NRW:Landesparteitag 2010.3/Satzungsänderungsanträge

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Änderungsanträge

Eine Arbeitsversion der Satzung mit kenntlichgemachten Änderungen findet sie hier.


A01 Aufgaben der Vorstände

-- gelöscht, weil identisch mit A15 --

LF-A02 Vorstand nicht auf ein Jahr begrenzen.

Änderungsantrag Nr.
A02
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / §8, Abs. (1); § 9, Abs. (3)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze den § 9 Abs (3) durch "Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen."
Begründung

Wir hatten am Anfang dieses Jahres die Situation, dass wir eine Woche keinen beschlussfähigen Vorstand hatten, da die Vorstandswahlen im Vergleich zum vorherigem Jahr um eine Woche verschoben waren. Dieses Problem sollte durch diesen Satzungsänderungsantrag in Zukunft nicht mehr auftreten.

Ist:

§9 Landesvorstand (LVOR)

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

Soll:

§9 Landesvorstand (LVOR)

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres gewählt. Wurde am Ende des Quartals kein neuer Vorstand gewählt, bleibt der alte Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Ein neuer LPT ist dann schnellstmöglich einzuberufen.

LF-Status

eingepflegt


A03 PG/AG/Vorstand-Budget so ändern, dass es nicht auf dem nächsten LPT wieder verfällt.

Änderungsantrag Nr.
A03
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / Finanzordnung § 6
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6 (1) durch den Absatz "Der LPT kann über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben."
  • Ersetze §6 (2) durch den Absatz "Der LPT entscheidet ebenfalls über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben."
Begründung

Wenn das Budget zum nächsten LPT immer wieder verfällt, kann es dazu kommen, dass die AG,PG extra vorher noch alles Geld ausgeben. Die Finanzmittel sollten aber nicht einfach verprasst werden, sondern vernünftig verwendet werden. Um das zu verhindern schlagen wir vor, die Geldzuweisungen nicht jeden LPT verfallen zu lassen, sondern auf den virtuellen Konten zu lassen. Gleichzeitig soll die Mitgliederversammlung das Recht eingeräumt bekommen, die Finanzen manuell zurückzuziehen.

Ist:

FO §6 - Verteilung der Finanzmittel

(1) Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

(2) Die LMV kann über die Zuteilung eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein und ist bis zur nächsten LMV gültig. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

Soll:

FO §6 - Verteilung der Finanzmittel

(1) Der LPT kann über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrags an eine AG oder PG entscheiden. Die Zuteilung darf an weitere Bedingungen geknüpft sein. Die zugeteilten Beträge sind auf dem jeweiligen virtuellen Konto der AG oder PG gutzuschreiben.

(2) Der LPT entscheidet ebenfalls über die Zuteilung oder Rücknahme eines einmaligen oder monatlichen Betrages an den Vorstand. Dieser wird auf dem virtuellen Konto des Vorstands gutgeschrieben.

LF-Status

eingestellt


A04 Crewordung: Schiedsgerichtparagraph zur Crewmittelfinanzordnung (Einer Crew, das Geld länger als ein Jahr zusprechen oder auch wegnehmen)

Änderungsantrag Nr.
A04
Beantragt von
Glassesaregood i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 6 FO Verteilung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

Ersetze den § 6 Abs. 5 durch "Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG oder Crews durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen:

a) Wenn sie über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind,
b) wenn sie das Geld nicht parteiförderlich einsetzen oder
c) wenn sie innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlassen und auf Nachfrage keine ausreichende Begründung liefern.
Begründung

Da das Geld der einzelnen Crew, PG oder AG auch aus zweckgebundenen Spenden bestehen kann, darf dieses Geld zum Jahresende nicht einfach weggenommen werden.

IST:

§6 FO Verteilung der Finanzmittel
(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, verbleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Geschäftsjahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.

SOLL:

§6 FO Verteilung der Finanzmittel
(5) Bei folgenden Gründen sind einzelnen PG, AG und Crews durch den Landesvorstand die finanziellen Mittel zu entziehen und in die freien Finanzmittel zu überführen.

a) Wenn sie über einen Zeitraum von 3 Monaten nicht mehr erreichbar sind,
b) wenn sie das Geld nicht parteiförderlich einsetzen oder
c) wenn sie innerhalb von einem Jahr keine finanziellen Aktivitäten veranlassen und auf Nachfrage keine ausreichende Begründung liefern.


LF-Status

nicht angenommen: (42j,33n,12e)


A05 §2 Abs (2a) Ortsverein

Änderungsantrag Nr.
A05
Beantragt von
quwr i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §2 Abs (2a)
Beantragte Änderungen

Ersetze "dem Ortsverein" durch "der niedrigsten Gliederung"

Begründung

Es gibt noch keine Ortsvereine in NRW, daher sollte das auf die niedrigste Gliederung umgestellt werden, um universeller zu sein.

IST

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.

(a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.


SOLL

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person mit angezeigtem Wohnsitz im Bundesland Nordrhein-Westfalen sein.

(a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der niedrigsten Gliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

LF-Status

eingepflegt


A06 NRW-Pirat definieren

§ 2 Mitgliedschaft

Änderungsantrag Nr.
A06
Beantragt von
quwr für die Crew:PG/Satzung_NRW
Betrifft
NRW Satzung / §2(6)
Beantragte Änderungen

Ergänze im §2(6) des Satz: "Die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bekommen den Zusatz "NRW-" und heißen entsprechend NRW-Piraten."

Begründung

Die Bezeichnung der NRW-Piraten ergänzen.

IST

(6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.

SOLL

(6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet. Die Mitglieder des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen bekommen den Zusatz "NRW-" und heißen entsprechend NRW-Piraten.

LF-Status

eingepflegt


A07 § 6 Abs (1) weitere Gliederungen nach Bundessatzung gar nicht möglich.

Änderungsantrag Nr.
A07
Beantragt von
quwr für die Crew:PG/Satzung_NRW
Betrifft
NRW Satzung / §6(1)
Beantragte Änderungen

Streiche den Satz: "Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden."

Begründung

Nach Bundessatzung gibt es nach den Landesverbänden nur noch Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.

IST

1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

SOLL

Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.

LF-Status

eingestellt


A07 (b): Bezirksverbände aus der Satzung streichen

Änderungsantrag Nr.
A07b
Beantragt von
quwr für die Crew:PG/Satzung_NRW
Betrifft
NRW Satzung / §6(1,4), §8(4)
Beantragte Änderungen

Streiche in §6(1) "Bezirks-, "

Erhöhe in §6(4) den Anteil des Landesverbands auf 50% und streiche den Satz: "Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25%."

Ersetze in §8(4a) das Komma durch ein "oder", streiche in (b) das Komma und streiche "(c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder"

Begründung

Auf Bezirksebene wird eh keine Politik gemacht. Entspricht also einer reinen Verwaltungseinheit.

IST

§6 Abs. (1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

§6 Abs. (4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zu- ständige Ortsverband erhält 30%.

§8 Abs. (4) Der LPT wird auf Verlangen (a) des LVORs, (b) von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten, (c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder einberufen.


SOLL

§6 Abs. (1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

§6 Abs. (4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 50%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

§8 Abs. (4) Der LPT wird auf Verlangen (a) des LVORs oder (b) von mindestens einem Zehntel der NRW-Piraten einberufen.

LF-Status

eingestellt


A08 Einstimmigkeitsprinzip

Änderungsantrag Nr.
A08
Beantragt von
quwr i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §1(4)CO
Beantragte Änderungen

Streiche in §1(4)CO "im Konsens"und füge hinter "Crew-Mitglieder" die Worte "ohne Gegenstimme" ein.

Begründung

das Wort Konsens soll genauer präzisiert werden.

IST

§1 Abs. (4) Crewordnung Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen grundsätzlich im Konsens im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder getroffen.

SOLL

§1 Abs. (4) Crewordnung Innerhalb jeder Piraten-Crew werden Entscheidungen im Rahmen eines Crew-Treffens durch die anwesenden Crew-Mitglieder ohne Gegenstimme getroffen


A09 Beendigung der Crewmitgliedschaft

Änderungsantrag Nr.
A09
Beantragt von
glassesaregood i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §6 (7) Crewordnung
Beantragte Änderungen

Ersetze in §6 (7) Crewordnung mit dem 1. des folgenden Monats durch sofort

Begründung

Damit alle Verpflichtungen und Rechte für das ausgetretene Crewmitglied aus einer Crewmitgliedschaft nicht mehr gelten.

IST

§6 Abs. (7) Crewordnung: Der Austritt aus einer Crew wird mit dem 1. des folgenden Monats gültig.

SOLL

§6 Abs. (7) Crewordnung: Der Austritt aus einer Crew wird sofort gültig.


A10 konkurrierende AKs, AGs und PGs

Änderungsantrag Nr.
A10
Beantragt von
Thorres i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / CO §13 (3) Aufgaben der Vorstände
Beantragte Änderungen

Fasse in der Crewordnung § 13 Abs. (3) Punkt b) wie folgt neu: "die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und verknüpfungsmöglichkeiten hinzuweisen und Maßnahmen mit dem Ziel der Bündelung von Inhalten zu erwirken,"

Begründung

IST

Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben
(b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinweisen,

SOLL

Der Politische Geschäftsführer hat die Aufgaben
(b) die Arbeitsgruppen, Projektgruppen und Arbeitskreise auf gemeinsame Inhalte und Verknüpfungsmöglichkeiten hinzuweisen und Maßnahmen mit dem Ziel der Bündelung von Inhalten zu erwirken



A12 Wahlmodalitäten in die Satzung aufnehmen

Änderungsantrag Nr.
A12
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Ersetze in § 12 Abs. (1) "Zweidrittelmehrheit" durch "Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden einer Landesmitgliederversammlung".

Begründung

Die Wahlmodalitäten sollen in der Satzung präzisiert werden.

Ist

§12 Satzungs- Und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

Soll

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Anwesenden einer Landesmitgliederversammlung beschlossen werden.


A13 Wer darf Satzungs- und Programmänderungen einreichen?

Änderungsantrag Nr.
A13
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Ersetze in § 12 Abs. (4) "Mitgliedern des Landesverband Nordrhein-Westfalen" durch "Piraten".

Begründung

Konstruktive Arbeit kann (und soll) auch von außerhalb NRWs eingebracht werden können, ohne den Umweg über einen NRW-Piraten gehen zu müssen. Über eingereichte Anträge können nur die NRW-Piraten abstimmen.


IST

§12 (4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Mitgliedern des Landesverband Nordrhein-Westfalen eingereicht werden.

SOLL

§12 (4) Satzungs- und Programmänderungen können nur von Piraten eingereicht werden.


A14b Vorschlagsunterstützer für Satzungs- und Programmänderungen

Änderungsantrag Nr.
A14a
Beantragt von
Thorres i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Füge in § 12 einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt an: "Damit über einen Antrag bei dem LPT abgstimmt werden kann. Muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 5 NRW-Piraten als Unterstützer gewinnen."

Begründung

Um einer eventuellen Antragsflut Herr zu werden, könnte man eine leichte Hürde einbauen.


IST

- nicht vorhanden -

SOLL

(5) Damit über einen Antrag bei dem LPT abgstimmt werden kann. Muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 5 NRW-Piraten als Unterstützer gewinnen.



A17 Akteneinsicht

Änderungsantrag Nr.
A17
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 4 Rechte und Pflichten der Piraten
Beantragte Änderungen
  • Ändere § 4 Abs. (7) in "Jeder Pirat hat gegenüber dem Landesverband-NRW einen Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, wenn der Herausgabe nicht andere Regelungen oder Gesetze entgegenstehen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet ein vom Landesvorstand zu bestimmender Ansprechpartner. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Für Auskünfte können Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung von Auskünften in elektronischer Form."
  • Streiche §7 Abs. (8) und (9)

IST

  • (7) Jeder Pirat hat grundsätzlich das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Piratenpartei Deutschland in Kenntnis zu setzen.
  • (8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppen der Partei, in denen er mitarbeitet.
  • (9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.

SOLL

  • (7) Jeder Pirat hat gegenüber dem Landesverband-NRW einen Anspruch auf Zugang zu allen Informationen, wenn der Herausgabe nicht andere Regelungen oder Gesetze entgegenstehen. Über den Antrag auf Informationszugang entscheidet ein vom Landesvorstand zu bestimmender Ansprechpartner. Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen. Für Auskünfte können Auslagen erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung von Auskünften in elektronischer Form.
  • (8) - gestrichen -
  • (9) - gestrichen -




SÄA A18

Änderungsantrag Nr.
A18
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze in §8 Abs. (1) die Worte "Die LMV" durch "Der LPT" und "Jahr" durch "Kalenderjahr"
Begründung

Die Landesmitgliederversammlung heißt in unserer Satzung "LPT" oder "Landesparteitag", das sollte in diesem Paragraphen auch angepasst werden. Durch "Kalenderjahr" wird die Zeitangabe präzisiert, das wurde an anderen Stellen in der Satzung auch so praktiziert.

Ist

§8 Abs. (1): Die LMV tagt mindestens im ersten Quartal eines jeden Jahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

Soll

§8 Abs. (1): Der LPT tagt mindestens im erstes Quartal einen jeden Kalenderjahres. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen.

LF-Status

eingepflegt


A19 Änderungsantrag §3(1) Verweis auf den gelöschten Absatz (2)

Änderungsantrag Nr.
A19
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 3
Beantragte Änderungen

Ersetze in § 3 Abs. (1) die Worte "Abs. 3 Satz 2" durch §3 (6).

Begründung

Es gibt keinen Abs. 3 Satz 2.

  • Ist: Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach Abs. 3 Satz 2 bestimmten Wohnort umfasst.
  • Soll: Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei dem Landesverband erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, die den nach §3(6) bestimmten Wohnort umfasst.



A21 Crewordnung: §10 (2): Crew Repräsentanten? Es solle jeder Pirat stimmberechtigt sein

Änderungsantrag Nr.
A21
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO § 10 Arbeitskreise
Beantragte Änderungen
  • Ersetze den Satz: Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. durch Jedermann hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen.
  • Streichen des Satzteils: per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten
Begründung

Jeder sollte das Recht haben, bei Arbeitskreisen mitzuarbeiten. Damit wird die Satzung auch an die aktuelle Handhabe der AK angepasst.

