Bundesparteitag/Geschäftsordnung/Änderungsanträge/2

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Geschäftsordnung für Bundesparteitage

§ 1 Allgemeines

(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte; insbesondere ergibt sich daraus keine Rechtfertigung für eine Anfechtung von Wahlergebnissen oder Beschlüssen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.

(3) Das Protokoll der Versammlung, das mindestens

  • gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge),
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden) und
  • den Namen aller Protokollanten, Versammlungsleiter, Versammlungshelfer, Wahlleiter und Wahlhelfer mit der Angabe, in welchem Zweitraum sie im Amt waren (und im Falle der Versammlungsleiter, wann sie nach §2.1 Abs 7 aktiv waren)

zu enthalten hat, wird durch Unterschrift eines Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des am Ende der Versammlung amtierenden Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters beurkundet. Es ist den Piraten (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf den üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Akkreditierung

(1) Die Teilnehmer werden von ihren Landesverbänden akkreditiert. Piraten ohne derzeitigen Landesverband und Auslandspiraten werden vom Bundesverband akkreditiert.

(2) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte und einen Block mit nummerierten Stimmzetteln. Ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, hat ebenfalls das Recht akkreditiert zu werden.

§ 2 Versammlungsämter

Versammlungsleiter

(1) Die Versammlung wird durch einen Versammlungsleiter geleitet, der zu Beginn von dieser gewählt wird. Bis zu dessen Wahl fungiert der Bundesvorstand als vorläufiger Versammlungsleiter, sofern er nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.

(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. {GO-Antrag auf Zulassung des Gastredners XY}

(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.

(4) Der Versammlungsleiter kann einen oder mehrere freiwillige Versammlungshelfer bestimmen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen sollen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort bekannt zu machen. Die Versammlung hat das Recht, einzelne dieser Helfer per {GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfers} abzulehnen.

(5) Der Versammlungsleiter nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die er nach kurzer Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

(6) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(7) Abweichend zu Abs 1 kann die Versammlung mehrere Versammlungsleiter wählen, die in Absprache untereinander die Versammlungsleitung untereinander angeben können. Zu einer Zeit ist immer nur ein gewählter Versammlungsleiter tätig, ein Wechsel ist der Versammlung mit zu teilen. Ein Versammlungsleiter ist für seine Tätigkeit in der Zeit allein verantwortlich, in der er die Aufgaben als Versammlungsleiter tatsächlich wahrnimmt. Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Paragraphen.

Wahlleiter

(1) Die Versammlung bestimmt zur Durchführung von Wahlen zu Ämtern, die über das Ende der Versammlung hinaus bestehen, einen Wahlleiter durch offene Wahl. Der Wahlleiter bestimmt mindestens zwei Wahlhelfer oder mindestens einen Wahlhelfer für jeden 50ten anwesenden stimmberechtigten Piraten, wenn sich daraus eine höhere Anzahl ergibt. Sowohl Wahlleiter als auch Wahlhelfer dürfen nicht Kandidat für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchführen haben. Wahlhelfer stehen unter der Aufsicht des Wahlleiters und können von diesem oder per {GO-Antrag auf Ablehnung des Wahlhelfers XY} von der Versammlung für eine konkrete Wahl oder dauerhaft entlassen werden. Der Wahlleiter kann per {GO-Antrag auf Neuwahl eines Wahlleiters} durch die Versammlung neu bestimmt werden.

(2) Die Durchführung umfasst

  • die Ankündigung einer Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere der geheimen Wahl.
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahllokalen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter antreten und
  • Erstellung eines Wahlprotokolls, das mindestens alle Kandidaten, die jeweils auf die entfallenen Stimmen und das Ergebnis der Wahl enthalten muß.

(3) Zur Entgegennahme der Stimmzettel werden im Versammlungsraum Wahlurnen aufgestellt oder herumgerecht, denen je mindesens zwei Wahlhelfer zugeordnet sind. Die Wahlhelfer beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie dem Wahlleiter.

(4) Der Wahlleiter fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das von ihm selbst und mindestens zwei Wahlhelfern zu unterschreiben und somit zu beurkunden ist.

§ 3 Kandidatur

(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen oder aufstellen lassen, sofern dem nicht Gesetze oder die Satzung entgegenstehen.

(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten Zeit, sich zu melden. Sowohl mündliche als auch schriftliche Vorabmeldungen an den Wahlleiter sind zulässig.

(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Liste geschlossen.

(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich keiner mehr aufstellen oder seine Kandidatur zurückziehen.

