HB:SÄA 2010.1/Neufassung des Landesvorstandes
80px | Dies ist ein eingereichter/eingereichtes Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bremen von Sven Schomacker. Bitte diskutiere den Antrag, und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der [[Antragsfabrik Bremen]]. |
- Titel = Neufassung des Landesvorstandes
- Änderungsantrag Nr.
- A01
- Beantragt von
- Sven Schomacker
- Betrifft
- HB:Satzung / §14
- Beantragte Änderungen
Hiermit beantrage ich den Paragraphen 14 "Der Landesvorstand" wie folgt zu ersetzen:
§ 14 Der Landesvorstand
(1) Der Landesvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem politischen Geschäftsführer und einem Generalsekretär.
(2) Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen.
(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
(4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch zur Vorstandssitzung erklärt werden.
(5) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.
(7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder c. Dokumentation der Sitzungen d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Der Landesvorstand hat bei den Landesmitgliederversammlungen oder auf Antrag Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
(9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.
- Begründung
Um bei zukünftigen Satzungsänderungen mehr Flexibilität zu erreichen, MÜSSEN die einzelnen Punkte unterteilt werden. In der jetzigen Form ist § 14 nur als Gesamtes zu betrachten und zu ändern/änderbar.
Wir haben derzeit eine für mich chaotische Organisation, die durch viele "nicht anwesende", bzw. "nicht arbeitende" Vorstände behindert wird. Außerdem hat uns die "Aufblähung" des Vorstands durch viele Beisitzer rein gar nichts gebracht.
Ich will mit einigen Punkten auch mehr Ordnung in den Vorstand bringen.
Zu:
- (1) Weniger Mitglieder, dafür speziellere Aufgabenverteilungen. Warum eine Doppelspitze bei Gründung gewählt wurde ist für mich unklar. Ein Vorsitzender ist sinnvoller. Durch die Schaffung eines politischen Geschäftsführers, der programmatisch koordinieren und agieren kann, haben wir mehr Struktur. Dies wir dauch in anderen Landesverbänden erfolgreich wo umgesetzt. Die Funktion des Generalsekretärs, der die Mitgliederverwaltung duchführt, werden andere Stellen des Vorstands entlastet. Diese Aufgabe ist essentiell und koordinativ vor Allem für die Neu-Piraten und die Struktur des Landesvorstandes zu sehen. Diese finden sich in dem Kommunikationswirrwarr oftmals doch gar nicht zurecht.
- (2), (3) und (9) Kann so erhalten bleiben.
- (4) Die Vorstandssitzungen sollten mit mehr Struktur ablaufen. Ich bin mir nicht sicher, ob einmal im Quartal, alle zwei Monate oder vielleicht einmal im Monat sinnvoll ist. Wir haben ja kein Problem zur Zusammenfindung, wie andere Landesverbände (Flächenländer), die diese Sitzungen per Telko durchführen müssen.
- (5) Wir erhalten mit dieser Regelung und (1) eine bessere Ausgangslage zur Beschlussfassung.
- (6) und (8) Sollte eigentlich logisch sein.
- (7) Dringend notwendig! Es muss nach dem LPT kurzfristig eine Geschäftsordnung erstellt werden. Bringt Struktur und nachvollziehbarkeit der Handlungen des Vorstands.
- (10) Die Handlungsunfähigkeit war bisher nicht eindeutig definiert. Dies muss aber klar geregelt werden.
- (11) Diese Möglichkeit sollte vorhanden sein, wenn wir basisdemokratisch arbeiten wollen. So kann der Vorstand durch die Basis auch neu gewählt werden. Näheres sollte eine Änderung zur Landesmitgliederversammlung enthalten.
