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NDS:Wolfsburg/2011/Geschäftsordnung des Wolfsburger Rates/Abgrenzung der Zuständigkeiten/(13)

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13. Umlegungsausschuss

Umlegung von Grundstücken zur zweckmäßigeren Gestaltung im Rahmen der Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete. Die Bildung, Zusammensetzung und Aufgabenstellung ergibt sich aus besonderen gesetzlichen Vorschriften (§§ 45 – 79 BauGB i. V. m. Nds. DurchführungsVO zum BauGB), so dass die folgenden Vorschriften auf den Umlegungsausschuss keine Anwendung finden.