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Bundesparteitag 2011.2/Antragsfabrik/Programmänderung 107
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Antragstitel
Aufenthaltsbestimmungsrecht Antragsteller
Antragstyp
Programmänderung Antragstext
Hiermit beantrage ich die Erweiterung des Grundsatzprogramms um den Punkt 12.5 Umgang mit Kindern und Eltern bei Trennung der Eltern (eventuell bereits geschehen) und die Erweiterung um Punkt 12.5.2 Aufenthaltsbestimmungsrecht (Falls mein vorheriger Antrag nicht angenommen wurde zu 12.5.1) Die Piraten befürworten ein Wechselmodell, bei dem Kinder nach der Trennung von beiden Eltern gleichermaßen betreut werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl nach den objektiven Kriterien (wo ist das Kind besser versorgt, wo gibt es das bessere Bildungsangebot, wer engagiert sich für das Kind, welcher Elternteil fördert oder verhindert den Kontakt mit dem anderen Elternteil, wer will das Kind im gewohnten Umfeld belassen…), als auch nach dem Empfinden des Kindes gegenüber den Eltern vergeben werden. Generell sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bevorzugt zu dem Elternteil übergehen, der keinen Ortswechsel mit dem Kind vornimmt. Nicht zureichend begründete Ortswechsel mit dem Kind haben auf Antrag des örtlich bleibenden Elternteils die Übertragung des Aufenthaltsbestimmunsrechts zur Folge. Eine Arbeitsstelle oder verwandschaftliche Verhältnisse in anderen Orten werden eindeutig nicht als begründet angesehen, weil die intakte Eltern-Kind Bindung einen höheren Wert darstellt als eine Arbeitsstelle oder ein Verwandschaftsverhältnis zu Verwanden weiteren Grades. Aktuelle Fassung
Nicht existent.
Neue Fassung
Hiermit beantrage ich die Erweiterung des Grundsatzprogramms um den Punkt
12.5 Umgang mit Kindern und Eltern bei Trennung der Eltern (eventuell bereits geschehen) und die Erweiterung um Punkt 12.5.2 Aufenthaltsbestimmungsrecht (Falls mein vorheriger Antrag nicht angenommen wurde zu 12.5.1) Die Piraten befürworten ein Wechselmodell, bei dem Kinder nach der Trennung von beiden Eltern gleichermaßen betreut werden. Wenn dies nicht möglich ist, soll das Aufenthaltsbestimmungsrecht sowohl nach den objektiven Kriterien (wo ist das Kind besser versorgt, wo gibt es das bessere Bildungsangebot, wer engagiert sich für das Kind, welcher Elternteil fördert oder verhindert den Kontakt mit dem anderen Elternteil, wer will das Kind im gewohnten Umfeld belassen…), als auch nach dem Empfinden des Kindes gegenüber den Eltern vergeben werden. Generell sollte das Aufenthaltsbestimmungsrecht bevorzugt zu dem Elternteil übergehen, der keinen Ortswechsel mit dem Kind vornimmt. Nicht zureichend begründete Ortswechsel mit dem Kind haben auf Antrag des örtlich bleibenden Elternteils die Übertragung des Aufenthaltsbestimmunsrechts zur Folge. Eine Arbeitsstelle oder verwandschaftliche Verhältnisse in anderen Orten werden eindeutig nicht als begründet angesehen, weil die intakte Eltern-Kind Bindung einen höheren Wert darstellt als eine Arbeitsstelle oder ein Verwandschaftsverhältnis zu Verwanden weiteren Grades.Antragsbegründung