§ 4 Wahlordnung

Allgemeines

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung, diese GO oder ein Gesetz ein anderes bestimmt.

(2) Jeder Stimmberechtigte kann eine geheime Abstimmung beantragen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}; abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt. Die Durchführung geheimer Abstimmungen obliegt dem Wahlleiter.

(3) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluß der Auszählung das vollständige Ergebnis der Wahl oder Abstimmung durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl oder Abstimmung, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen.

(4) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen, der unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen hat.

(5) Auf Verlangen der Versammlung findet eine Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. {GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung}

(6) Findet die Wiederholung der Wahl oder Abstimmung nicht unmittelbar nach der ursprünglichen Wahl statt, so muß die Beteiligung an der Wahl oder Abstimmung (gemessen an der Summe der Zustimmenden und Ablehnenden Stimmen) bei mindestens 90% der ursprünglichen Wahl oder Abstimmung liegen, damit das neue Ergebnis rechtskräftig wird. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn die vorherige Wahlbeteiligung nicht bekannt ist.

(7) Gibt es Alternativanträge oder sind mehrere Kandidaten zu wählen, so entscheidet die Versammlung, nach welchem der Verfahren aus dem §4.1.1 [Wahlverfahren] der Wahlgang durchzuführen ist.

(8) Stichwahlen zwischen mehreren Optionen:

1. Jeder Wähler kann genau einer Option genau eine Stimme geben.
2. Es werden die auf jede Option entfallene Gesamtzahl der Stimmen festgestellt.
3. Die Optionen werden nach der Anzahl der entfallenen Stimmen absteigend sortiert. Dabei nehmen alle Optionen, die die gleiche Stimmenzahl haben, den gleichen Rang ein.
4. Es werden so wenige Ränge wie möglich von oben beginnend ausgewählt, so daß die geforderte Anzahl Optionen ausgewählt sind.
5. Entfallen zu viele Optionen auf den letzen ausgewählten Rang, so wird unter ihnen erneut eine Stichwahl nach diesem Absatz durchgeführt.
6. Wurde die Stichwahl zur Bestimmung der Reihenfolge der Optionen durchgeführt, so wird für alle Ränge mit mehr als einer Option erneut eine Stichwahl unter den jeweiligen --~~~~Optionen nach diesem Absatz durchgeführt.

(9) Über die Zulassung von Anträgen, die nicht mindestens einen Monat vor Beginn der Versammlung veröffentlicht wurden und die nicht einer Frist laut Satzung unterliegen, entscheidet die Versammlung vor der Erörterung mit einer einfachen 2/3-Mehrheit über die Zulassung auf der Versammlung. Wird die Zulassung abgelehnt, gilt der Antrag als vertagt.

(10) Per {GO-Antrag auf Nichtzulassung eines Antrages} kann die Zulassung eines an sich zulässigen und fristgerecht gestellten Antrages verweigert werden. Wird der GO-Antrag angenommen, so gilt der Antrag als nicht gestellt.

Wahlverfahren

(1) Akzeptanzwahl

1. Jeder Wähler darf jeder Option keine oder eine Stimme geben.
2. Es werden die auf jede Option entfallene Gesamtzahl der Stimmen festgestellt.
3. Die Optionen werden nach der Anzahl der entfallenen Stimmen absteigend sortiert. Dabei nehmen alle Optionen, die die gleiche Stimmenzahl haben, den gleichen Rang ein.
4. Es werden so wenige Ränge wie möglich von oben beginnend ausgewählt, so daß mindestens die geforderte Anzahl Optionen ausgewählt sind.
5. Für jede Option wird eine Abstimmung durchgeführt, um zu ermitteln, ob sie das geforderte Mehrheitsquorum erfüllt.
6. Erlangen zu wenige Optionen die erforderliche Mehrheit, so wird für die noch fehlenden Optionen ein neuer Wahlgang durchgeführt.
7. Erlangen zu viele Optionen die erforderliche Mehrheit, so wird unter denjenigen Optionen, die aus dem letzten Rang nach Punkt 4 stammen, eine Stichwahl durchgeführt.

