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BW:Schiedsgericht/LSG-BW 2011-10-12-1

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Titel

(Passives) Wahlrecht im Gebietsverband

Kurzbeschreibung

Ein Pirat war Vorstandsmitglied in einem Kreisverband und veränderte während der Amtszeit seinen (der Piratenpartei Deutschland) angezeigten Wohnsitz in einen anderen Kreis, d.h. außerhalb des Kreises, in dem er Vorstand war. Beim folgenden Parteitag wurde er wiederum in den Vorstand des ursprünglichen Kreisverbandes gewählt.

Zu klären ist, ob die Wiederwahl (bzw. Kandidatur dafür) in den Vorstand des ursprünglichen Kreisverbandes satzungskonform war (Anmerkung: das Parteiengesetz macht dazu keine explizite Aussage).

Detaillierte Beschreibung

Genauere Umstände des Falls: der Pirat, auf den sich die Normenkontrolle auf Antrag seines Kreisvorstandes, genauer des dort vorsitzenden Piraten bezieht, war Schatzmeister des Kreisverbandes und wurde nach seinem Umzug als solcher wiedergewählt.

Zuvor war er vom Gebiet des Kreisverbandes, in dem er nach dem Umzug auch keinen Zweit- oder Drittwohnsitz mehr hatte, in das Gebiet eines Landkreises gezogen, in dem kein Kreisverband existiert. Daraufhin hätte er normalerweise dem Bezirksverband für diesen Landkreis angehört; folgerichtig wurde aufgrund §3 Abs. (2a) Satz 2 von ihm ein Antrag bei der nächsthöheren Gliederung, dem Landesverband Baden-Württemberg, auf Verbleib in dem Kreisverband gestellt, dem er vor dem Umzug aufgrund des Wohnsitzes zweifelsfrei angehört hatte. Andererseits hatte er seinen einzigen Wohnsitz im neuen Landkreis zuvor dem LV BW gemeldet, wie dessen Generalsekretär dem Schiedsgericht bestätigen konnte. Der Landesvorstand entsprach seinem Wunsch und genehmigte den Verbleib in der alten Gliederung des Kreisverbands.

Als Schatzmeister hat der betroffene Pirat besondere Rechte und Pflichten seinem Kreisverband gegenüber. Daher ist eine besondere Bedeutung für diesen Fall sowie als Beispiel für mögliche Abläufe aufgrund dieser Bundessatzungsparagraphen 3 und 4 gegeben, die über Baden-Württemberg hinaus reicht; eine begründbare Normenkontrolle wurde daher vom LSG als gegeben betrachtet.

Verfahrensverlauf

Nach einigen Vorab-Emails der Schiedsrichter untereinander und Rückfragen bei Verwaltungspiraten in BW sowie dem betroffenen Piraten erfolgte am Abend des 1.11.2011 eine mündliche Verhandlung als Telefonkonferenz. Ein Protokoll in anonymisierter Form folgt noch.

Ein Urteil wird aufgrund der Verhandlung vorbereitet. Es wurde mittlerweile am 29.11.2011 erstellt.

Urteil

Erging ASAP gemäß ZPO am 3.12.2011 schriftlich und unterschrieben an den anrufenden Kreisvorstand, mit Handlungsempfehlung und mit Bewertung Revisionsmöglichkeit beim BSG. Anschließend wurde direkt beim Bundesparteitag am 4.12.2011 erfolgreich ein Antrag auf Änderung der TO eingebracht, um einen klärenden Satzungsänderungsantrag einbringen zu können, der anschließend auch mit der nötigen 2/3-Mehrheit vom BPT 2011.2 angenommen wurde und damit die verhandelten Ungereimtheiten aus der Welt schaffte.

Der Verbleib im Kreisvorstand wurde mittels des Urteils bestätigt und im Sinne des anrufenden Kreisverbands entschieden.

Das Urteil im Wortlaut ohne personenbezogene Daten:

Landesschiedsgericht der Piratenpartei Baden-Württemberg

Aktenzeichen: LSG-BW 2011-10-12-1

Beschluss des Schiedsgerichts des Landesverbands Baden-Württemberg vom 29.11.2011

Die mündliche Verhandlung am 01.10.2011 führte zu dem folgenden

                                                   Urteil
                                                   
                                     im Namen der Piratenpartei Deutschland

Zuständigkeit: Nach Prüfung durch den Vorsitzenden Richter erklärt sich das Landesschiedsgericht Baden-Württemberg für sachlich und örtlich zuständig. Das Verfahren wird als Normenkontrollklage behandelt. Auf das Hinzuziehen von Zeugen wird aufgrund des klaren Sachverhalts verzichtet. An der Entscheidung beteiligt sind die Richter Bastian Haas und Marco Hauke unter dem Vorsitz von Stefan Urbat.