  • Ist: Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jede Crew hat das Recht, zu diesen Sitzungen einen Repräsentanten zu entsenden, welcher die Crew-Meinung auf der Sitzung zu vertreten hat. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung per Mehrheitsentscheid der anwesenden Crew-Repräsentanten festgelegt.
  • Soll: Arbeitskreise treffen sich mindestens einmal pro Quartal zu öffentlichen Sitzungen. Jedermann hat das Recht an den Sitzungen teilzunehmen. Auf den Sitzungen wird die Konsensfähigkeit von vorher erarbeiteten Positionen und Aussagen überprüft. Ebenfalls wird dort der Termin der nächsten Sitzung festgelegt.


A24 §4, Abs.(3): Ämterkommulation: Was ist ein "Amt"?

Änderungsantrag Nr.
A24
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 4 Rechte und Pflichten der Piraten
Beantragte Änderungen

Ergänze §4 Abs. (3) um den Satz Ämter in diesem Sinne sind Vorstandsposten in Gebietsverbänden, Richter beziehungsweise Ersatzrichter eines Schiedsgerichts und politische Mandate.

Begründung

Ämterkumulation ist untersagt, aber es ist nicht definiert, was ein Amt ist.

  • Ist: Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumuation ist unzulässig.
  • Soll: Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig. Ämter in diesem Sinne sind Vorstandsposten in Gebietsverbänden, Richter beziehungsweise Ersatzrichter eines Schiedsgerichts und politische Mandate.


A 25 Laufzeit einer PG nicht änderbar

Änderungsantrag Nr.
A25
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO § 12 Projektgruppen
Beantragte Änderungen

Füge bei CO § 12 Abs. (1a) folgenden Satz an: "Dieses ist nicht mehr veränderbar."

Begründung=

Eine Projektgruppe kann für ihre Aufgabe Geld bei einer Mitgliederversammlung beantragen. Daher sollten so wichtige Parameter der Gruppierung nicht mehr verändert werden sollen, damit das Geld für etwas anderes eingesetzt wird, als auf dem Parteitag genehmigt.

  • Ist: Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen.
  • Soll: Für die Bearbeitung ihrer Aufgabe hat die Projektgruppe bei ihrer Gründung ein Zieldatum festzulegen. Dieses ist nicht mehr veränderbar.



A26 §8 ABS (2a): Streiche den "ELVORS", weil er ist nirgendo definiert.

Änderungsantrag Nr.
A26
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen
  • Streich in Abs. (2a) und des ELVORs
Begründung

ELVOR ist nicht definiert. Es ist auch nicht klar, was damit nun gemeint sein soll.

Ist

(2) Die Aufgaben des LPT sind:

a) die Wahl des LVORs und des ELVORs

Soll

(2) Die Aufgaben des LPT sind:

a) die Wahl des LVORs

LF-Status

eingestellt


A27 Verhaltenskodex für Mandatsträger in die Crewordnung aufnehmen

---zurückgezogen---

A28 Sachgüter des Landesverbands

Änderungsantrag Nr.
A28
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO § 9, § 11
Beantragte Änderungen

Ändere CO §9 Abs. (4) in "Die Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen."

Ändere CO §11 Abs. (9) in "Bei Auflösung einer AG fallen die Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen."

Begründung

Normalerweise werden freie Mittel zu gleichen Teilen auf die einzelnen Crews aufgeteilt. Dieses geht bei Sachmitteln normalerweise jedenfalls nicht, wenn man zum Beispiel an größere Gegenstände, wie Pavilions oder ähnliches denkt. Deshalb möchten wir dem Vorstand erlauben, diese wieder einer Crew oder AG, PG zuzuweisen. Der LPT soll aber noch die Möglichkeit bekommen, bei der Verteilung im Zweifelsfall mitreden zu können.

Wir halten eine allgemeine Weiterverteilung der Sachmittel durch den LPT schlecht, weil dann die Sachen durchaus erst einmal ein halbes Jahr in der Ecke stehen müssten, bevor man sie dann erst wieder durch einen LPT-Beschluss nutzen könnte.

Ist

  • §9(4)CO: Die Sach- und Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband.
  • §11(9)CO: Bei Auflösung der AG fallen deren Sach- und Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband.

Soll

  • §9(4)CO: Die Finanzmittel der Crew fallen an den für die Crew zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen von dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.
  • §11(9)CO: Bei Auflösung einer AG fallen die Finanzmittel an den für die AG zuständigen Landesverband. Die Sachmittel fallen in die Verwaltung des Vorstandes. Entscheidungen des Vorstandes bzgl. der Verteilung dieser Sachmittel müssen dem jeweils nächsten LPT bestätigt werden. Bestätigt ein LPT einzelne Zuweisungen des Vorstandes nicht, muss er selbst die Verteilung vornehmen.


A 29: §3(4) dem/der Bewerber/in -> Dem Bewerber

Änderungsantrag Nr.
A29
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / §3 Erwerb der Mitgliedschaft
Beantragte Änderungen

Änderung in Abs. (4) "dem/der Bewerber/in" in "dem Bewerber"

Begründung

Erhöht die Lesbarkeit

Ist

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.

Soll

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem Bewerber schriftlich mitgeteilt werden.


SÄA A 30: Grammatikfehler beseitigen: §12(2):: kann -> können

Änderungsantrag Nr.
A30
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 12 (Satzung und Programme)
Beantragte Änderungen
  • In Abs. (2): Ersetze das Wort "kann" durch "können". Streiche den Satzteil "/den Anträgen".
Begründung

Grammatikfehler und unnötiger Zusatz.

Ist

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung oder die Programme auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der NRW-Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

Soll

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Satzung oder der Programme zwischen zwei Parteitagen, so können die Satzung oder die Programme auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der NRW-Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.


A 31: Protokollpflichten der AK, PG und AG vereinheitlichen

Änderungsantrag Nr.
A31
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / §10 CO , §11(4) CO, §12(1b) CO
Beantragte Änderungen
  • §10 CO: Ergänze einen neuen Absatz: "Jeder Arbeitskreis hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen."
  • Ersetze in §11(4) CO "quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem" durch "von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und"
  • Streiche §12 CO Abs. (1b)
Begründung
  • Allgemein sollten die Protokollpflichten von AG, PG und AK identisch sein.
  • §10(NEU) CO und § 11(4). Wie oft Treffen stattzufinden haben ist bereits definiert. Deswegen reicht eine Ergänzung, dass diese zu protokollieren und zu veröffentlichen sind.
  • §12(1b) CO: Dieser Unterabsatz ist zu streichen, denn eine PG ist eine AG mit erweiterten Auflagen. Was nutzt eine monatlicher Bericht, wenn bereits jedes Treffen protokolliert wird?
  • Dieses Vorgehen entspricht soweit auch der aktuellen Praxis.

Ist

  • § 11(4) CO Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
  • §12(1) CO: Für Projektgruppen gelten die Regeln für Arbeitsgruppen analog, jedoch mit folgenden Ergänzungen und Abweichungen:
    • (b) Eine Projektgruppe hat eine monatliche Berichtspflicht.

Soll

  • §10(NEU) CO: Jeder Arbeitskreis hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
  • § 11(4) CO: Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht von jedem Treffen ein Protokoll im Wiki anzufertigen und auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.
  • §12(1b) CO: - gestrichen -


A 32 Frist für Vorstandsbewerbungen in Landessatzung

Änderungsantrag Nr.
A32
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 9 Landesvorstand (LVOR)
Beantragte Änderungen

Füge an Abs. (3) folgende Sätze an: "Die Bewerbungsfrist für Vorstandsämter endet grundsätzlich 6 Wochen vor dem LPT. Sollte auf dem LPT ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, entscheidet der Landesparteitag, ob für ein Amt neue Bewerber zugelassen werden."

Dieser Änderungsantrag möge erst mit dem Ende der Versammlung in Kraft treten.

Begründung

Bewerbungen für ein Vorstandsamt sollten wohlüberlegt sein. Außerdem muss den Mitgliedern des Landesverbandes die Möglichkeit gegeben werden, sich vor dem LPT über die Bewerber zu informieren.

Ist

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

Soll

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von dem Landesparteitag in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt. Die Bewerbungsfrist für Vorstandsämter endet grundsätzlich 6 Wochen vor dem LPT. Sollte auf dem LPT ein Vorstandsamt nicht besetzt werden können, entscheidet der Landesparteitag, ob für ein Amt neue Bewerber zugelassen werden.


A33 Dringlichkeitsanträge unterbinden

Änderungsantrag Nr.
A33
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen

Streiche § 8 Abs. (7)

Begründung

Es soll möglich sein, sich vorher über die Anträge an den LPT Gedanken machen zu können. Deshalb sollten Dringlichkeitsanträge unterbunden werden. Außerdem sollen Anträge durchdacht und nicht kurzfristig gestellt werden.

Ist:

  • § 8 Abs. (7) Dringlichkeitsanträge im Laufe des LPT sind möglich.

Soll:

  • § 8 Abs. (7) - gestrichen -


A34 Grammatikfehler §6 Abs(4)

Änderungsantrag Nr.
A34
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 6 (Satzung und Programme)
Beantragte Änderungen
  • In Abs. (4) Streiche den Satzteil ", die"
Begründung

Der Satzteil gehört da satztechnisch nicht rein.

Ist

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt

Soll

(4) Die Mitgliedsbeiträge für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt

LF-Status

angenommen (j81,n2,e6)


A35 §11(4)CO transpartene Arbeitsweise von Arbeitsgruppen

Änderungsantrag Nr.
A35
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO §11 Arbeitsgruppen
Beantragte Änderungen

Ergänze den §11(4)CO um den Satz "Die Arbeitsgruppen haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen."

Begründung

Arbeitsgruppen sollen auch transparent arbeiten.

Ist

(4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen.

Soll

(4) Jede Arbeitsgruppe hat die Pflicht quartalsweise einen Bericht über ihre bisherige, aktuelle und zukünftige Arbeit unter anderem auf der Sprecherliste zu veröffentlichen. Die Arbeitsgruppen haben eine transparente Arbeitsweise sicherzustellen.

LF-Status

eingestellt


A36 Warum dürfen AK/AG/PG nur von Crews initiiert werden?

Änderungsantrag Nr.
A36
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO §10 / CO §11
Beantragte Änderungen
  • Fasse Crewordnung § 10 Abs. 5 wie folgt neu: "Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste."
  • Fasse Crewordnung § 11 Abs. Punkt a) Wie folgt neu:"Eine Arbeitsgruppe wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt."
Begründung

Es sollte jeder Pirat das Recht haben, AK, AG und PG zu initiieren.

Ist

  • §10(5)CO: Ein neuer Arbeitskreis wird auf Initiative einer Crew eingerichtet. Dazu benennt die Crew einen Verantwortlichen Repräsentanten, einen ersten Sitzungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste.
  • §11(5a) CO: Zur Gründung einer Arbeitsgruppe ist folgende Prozedur erforderlich:
a) Die Initiative zur Gründung einer Arbeitsgruppe geht von einer Crew aus. Dazu benennt die Crew einen verantwortlichen Piraten, einen Gründungstermin sowie einen Zweck der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste.

Soll

  • §10(5)CO: Ein Arbeitskreis wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema des Arbeitskreises auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.
  • §11(5) CO:
a) Eine Arbeitsgruppe wird auf Initiative eines Piraten initiiert. Dieser fungiert als Verantwortlicher für die Gründungsveranstaltung und veröffentlicht den Gründungstermin sowie das Thema der Arbeitsgruppe auf der Sprecherliste. Es werden mindestens drei Piraten als Gründungsmitglieder benötigt.

LF-Status

eingestellt


A37 Umbenennung der Crewordnung in Aufgabenordnung

Änderungsantrag Nr.
A37
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / Crewordnung, §9, CO §0, CO §4, FO §1,
Beantragte Änderungen
  • Ersetze in der gesammten Satzung, Crewordnung und Finanzordnung das Wort "Crewordnung" durch "Aufgabenordnung".
Begründung

In der Crewordnung werden nicht nur Crews behandelt.


LF-Status

eingestellt


A38 Unterjährige Verbandsgründungen Hauptantrag

---zurückgezogen---

A39 Unterjährige Verbandsgründungen / Variante A

---zurückgezogen---

A40 Unterjährige Verbandsgründungen Variante B

---zurückgezogen---

A41 Zweckgebundene Spenden ohne Gruppierung Variante A

Änderungsantrag Nr.
A41
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 5 Spenden
Beantragte Änderungen

Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes. Dieser entscheidet, welcher AG, PG, Crew oder ob dem Vorstand diese Mittel zugewiesen werden."

Begründung

Zweckgebundene Spenden müssen so ausgegeben werden, wie es der Spender bestimmt hat. Im Moment gehen die im Antrag betroffenen Spenden in die Freien Finanzmittel, das ist so rechtlich nicht in Ordnung.

Ist

- nicht vorhanden -

Soll

Neuer Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes. Dieser entscheidet, welcher AG, PG, Crew oder ob dem Vorstand diese Mittel zugewiesen werden."

LF-Status

eingestellt


A42 Zweckgebundene Spenden ohne Gruppierung Variante B

Änderungsantrag Nr.
A42
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 5 Spenden
Beantragte Änderungen

Ergänze in § 5 Finanzordnung folgenden Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes."

Begründung

Zweckgebundene Spenden müssen so ausgegeben werden, wie es der Spender bestimmt hat. Im Moment gehen die im Antrag betroffenen Spenden in die Freien Finanzmittel, das ist so rechtlich nicht in Ordnung.

Ist

- nicht vorhanden -

Soll

Neuer Abs. (2): "Zweckgebundenen Spenden, welche dem Landesverband aber keiner genauen Gruppierung zugeordnet sind, gehen in die Verwaltung des Vorstandes."



A43

--- gestrichen ---

A43a Zustimmungspflicht des Vorstandes bei Crewausgaben

Änderungsantrag Nr.
A43a
Beantragt von
Glasssesaregood i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / § 4 FO
Beantragte Änderungen

Fasse §4 FO wie folgt neu: "(1): Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann der Ausgabe zuzustimmen oder sie begründetet abzulehnen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen."

Begründung

Der Vorstand muss im Vorhinein eine Ausgabe verhindern können. Somit ist für die Crews, AG und PG auch eine Kostenerstattung sichergestellt. Außerdem muss das allgemeine Prozedere verbessert werden, da Ausgaben bisher sehr spät gemeldet werden und das somit zu Unklarheiten geführt hat.