(2) Mehrheitswahl

1. Jeder Wähler darf für jede Option entweder mit "ja" oder mit "nein" Stimmen.
2. Es werden die auf jede Option entfallene Gesamtzahl der "ja" und "nein" Stimmen festgestellt.
3. Es werden diejenigen Optionen gestrichen, die die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben.
4. Die verbliebenen Optionen werden nach dem Verhältnis der "ja" Stimmen zu den "nein" Stimmen absteigend sortiert. Haben zwei oder mehr Optionen das gleiche Verhältnis, so werden sie nach der Wahlbeteiligung absteigend sortiert. Ist auch die Wahlbeteiligung gleich, so nehmen sie den gleichen Rang ein.
5. Es werden so wenige Ränge wie möglich von oben beginnend ausgewählt, so daß mindestens die geforderte Anzahl Optionen ausgewählt sind.
6. Wurden zu viele Optionen ausgewählt, so wird unter denjenigen Optionen, die aus dem letzten Rang nach Punkt 5 stammen, eine Stichwahl durchgeführt.

(3) Listenwahl

1. Jeder Wähler darf jeder Option entweder eine "nein" Stimme oder eine oder mehrere "ja"-Stimmen vergeben. Die maximale Anzahl der "ja" Stimmen pro Kandidat entscheidet die Versammlung vor dem Wahlgang.
2. Es wird pro Option festgestellt: Die Anzahl der Stimmzetteln mit mindestens einer "ja" Stimme (zustimmung) sowie die Gesamtzahl der "ja" Stimmen (priorität) und die Gesamtzahl der "nein" Stimmen.
3. Es werden diejenigen Optionen gestrichen, die die erforderliche Mehrheit nicht erreicht haben. Dabei wird "zustimmung" mit "nein" verglichen.
4. Die verbliebenen Optionen werden nach "priorität" absteigend sortiert. Haben zwei oder mehr Optionen die gleiche "priorität", nehmen sie den gleichen Rang ein.
5. Es werden so wenige Ränge wie möglich von oben beginnend ausgewählt, so daß mindestens die geforderte Anzahl Optionen ausgewählt sind.
6. Wurden zu viele Optionen ausgewählt, so wird unter denjenigen Optionen, die aus dem letzten Rang nach Punkt 5 stammen, eine Stichwahl durchgeführt.

Abstimmungen

Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge

(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt. Es entscheidet die einfache Mehrheit. Enthaltungen werden nicht gezählt.

(2) Die Mehrheitsverhältnisse werden grundsätzlich nach Augenmaß des Versammlungsleiters festgestellt, bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung erfolgt eine genaue Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung}

Abstimmungen über allgemeine Anträge

(1) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem nummerierten Stimmzettel gewählt. Die Nummer wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Der Stimmzettel wird folgendermaßen ausgefüllt:

  • 1 für JA
  • 2 für NEIN
  • keine Option gewählt für ENTHALTUNG

Anders ausgefüllte Stimmzettel sind ungültig.

(2) Bei einer offenen Abstimmung gelten die Regeln aus §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] entsprechend.

Abstimmungen über eine Änderung der Satzung oder des Parteiprogrammes

(1) Für Änderungen der Satzung oder des Parteiprogrammes gelten die Bestimmungen aus §4.2.2 [Abstimmungen über allgemeine Anträge] mit den sich aus der Satzung ergebenden Mehrheitsverhältnissen entsprechend.

(2) Solange der Beschluß des Bundesschiedsgerichtes vom 5. April 2009 (AZ: BSG 2008-05-18_1) in Kraft ist, sind die damit in Konflikt stehenden Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gegenstandslos.

Zitat aus dem Beschluß des Bundesschiedsgerichtes vom 5. April 2009 (AZ: BSG 2008-05-18_1):

Die Streitparteien, [...] werden beauftragt [...] jeweils einen Satzungs ̈nderungsantrag vorzulegen, der den §12, Absatz 1 der Satzung [...] dahin gehend konkretisiert, dass eine Klarstellung der 2 -Regelung unter besonderer Ber ̈cksichtigung des Schutzes der Satzung und des Grundsatzprogrammes erfolgt. [...] Bis zu einer entsprechenden Regelung sind in Protokollen Abstimmungsergebnisse so aufzuf ̈hren, dass eine nachtr ̈gliche Bewertung m ̈glich wird. Es sind demnach die Anzahl der Wahlberechtigten, die Ja-Stimmen, die Nein-stimmen, wie auch die Enthaltungen im Ergebnis festzuhalten.

Wahlen

(1) Formal gleiche Ämter werden gemeinsam gewählt. Abs §4.1 [Allgemeines] Abs 7 gilt entsprechend. Auf Antrag der Versammlung wird getrennt abgestimmt. {GO-Antrag auf getrennte Wahl}

(2) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

Wahlen zu Versammlungsämtern

(1) Es wird grundsätzlich offen entsprechend der Regelungen aus §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] gewählt.