Sachverhalt: Der Betroffene ist Mitglied eines Kreisvorstandes in Baden-Württemberg. Während seiner Amtszeit wechselte er seinen Wohnort jedoch aus dem Zuständigkeitsgebiet des Kreisverbandes hinaus. Er beantragte beim Landesverband Baden-Württemberg gemaß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung seinen Verbleib in seinem bisherigen Kreisverband. (Anmerkung: am neuen Wohnort bestand kein Kreisverband, so dass der Landesverband als nächsthöhere Gliederung oberhalb des Bezirksverbandes für die Entscheidung zuständig war.) Dem Antrag wurde durch den Vorstand des Landesverbandes Baden-Württemberg stattgegeben. Da aufgrund der Formulierungen in den §§ 3 und 4 Zweifel am aktiven und passiven Wahlrecht des Betroffenen nach seinem Umzug bestanden, wurde das Landesschiedsgericht durch den vorsitzenden Piraten des Kreisverbandes um Prüfung der Rechtmäßigkeit des beschriebenen Vorgangs gebeten.

Beschluss: Der Verbleib des Betroffenen in seinem Kreisverband sowie seine Wahl in den Vorstand des Kreisverbandes ist rechtmäßig.

Begründung:

1. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Alternative der Bundessatzung ist ein Pirat in der niedrigsten Gliederung Mitglied die seinen Wohnort umfasst. Die Bundessatzung wurde durch den Bundesparteitag 2008.1 in Hannover um § 3 Abs. 2a und 2b ergänzt. Der Parteitag hat damit unmissverständlich seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass ein Mitglied unter bestimmten Voraussetzungen Mitglied in einer Gliederung sein kann, die seinen postalischen Wohnort nicht umfasst. Der gemäß den Regelungen in der Bundessatzung für die Entscheidung zuständige Landesverband Baden-Württemberg hat im vorliegenden Fall dem Antrag des Betroffenen entsprochen. Umstände, welche die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung in Frage stellen könnten, sind dem Sachverhalt nach nicht erkennbar.

2. Allerdings bestimmen §4 Abs. 1 und Abs. 4 der Bundessatzung zusätzlich, dass ein Mitglied nur dort ein aktives und passives Wahlrecht hat, wo sich sein Wohnort befindet. In § 3 Abs. 2b der Bundessatzung wird darüber hinaus bestimmt, dass das Mitglied jegliches Wahlrecht in seiner alten Gliederung verliert, wenn es, wie im vorliegenden Fall, Mitglied einer von seinem Wohnort abweichenden Gliederung wird. Das betroffene Mitglied verliert also bei wörtlicher Auslegung der Bundessatzung sowohl sein aktives, als auch sein passives Wahlrecht. Dies verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 des PartG, welches gleiches Stimmrecht für alle Mitglieder einer Partei verlangt. Die Bundessatzung wäre somit in diesem Punkt rechtswidrig.

3. Nach Auffassung des Gerichts kann es dem Bundesparteitag 2008.1 jedoch nicht unterstellt werden, bewusst eine Regelung erlassen zu haben, deren praktische Anwendung dem PartG wiederspricht, da das betroffene Mitglied dadurch sein Stimmrecht verliert. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass dem Bundesparteitag die Problematik nicht bewusst war oder er aufgrund zeitlicher Zwänge nicht zum Erlass einer entsprechenden rechtsgültigen Regelung kam. Es wird daher davon ausgegangen, dass mit dem Stattgeben eines Antrags gemäß § 3 Abs. 2a der Bundessatzung das betroffene Mitglied abweichend von seinem postalischen Wohnsitz einen politischen Wohnsitz als Ort des gewöhnlichen politischen tätig Werdens begründet. Daher hat das Mitglied sowohl aktives als auch passives Wahlrecht gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 4 der Bundessatzung in den Gebietsverbänden, welche für seinen politischen Wohnsitz zuständig sind.

4. Der Beschluss ergeht einstimmig.

5. Das Landesschiedsgericht Baden-Württemberg empfiehlt dem Bundesparteitag die betreffenden Regelungen zu überarbeiten, um eine unzweifelhafte Formulierung zu finden. Aufgrund der bundesweiten Bedeutung des Urteils wird das Landesschiedsgericht Baden-Württemberg den Fall dem Bundesschiedsgericht vorlegen, sofern der Bundesparteitag 2011.2 in Offenbach nicht bereits der Empfehlung des Gerichts folgt und eine entsprechende Regelung erlässt.

6. Dem Kreisverband wird darüberhinaus empfohlen den Betroffenen, unabhängig von seinem Amt im Kreisvorstand, zusätzlich mit der kommissarischen Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben zu beauftragen (Form: schriftliche Vollmacht zur Kontoführung wie für ein Schatzmeisteramt erforderlich). Dadurch kann der Rechtswidrigkeit der Aufgabenwahrnehmung im Falle einer abweichenden Entscheidung durch das Bundesschiedsgericht vorgebeut werden.

7. Der E-Mail-Verkehr im Vorfeld der mündlichen Verhandlung vom 01.11.2011 wird gemäß der Schiedsgerichtsordnung und der Geschäftsordnung des Landesschiedsgerichts mit beigefügt.

gezeichnet

Das Schiedsgericht des Landesverbands Baden-Württemberg der Piratenpartei Deutschland:

Stefan Urbat, vorsitzender Richter; Marco Hauke, Richter; Bastian Haas, Richter