Ist

  • §4(1): Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen.
  • §4(2): Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen.
  • §4(3): Der Vorstand kann einstimmig eine Ausgabe verhindern, wenn diese den Bestimmungen des Parteiengesetzes widerspricht. Er hat seine Entscheidung mit Begründung zu veröffentlichen


Soll

  • §4(1): Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, ein begründetes Veto einzulegen, falls die Ausgabe gesetzlichen Vorgaben oder der Zieldefinition entgegensteht, oder wenn das Budget der Gruppierung nicht ausreicht, um die Ausgabe zu decken. Danach hat die Crew, AG oder PG Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Landesverband. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Landesverband nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen.
  • §4(2): - nicht mehr vorhanden -
  • §4(3): - nicht mehr vorhanden -


A11 10 Tagesfrist zur Vorstandssitzung

Änderungsantrag Nr.
A11
Beantragt von
Till Neuhauss
Betrifft
NRW Satzung / §9 Landesvorstand (LVOR)
Beantragte Änderungen

Ändere in §9 Abs. (4) "10 Kalendertagen" in "5 Kalendertagen".

Begründung

In der Realität trifft sich der Vorstand regulär wöchentlich, daher sind 10 Tage als Frist zu lang.


IST

Abs.(4): Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

SOLL

Abs.(4): Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 5 Kalendertagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

LF-Status

eingestellt


A14a Vorschlagsunterstützer für Satzungs- und Programmänderungen

Änderungsantrag Nr.
A14a
Beantragt von
Thorres i. A. der PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Füge in § 12 einen neuen Absatz mit folgendem Inhalt an: "Damit über einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag auf dem LPT abgestimmt werden kann, muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 2 NRW-Piraten je angefangene 1000 NRW-Piraten als Unterstützer für seinen Antrag gewinnen."

Begründung

Um einer eventuellen Antragsflut Herr zu werden, könnte man eine leichte Hürde einbauen.


IST

- nicht vorhanden -

SOLL

(5) Damit über einen Satzungs- oder Programmänderungsantrag auf dem LPT abgestimmt werden kann, muss der Antragsteller bis 10 Kalendertage vor dem LPT mindestens 2 NRW-Piraten je angefangene 1000 NRW-Piraten als Unterstützer für seinen Antrag gewinnen.

LF-Status

eingestellt


A16 §8 (6) Definition von Anträgen und Dauer der Einladung

Änderungsantrag Nr.
A16
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen

Ändere § 8 Abs. (6) in "Sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, müssen Anträge an einen LPT im Wortlaut mindestens 6 Wochen vorher eingereicht werden. Der Vorstand hat diese umgehend zu veröffentlichen."

Begründung

Wir müssen nicht reinschreiben, warum die Anträge eine bestimmte Zeit vor dem LPT schon vorliegen müssen.

IST: (6) Anträge zum LPT sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 6 Wochen vor dem LPT vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den NRW-Piraten zugegangen sind, entscheidet der LPT zu Beginn der Versammlung.

SOLL: (6) Sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, müssen Anträge an einen LPT im Wortlaut 6 Wochen vorher eingereicht werden. Der Vorstand hat diese umgehend zu veröffentlichen.

LF-Status

eingestellt


A20 Neufassung §13

Änderungsantrag Nr.
A20
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 13 Auflösung
Beantragte Änderungen
  • Ändere den Namen des § 13 in "Auflösung und Verschmelzung".
  • Fasse den Absatz (1) neu: "Die Auflösung, oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages, mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2), Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung."
  • Ergänze einen weiteren Absatz (2): "(2) Für die Auflösung ist die Zustimmung des Bundesparteitages notwendig"
Begründung
  • Wir müssen in unsere Satzung nicht reinschreiben, unter welchen Bedingungen der Bundesparteitag Landesverbände auflöst. Überschreiben können wir die Bundessatzung damit auch nicht.
  • Außerdem verlangt die Bundessatzung, dass die LVs in ihre Satzungen eine Klausel aufnehmen, die besagt, dass der BPT einer Auflösung zustimmen muss.

Ist

  • Name § 13: "Auflösung"
  • (1) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitags, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu dem Landesparteitag Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

Soll

  • Name § 13: "Auflösung und Verschmelzung"
  • (1) Die Auflösung, oder Verschmelzung des Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Landesparteitages, mit einer Mehrheit von 3/4 der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Der Beschluss regelt zugleich das Verfahren der nach § 6 Abs. (2), Nr. 11 des Parteiengesetzes erforderlichen Urabstimmung.
  • (2) Für die Auflösung ist die Zustimmung des Bundesparteitages notwendig.

LF-Status

eingestellt


A22 Untergeordnete Verbände zur Veröffentlichung der Protokolle auf der Crewsprecherliste verpflichten

Änderungsantrag Nr.
A22
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes
Beantragte Änderungen
  • Ergänze in §6 Abs. (1) den Satz: "Die untergeordneten Gliederungen haben sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen, Parteitage und Hauptversammlungen auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen."
  • Streiche CO § 5 Abs. (4)


Begründung

Zur Wahrung der Transparenz sollen auch Untergliederungen zur Veröffentlichung Ihrer Protokolle angehalten werden.

  • Ist: Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.
  • Soll: Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden. Die untergeordneten Gliederungen haben sämtliche Protokolle der Vorstandssitzungen, Parteitage und Hauptversammlungen auf der Crewsprecherliste zu veröffentlichen.

LF-Status

eingestellt



A23 Aufgabendefinition von AG/PG nicht änderbar

Änderungsantrag Nr.
A23
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / CO § 11 Arbeitsgruppen
Beantragte Änderungen

Fasse CO §11 Abs. (7) wie folgt neu: "Eine Arbeitsgruppe kann auf einem LPT Finanzmittel beantragen. Diese sind im Sinne der gegebenen Aufgabendefinition einzusetzen."

Begründung

Geld/Sachmittel müssen im Sinne der Aufgabendefinition eingesetzt werden. Damit die AG und PG nicht einfach diese Aufgabendefinition ändern und dann z.B. das auf dem Parteitag oder an sie gespendete Geld vollkommen anders ausgeben.

  • Ist: Eine Arbeitsgruppe kann auf einem Parteitag Sach- und Finanzmittel beantragen.
  • Soll: Eine Arbeitsgruppe kann auf einem LPT Finanzmittel beantragen. Diese sind im Sinne der gegebenen Aufgabendefinition einzusetzen.

LF-Status

eingestellt


A51A - Vorstand den Zugriff auf die Freien Finanzmittel explizit erlauben

Änderungsantrag Nr.
A51
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 6 - Verteilung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

Füge einen neuen Absatz an das Ende von FO § 6 ein: "Der LVOR kann mit einem einstimmigen Beschluss aus den Freien Finanzmitteln Budgets zuteilen."

Begründung

Wir sind der Meinung, dass der Schatzmeister, solange nichts weitergehendes in der Satzung definiert ist, das Recht hat über die Freien Finanzmittel zu verfügen. Darüber hinaus wollen wir dem Vorstand dem Zugriff auf diese erlauben. Dieser soll aber nur in Notfällen erfolgen. Deshalb haben wir die Hürde mit dem einstimmigen Beschluss dort miteingebaut.

IST: (6) --nicht vorhanden --

SOLL: (6) Der LVOR kann mit einem einstimmigen Beschluss aus den Freien Finanzmitteln Budgets zuteilen.

LF-Status

nicht eingestellt


A51B - Vorstand den Zugriff auf die Freien Finanzmittel explizit verweigern

Änderungsantrag Nr.
A51
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 6 - Verteilung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

Füge einen neuen Absatz an das Ende von FO § 6 ein: "Der LVOR oder der finanzverantwortliche Verwaltungspirat können über die freien Finanzmittel nicht verfügen."

Begründung

Wenn wir nichts weitergehendes in die Satzung schreiben, hat u.E. der Schatzmeister per Definition Zugriff auf alle nicht-zugewiesenen Finanzen. Das wollen wir aber nicht, da bei uns die einzelnen Piraten über die Crews, AG, PG bestimmen sollen, wie das Geld des LV verwendet wird. Deshalb wollen wir in die Satzung schreiben, dass der Vorstand nicht auf die Freien Finanzmittel zugreifen darf.

IST: (6) --nicht vorhanden --

SOLL: (6) Der LVOR oder der finanzverantwortliche Verwaltungspirat können über die freien Finanzmittel nicht verfügen.

LF-Status

nicht eingestellt


A50 - Frist für Satzungsänderungsanträge von 12 Wochen

Änderungsantrag Nr.
A50
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / § 12 Satzung und Programme
Beantragte Änderungen

Ändere § 12 Abs. (3) in "Anträge zur Änderung der Landessatzung müssen mindestens 12 Wochen vor dem LPT beim Landesvorstand eingegangen sein."

Diese Änderung möge erst zum Ende des LPT in Kraft treten.

Begründung

Wir müssen davon wegkommen, dass Anträge nur gestellt werden, weil gerade wiedermal ein LPT ansteht. Anträge sollten eher immer dann gestellt werden, sobald irgendwie die Notwendigkeit gesehen wird, etwas an der Satzung zu verbessern. Wenn der Antrag vernünftig ausformuliert wurde, kann der dann sofort eingereicht werden und wird dann beim nächsten LPT automatisch zur Abstimmung gestellt. Zusätzlich ermöglicht eine Frist von 12 Wochen, den Piraten die sich auf einem LPT vorbereiten, vorher vernünftig die Anträge zu besprechen.

IST: (3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder der Landesprogramme auf einem Landesparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 6 Wochen vor Beginn des Landesparteitags beim Landesvorstand eingegangen ist.

SOLL: (3) Ein Antrag zur Änderung der Landessatzung auf einem LPT muss mindestens 12 Wochen vor dem LPT beim Landesvorstand eingegangen sein.

LF-Status

nicht eingestellt


A44 Verkürzte Einladungsfrist bei vorzeitigen Neuwahlen

Änderungsantrag Nr.
A44
Beantragt von
Thorres i.A. der PG Satzung
Betrifft
NRW-Satzung / FO § 8 Landesparteitag (LPT)
Beantragte Änderungen

§ 8 (3) der Satzung des Landesverbandes möge im folgenden ergänzt werden: "Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl des Landtages oder Bundestages kann der Landesvorstand diese Frist auf eine Woche verkürzen um einen Landesparteitag einzuberufen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen. Andere Beschlüsse sind auf diesem Parteitag nicht möglich. Für diesen LPT gilt eine verkürzte Antragsfrist von zehn Kalendertagen."

Begründung

Eine Frist von vier Wochen ist eventuell zu lang, um schnell genug reagieren zu können. Auf diesem Parteitag sollen aber keine anderen Beschlüsse gefasst werden, um Missbrauch zu vermeiden.

Dieser Antrag wurde nach der Annahme im LF noch um die verkürzte Antragsfrist erweitert.

Ist

(3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt.


Soll

(3) Die Einberufung des LPT erfolgt spätestens vier Wochen vor der Veranstaltung. Näheres zum Verfahren der Einberufung wird in der Organisationsordnung des Landesverbandes geregelt. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl des Landtags oder Bundestages kann der Landesvorstand diese Frist auf eine Woche verkürzen um einen Landesparteitag einzuberufen und die notwendigen Beschlüsse zu ermöglichen. Andere Beschlüsse sind auf diesem Parteitag nicht möglich. Für diesen LPT gilt eine verkürzte Antragsfrist von zehn Kalendertagen.



T01 Beauftragter für den Datenschutz

Änderungsantrag Nr.
T01
Beantragt von
Thorres
Betrifft
NRW-Satzung / Neuer Paragraph
Beantragte Änderungen

(1) Der Landesverband NRW der Piratenpartei Deutschland stellt einen Beauftragten für den Datenschutz (Datenschutzbeauftragter) mit dem im Bundesdatenschutzgesetz für dieses Amt definierten Rechten und Pflichten.
(2) Der Datenschutzbeauftragte wird vom LPT gewählt und entlassen.
(3) Der Datenschutzbeauftragte kann im Rahmen seiner Aufgaben folgende Maßnahmen gegen jeden, der für den Landesverband NRW personenbezogene Daten verarbeitet, verhängen:
a) Verwarnung
b) befristetes Verbot, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
c) Verbot, für den Landesverband NRW personenbezogene Daten zu verarbeiten
Jede verhängte Maßnahme ist vom Datenschutzbeauftragten öffentlich zu machen. Die Begründung ist dem Betroffenen sofort und dem Schiedsgericht und dem LVOR auf Nachfrage mitzuteilen.

Begründung

Wenn wir als einen Datenschutzbeauftragte stellen wollen, sollte der m.E. auch in der Satzung definiert werden und von der Mitgliederversammlung gewählt selber gewählt werden. Das hat folgenden Grund: Der Vorstand als Organ ist *das* Gremium, welches mit dem Schatzmeister und dem Generalsekretär, eigentlich am meisten mit der Verarbeitung von Mitgliederdaten zu tun hat. Dazu kommen z.b. auch noch die unterstützenden AG, deren Mitglieder aber alle vom Vorstand delegiert sein sollten. Wenn der Vorstand den Datenschutzbeauftragten und dessen Regeln selber bestimmt, heißt das, dass er sozusagen die Kontrolle über seinen eigenen Kontrolleur hat. M.E. wäre der Datenschutzbeauftragte damit witzlos...


LF-Status

eingestellt


N01 Untergliederung des LV (Alternativantrag zu N02)

Änderungsantrag Nr.
N01
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (2)(a); §6, Abs. (1)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (2)(a) der Landessatzung durch: "Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern."
  • Und ersetze §6, Abs. (1) der Landessatzung durch folgende Absätze:
    • (1) "Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich."
    • (1)(a) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3 der abgegebenen Stimmen, einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten."
    • (1)(b) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben."
Begründung

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern.

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich.

(1)(a) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3 der abgegenen Stimmen einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten.

(1)(b) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3 der abgegebenen Stimmen zugestimmt haben.


