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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 40
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Version vom 30. September 2011, 13:14 Uhr von imported>Matthias Kellner (Die Seite wurde neu angelegt: „==§ 40== {{NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ortsräte/Fraktionen und Gruppen)}}“)
§ 40
Die Ortsräte können Fraktionen und Gruppen bilden. Fraktionen sind Zusammenschlüsse von mindestens zwei Ortsratsmitgliedern. Die Bildung, Umbildung oder Auflösung einer Fraktion oder Gruppe, ihre Bezeichnung, die Namen der Vorsitzenden und Mitglieder sind dem/der Oberbürgermeister/in schriftlich mitzuteilen.