<ul><li>Der für das Attribut „Antragsteller“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Benutzer:Hilope|Sven Schomacker“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Hiermit beantrage ich den Paragraphen 14 "Der Landesvorstand" wie folgt zu ersetzen:§ 14 Der Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem politischen Geschäftsführer und einem Generalsekretär. (2) Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt. (4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch zur Vorstandssitzung erklärt werden. (5) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. (7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder c. Dokumentation der Sitzungen d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (8) Der Landesvorstand hat bei den Landesmitgliederversammlungen oder auf Antrag Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag. (9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt. (10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li> <!--br--><li>Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Um bei zukünftigen Satzungsänderungen mehr Flexibilität zu erreichen, MÜSSEN die einzelnen Punkte unterteilt werden. In der jetzigen Form ist § 14 nur als Gesamtes zu betrachten und zu ändern/änderbar. Wir haben derzeit eine für mich chaotische Organisation, die durch viele "nicht anwesende", bzw. "nicht arbeitende" Vorstände behindert wird. Außerdem hat uns die "Aufblähung" des Vorstands durch viele Beisitzer rein gar nichts gebracht. Ich will mit einigen Punkten auch mehr Ordnung in den Vorstand bringen. Zu::(1) Weniger Mitglieder, dafür speziellere Aufgabenverteilungen. Warum eine Doppelspitze bei Gründung gewählt wurde ist für mich unklar. Ein Vorsitzender ist sinnvoller. Durch die Schaffung eines politischen Geschäftsführers, der programmatisch koordinieren und agieren kann, haben wir mehr Struktur. Dies wir dauch in anderen Landesverbänden erfolgreich wo umgesetzt. Die Funktion des Generalsekretärs, der die Mitgliederverwaltung duchführt, werden andere Stellen des Vorstands entlastet. Diese Aufgabe ist essentiell und koordinativ vor Allem für die Neu-Piraten und die Struktur des Landesvorstandes zu sehen. Diese finden sich in dem Kommunikationswirrwarr oftmals doch gar nicht zurecht. :(2), (3) und (9) Kann so erhalten bleiben. :(4) Die Vorstandssitzungen sollten mit mehr Struktur ablaufen. Ich bin mir nicht sicher, ob einmal im Quartal, alle zwei Monate oder vielleicht einmal im Monat sinnvoll ist. Wir haben ja kein Problem zur Zusammenfindung, wie andere Landesverbände (Flächenländer), die diese Sitzungen per Telko durchführen müssen. :(5) Wir erhalten mit dieser Regelung und (1) eine bessere Ausgangslage zur Beschlussfassung. :(6) und (8) Sollte eigentlich logisch sein. :(7) Dringend notwendig! Es muss nach dem LPT kurzfristig eine Geschäftsordnung erstellt werden. Bringt Struktur und nachvollziehbarkeit der Handlungen des Vorstands. :(10) Die Handlungsunfähigkeit war bisher nicht eindeutig definiert. Dies muss aber klar geregelt werden. :(11) Diese Möglichkeit sollte vorhanden sein, wenn wir basisdemokratisch arbeiten wollen. So kann der Vorstand durch die Basis auch neu gewählt werden. Näheres sollte eine Änderung zur Landesmitgliederversammlung enthalten.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.</li></ul>
ORIGINAL | Überarbeitung |
---|---|
§ 14 Der Landesvorstand - Der Landesvorstand besteht aus: Einer Doppelspitze mit zwei Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich. - Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig. - Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. - Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt. - Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag. - Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt. - Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat |
§ 14 Der Landesvorstand (1) Der Landesvorstand besteht aus fünf Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem politischen Geschäftsführer und einem Generalsekretär. (2) Der Landesvorstand vertritt die Piraten Bremen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigenden Piraten übertragen. (3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt. (4) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen. Diese Versammlung wird mit einer Frist von 10 Tagen unter Angabe des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Sofern bei einem regulärem Piratenstammtisch mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind, kann dieser Stammtisch zur Vorstandssitzung erklärt werden. (5) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (6) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes. (7) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu: a. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung b. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder c. Dokumentation der Sitzungen d. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen e. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts f. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes (8) Der Landesvorstand hat bei den Landesmitgliederversammlungen oder auf Antrag Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag. (9) Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt. (10) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes. (11) Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt. |
Unterstützung / Ablehnung
Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen
- Sven
- ?
- ...
Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen
Piraten, die sich vrstl. enthalten
- ?
- ?
- ...
Diskussion
bez. §1
die Doppelspitze erachte ich für nach wie vor als sinnvoll. Sie verhindert die Entablierung eines Alphapiraten an der Spitze des Bremer Landesverbandes, was ich für enorm sinnhaft halte, und was meiner Erinnerung nach auch der Grund war, warum sie eingerichtet wurde.
Dass die Doppelspitze nicht wirklich in Arbeit gekommen ist, ist eher der Tatsache geschuldet, dss "plötzlich" einer der beiden Vorstände nicht mehr in der Lage war sein Amt auszufüllen.
Es ist daher eher angebracht darauf hinzuweisen, dass ein Vorstandsamt keine Ponyhofveranstaltung ist, sondern konsequente Arbeit bedeutet, aber ich bin nach wie vor deutlich FÜR eine Doppelspitze.
Ich bin aber auch dafür die Beisitzerämter an Ressorts zu binden, damit mehr Klarheit und Transparenz entsteht.
--Bodo 01:33, 29. Mai 2010 (CEST)
Ist 11 Satzungskonform?
Ich bin mir nicht sicher, ob das (11) mit der Satzung konform zu bekommen ist. Alle LPTs sind doch vom Vorstand einzuberufen, es soll also der Vorstend einen LPT einberufen, um sich abwählen zu lassen? Klingt mir unwahrscheinlich. Ich verstehe die Idee daahinter, aber ob man das so machen kann? Zudem fehlt mir eine 2/3 Mehrheit für den Abwahlentscheid.
--Bodo 23:07, 23. Mai 2010 (CEST)
- --Hilope 08:10, 26. Mai 2010 (CEST) Die 2/3-Mehrheit ist ja grundsätzlich geregelt und greift auch hier. Der außerordentliche LPT kann im Übrigen durch 1/3-Mehrheit der Basis einberufen werden (siehe §12), also nicht durch sich selbst, sondern durch die Basis! In dem Paragraphen ist das nur nochmal klargestellt. ;)