N02 Untergliederung des LV (Alternativantrag zu N01)

Änderungsantrag Nr.
N02
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (2)(a); §6, Abs. (1)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (2)(a) der Landessatzung durch: "Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern."
  • Und ersetze §6, Abs. (1) der Landessatzung durch folgende Absätze:
    • (1) "Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich."
    • (1)(a) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3-Mehrheit einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten, wenn an der Urabstimmung mindestens 25% der Piraten teilgenommen haben."
    • (1)(b) "Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3-Mehrheit zugestimmt haben und aus jedem beteiligten Kreis und jeder beteiligten kreisfreien Stadt, jeweils mindestens 25% der Piraten an der Urabstimmung teilgenommen haben."
Begründung

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder NRW-Pirat gehört grundsätzlich dem Ortsverein an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(2)(a) Jeder Pirat ist automatisch Mitglied in dem Regionalverband, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen Wohnsitz hat. Es steht jedem Piraten frei, aus dem für seinen Wohnort zuständigen Regionalverband auszutreten und entweder in einem anderen Regionalverband einzutreten oder ausschließlich Mitglied des LV zu werden. Die Aufnahme von Piraten wird von dem jeweiligen Regionalverband geregelt. Ein für seinen Wohnort zuständiger Regionalverband darf einem Piraten die Mitgliedschaft nicht verweigern.

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Regionalverbände, die deckungsgleich mit den politischen Grenzen der Kreise und kreisfreien Städte sind. Ein Zusammenschluss mehrerer Kreise und kreisfreien Städte zu einem Regionalverband ist möglich.

(1)(a) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus einer kreisfreien Stadt jederzeit mit 2/3-Mehrheit einen eigenständigen Regionalverband gründen oder aus einem bestehenden austreten, wenn an der Urabstimmung mindestens 25% der Piraten teilgenommen haben.

(1)(b) Durch eine Urabstimmung können die Piraten aus mehreren Kreisen und kreisfreien Städten jederzeit einen eigenständigen Regionalverband gründen. Der Regionalverband ist gegründet, wenn in der Urabstimmung die Piraten, der beteiligten Kreise und kreisfreien Städten, der Gründung jeweils mit 2/3-Mehrheit zugestimmt haben und aus jedem beteiligten Kreis und jeder beteiligten kreisfreien Stadt, jeweils mindestens 25% der Piraten an der Urabstimmung teilgenommen haben.


N03 Mitgliederverzeichnisse der Regionalverbände

Änderungsantrag Nr.
N03
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §2, Abs. (5)(a)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (5)(a) der Landessatzung durch: "Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten mit Wohnsitz in NRW führen. Die Regionalverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen."
Begründung

Das Recht von Untergliederungen ein eigenes Mitgliederverzeichnis führen zu dürfen, war in der Satzung bisher nicht berücksiichtigt. Gleichzeitig sind die Untergliederungen nun dann auch in die Pflichten eingebunden: sichere Aufbewahrung, parteigebundene Verwendung usw.

Ist:

§2 Mitgliedschaft

(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der NRW-Piraten führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.

Soll:

§2 Mitgliedschaft

(5) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband kann ein eigenes Landesverzeichnis der Piraten mit Wohnsitz in NRW führen. Die Regionalverbände können eigene Verzeichnisse Ihrer Mitglieder führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen.


N04 Zahlungen der RegVs an den LV

Änderungsantrag Nr.
N04
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6, Abs. (4) der Landessatzung durch: "Ein Regionalverband führt für jedes seiner Mitglieder 2,28 € pro Monat an den LV ab."
Begründung
Die 2,28 € wurden wie folgt ermittelt:
 2,28 € = 27,36 € : 12
27,36 € = 14,40 € (Bund+PPI) + 12,96 (LV ohne RegVs)
14,40 € = 40% von 36,00 € (Bund+PPI) ''[Bundessatzung]''
21,60 € = 60% von 36,00 € (LV+RegVs) ''[Bundessatzung]''
12,96 € = 60% von 21,60 € (LV ohne RegVs)
 8,64 € = 40% von 21,60 € (RegVs)]

Ist:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

Soll:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(4) Ein Regionalverband führt für jedes seiner Mitglieder 2,28 € pro Monat an den LV ab.


N05 Mitgliedsbeitrag [Zurückgezogen]

Änderungsantrag Nr.
N05 [Zurückgezogen]
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §15, Abs. (2)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6, Abs. (2) der Landessatzung durch: "Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 €"
Begründung

Ist:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

Soll:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 € pro Jahr.



N06 "virtuelle-KVs"

Änderungsantrag Nr.
N06
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §2, Abs. (2)(a)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §2 der Finanzordnung um einen Absatz (2)(a): "Die Verwaltungspiraten verwalten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt, für die kein Regionalverband zuständig ist, virtuelle Konten ("virtuelle KVs"). Auf die jeweiligen Konten der virtuellen KVs fließen, für jeden Piraten der seinen Wohnsitz in diesem Kreis/dieser kreisfreien Stadt hat und in keinem Regionalverband Mitglied ist, 0,72 € pro Monat. Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (z.B. Crews, Stammtische, Piratenbüros) können für die parteipolitische Arbeit in denjenigen Kreisen/kreisfreien Städten, für die kein Regionalverband zuständig ist, Mittel aus diesen "virtuellen KVs" für die jeweilige Region beim LVor beantragen. Wird ein Regionalverband, der für den Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig ist, unterjährig gegründet, gehen die noch nicht abgerufenen Mittel des "virtuellen KVs" auf diesen über."
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§2 Verwaltung und Buchführung

(2)(a) Die Verwaltungspiraten verwalten für jeden Kreis und jede kreisfreie Stadt, für die kein Regionalverband zuständig ist, virtuelle Konten ("virtuelle KVs").
Auf die jeweiligen Konten der virtuellen KVs fließen, für jeden Piraten der einen Wohnsitz in diesem Kreis/dieser kreisfreien Stadt hat und in keinem Regionalverband Mitglied ist, 0,72 € pro Monat.
Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (z.B. Crews, Stammtische, Piratenbüros) können für die parteipolitische Arbeit in denjenigen Kreisen/kreisfreien Städten, für die kein Regionalverband zuständig ist, Mittel aus diesen "virtuellen KVs" für die jeweilige Region beim LVor beantragen.
Wird ein Regionalverband, der für den Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig ist, unterjährig gegründet, gehen die noch nicht abgerufenen Mittel des "virtuellen KVs" auf diesen über.


N07 Finanzmittel der Crews

Änderungsantrag Nr.
N07
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §2, Abs. (4) der Finanzordnung durch: "Für jeden NRW-Piraten reserviert der LV jeden Monat 0,72 € für die virtuellen Konten der Crews. Diese Mittel werden zu Beginn jeden Monats zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben."
Begründung

Ist:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.

Soll:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) Für jeden NRW-Piraten reserviert der LV jeden Monat 0,72 € für die virtuellen Konten der Crews. Diese Mittel werden zu Beginn jeden Monats zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.


N08 Aufruf zur Sammlung von finanziellen Mitteln

Änderungsantrag Nr.
N08
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Finanzordnung / §6, Abs. (4)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §6, Abs. (4) der Finanzordnung um einen Absatz (4)(a): "Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (Crews, Stammtische, Piratenbüros, AGs, PGs, AKs, ...) können zweckgebunden zur Sammlung von finanziellen Mitteln aufzurufen. In dem Aufruf muss, neben der Beschreibung des Zwecks der Samlung,
    • 1. die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel angegeben sein,
    • 2. eine Frist angegeben sein, bis wann diese finanziellen Mittel benötigt werden.
Für einen solchen Aufruf wird von den Verwaltungspiraten ein virtuelles Konto eingerichtet.
Jede Vereinigung von Piraten (RegVs, Crews, ...) entscheidet über eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Mittel und innerhalb der gesetzten Frist. Einmal abgegebene Beteiligungen können während der Laufzeit der Frist nur mit Zustimmung des Sammelnden zurückgezogen werden. Der Aufruf scheitert vollständig, wenn die notwendigen Mittel innerhalb der gesetzten Frist, auf dem virtuellen Konto nicht zusammen gekommen sind. Wenn der Aufruf gescheitert ist, gehen die finanziellen Mittel zurück an die Vereinigungen die dem Aufruf gefolgt sind. Der Landes-Schatzmeister kann die Sammlung aufheben, wenn der Zweck der Sammlungs gegen Parteirichtlinien oder Gesetze verstößt."
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§6 Verteilung der Finanzmittel

(4) (a) Jeder Pirat und jede Vereinigung von Piraten (Crews, Stammtische, Piratenbüros, AGs, PGs, AKs, ...) können zweckgebunden zur Sammlung von finanziellen Mitteln aufzurufen. In dem Aufruf muss, neben der Beschreibung des Zwecks der Sammlung,

  • 1. die Höhe der notwendigen finanziellen Mittel angegeben sein,
  • 2. eine Frist angegeben sein, bis wann diese finanziellen Mittel benötigt werden.

Für einen solchen Aufruf wird von den Verwaltungspiraten ein virtuelles Konto eingerichtet.
Jede Vereinigung von Piraten (RegVs, Crews, ...) entscheidet über eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Mittel und innerhalb der gesetzten Frist. Einmal abgegebene Beteiligungen können während der Laufzeit der Frist nur mit Zustimmung des Sammelnden zurückgezogen werden. Der Aufruf scheitert vollständig, wenn die notwendigen Mittel innerhalb der gesetzten Frist, auf dem virtuellen Konto nicht zusammen gekommen sind. Wenn der Aufruf gescheitert ist, gehen die finanziellen Mittel zurück an die Vereinigungen die dem Aufruf gefolgt sind. Der Landes-Schatzmeister kann die Sammlung aufheben, wenn der Zweck der Sammlungs gegen Parteirichtlinien oder Gesetze verstößt.


N09 Verteilung von Spenden und Mittel aus der Parteienfinanzierung

Änderungsantrag Nr.
N09
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
Landessatzung / §6, (neuer Absatz)
Beantragte Änderungen
  • Ergänze §6 der Landessatzung, um folgenden Absatz: "Nicht zweckgebundene Spenden an den Landesverband und Mittel aus der Parteienfinanzierung, werden nach folgendem Schlüssel aufgeteilt:
    • 40 % gehen entspreched der Mitgliederzahlen an die Regoinalverbände und die "Virtuellen-KV",
    • 40 % gehen zu gleichen Teilen an die virtuellen Konten der Crews,
    • 20 % bleiben beim Landesverband.
Begründung

Ist:

Nicht Vorhanden

Soll:

§6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(neu) Nicht zweckgebundene Spenden an den LV und Mittel aus der Parteienfinanzierung, werden nach folgemdem Schlüssel verteilt:

  • 40 % gehen entspreched der Mitgliederzahlen an die Regoinalverbände und die "Virtuellen-KV",
  • 40 % gehen zu gleichen Teilen an die virtuellen Konten der Crews,
  • 20 % bleiben beim Landesverband.



A43- Alt 1 Ausgaben der Crews, AG oder PG

Änderungsantrag Nr.
A43-Alt1
Beantragt von
Holger Knöpker
Betrifft
NRW-Satzung / FO §4 Verwendung der Finanzmittel
Beantragte Änderungen

Fasse §4 FO wie folgt neu: "(1): Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, die Ausgabe zu beschließen, sofern das Budget der Gruppierung ausreicht um die Ausgabe zu decken. Nach dem Beschluss kann die Crew, AG oder PG die Ausgabe tätigen. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Vorstand nicht verpflichtet die Ausgabe zu übernehmen."

Begründung

Der Vorstand muss Finanzausgaben formell beschließen. In Präzisierung bisheriger Praxis wird hier ein Beschluss herbeigeführt. Außerdem muss das allgemeine Prozedere verbessert werden, da Ausgaben bisher sehr spät gemeldet werden und das somit zu Unklarheiten geführt hat. Die Organisationsordnung kann Fristen für die Einreichung von Belegen beinhalten.

Ist:

§4(1): Jede Crew, AG, PG und der Vorstand entscheiden eigenständig über die Ausgabe der Finanzmittel auf ihrem virtuellen Konto. Die Entscheidung ist den Verwaltungspiraten mitzuteilen. §4(2): Die Verwaltungspiraten können Rechenschaft über Ausgaben verlangen, sollten sie diese für den vom Parteiengesetz geforderten Rechenschaftsbericht benötigen. §4(3): Der Vorstand kann einstimmig eine Ausgabe verhindern, wenn diese den Bestimmungen des Parteiengesetzes widerspricht. Er hat seine Entscheidung mit Begründung zu veröffentlichen

Soll:

§4(1):Wenn Crews, AG oder PG eine Ausgabe tätigen wollen, übermitteln sie den Antrag zusammen mit den maximalen Budgetvorstellungen an den finanzverantwortlichen Verwaltungspiraten. Dieser hat dann eine Woche Zeit, die Ausgabe zu beschließen, sofern das Budget der Gruppierung ausreicht um die Ausgabe zu decken. Nach dem Beschluss kann die Crew, AG oder PG die Ausgabe tätigen. Anfallende Belege sind gemäß der Organisationsordnung einzureichen. Bei Abweichungen von diesen Vorgaben ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Ausgabe zu übernehmen. §4(2): - nicht mehr vorhanden - §4(3): - nicht mehr vorhanden -



A45 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
A45
Beantragt von
Holger Knöpker
Betrifft
NRW-Satzung / FO §6 Gliederungen und Pflichten des Landesverbandes
Beantragte Änderungen

Einfügung nach (3) als (3a)

Fasse (3a) wie folgt: Wenn Untergliederungen in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden.

Begründung

Die gemeinsame politische Willensbildung und Handlungsfähigkeit darf nicht durch Untergliederungen dauerhaft und fortgesetzt beeinträchtigt werden. Der Landesparteitag als höchstes Organ des Landesverbands kann mit Mehrheit eine Untergliederung, die nachhaltig gegen die Grundsätze und Ziele der Partei verstößt, mit Mehrheitsbeschluss in Teilen oder gesamt auflösen.

Ist:

nicht vorhanden

Soll:

(3a) Wenn Untergliederungen in ihren Beschlüssen und ihrem politischen Wirken erheblich und fortgesetzt gegen die Grundsätze des Programms, der Satzung oder Grundsatzbeschlüsse der Partei verstoßen, können sie oder einzelne ihrer Organe durch Beschluss des Landesparteitages aufgelöst werden.


J01 Jotun: Mitgliedsbeiträge

Änderungsantrag Nr.
J01
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Satzung / §6 (4)
Beantragte Änderungen

§6, (4) der Landessatzung soll durch folgenden Wortlaut ersetzt werden:

Begründung

keine

Ist

Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zustän- dige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

Soll

"Die vom Landesverband eingezogenen Mitgliedsbeiträge werden folgendermaßen aufgeteilt: 40% des Beitrags erhält der Bundesverband. Der Landesverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 10%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 20%.


