NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Teilnahme an den Ausschusssitzungen/(2)

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(2) Die Vertretung eines Ratsmitgliedes, das an der Teilnahme an Ausschusssitzungen verhindert ist, denen es als Mitglied angehört, regeln die Fraktionen oder Gruppen, auf deren Vorschlag das Ausschussmitglied gewählt worden ist. Bei Verhinderung haben die Ausschussmitglieder für ihre Vertretung zu sorgen.