NDS:Braunschweig/Stadtverband/Vorstand/Geschäftsordnung

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Vorstandsgeschäftsordnung des SV Braunschweig

1. Vorstandssitzungen

§ 1 Entfällt

§ 2 Ort der Vorstandssitzung

(1) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf per Telefon, Internet, durch persönliche Zusammenkunft, oder Kombination daraus statt.

(2) Sofern nicht anders vermerkt, gilt Braunschweig als Ort der Sitzung. 

§ 3 Einladung zu Vorstandssitzungen

(1) Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Quartal statt.

(2) Der Termin, Ort sowie die Zugangsmöglichkeiten für die nächste Vorstandssitzung werden durch einfache Mehrheit gefunden.

(3) Zu außerordentlichen Vorstandssitzungen wird mit einer Frist von mindestens 2 Tagen eingeladen.

(4) Sobald ein Termin feststeht, wird er zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung veröffentlicht, damit Eingaben zu den behandelten Themen möglich sind.

(5) Die Einladung und Veröffentlichung erfolgt in geeigneten Medien sowie per Ankündigung im Kalender der Stadtverbands-Website.

§ 4 Antragsrecht

(1) Anträge an den Vorstand sind direkt an diesen zu richten. Sie sollten vor jeder Sitzung per Mail an vorstand@piratenpartei-braunschweig.de an den Vorstand gerichtet werden.

(2) Anträge können während der Vorstandssitzung in Textform gestellt werden.

(3) Über die Befassung und Zulassung von Anträgen entscheidet der Vorstand.

(4) Eingegangene Anträge sowie deren Status (in Bearbeitung / begründete Ablehnung /  Beschluss) werden im Wiki dokumentiert.

(5) Anträge können gestellt werden von einzelnen Piraten oder Gruppen von Piraten.

(6) Bei Finanzanträgen ist die maximale Höhe der Kosten zu benennen. 

§ 5 Öffentlichkeit und deren Ausschluss

(1) Gäste dürfen der Sitzung des Stadtverbandsvorstandes beiwohnen.

(2) Bei Störung der Versammlung kann das Rederecht mit Begründung durch den Sitzungsleiter entzogen werden. Entzug des Rederechtes muss im Protokoll dokumentiert werden.

(3) Auf Beschluss einer Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden.

(4) Der Antrag ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten.

(5) Gäste und Öffentlichkeit sind während nichtöffentlicher Behandlung von Sitzungsteilen ausgeschlossen.

(6) Über nichtöffentliche Sitzungsteile ist gesondert ein schriftliches Protokoll anzufertigen.

(7) Die Dauer der nichtöffentlichen Behandlung ist im öffentlichen Protokoll festzuhalten.

§ 6 Leitung der Vorstandssitzungen

(1) Zu jeder Vorstandssitzung wird ein Sitzungsleiter bestimmt.

(2) Der Sitzungsleiter wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gewählt, sofern Dissens besteht.

§ 7 Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder des Vorstandes.

(2) Auf Vorstandssitzungen ist der Vorstand, laut Satzung, beschlussfähig, wenn mindestens 3 (drei) der Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(3) Der Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren treffen. Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn die Vorstandsmitglieder, die noch nicht abgestimmt haben, das Ergebnis durch ihre Stimme nicht mehr ändern können. Vorstandsmitglieder die bei entschiedenen Anträge noch nicht abgestimmt haben sind dennoch angehalten ihre Stimme abzugeben. Noch nicht entschiedene Umlaufbeschlüsse können in einer regulären Vorstandssitzung behandelt werden. Im Umlauf getroffene Beschlüsse werden dokumentiert und dem Protokoll der nächsten Vorstandssitzung beigefügt.

(4) Falls keine anderen Regeln Vorrang haben, gilt für Beschlüsse die absolute Mehrheit der Stimmberechtigten.

(5) Ausnahmen sind per Mehrheitsbeschluss des Vorstandes möglich.

(6) Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine absolute Mehrheit und Kenntnisnahme aller Vorstandsmitglieder. Hiervon ausgenommen sind etwaige Wechsel von Beauftragungen, welche nur die absoluten Mehrheit der Vorstandsmitglieder benötigen. Änderungen der Beauftragungen sind unter Punkt 3 zu dokumentieren.

(7) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem gesamten Vorstand zu beraten und einen gemeinsamen Beschluss zu fassen. Bei Überlappung von Kompetenzen entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder gemeinsam.

(8) Der Schatzmeister hat gemäß seiner Amtseigenschaft ein generelles Veto-Recht in Finanzangelegenheiten.

(9) Beschlüsse werden durch den Vorstand im Wiki veröffentlicht. Beschlüsse, welche in einer Vorstandssitzung getroffen werden, werden zusätzlich im Protokoll der Sitzung vermerkt. Vertrauliche Beschlüsse werden abweichend hiervon separat im nichtöffentlichen Teil protokolliert und allen Mitgliedern des Vorstands zugestellt.

§ 8 Dokumentation

(1) Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird ein Protokoll angefertigt.

(2) Das Protokoll muss Anträge, Beschlüsse, Abstimmungsergebnisse, Stellungnahmen sowie Schwerpunkte des Sitzungsverlaufes enthalten. Zu Beginn der Sitzung wird aus den Anwesenden ein Protokollant bestimmt.

(3) Das ungenehmigte Protokoll wird, sofern nicht unmittelbar während der Sitzung begründeter Einspruch angemeldet wird, welcher schriftlich festzuhalten ist, zeitnah nach Sitzungsende als noch nicht offiziell genehmigtes Protokoll im Wiki veröffentlicht.

(4) Noch ungenehmigte Protokolle werden nach Überprüfung per Vorstandsbeschluss in der nächsten Sitzung genehmigt und dann zeitnah im Wiki, ggf. auf der Webseite und per Hinweis auf der Mailingliste, als offiziell genehmigte Protokolle veröffentlicht.

(5) Vorstandssitzungen dürfen aufgezeichnet werden. Der Vorstand fertigt eigene Aufzeichnungen an und veröffentlicht diese an geeigneter Stelle mindestens in einem freien Format.

(6) Vorstandsmitglieder und Gäste können der Veröffentlichung des eigenen Wortbeitrags widersprechen. Auslassungen werden in der veröffentlichten Fassung kenntlich gemacht. 

§ 9 Zuständigkeiten

(1) Dem Schatzmeister obliegen die Verwaltung der Finanzen und die Führung der Bücher.

(2) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verband nach außen, der 2. Vorsitzende vertritt ihn nach innen und übernimmt im Fall des Ausfalls des 1. Vorsitzenden dessen Vertretung.

(3) Beisitzer rücken auf freiwerdende Vorstandspflichtposten nach dem Parteiengesetz nach, wenn die gewählten Mitglieder dauerhaft aus dem Vorstand ausscheiden.