J02 Jotun: Streichung von §6a

Änderungsantrag Nr.
J02
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Satzung / §6a
Beantragte Änderungen

Der LPT möge beschließen, §6a der Landessatzung mit sofortiger Wirkung ersatzlos zu streichen. Text des Antrages

Begründung

Ist

§6a Befristetes Verbot von Untergliederungen unterhalb des Landesverbandes NRW (1) §6 Absatz 1 und 4 dieser Satzung werden bis zum 31.07.2010 außer Kraft gesetzt. Bis zum Ablauf dieser Frist ist die Gründung von Verbänden unterhalb des Landesver- bandes unzulässig. Bereits gegründete Unterverbände erhalten keine Finanzmittel vom Landesverband. (2) Zur Verlängerung der in Absatz 1 genannten Frist ist eine erneute Entscheidung des Landesparteitages mit Zweidrittelmehrheit nötig. (3) Nach Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist verliert dieser Paragraph (§6a) seine Gül- tigkeit und wird ersatzlos gestrichen.

Soll

Entföllt


J03 Jotun: §8 Landesparteitag

Änderungsantrag Nr.
J03
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Satzung / §8(4)
Beantragte Änderungen

§8, (4) möge um folgende Unterpunkte erweitert werden:

Begründung

Begründung des Antrages

Ist

nicht vorhanden

Soll

d) "von mindestens einem Viertel der Kreisverbände sowie der Jungen Piraten NRW"

e) "von mindestens einem Viertel der Crews"


J04 Jotun: $12 (1) Satzung und Programme

Änderungsantrag Nr.
J04
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Satzung / §12 (1)
Beantragte Änderungen

"2/3 Mehrheit" in §12, (1) möge durch "qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit" ersetzt werden.

Begründung

Ist

(1) Änderungen der Satzung und der Programme können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

Soll

(1) Änderungen der Satzung und der Programme können nur von einem Landesparteitag mit einer qualifizierte Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.


J05 Jotun: §6 Finanzordnung

Änderungsantrag Nr.
J05
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Finanzordnung / §6 (4)
Beantragte Änderungen

§6, (4) FO möge durch folgenden Absatz ersetzt werden:

"50% der nicht zweckgebundenen Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW sowie 50% der Mitgliedsbeiträge, die der Landesverband NRW tatsächlich erhält, fließen auf das virtuelle Konto "Crew-Mittel". Jeweils zum Ersten eines jeden Monats wird ein Zwölftel der Crew-Mittel zu gleichen Teilen auf die Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben."

Begründung

Ist

(4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.

Soll

§6, (4) 50% der nicht zweckgebundenen Spenden von Geldleistungen an den Landesverband NRW sowie 50% der Mitgliedsbeiträge, die der Landesverband NRW tatsächlich erhält, fließen auf das virtuelle Konto "Crew-Mittel". Jeweils zum Ersten eines jeden Monats wird ein Zwölftel der Crew-Mittel zu gleichen Teilen auf die Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.


J06 Jotun: §6 Finanzordnung

Änderungsantrag Nr.
J06
Beantragt von
Benutzer:Jotun
Betrifft
NRW Finanzordnung / §6 (5)
Beantragte Änderungen

§6, (5) FO möge ersatzlos gestrichen werden.

Begründung

Ist

(5) Verbleibt zum Ende des Geschäftsjahres Geld auf dem virtuellen Konto einer Crew, ver- bleiben höchstens 25% der gesamten Creweinnahmen des Geschäftsjahres auf dem virtuellen Konto, der Rest geht in die freien Finanzmittel über.

Soll

Entfällt



PP01 Urabstimmung bei Verbandsgründung

Änderungsantrag Nr.
PP01
Beantragt von
Orangebay für die PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §6 Abs 1
Beantragte Änderungen

Ergänze 6 Abs 1 der NRW Satzung um folgendes: "Ein Verband ist vorläufig gegründet, wenn die Mitgliederversammlung eine Satzung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet. Der Beschluss wird durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Verbandes bestätigt oder aufgehoben. Das Verfahren der Urabstimmung wird durch die Landesorganisationsordnung geregelt."

Begründung

Normalerweise besteht Einigkeit der Mitglieder, wenn ein Verband gegründet werden soll. Durch die besondere Situation in NRW, mit den bereits bestehenden Strukturen des Landesverbandes, gibt es mitunter stark polarisierende Meinungen zu Neugründungen. Ausserdem ist es eine Tatsache, das selten alle eingeladenen Mitglieder auch an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Damit aber nun ein Verband, der schliesslich alle Mitglieder in dem jeweiligen Gebiet vertritt, die breitestmögliche Zustimmung erfährt, bietet sich die Urabstimmung bei allen Mitgliedern an.

Ist: § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll: § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden. Ein Verband ist vorläufig gegründet, wenn die Mitgliederversammlung eine Satzung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet. Der Beschluss wird durch eine Urabstimmung der Mitglieder des Verbandes bestätigt oder aufgehoben. Das Verfahren der Urabstimmung wird durch die Landesorganisationsordnung geregelt.


PP02 Urabstimmung bei Verbandsgründung alternative

Änderungsantrag Nr.
PP02
Beantragt von
Orangebay für die PG Satzung
Betrifft
NRW Satzung / §6 Abs 1
Beantragte Änderungen

Ergänze 6 Abs 1 der NRW Satzung um folgendes: "Ein Verband ist vorläufig gegründet, wenn die Mitgliederversammlung eine Satzung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet. Der Beschluss wird durch eine Urabstimmung bestätigt, wenn sich mind. 25 % der Mitglieder des Verbandes beteiligt haben, oder aufgehoben. Das Verfahren der Urabstimmung wird durch die Landesorganisationsordnung geregelt."

Begründung

Normalerweise besteht Einigkeit der Mitglieder, wenn ein Verband gegründet werden soll. Durch die besondere Situation in NRW, mit den bereits bestehenden Strukturen des Landesverbandes, gibt es mitunter stark polarisierende Meinungen zu Neugründungen. Ausserdem ist es eine Tatsache, das selten alle eingeladenen Mitglieder auch an Mitgliederversammlungen teilnehmen. Damit aber nun ein Verband, der schliesslich alle Mitglieder in dem jeweiligen Gebiet vertritt, die breitestmögliche Zustimmung erfährt, bietet sich die Urabstimmung bei allen Mitgliedern an, idealerweise mit der Beteiligung von mindestens 25% der Mitglieder.

Ist: § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

Soll: § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden. Ein Verband ist vorläufig gegründet, wenn die Mitgliederversammlung eine Satzung mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen verabschiedet. Der Beschluss wird durch eine Urabstimmung bestätigt, wenn sich mind. 25 % der Mitglieder des Verbandes beteiligt haben, oder aufgehoben. Das Verfahren der Urabstimmung wird durch die Landesorganisationsordnung geregelt.


A46 Erwerb der Mitgliedschaft

Änderungsantrag Nr.
A46
Beantragt von
Holger Knöpker
Betrifft
NRW-Satzung / §3 Erwerb der Mitgliedschaft
Beantragte Änderungen

Neufassung von (2)

Fasse 2 wie folgt: Die Mitgliedschaft in Untergliederungen kann zugunsten einer Mitgliedschaft im Landesverband aufgegeben werden. Diese Form der Mitgliedschaft wird formlos dem Landesverband mitgeteilt.

Begründung

Die Zuordnung zu Untergliederungen unterhalb des Landesverbands erfolgt regelmäßig nach Gründungen von Untergliederungen nach Beitritt des Mitglieds. Dem Mitglied wird so die Freiheit gegeben, seine bei Eintritt gültigen Untergliederungszuordnung (hier: Landsverband) wieder zu erlangen. Das Mitglied hat zudem so die Möglichkeit, die Verwendung seines Mitgliedsbeitrags gezielter selbst zu gestalten. In Ermangelung eines Opt-in-Verfahrens zu solchen Untergliederungen wird hier ein Opt-out ermöglicht.

Ist:

(2) - gestrichen -

Soll:

(2) Die Mitgliedschaft in Untergliederungen kann zugunsten einer Mitgliedschaft im Landesverband aufgegeben werden. Diese Form der Mitgliedschaft wird formlos dem Landesverband mitgeteilt.


N05.a Mitgliedsbeitrag

Änderungsantrag Nr.
N05.a
Beantragt von
Olaf Wegner
Betrifft
NRW-Satzung / §15, Abs. (2)
Beantragte Änderungen
  • Ersetze §6, Abs. (2) der Landessatzung durch: "Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 € pro Jahr"
Begründung

Ist:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Die Mitgliedsbeiträge regelt die Finanzordnung des Bundesverbandes der Piratenpartei Deutschlands.

Soll:

§15 Finanz- und Beitragsordnung

(2) Der Mitgliedsbeitrag, für Piraten in NRW, die nicht Mitglied in einem Regionalverband sind, beträgt 36,00 € pro Jahr.


Reboot Anträge

R01 - Neue Satzung

Änderungsantrag Nr.
R01
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / alle
Beantragte Änderungen

Ersetze die gesamte Satzung (inklusive Crew- und Finanzordnung) der Piratenpartei Deutschland Landesverband NRW durch folgenden Text:

Satzung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen

§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Gebietsverband auf Landesebene gemäß der Satzung der Piratenpartei Deutschland (Bundessatzung). Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen (PIRATEN Nordrhein-Westfalen) ist der nordrhein-westfälische Landesverband der Piratenpartei Deutschland. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnen die PIRATEN Nordrhein-Westfalen entschieden ab.

(2) Die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN.

(3) Der Sitz der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist Dortmund. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.

(4) Das Tätigkeitsgebiet der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen ist das Bundesland Nordrhein-Westfalen.

§ 2 - Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft und der Erwerb der Mitgliedschaft wird durch die Bundessatzung geregelt.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Die Rechte und Pflichten der Piraten des Landesverbandes werden durch die Bundessatzung geregelt.

§ 4 - Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 5 - Gliederung

(1) Der Landesverband Nordrhein-Westfalen der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Bezirks und Kreisverbände. Zusammenschlüsse von Verbänden gleicher Ebene sind erlaubt und heißen Regionalverbände.

§ 6 - Organe der Landespartei

(1) Organe sind der Landesparteitag, der Landesvorstand und das Landesschiedsgericht.

§ 6a - Der Landesparteitag

(1) Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene. Der Landesparteitag tagt grundsätzlich öffentlich. Gäste haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

(2) Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten des Landesverbandes es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail oder Brief mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Ist der Landesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Landesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Landesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Landesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Landesparteitag beschließt über die Finanzordnung, die Teil dieser Satzung ist.

(6) Über den Parteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(7) Der Landesparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Landesparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das Parteiengesetz eingehalten werden. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen, und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Landesparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Landesparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

§ 6b - Der Landesvorstand

(1) Dem Landesvorstand gehören fünf bis sieben Piraten des Landesverbandes an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landesschatzmeister, der Generalsekretär und optional bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder.

(2) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstands werden mindestens jährlich vom Landesparteitag gewählt. Der Landesvorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Landesvorstands im Amt.

(4) Der Landesvorstand tagt grundsätzlich öffentlich.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten des Landesverbandes kann der Landesvorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Landesparteitages.

(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu:

1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
3. Dokumentation der Sitzungen
4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
7. Beschlussfähigkeit
8. Einladungsverfahren zur Vorstandssitzung
9. Turnus der Vorstandssitzungen

(8) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Landesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Landesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück oder kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Ist der Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um freie Posten neu zu besetzen.

(11) Treten mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurück oder können diese ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen oder erklärt sich der Landesvorstand selbst für handlungsunfähig, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag unverzüglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.

(12) Jedes Mitglied hat das Recht auf einem Landesparteitag ein Misstrauensvotum zu fordern. Der Antrag auf ein Misstrauensvotum muss mindestens 30 Tage vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingegangen sein. Die Amtszeit des so abgewählten Vorstands endet mit der abgeschlossenen Neuwahl des neuen Vorstands.

§ 7 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Bundessatzung.

§ 8 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Besteht das dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der dem Landesverband angehörenden Piraten sich mit dem Antrag auf Änderung schriftlich oder in einem vom Landesparteitag legitimierten Liquid Democracy Tool einverstanden erklären.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung kann nur auf einem Landesparteitag abgestimmt werden, wenn er mindestens drei Wochen vor Beginn des Landesparteitages beim Landesvorstand eingegangen ist.

(3) Die Regelungen aus Absatz 1 und Absatz 2 gelten ebenso für eine Änderung der Programme der Piratenpartei Deutschland Landesverband Nordrhein-Westfalen.

§ 9 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Bundessatzung.

(2) Darüberhinaus bedürfen Beschlüsse über eine Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.

§ 10 - Verbindlichkeit der Bundes- und Landessatzung

(1) Die Satzungen untergeordneter Gliederungen müssen mit den grundsätzlichen Regelungen der Bundes- und Landessatzung übereinstimmen.

§ 11 - Parteiämter

(1) Die Regelung der Bundessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.

Abschnitt B: Finanzordnung

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Abschnitt C: Schiedsgerichtsordnung

Es gilt die Schiedsgerichtsordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Begründung

Die aktuelle Satzung des Landesverbandes gerät mehr und mehr zum Flickenteppich aus gut gemeinten Änderungen, die in ihrere Kombination aber ein kaum überschaubares Ganzes bilden. Änderungsanträge daran sind oft die berühmte Schraube, die man hinten dreht und vorne wirkt - oft anders als erwartet. Zudem gibt es handfeste Fehler in der aktuellen Satzung, die uns unter anderem Probleme bei der Erlangung der Parteienfinanzierung bereitet haben und dringend behoben werden müssen. In der Vergangenheit wurden bereits viele Fehler in der Satzung behoben, teils durch Übernahme von Absätzen aus der Bundessatzung, welche aber leider auch nicht fehlerfrei ist. Da Korrekturen der Bundessatzung auf diese Weise nicht zur Landessatzung durchschlagen - was aber in weiten Teilen vom Parteiengesetz gefordert ist - sind Referenzen statt Kopien hier der bessere Weg. Zudem vermengt die aktuelle Satzung Punkte der Finanzordnung mit Punkten der Crewordnung, was zu Schwierigkeiten in der Auslegung führt. Mit unserem Vorschlag haben wir versucht all diesen Punkten Rechnung zu tragen und ein einfach nachvollziehbares, klar struktiertes und vor allem rechtssicheres Satzungswerk vorgelegt. In Kombination mit den Anträgen zur Finanzordnung (R05) und zur Strukturordnung (R07) wird ein neues Regelwerk für den Landesverband NRW vorgelegt, das die Prinzipien der freiheitlichen Basisdemokratie für Nordrhein-Westfalen neu definiert.


