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Benutzer:Yuuji/Braunschweig/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
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Satzung des Piratenverbandes der Stadt Braunschweig

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Stadtverband Braunschweig der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Stadtebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung).
  2. Der Verband führt den Namen “Piratenpartei Deutschland Stadtverband Braunschweig” und die Kurzbezeichnung “PIRATEN Braunschweig”.
  3. Der Sitz des Verbands ist Braunschweig. Eine Geschäftsstelle kann nur dort eingerichtet werden.
  4. Das Tätigkeitsgebiet des Verbands ist die kreisfreie Stadt Braunschweig.
  5. Die im Verband organisierten Mitglieder werden im Folgenden geschlechtsunabhängig als “Piraten” bezeichnet.

§ 2 – Mitgliedschaft

Regelungen zur Mitgliedschaft bestimmt die Bundessatzung.

§ 3 – Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Stadtebene.

§ 4 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichem Beschluss des Verbandsparteitages als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss des Verbandsparteitages von diesem Status befreit werden.
  2. Generell gilt der Grundsatz, alle Prozesse sofern möglich öffentlich zu machen. Ausgenommen davon sind personelle Daten. Der Beschluss weiterer Ausnahmen muss in angemessenen Zeitabständen überprüft werden.
  3. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der PIRATEN Braunschweig, sofern keine datenschutzrechtlichen Bedenken oder Verletzungen beschlossener Verschlusssachen dem entgegenstehen.
  4. Eine papierlose Verwaltung ist anzustreben. Die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zu machen.

§ 5 – Gliederung

Die Gliederung des Verbands regelt die Bundes- und Landessatzung.

§ 6 – Organe des Verbands

  1. Organe sind der Vorstand, der Verbandsparteitag und die Gründungsversammlung. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 25. April 2010.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Präsidium und dem Basisvorstand. Das Präsidium ist Verbandsvorstand gemäß Parteiengesetz. Er besteht aus drei Piraten: Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Mitglieder der Basisvorstands sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Verbandes.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums werden vom Verbandsparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Für jeden Vorstandsposten findet eine separate Wahl statt. Die Wahl aller stimmberechtigten Mitglieder, sowie aller Mitglieder, die nach dem Verbandsparteitag Mitglied werden, zum Basisvorstand findet als gemeinsame geheime Wahl statt.
  4. Der Vorstand muss nach spätestens 18 Monaten neu gewählt werden.
  5. Das Präsidium vertritt den Verband nach außen.
  6. Jedes Mitglied des Präsidium und Basisvorstand haben gleiches Stimmrecht.
  7. Das Präsidium hat in Finanz- und Vertragsfragen Veto-Recht. Hierfür muss die Mehrheit der Mitglieder des Präsidiums vom Veto-Recht Gebrauch machen.
  8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.
  9. Die Einrichtung und Führung einer Verbandsgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  10. Das Präsidium liefert zum Verbandsparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Präsidiumsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  11. Tritt das Präsidium mehrheitlich zurück, gilt er als nicht mehr handlungsfähig. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein Verbandsparteitag einzuberufen. Bis dahin führt der Vorstand des nächst höheren Verbands kommissarisch die Geschäfte.

§ 7 Parteiämter

Regelungen zu Parteiämtern bestimmt die Bundessatzung.

§ 8 – Der Verbandsparteitag

  1. Der Verbandsparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Stadtebene. Er ist das oberste Organ auf Stadtebene.
  2. Die Anwesenden wählen einen Versammlungsleiter und einen Protokollführer.
  3. Der Verbandsparteitag tagt mindestens jährlich. Das Präsidium lädt jedes Mitglied in Textform mindestens vier Wochen vor dem anberaumten Termin ein.
  4. Die Einberufung eines Verbandsparteitags erfolgt entweder durch Vorstandsbeschluss oder wenn 10% der Verbandsmitglieder die Einberufung beim Präsidium schriftlich beantragen.
  5. Der Verbandsparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Präsidiums entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Verbandsparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 9 – Volksvertreterwahlen

Die Aufstellung findet im Rahmen einer Versammlung der Mitglieder des Verbands statt, zu welcher der Vorstand in angemessener Zeit und Form alle Mitglieder einlädt. Weiteres regelt die Landessatzung.

§ 10 – Satzungsänderungen

  1. Änderungen dieser Satzung können nur von einem Verbandsparteitag mit einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
  2. Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Verbandsparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn des Verbandsparteitags schriftlich beim Präsidium eingegangen ist.

§ 11 Finanzordnung

Die Finanzordnung des Landesverbands gilt entsprechend auch auf Stadtebene. Es gibt jedoch keine stellvertretenden Kassenprüfer.

§ 12 Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Bundesverbands.

§ 13 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung der Satzung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.