(2) Per Antrag kann die Versammlung eine Geheime Abstimmung bestimmen. {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}. In diesem Falle wird entsprechend den Regeln des §4.3.2 [Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht]

Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht

(1) Die Wahl ist geheim.

(2) Es wird mit speziell für die durchzuführende Wahl angefertigte Stimmzettel, auf denen die Namen der Kandidaten stehen, gewählt.

Wahlen zur Aufstellung von Wahlbewerbern für das Europaparlament

(1) Es gelten die Bestimmungen aus §4.3.2 [Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht] entsprechend.

(2) Entfallen mehrere Kandidaten auf einen Rang, so ist unter ihnen eine Stichwahlen durchzuführen.

(3) Der Rang entspricht der Listenposition.

§ 5 Anträge

Anträge an die Versammlung

(1) Vor Behandlung eines neuen Antrags ruft die Versammlungsleitung zu Redebeiträgen auf. Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden wobei dem Antragsteller relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist. Die Reihenfolge der Reden nach dem Antragsteller wird von der Versammlungsleitung fest gelegt. Nach Beginn der Redebeiträge gilt die Redeliste als geschlossen, nicht betroffen davon sind Fragen und Wortmeldungen.

(2) Im Anschluss der Reden ist die Möglichkeit einzuräumen, Fragen an die Redner zu stellen. Fragen müssen deutlich als solche gestellt werden und den Adressaten enthalten. Auf Fragen kann der Adressat antworten, Widerreden von Fragenden können abgelehnt werden wenn dies zur Einhaltung der Tagesordnung geboten ist.

(3) Neben Fragen an die Redner können sonstige Wortmeldung (Meinungen) abgegeben werden. Sie sollen keine inhaltliche Wiederholung darstellen. Antworten und Widerreden darauf sind nicht nötig.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Liste für Fragen und sonstige Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Jeder Pirat kann jederzeit einen GO-Antrag stellen. Dazu begibt er sich an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung Vorrang zu geben.

(2) Die Geschäftsordnungsanträge

  • Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung
  • Antrag auf Änderung der Tagesordnung

müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm damit beauftragten Piraten gestellt werden. Ist ein solcher Antrag gestellt, wird er vom Versammlungsleiter spätestens mit Beendigung des aktuellen Tagesordnungspunktes behandelt.

(3) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs 1 einen Alternativantrag stellen. {GO-Antrag auf Alternativantrag} Andere Anträge sind bis zum Beschluß über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(4) Jeder Pirat kann daraufhin eine Für- oder Gegenrede für einen Antrag halten.

(5) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzteren Fall gilt §4.2.1 [Abstimmungen über Geschäftsordnungsanträge] Abs 2 entsprechend.

(6) Es sind nur die in dieser Geschäftsordnung genannten Anträge zulässig.

(7) Versucht ein Teilnehmer, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm der Versammlungsleiter unverzüglich das Wort.

Antrag auf Schließung der Rednerliste

(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen. {GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste}. Der Antrag darf keine zusätzliche Meinungsäußerung oder sonstige Wortmeldungen enthalten und ist sinngemäß im folgenden Wortlaut zu stellen: »Ich beantrage die Schließung der Rednerliste«.

(2) Der Antragsteller

  • darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben,
  • darf nicht auf der Rednerliste stehen und sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen und
  • darf sich zum Thema auch dann nicht mehr äußern, wenn der GO-Antrag abgelehnt wird.

(3) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so müssen sich alle Redner unverzüglich melden.

Antrag auf Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Anträge auf Änderung der Tagesordnung müssen schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Sie müssen sämtliche zur Änderung vorgesehene Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen.

{GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung}

Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich beim Versammlungsleiter oder dem von ihm beauftragten Piraten gestellt werden. Der Antrag muß die Änderungen im Wortlaut enthalten.

{GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung}

Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes

(1) Jeder Pirat hat das Recht, ein Meinungsbild einzufordern. {GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes} §5.2 [Anträge zur Geschäftsordnung] Abs 2 bis 5 finden keine Anwendung, über den GO-Antrag wird nicht abgestimmt.

(2) Die Abstimmung wird auch bei knappen Ergebnis nicht ausgezählt.

Antrag auf Begrenzung der Redezeit

(1) Der Antrag muß die gewünschte maximale Dauer (in Sekunden) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlußfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages). {GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit}

Gültigkeitsdauer

(1) Diese Geschäftsordnung behält seine Gültigkeit für folgende Bundesparteitage, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.