R02 - Streichung der aktuellen Crewordnung

Änderungsantrag Nr.
R02
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / Crewordnung / alle
Beantragte Änderungen

Streiche die gesamte Crewordnung NRW

Begründung

Dieser Antrag ist abhängig vom Antrag R01. Sollte der Antrag R01 nicht angenommen werden, ist die Crewordnung NRW weiterhin in Kraft und soll mit diesem Antrag abgelöst werden um eine saubere Finanzordnung (Antrag R03) und eine neue Strukturordnung (Antrag R07) für NRW zu ermöglichen.

Die aktuelle Crewordnung schränkt die Freiheit der Piraten sich in ihrer Arbeitsstruktur zu organisieren ein. Arbeitsgruppen, Arbeitskreise und Projektgruppen werden in der aktuellen Crewordnung in Abhängikeit von Crews gebracht, wodurch sich die Möglichkeit zur Gründung solcher Organisationseinheiten auf eine Minorität der NRW Piraten beschränkt - aktuell gibt es 70 aktive Crews in NRW, d.h. maximal 350 NRW Piraten haben die Möglichkeit eine AG/PG/AK zu gründen. Zudem schränkt die Crewordnung den Handlungsspielraum von Organisationseinheiten durch ein hohes Maß an Pflichten stark ein. Auch in Sachen Finanzen enthält die Crewordnung Regelungen, die einer Neuordnung der Finanzordnung zuwieder laufen würden. Mit der in Antrag R07 eingebrachten Strukturordnung bieten wir einen Ersatz für die Crewordnung an.


R03 - Neue Finanzordnung

Änderungsantrag Nr.
R03
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / Finanzordnung / alle
Beantragte Änderungen

Ersetze die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Landesverband NRW durch folgenden Text:

Finanzordnung

§1 - Begriffe (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Finanzmittel im Sinne dieser Ordnung sind der Anteil des Landesverbandes NRW an den Mitgliederbeiträgen der Piratenpartei Deutschland, Spenden von Geldleistungen an den Landesverband sowie die Landesverbands-Mittel aus der Parteienfinanzierung.

§2 - Verteilung und Verwendung der Finanzmittel

(1) Der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der nicht an den Bundesverband (und PPI) abgeführt wird, sowie die Mittel aus der Parteienfinanzierung werden wie folgt aufgeteilt:

a. Der Landesverband (LV) erhält 40%
b. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BV) erhält 10%
c. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband (KV) erhält 50%

Existiert kein Bezirksverband, gehen die für diese Gliederungsebene vorgesehenen Mittel zusätzlich an den Landesverband.

(2) Virtuelle Kreisverbände

a) Basierend auf den politischen Grenzen werden virtuelle Kreisverbände der Kreise, kreisfreien Städte und Städteregionen, in denen kein Kreisverband existiert, als Konten im Kassenbuch geschaffen. Auf diese fließen die Kreisverbands-Anteile der Mitgliedsbeiträge der Mitglieder aus der zugehörigen Region, sowie die auf die Region entfallenden Mittel aus der Parteienfinanzierung.

b) Jeder Pirat und jede Gruppe von Piraten (z.B. Crews, Stammtische) kann zweckgebunden Gelder aus dem Budget eines virtuellen Kreisverbandes zur Verwendung in der zugehörigen Region beim Landesvorstand beantragen.

c) Wird im Gebiet eines virtuellen Kreisverbandes ein realer Kreisverband gegründet, geht das verbliebene Budget des virtuellen Kreisverbandes automatisch in den Besitz des Kreisverbandes über.

(3) Alle dem Landesverband verbleibenden Mittel inklusive der nicht zweckgebundenen Spenden werden vom Landesvorstand als LV-Budget verwaltet und können für Piratenaktivitäten auf Antrag per Vorstandsbeschluss zugewiesen werden.

(4) Zuweisung von Budgets

a) Der Landesparteitag kann auf Antrag eines Piraten oder einer Gruppe von Piraten, Mittel aus dem LV-Budget zweckgebunden zuweisen. Unverbrauchte Budgets können vom Landesparteitag anderen Budgets zugewiesen werden.

b) Konkrete Ausgaben aus den derart zugewiesenen Mitteln bedürfen der Zustimmung des Landesvorstands, der mit seinem Beschluss die korrekte Verwendung im Sinne der Zweckbindung bestätigt. Bei einer Ausgabenhöhe bis 200,- € ist die Zustimmung des Landesschatzmeisters ausreichend.

c) Ist die zweckmäßige Verwendung der zugewiesenen Mittel nicht mehr gegeben, insbesondere bei Auflösung der Gruppierung, fallen die verbliebenen Finanzmittel zurück an das LV-Budget.

(5) Wird für das Budget eines virtuellen Kreisverbandes bis spätestens zum Ende eines Jahres weder eine zweckmäßige Verwendung der Finanzmittel nachgewiesen noch eine entsprechende Finanzplanung für zukünftige Verwendung der Finanzmittel dem Landesvorstand vorgelegt, kann der Landesparteitag das Budget des virtuellen Kreisverbandes in das LV-Budget zurück führen.

(6) Spenden können zweckgebunden zur Verwendung durch eine Gruppe von Piraten gekennzeichnet werden. Diese Spenden sind bei Eingang auf dem virtuellen Konto der jeweiligen Gruppe gutzuschreiben.

(7) Der Landesparteitag, die Verwaltungspiraten und der Landesvorstand können Rechenschaft über Ausgaben verlangen.

§3 - Verwaltung und Buchführung

(1) Für die Verwaltung der Finanzen sind die Verwaltungspiraten des Landesvorstandes, insbesondere der Landesschatzmeister verantwortlich; sie führen Buch über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen des Landesverbandes. Der Landesschatzmeister führt ein Konto im Namen des Landesverbandes. Der Landesschatzmeister kann weiteren Piraten Verfügungsberechtigung über dieses Konto erteilen und entziehen. Eine Ablehnung der Erteilung einer Verfügungsberechtigung muss nicht begründet werden.

(2) Die Verwaltungspiraten verwalten virtuelle Konten für jeden virtuellen Kreisverband und jedes von einem Landesparteitag beschlossene Einzelbudget und haben über diese Buch zu führen.

(3) Die Buchführung, sowie die Verwaltung von Konten und virtuellen Konten hat möglichst transparent zu erfolgen. Das heißt, dass alle Buchungen, gegebenenfalls anonymisiert, veröffentlicht werden müssen.

§4 - Rechenschaftsbericht

(1) Der Landesvorstand hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des Landesverbandes zum Ende des Geschäftsjahres in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach besten Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben.

(2) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundesschatzmeister im Landesvorstand beraten.

(3) Der Rechenschaftsbericht muss die Vorgaben des Parteiengesetzes erfüllen.

(4) Der Rechenschaftsbericht ist fristgerecht an den Bundesschatzmeister zu übergeben.

(5) Der Rechenschaftsbericht wird vom Landesvorsitzenden und vom Landesschatzmeister unterzeichnet.

Begründung

Die hier vorgeschlagene FO ist der Spagat zwischen dem bewährten System von Crews, der Gründung von Kreisverbänden sowie sonstiger individueller Gestaltungsmöglichkeiten in der Organisation unserer Parteiarbeit.

Die Kernpunkte dieser FO im Überblick sind:

  • Budgetierungsmöglichkeiten für sämtliche Piraten und Gruppierungen von Piraten,
  • Verteilung der Gelder auf reelle sowie virtuelle KV-Konten,
  • Flexibilität durch LV-Budget und Finanzierungsmöglichkeiten durch LVor-Beschluss,
  • nicht genutzte Gelder fließen zurück und werden nicht Ewigkeiten "geparkt"
  • PartG-konforme Geldverteilung

Der Leitgedanke bei der Entwicklung dieser Finanzordnung war, ein Regelwerk für die Verteilung von Finanzmitteln zu schaffen, dass erstens eine Ausgabenabwicklung im Rahmen des Parteiengesetzes sicherstellt, und zweitens keine rein finanziellen Gründungsanreize für die Gründung von Kreisverbänden, Crews etc. bietet. Der letzte Punkt stand auch deshalb im Fokus, weil immer wieder von der einen wie der anderen Seite zu hören war, Kreisverbände respektive Crews würden nur gegründet, um Geld abzuschöpfen. Eine weitere wichtige Zielsetzung war, für alle Regionen Mittel zur Parteiarbeit zu „reservieren“, die von der jeweiligen Mitgliederanzahl (sprich auch von den dort anfallenden Mitgliedsbeiträgen) abhängig ist.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen ist das Kernstück dieser Finanzordnung die Schaffung von virtuellen Kreisverbänden. Durch diese Konstruktion wird sichergestellt, dass die für diesen Kreis bzw. kreisfreie Stadt vorgesehenen Anteile der Mitgliedsbeiträge zur dortigen Parteiarbeit zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob ein Kreisverband gegründet wird oder nicht (mit allen dazugehörigen Rechten und Pflichten). Dem möglichen Nachteil beim Verzicht auf Gründung eines Kreisverbandes, der darin gesehn werden könnte, dass man nun eine Ausgabenbewilligung von Seiten des Landesvorstands benötigt, steht der Vorteil gegenüber, keinen Rechenschaftsbericht oder sonstige administrativen Pflichten erfüllen zu müssen. Der Einzelausgabenbewilligung kann durch Vorlage einer Jahres-/Halbjahres-Finanzplanung (auch periodenübergreifend) begegnet werden.

Die Gründung von Crews oder auch Splittung von Crews führt nicht mehr zu einer automatischen Geldvermehrung in dieser Region. Außerdem haben Crews keine finanztechnische Sonderstellung mehr für ihre Parteiarbeit gegenüber anderen Vereinigungen von Piraten wie Stammtische, Arbeitsgruppen oder sonstige.

Beide Aspekte halten wir für außerordentlich wichtig, um den Piraten vor Ort eine möglichst große Kreativität zu bewahren, wie sie sich abhängig von ihren regionalen Besonderheiten am sinnvollsten strukturieren wollen - und dies, ohne bestimmte Vereinigungsformen zu bevorzugen oder materielle Gründungsanreize zu geben.


R04 - Finanzordnung des Bundes verwenden

Änderungsantrag Nr.
R04
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / Finanzordnung / alle
Beantragte Änderungen

Ersetze die Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland Landesverband NRW durch folgenden Text:

Es gilt die Finanzordnung der Bundespartei in der aktuellen Fassung.

Begründung

Dieser Antrag ist abhängig vom Antrag R03. Sollte R03 nicht angenommen werden, tritt hiermit die Finanzordnung der Bundespartei für den Landesverband in Kraft.


R05 - Streichung der Regelungen zur Verteilung von Mitgliedsbeiträgen in §6 (4)

Änderungsantrag Nr.
R05
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / §6 Absatz 4
Beantragte Änderungen

Streiche den Absatz 4 des §6 der aktuellen Satzung.

Begründung

Dieser Antrag ist abhängig von Antrag R01 und Antrag R03 bzw. R04. Sollte der Antrag R01 angenommen werden, ist dieser Antrag nicht zu behandeln. Sollte Antrag R01 nicht angenommen werden, ist die Regelung zur Verteilung von Mitgliedsbeiträgen in §6 Absatz 4, weiterhin in Kraft. Das konterkariert die Möglichkeit diesen Punkt in der Finanzordnung regeln zu können. Aktuell lautet Absatz 4:

(4) Die Mitgliedsbeiträge, die für den Landesverband und seine Untergliederungen werden folgendermaßen verteilt: Der Landesverband erhält 25%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband erhält 25% Der für das Mitglied zuständige Kreisverband erhält 20%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband erhält 30%.

Sollte Antrag R03 angenommen werden ist dieser Antrag zu behandeln. Der korrespondierende Absatz 1 des §2 der Finanzordnung lautet in diesem Fall:

(1) Der Anteil der Mitgliedsbeiträge, der nicht an den Bundesverband 
    (und PPI) abgeführt wird, sowie die Mittel aus der 
    Parteienfinanzierung werden wie folgt aufgeteilt:

    a. Der Landesverband (LV) erhält 40%
    b. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband (BV) erhält 10%
    c. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband (KV) erhält 50%

    Existiert kein Bezirksverband, gehen die für diese Gliederungsebene 
    vorgesehenen Mittel zusätzlich an den Landesverband. 

Der hohe Anteil für Kreisverbände erklärt sich daraus, das die Landessatzung keine Entscheidungskompetenz für die Verteilung der Mittel auf Kreisverbandsebene hat. Die 50% sind demnach nur Summe der bisher bereits vorgeschlagenen 20% KV- und 30% OV-Anteil.

Sollte Antrag R04 angenommen werden ist dieser Antrag zu behandeln. Der orrespondierende Absatz 5 des §2 der Finanzordnung lautet in diesem Fall:

(5) Der Mitgliedsbeitrag ist vom zuständigen Landesverband aufzuteilen. 
    40% des Beitrags erhält der Bundesverband, 5% erhält der 
    Bundesverband zur Weitergabe an die PP-International bzw. die 
    Europäische Piratenpartei.


R06 - Verblassende Budgets für virtuelle Kreisverbände

Änderungsantrag Nr.
R06
Beantragt von
Thomas Nesges i.A. des Reboot-Teams
Betrifft
NRW-Satzung / Finanzordnung / §2 Absatz 5
Beantragte Änderungen

Ersetze §2 Absatz 5 der Finanzordnung durch:

(5) Wird für das Budget eines virtuellen Kreisverbandes in einem Halbjahr weder eine zweckmäßige Verwendung der Finanzmittel nachgewiesen noch eine entsprechende Finanzplanung für zukünftige Verwendung der Finanzmittel dem Landesvorstand vorgelegt, werden am 30.06. 50% des Budgets und mit Zuteilung des neuen Budgets im Folgejahr das gesamte Vorjahresbudget dem virtuellen Kreisverband abgezogen und dem LV-Budget gut geschrieben.