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein Teil des Sorgerechts und regelt, bei welchem Elternteil ein Kind, im Falle einer Trennung der Eltern, den festen Wohnsitz hat. Es ist somit oftmals wichtiger als das Sorgerecht. Ortswechsel dienen meist nicht dem Kindeswohl, sondern haben aufgrund der Entfernung und der oftmals daraus resultiernder Entfremdung zu einem Elternteil, eher verheerende Wirkung auf Psyche und Entwicklung des Kindes. Ein häufiger Wechsel des Freundeskreises und des sozialen Umfeldes stehen der positiven Entwicklung im Weg. Ortswechsel stehen daher meist nicht im Einklang mit dem Begriff des Kindeswohls. Momentan verbleiben die Kinder vorwiegend ohne sachliche Argumente bei den Müttern, auch wenn die objektiven Voraussetzungen beim Vater besser erscheinen. Ortswechsel werden auch oftmals bewusst als "Waffe" in einem "Rosenkrieg" eingesetzt, bei dem die Kinder und entfremdeten Elternteile allesamt Opfer sind. Diese Form des psychischen Missbrauchs wird "Parantal Alienation Syndrom" kurz "PAS" genannt und in Wikipedia sehr gut und kurz beschrieben. Mit der obigen Forderung und dem "Cochemer Modell" als gängige Rechtspraxis (andere Initiative) können viele Fälle des psychischen Missbrauchs an Kindern verhindert werden. Fazit: Bei einer friedlichen und vernünftigen Trennung der Eltern stört die Regelung nicht aber bei konfliktbeladenen Trennungen kann die Regelung Kinderpsychen retten. Quellen: Um die Aussage über "verheerende Wirkung auf Psyche" zu Belegen beziehe ich mich auf das Buch "Das Parental Alienation Syndrome (PAS)" ISBN 3-86135-202-8 Den Deckeltext könnt Ihr hier einsehen: http://blog.sebi-rockt.de/wp-content/uploads/2011/10/PAS-Buch-Deckeltext.pdf Infos zu PAS: http:de.wikipedia.org/wiki/Eltern-Kind-Entfremdung http:www.wera-fischer.de/pas.html#4. http:www.wirbelwind.de/themen/pas/weinstein-18061999-PAS.html http:www.papa-help.ch/downloads/Studie_Auswirkungen_PAS.pdf (sehr Umfangreich und informativ!) LiquidFeedback
Piratenpad
Datum der letzten Änderung
04.11.2011 |
Anregungen
Bitte hier Tipps zur Verbesserung des Antrages eintragen.
- Das "Aufenthaltsbestimmungsrecht" ist kein Recht, sondern eine legale Befugnis der Inhaber der Erziehungsgewalt, den Aufenthalt des Kindes oder Jugendlichen auch gegen seinen Willen zu bestimmen - nichts anderes!--Roguemale 12:16, 24. Okt. 2011 (CEST)
- Genau so ist es. Es ist allerdings manchmal erforderlich, dass Kinder auch gegen Ihren offiziell geäußerten Willen den Aufenthalt beim anderen Elternteil haben. Es kommt zum Beispiel oft genug vor, dass Kinder die Aussage "Ich will bei der Mama bleiben" auf Grund von Versprechungen oder Drohungen machen. Ich weiß von was ich rede.
- ...
Diskussion
Bitte hier das Für und Wider eintragen.
Pro/Contra-Argument: ...
