NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/§ 7

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§ 7

Vorsitz

(1) Der/die Ratsvorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung. Bei Verhinderung greift die durch Beschluss festgelegte Vertretungsregelung.

(2) Er/sie eröffnet über jeden Punkt der Tagesordnung die Beratung. Die Würde und Rechte des Rates sind von ihm/ihr zu wahren und die Verhandlungen möglichst zu fördern. Seine/ihre Tätigkeit hat er/sie sachlich und unparteiisch auszuüben.

(3) Die/Der Ratsvorsitzende kann Zuhörer/innen, die sich wiederholt ordnungswidrig verhalten haben, von der Sitzung ausschließen. Die/Der Ratsvorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder nach dreimaligen Aufruf schließen, wenn die nötige Ruhe und Ordnung nicht herzustellen ist.

(4) Ist die Würde des Rates verletzt, ohne dass eine besondere Ungebühr festzustellen ist, so hat die/der Ratsvorsitzende die Sitzung auf Zeit zu unterbrechen.

(5) Die/der Ratsvorsitzende ist Erste(r) unter Gleichen. Sie/er übt das Hausrecht aus. Innerhalb der Sitzung hat sie/er auch Rechte, die sich aus dieser Geschäftsordnung ergeben.

(6) Wenn die/der Ratsvorsitzende selbst einen Antrag stellen oder begründen will oder sich an der Erörterung eines anderen Antrages beteiligt, muss sie/er den Vorsitz vorübergehend an ihren/seinen Vertreter übergeben.

(7) Die/Der Ratsvorsitzende entscheidet über Geschäftsordnungsfragen allein und ohne Debatte. Sie/Er kann sich beraten lassen.