Begründung

Dieser Antrag ist abhängig von Antrag Antrag R03 und soll nur behandelt werden, wenn Antrag R03 angenommen wurde, da er ansonsten wirkungslos ist.

Die Finanzordnung bietet aktuell keine unterjährige Rückführung von evtl. ungenutzen Mitteln in Budgets von virtuellen Kreisverbänden und sieht zudem vor, dass Mittel nur auf Antrag an den Landesparteitag rückgeführt werden können. Diese Änderung besagt, dass ungenutzte Mittel halbjährig durch den Schatzmeister rückgeführt werden, so dass sie zur Verwendung im Landesverband verfügbar sind. Zudem ist sichergestellt, dass ein virtuelles Kreisverbandskonto durch die Rückführung niemals ganz leer ist, da die finale Rückführung erst mit Zuteilung eines neuen Budgets erfolgt.


Satzungsänderungsanträge vom LPT 2010.2

Antrag Streichung $6(4)

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Hal 9000
Betrifft
NRW / $6(4)Satzung
Beantragte Änderungen

Streichen

Begründung

Hier streichen, da es in die Finanzordnung gehört.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag Finanzregelung in die Finanzordnung

Änderungsantrag Nr.
Beantragt von
Hal 9000
Betrifft
NRW / $6(4)Satzung
Beantragte Änderungen

(0) Die Mitgliedsbeiträge der Mitglieder des Landesverbandes und seine Untergliederungen werden nach Abzug der an die Bundespartei zu entrichtenden Anteile folgendermaßen verteilt: Für Organisatorische Zwecke erhalten der Landesverband 5%. Der für das Mitglied zuständige Bezirksverband 5%. Der für das Mitglied zuständige Kreisverband 5%. Der für das Mitglied zuständige Ortsverband 5%. Verwaltet wird dieses durch den jeweiligen Vorstand. Dieses soll auf monatlicher Basis berechnet werden. Alles weitere wird als Freie Mittel zur Verfügung gestellt. Nicht genutzte Mittel werden nach Kassenabschluß des Kalenderjahres als freie Mittel dem Landesverband im Folgejahr zur Verfügung gestellt.

Begründung

Einfügen in die Finanzordnung und budgetierung des Vorstände für Organisatorische Aufgaben. Ausserdem Geldzuweisung für unterjährig gegründete Gliederungen.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

NRW-03 - Transparenz als klare Aussage in die Satzung aufnehmen

NRW-03.01 - Neuer § für Transparenz (Grundsatzaussage)

Änderungsantrag Nr.
NRW-03.01
Beantragt von
Andreas70
Betrifft
NRW / neuer § in die Satzung aufnehmen (erster Teilantrag)
Beantragte Änderungen

Einfügen eines neuen §17 (1) zur Manifestierung der von den Piraten geforderten Transparenz:

§ 17 Transparenz in der Piratenpartei NRW
(1)Jeder NRW-Pirat hat unabhängig von der Betroffenheit und ohne den Zwang zur Begründung das Recht auf allen Ebenen der parteilichen Ordnung der Piratenpartei NRW, Einsicht in die Aktenvorgänge und die den jeweiligen Stellen zur Verfügung stehenden Informationen zu nehmen. Dies gilt ebenso für schriftliches Aktenmaterial wie digitale oder andere Medien. Wird dies nicht ermöglicht, kann der Pirat mit formlosen Antrag dies beim Vorstand der Piratenpartei NRW beantragen.
(1.1) Seine Schranken findet dieses Auskunfts- und Einsichtsrecht in den Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte und zur Verhinderung von Missbrauch und Straftaten. Diese Ausnahmeregelungen sind eng und eindeutig zu befolgen und dürfen nicht pauschal ausgrenzen.
(1.2) Die Auskunftsstelle ist verpflichtet, zeitnah (alles Machbare zur sofortigen Auskunft/Einsicht) und in einer klaren Kostenregelung, Zugang in Form einer Akteneinsicht oder einer Materialkopie dem Antragsteller zu gewähren.
(1.3) Die Verweigerung des Zugangs muss schriftlich begründet werden und kann vom Antragsteller, sowie von betroffenen Dritten überprüft werden.

Begründung

Die Piraten haben selbst in den Zielen die Transparenz aufgeführt. Diese muss konsequent gefordert und umgesetzt werden. Dies kann und darf man nicht nur von anderen fordern, sondern selbst "vorleben". Auf Basis der Beschreibung der Transparenz der Piraten habe ich diesen 1. Änderungsantrag für die Transparenz grundsätzlich eingereicht und wünsche mir eine möglichst große Zustimmung, wenn die Piraten zur Transparenz in der Politik stehen!
In Teilen enthält die Satzung bereits Aussagen zur Transparenz. Aber ein eigener § manifestiert dies in den Grundsätzen der NRW-Piraten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.2/Satzungsänderungsanträge

NRW-03.02 - Neuer § für Transparenz (für die Gremien des LV NRW)

Änderungsantrag Nr.
NRW-03.02
Beantragt von
Andreas70
Betrifft
NRW / neuer § in die Satzung aufnehmen (2. Teilantrag)
Beantragte Änderungen

Einfügen eines neuen §17 (2) zur Manifestierung der von den Piraten geforderten Transparenz in den NRW Gremien:

(2) Alle Gremien in der Piratenpartei NRW sind verpflichtet, regelmäßig aktuelle Organisations- und Aufgabenbeschreibungen mit der Änderungshistorie zu veröffentlichen, einschließlich Übersichten der Arten von Unterlagen, auf die zugegriffen wurde/werden kann.

Begründung

Auf Basis der Beschreibung der Transparenz der Piraten habe ich diesen 2. Änderungsantrag für die Transparenz innerhalb der Gremien des LV NRW eingereicht.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.2/Satzungsänderungsanträge

NRW-03.03 - Neuer § für Transparenz (für Mandatsträger des LV NRW)

Änderungsantrag Nr.
NRW-03.03
Beantragt von
Andreas70
Betrifft
NRW / neuer § in die Satzung aufnehmen (3. Teilantrag)
Beantragte Änderungen

Einfügen eines neuen §17 (3) zur Manifestierung der von den Piraten geforderten Transparenz für Mandatsträger:

(3) Mandatsträger (wie Landtagsabgeordnete) haben jeweils einen eigenen öffentlichen Bericht über die eigene Arbeit zu führen. Dies kann laufend in dem Berichtszeitraum erfolgen oder quartalsweise und ist spätestens zum Monatsletzten des Folgemonats des vorhergehenden Quartals vorzulegen. In dem Bericht ist ebenso das Abstimmungsverhalten in dem abgelaufenen Quartal in den besuchten oder die Nichtteilnahme in den jeweiligen Gremien/Terminen mit Begründung festzuhalten.

Begründung

Die Piraten haben selbst in den Zielen die Transparenz aufgeführt und fordern dies in der Politik auch von den dort agierenden Mandantsträgern. Diese muss gleichsam konsequent auch innerhalb der Partei gefordert und umgesetzt werden. Dies gilt um so mehr für die Mandatsträger der Piratenpartei NRW, wenn wir zusätzlich den Aspekt "Lobbyeismus" einbeziehen und vermeiden wollen.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.2/Satzungsänderungsanträge

NRW-03.03 - Neuer § für Transparenz (für den Vorstand des LV NRW)

Änderungsantrag Nr.
NRW-03.04
Beantragt von
Andreas70
Betrifft
NRW / neuer § in die Satzung aufnehmen (4. Teilantrag)
Beantragte Änderungen

Einfügen eines neuen §17 (4) zur Manifestierung der von den Piraten geforderten Transparenz für den jeweils gewählten Vorstand:

(4) Der Vorstand der Piratenpartei NRW hat für einen jährlichen öffentlichen Bericht über die
-Handhabung der vorgenannten Transparenz (der Auskunfts- und Einsichtsrechte und Organisations- und Aufgabenbeschreibungen) und
- der erfolgten Verweigerungen von Auskünften mit ausführlicher Erklärung
des Kalenderjahres spätestens bis zum Monatsletzten des Januars des Folgejahres vorzulegen (und oder vor der Wahl eines neuen Vorstands/Vorstandsmitglieds).
(4.1) Dieser Bericht kann auch laufend innerhalb des Berichtszeitraums quartalsweise geführt werden.
(4.2) Veränderungen im Vorstand entbinden die jeweiligen Mitglieder nicht von dieser Pflicht und Verantwortung.
(4.3) Die/der nach der Veröffentlichung (frühestens 14 Tage danach) nächst folgende LMV/LPT der Piratenpartei NRW hat über die Annahme des Berichts mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden NRW-Piraten abzustimmen. Namentlich geführte Gegenstimmen haben Mängel sofort und protokolliert zu benennen. Der Gegenstimmende hat nur einmalig die Möglichkeit den/die Mängel vorzutragen und zu begründen. Rückfragen sind unzulässig. Die anwesenden NRW-Piraten haben direkt im Anschluss über die Annahme des Mangels protokolliert mit einfacher Mehrheit abzustimmen. Wurden alle benannten Mängel des gegenstimmenden Piraten abgelehnt, wird seine Stimme als Zustimmung gewertet. Wird die Mehrheit nach Prüfung aller protokollierten Mängel weiterhin nicht erreicht ist dies als Ablehnung des Berichts zu werten. Der Vorstand hat die angenommenen begründeten Mängel innerhalb von 4 Wochen zu beheben. An der/den nächst folgenden LMV/LPT ist der korrigierte Bericht erneut zur Abstimmung vorzulegen.
(4.4) Der Vorstand gilt erst nach Annahme des Berichts als Entlastet, soweit nicht andere aus der Satzung folgende Gründe eine Entlastung verweigern. Eine Entlastung vor dieser Entlastung gem. der Satzung für einen Vorstand ist bis zur Erfüllung dieser Transparenzregelung proforma.

Begründung

Die Piraten haben selbst in den Zielen die Transparenz aufgeführt und so muss dies vor allem für die Arbeit des demokratisch gewählten Vorstands gelten. Dieser hat die maximalen Pflichten der Transparenz gegenüber seinen NRW Piraten zu leisten. Diese konsequente Forderung ist ein harter Einschnitt, aber soll die Gerechtigkeit und Klarheit des Handelns des Vorstand mit maximaler Transparenz und machbaren wie auch akzeptablen Mitteln sicherstellen. Die Vorstand der Piratenpartei NRW hat Rechenschaft abzulegen. Dies ist derzeit nicht eindeutig in Form und Inhalt geklärt und soll mit diesem Änderungsantrag erreicht werden.
Der Vorstand gilt erst dann als entlastet, wenn er in einem Bericht für die nötige Transparenz seiner Arbeit gesorgt hat. So wird dieser sich mit o.g. Antrag in der notwendigen Pflicht sehen, dem auch zu entsprechen.
Die Piraten können mit der LMV/LPT für die nötige Qualität basisdemokratisch sorgen, in dem sie Mängel aufzeigt
Ich hoffe, dass auch dieser Absatz in einem Transparenz-§ auf große Zustimmung stößt...

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.2/Satzungsänderungsanträge

Antrag 04 - Pressesprecherordnung

Änderungsantrag Nr.
4
Beantragt von
Philip Brechler (plaetzchen)
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher einer AG Presse auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einer LMV für ein Jahr gewählt, der Landesvorstand kann einen in seinen Augen qualifizierten Kandidaten vorschlagen.

(2) Auf Beschluss der LMV kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbiger LMV zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher kommissarisch ein, er muss auf der nächsten LMV bestätigt werden.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert.

Anmerkung: Die Satzung definiert nicht die Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden. Ich würde gerne ergänzen das der erste Vorsitzende die Öffentlichkeitsarbeit insgesamt koordiniert, kann es aber in der aktuellen Satzung nicht finden.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 05 - Pressesprecherordnung (mit LPT)

Änderungsantrag Nr.
5
Beantragt von
Philip Brechler (plaetzchen)
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher einer AG Presse auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einem LPT für ein Jahr gewählt, der Landesvorstand kann einen in seinen Augen qualifizierten Kandidaten vorschlagen.

(2) Auf Beschluss des LPT kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbigem LPT zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher kommissarisch ein, er muss auf dem nächsten LPT bestätigt werden.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert. Dies ist der selbe Antrag wir 5, nur mit LPT, falls dieser Antrag durch geht.

Anmerkung: Die Satzung definiert nicht die Aufgaben des 1. und 2. Vorsitzenden. Ich würde gerne ergänzen das der erste Vorsitzende die Öffentlichkeitsarbeit insgesamt koordiniert, kann es aber in der aktuellen Satzung nicht finden.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge


Antrag 06 - Satzungsänderungsantrag zu § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
6
Beantragt von
FxK
Betrifft
NRW / §6 §§
Beantragte Änderungen

Ergänzung von § 6 der Landesatzung NRW der Piratenpartei Deutschland durch folgende Punkte:

(5) Die Untergliederungen der Piratenpartei NRW sind gemäß der Satzung der Bundespartei von der Piratenpartei Deutschland autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Finanzordnungen des Landesverbandes und der Kreisverbände.

(6) Die Verbände können sich eine Satzung geben, die sie eigenständig erarbeiten und verabschieden.

(7) Die Autonomie der Regional-, Kreis- und Ortsverbände wird durch den Landesverband gewahrt.

Begründung

Um auf kommunaler Ebene politisch arbeiten zu können, braucht es demokratischer Gremien auf kommunaler Ebene. Das Crew-Konzept ist dafür nicht ausreichend oder bietet diese Möglichkeit nur auf Umwegen.

Ohne klare Festlegung in der Landessatzung, sind Kreisverbände nur ein verlängerter Arm des Landesvorstandes.

Es brauchen auch Piraten eine Stimme, die in keiner Crew sind bzw. keine Zeit/Geld/Lust haben, dafür immer auf eine LMV zu fahren/warten.

