NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 17

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§ 17

Anhörung

(1) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Sachverständige bis zu 15 Minuten zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes anzuhören.

(2) Der Rat kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Ratsmitglieder beschließen, anwesende Einwohnerinnen und Einwohner einschließlich der nach § 26 NGO von der Mitwirkung ausgeschlossenen Personen zum Gegenstand der Beratung eines Tagesordnungspunktes bis zu 15 Minuten zu hören. Eine Diskussion findet nicht statt.

(3) Die Redezeit für Anhörungen nach Abs. 1 u. 2 beträgt für einen einzelnen Sprecher/die einzelne Sprecherin 5 Minuten.