NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen/(8)

< NDS:Wolfsburg‎ | 2011‎ | Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates‎ | Einberufung und Teilnahme an den Sitzungen
Version vom 30. September 2011, 12:29 Uhr von imported>Matthias Kellner (Die Seite wurde neu angelegt: „====(8) Der/die Oberbürgermeister/in und die übrigen Beamten/innen auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, sowe…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

(8) Der/die Oberbürgermeister/in und die übrigen Beamten/innen auf Zeit sind verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss auf Verlangen Auskunft zu erteilen, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die der Geheimhaltung unterliegen. Sie sind auf ihr Verlangen zum Gegenstand der Verhandlung zu hören. Das Weisungsrecht des/der Oberbürgermeisters/in bleibt unberührt.