Die Praxis der zentralen Verwaltung aller Crew-Gelder / Mitglieder hat außerdem gezeigt, das die derzeitige Handhabung fast an Insubordination grenzt und uns in Städten mit mehr als drei Crews Stimmen, Geld, Mitglieder, Zeit und Nerven kostet bzw. schon gekostet hat, ohne dafür entsprechende Vorteile zu bieten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 06.1 - Satzungsänderungsantrag zu § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
6.1
Beantragt von
FxK
Betrifft
NRW / §6 §§
Beantragte Änderungen

Ergänzung von § 6 der Landesatzung NRW der Piratenpartei Deutschland durch folgende Punkte:

(5) Die Untergliederungen der Piratenpartei NRW sind gemäß der Satzung der Bundespartei von der Piratenpartei Deutschland autonom in ihrer Organisation. Sie unterliegen den Finanzordnungen des Landesverbandes und der Kreisverbände.

Begründung

Um auf kommunaler Ebene politisch arbeiten zu können, braucht es demokratischer Gremien auf kommunaler Ebene. Das Crew-Konzept ist dafür nicht ausreichend oder bietet diese Möglichkeit nur auf Umwegen.

Ohne klare Festlegung in der Landessatzung, sind Kreisverbände nur ein verlängerter Arm des Landesvorstandes.

Es brauchen auch Piraten eine Stimme, die in keiner Crew sind bzw. keine Zeit/Geld/Lust haben, dafür immer auf eine LMV zu fahren/warten.

Die Praxis der zentralen Verwaltung aller Crew-Gelder / Mitglieder hat außerdem gezeigt, das die derzeitige Handhabung fast an Insubordination grenzt und uns in Städten mit mehr als drei Crews Stimmen, Geld, Mitglieder, Zeit und Nerven kostet bzw. schon gekostet hat, ohne dafür entsprechende Vorteile zu bieten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 06.2 - Satzungsänderungsantrag zu § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
6.2
Beantragt von
FxK
Betrifft
NRW / §6 §§
Beantragte Änderungen

Ergänzung von § 6 der Landesatzung NRW der Piratenpartei Deutschland durch folgende Punkte:

(5) Die Verbände können sich eine Satzung geben, die sie eigenständig erarbeiten und verabschieden.

Begründung

Um auf kommunaler Ebene politisch arbeiten zu können, braucht es demokratischer Gremien auf kommunaler Ebene. Das Crew-Konzept ist dafür nicht ausreichend oder bietet diese Möglichkeit nur auf Umwegen.

Ohne klare Festlegung in der Landessatzung, sind Kreisverbände nur ein verlängerter Arm des Landesvorstandes.

Es brauchen auch Piraten eine Stimme, die in keiner Crew sind bzw. keine Zeit/Geld/Lust haben, dafür immer auf eine LMV zu fahren/warten.

Die Praxis der zentralen Verwaltung aller Crew-Gelder / Mitglieder hat außerdem gezeigt, das die derzeitige Handhabung fast an Insubordination grenzt und uns in Städten mit mehr als drei Crews Stimmen, Geld, Mitglieder, Zeit und Nerven kostet bzw. schon gekostet hat, ohne dafür entsprechende Vorteile zu bieten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 06.3 - Satzungsänderungsantrag zu § 6 Gliederung und Pflichten des Landesverbandes

Änderungsantrag Nr.
6.3
Beantragt von
FxK
Betrifft
NRW / §6 §§
Beantragte Änderungen

Ergänzung von § 6 der Landesatzung NRW der Piratenpartei Deutschland durch folgende Punkte:

(5) Die Autonomie der Regional-, Kreis- und Ortsverbände wird durch den Landesverband gewahrt.

Begründung

Um auf kommunaler Ebene politisch arbeiten zu können, braucht es demokratischer Gremien auf kommunaler Ebene. Das Crew-Konzept ist dafür nicht ausreichend oder bietet diese Möglichkeit nur auf Umwegen.

Ohne klare Festlegung in der Landessatzung, sind Kreisverbände nur ein verlängerter Arm des Landesvorstandes.

Es brauchen auch Piraten eine Stimme, die in keiner Crew sind bzw. keine Zeit/Geld/Lust haben, dafür immer auf eine LMV zu fahren/warten.

Die Praxis der zentralen Verwaltung aller Crew-Gelder / Mitglieder hat außerdem gezeigt, das die derzeitige Handhabung fast an Insubordination grenzt und uns in Städten mit mehr als drei Crews Stimmen, Geld, Mitglieder, Zeit und Nerven kostet bzw. schon gekostet hat, ohne dafür entsprechende Vorteile zu bieten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

SÄA 11

Änderungsantrag Nr.
11
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher der AG Presse NRW auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einer LMV für ein Jahr aus dem Kreise der Mitglieder der "AG Presse NRW" mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Auf Beschluss der LMV kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbiger LMV zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher bis zur nächsten LMV kommissarisch ein.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert.

Anmerkung: Ich habe mir - piratig - erlaubt, den Satzungsänderungsantrag von Plätzchen so zu übernehmen und kleinere Ergänzungen vorgenommen. Hauptsächlich geht es mir darum, dass nicht "irgendwer" Pressesprecher wird, sondern jemand - um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten - aus dem Kreise der AG Presse NRW. Mitglied der AG Presse NRW kann jeder NRW-Pirat werden.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 11.1 - Pressesprecherordnung (mit LPT)

Änderungsantrag Nr.
11.1
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher einer AG Presse auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einer LPT für ein Jahr aus dem Kreise der Mitglieder der "AG Presse NRW" mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Auf Beschluss des LPT kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbigem LPT zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von drei Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher bis zum nächsten LPT kommissarisch ein.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert. Dies ist der selbe Antrag wir 11, nur mit LPT, falls dieser Antrag durch geht.

Anmerkung: Ich habe mir - piratig - erlaubt, den Satzungsänderungsantrag von Plätzchen so zu übernehmen und kleinere Ergänzungen vorgenommen. Hauptsächlich geht es mir darum, dass nicht "irgendwer" Pressesprecher wird, sondern jemand - um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten - aus dem Kreise der AG Presse NRW. Mitglied der AG Presse NRW kann jeder NRW-Pirat werden.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 11.2 - Pressesprecherordnung (mit LMV und 10%-Regelung)

Änderungsantrag Nr.
11.2
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher der AG Presse NRW auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einer LMV für ein Jahr aus dem Kreise der Mitglieder der "AG Presse NRW" mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Auf Beschluss der LMV kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbiger LMV zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von 10% der NRW-Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher bis zur nächsten LMV kommissarisch ein.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert.

Anmerkung: Ich habe mir - piratig - erlaubt, den Satzungsänderungsantrag von Plätzchen so zu übernehmen und kleinere Ergänzungen vorgenommen. Hauptsächlich geht es mir darum, dass nicht "irgendwer" Pressesprecher wird, sondern jemand - um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten - aus dem Kreise der AG Presse NRW. Mitglied der AG Presse NRW kann jeder NRW-Pirat werden. Änderung: Statt drei Mitglieder werden hier in §2.3 10% der NRW-Piraten benötigt, um die Vorstandssitzungen nicht damit zu bombardieren.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 11.3 - Pressesprecherordnung (mit LPT und 10%-Regelung)

Änderungsantrag Nr.
11.3
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Anhang einer Pressesprecherordnung an die Satzung:

Pressesprecherordnung des Landesverbands NRW der Piratenpartei Deutschlands:

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichte des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben/zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher einer AG Presse auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet dem Vorstand ein Mal pro Monat über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird auf einem LPT für ein Jahr aus dem Kreise der Mitglieder der "AG Presse NRW" mit einfacher Mehrheit gewählt.

(2) Auf Beschluss des LPT kann der Pressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Ein neuer Pressesprecher ist auf selbigem LPT zu wählen.

(3) Auf begründeten Antrag von 10% der NRW-Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand einen anderen Pressesprecher bis zum nächsten LPT kommissarisch ein.

Begründung

Der Pressesprecher ist sehr wichtig für die Außenwirkung der Partei und ist ein wichtiger Ansprechpartner für die Öffentlichkeit. Ich denke, dass diese Person demokratisch legitimiert werden muss, da diese stark die Mitglieder der Piraten nach Außen repräsentiert. Dies ist der selbe Antrag wir 11.2, nur mit LPT, falls dieser Antrag durch geht.

Anmerkung: Ich habe mir - piratig - erlaubt, den Satzungsänderungsantrag von Plätzchen so zu übernehmen und kleinere Ergänzungen vorgenommen. Hauptsächlich geht es mir darum, dass nicht "irgendwer" Pressesprecher wird, sondern jemand - um eine kontinuierliche Arbeit zu gewährleisten - aus dem Kreise der AG Presse NRW. Mitglied der AG Presse NRW kann jeder NRW-Pirat werden. Änderung: Statt drei Mitglieder werden hier in §2.3 10% der NRW-Piraten benötigt, um die Vorstandssitzungen nicht damit zu bombardieren.


Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge


Antrag 11.4 - Pressesprecherordnung (mein Favort - bitte ggf. vorziehen)

Änderungsantrag Nr.
11.4
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Einfügen eines weiteren § an die Pressesprecherordnung

§0 Verbindlichkeit

(1) Diese Pressesprecherordnung ist Teil der Satzung des Landesverbandes NRW der Piratenpartei Deutschland.

§1 Rechte und Pflichten des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher ist berechtigt Pressemitteilungen und Interviews im Namen der Piratenpartei NRW ohne individuelle Zustimmung des Landesvorstands herauszugeben / zu geben.

(2) Der Pressesprecher vertritt seine Parteigliederung in der Öffentlichkeit. Dabei hat er in der Außendarstellung persönliche und Parteimeinung deutlich zu trennen.

(3) Der Pressesprecher ist Sprecher einer AG Presse auf Landesebene.

(4) Der Pressesprecher untersteht dem Landesvorstand und nimmt informativ (ohne Stimmrecht) an dessen Sitzungen teil.

(5) Der Pressesprecher berichtet auf jeder ordentlichen Vorstandssitzung über seine Tätigkeiten.

§2 Wahl und Abwahl des Pressesprechers

(1) Der Pressesprecher wird durch den Landesvorstand eingesetzt um den bei den Aufgaben im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit zu unterstützen.

(2) Auf Beschluss eines Landesparteitages / einer Landesmitgliederversammlung kann der Landespressesprecher aus seinem Amt entlassen werden. Der amtierende Landesvorstand hat die Aufgabe, den Posten des Landespressesprechers umgehend neu zu besetzen. Der vom Landesparteitag / der Landesmitgliederversammlung entlassene Pirat kann innerhalb der nächsten 12 Monate nicht erneut als Landespressesprecher eingesetzt werden.

(3) Auf begründeten Antrag von 10 NRW-Piraten muss der Vorstand über die Entlassung des Pressesprechers bei der nächsten planmäßigen Vorstandssitzung debattieren und eine begründete Entscheidung fassen. Zur besagten Vorstandssitzung sollten die Antragsteller präsent sein, um ihre Meinung kund zu tun. Im Falle einer Entlassung setzt der Landesvorstand kurzfristig einen neuen Landespressesprecher ein und übernimmt bis dahin selbst die anfallenden Aufgaben.

Begründung

Ich denke, dass wir so die meiste Flexibilität des Vorstandes gewährleisten. Wir haben den Vorstand gewählt und sollten ihm die Möglichkeit geben, diese Stelle so zu besetzen, wie es dem Vorstand optimal erscheint.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Antrag 11.5 - Pressesprecherordnung (Anhang Vertreterregelung)

Änderungsantrag Nr.
11.5
Beantragt von
Daniel Düngel
Betrifft
NRW /
Beantragte Änderungen
  1. Einfügen eines weiteren § an die Pressesprecherordnung

§3 Vertreterregelung

(1) Die AG Presse NRW schafft innerhalb ihrer Struktur zwei Vertreter des Pressesprechers. Für beide Vertreter gelten die gleichen Rechte und Pflichten gemäß dieser Landespressesprecherordnung.

(2) Sofern der gewählte Landespressesprecher mittels üblicher Kommunikationsmittel (E-Mail / Telefon) für mindestens drei Stunden nicht erreicht werden konnte, tritt ein Vertreter an seine Stelle.

Begründung

Einfach um die Handlungsfähigkeit zu gewährleisten.

Diskussion
NRW_Diskussion:Landesparteitag 2010.1/Satzungsänderungsanträge

Daniel

Änderungsantrag Nr.
Privat
Beantragt von
Daniel C.
Betrifft
NRW-Satzung / §4, Abs. (1)
Beantragte Änderungen

Streichen der Passage "und die Pflicht"

Begründung

Verpflichtungen sollten nur erfolgen wenn sie genau umrissen sind.

Ist:
„Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.“

Soll:
„Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.“


Ulrich Schumacher

2/3-Mehrheit auf LMV (Landesparteitage)

Änderungsantrag Nr.: U1
Antragsteller: Ulrich Schumacher
Satzung: Satzung Landesverband NRW
Paragraph § 8 Landesmitgliederversammlung (LMV), Satz (5)
bisheriger Text (5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden einer LMV ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise.

Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

Der Landesparteitag möge beschließen den bisherigen Wortlaut wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
(5 a) Die Gesamtanzahl der Stimmen, zur Bestimmung der Mehrheitsverhältnisse, ergibt sich aus der Anzahl der akreditierten Piraten auf einer Mitgliederversammlung auf Landesebene. Piraten, die die Mitgliederversammlung auf Landesebene dauerhaft verlassen, müssen sich deakreditieren.
(5 b) Die Mitgliederversammlung auf Landesebene fasst Ihre Beschlüsse außerhalb von Satzungsänderungen mit einfacher Mehrheit der Gesamtanzahl der Stimmen.
(5 c) Für den Beschluss von Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der Gesamtanzahl der Stimmen notwendig. falls keine weiteren Bedingungen bestehen.
Begründung:
Diskussionslink:



Budgetierung des Landesvorstandes

§6 - Verteilung der Finanzmittel (Finanzordnung)

Änderungsantrag Nr.: U2
Antragsteller: Ulrich Schumacher
Satzung: Satzung Landesverband NRW, Finanzordnung, Satz (4)
Paragraph § 6 - Verteilung der Finanzmittel (Finanzordnung)
bisheriger Text 4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.
Der Landesparteitag möge beschließen den bisherigen Wortlaut wie folgt zu ändern und zu ergänzen:
4) Die freien Finanzmittel werden zu Beginn jeden Monats gleich auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres aufgeteilt. Einer dieser Teile wird wiederum zu gleichen Teilen auf alle Crews und den Landesvorstand aufgeteilt und ihren jeweiligen virtuellen Konten gutgeschrieben.
Begründung:
Diskussionslink: