NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 39

< NDS:Wolfsburg‎ | 2011‎ | Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates
Version vom 30. September 2011, 13:14 Uhr von imported>Matthias Kellner (Die Seite wurde neu angelegt: „==§ 39== {{NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Ortsräte/Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt und Oberbürgermeister-in}}“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

§ 39

Ortsräte/Zusammenarbeit mit dem Rat der Stadt und Oberbürgermeister-in

(1) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheit nach § 12 Abs. 2 und 3 der Hauptsatzung betreffen, sind dem zuständigen Ratsausschuss zuzuleiten, sofern sie nicht zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören.

(2) Die Beschlüsse der Ortsräte, die die Angelegenheiten nach § 12 Abs. 2 der Hauptsatzung betreffen und dem Entscheidungsrecht der Ortsräte unterliegen, sind der/dem Oberbürgermeister/in zur Erledigung zuzuleiten.