Deine Abgrenzungskriterien sind m.E. nicht objektiv sondern rein subjektiv - wer entscheide über die " besseren Bildungsmöglichkeiten, etc."? Im Streitfall und der soll lt. Begründung überwiegend geregelt werden, wird zu Lasten aller Beteiligten eine lange Trennungszeit mit viel Streitpotenzial begründet. Grundsätzlich finde ich die Möglichkeit, dass beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht bekommen sollten gut, jedoch sehe ich hierbei eine vorgelagerte Verpflichtung zur Mediation als notwendig an. D.h. wenn die Eltern mit dem Gedanken zur Trennung spielen, sich verpflichtend an eine/einen Mediator wenden müssen, um im Vorfeld der Trennung alle ( auch in der Antrags-Begründung genannten Punkte) Möglichkeiten der Beteiligung beider Elternteile, Betreuung, Unterhalt, Besuchsregelungen, Wohnorte, etc. abzuwägen und abzuklären. In diesem Stadium kann noch eher eine einvernehmliche Lösung erzielt werden, v.a. wenn ausgebildete aussenstehende Personen mit einbezogen werden müssen. Und nur wenn trotz Mediation keine Einigung erzielt worden ist und die Trennung in Bezug auf die Kinder im Streit vollzogen wird, soll möglichst zeitnah ein Gericht ( evtl. Laiengericht) hierüber entscheiden. Durch die/den Mediator wird auch das Verhalten und die Bereitschaft der Zusammenarbeit beider Elternteile sowie die Lösungsvorschläge festgehalten, die dann im Gerichtsverfahren zu Grunde gelegt werden können. Daher sollte in jedem Fall die Verpflichtung zur Mediation mit einem Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht beider Elternteile verbunden werden. Im Übrigen kann ich leider Deine Sicht nicht teilen, dass die Väter grundsätzlich an einem Wohlergehen der Kinder interessiert sind. Bei 9 Elternpaaren in meinem Bekanntenkreis, interessiert sich gerade mal einer wirklich fürs Kind; von den anderen acht nutzen drei jede Gelegenheit die Mutter ihres Kindes in irgendeiner Weise zu schädigen ohne Rücksicht auf die Kinder ( z.B. taucht in der Schule auf und schreit das Kind an, die Mutter ist ne Schlampe vor allen anderen und ist selbst vollkommen alkoholisiert; oder der andere holt einmal im Monat das Kind ab, gibt ganz viel Geld aus für Kino, Klamotten, etc. und sagt dem Kind, was für eine schlechte Mutter sie hat, wenn sie nur Klamotten von kik kauft, weigert sich aber einen Cent Unterhalt zu zahlen, fährt selbst aber einen Porsche, und so weiter, könnte noch ne Menge Beispiele bringen) und die restlichen 5 interessiert gar nichts. Wenn die Kinder krank sind oder Stunden in der Schule ausfallen, müssen die Mütter zusehen, wie sie die Betreuung sicherstellen, egal ob der Chef stinkesauer ist, weil es schon zum 3ten Mal die Woche ist oder dringende Termine anstehen. Die Väter fühlen sich da überhaupt nicht angesprochen; sie können auf gar keinen Fall ein paar Stunden oder gar Tage freinehmen und schon gar nicht kurzfristig... Wenn es gut läuft, bieten sie zumindest an, eine Betreuung zu bezahlen.. wenn aber keine gefunden wird...Pech gehabt. D.h. obwohl diese "Väter" nicht wirklich Interesse an den Kindern haben, sollen sie Rechte eingeräumt bekommen, die sie gegen die Mutter verwenden können ohne das diese etwas dagegen machen kann. Denn wer entscheidet Deiner Meinungen nach ob das Verhalten "gravierendes Fehlverhalten" ist oder nur Streit zwischen den Elternteilen bzw. wie soll so etwas bewiesen werden? Wenn die Väter wirklich Interesse haben sollen sie gerne mitbestimmen können...aber zumindest diese Voraussetzung sollte vorhanden sein und vorher kann ich mich für ein generelles Aufenthaltsbestimmungsrecht wie übrigens auch für ein generelles gemeinsames Sorgerecht nicht erwärmen ( Sorry, bin wahrscheinlich zu vorbelastet ). nefertina22
- dein Gegenargument
Pro/Contra-Argument: ...
...
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- CMFN77--CMFN77 08:40, 29. Okt. 2011 (CEST)
- Frank Lipke
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Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
- BuMa 00:54, 27. Okt. 2011 (CEST)
- nefertina22 siehe oben
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Piraten, die sich vrstl. enthalten
- Spearmind 14:06, 23. Okt. 2011 (CEST) siehe Änderungen im Pad
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