NDS:Geschäftsordnung

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Diese Geschäftsordnung versammelt die Geschäftsordnungen der Parteiorgane und anderer wichtiger Organisationseinheiten.




Allgemeines

  1. Jedes Organ der Piraten Niedersachsen gibt sich eine gültige Geschäftsordnung, die als fester Bestandteil in diese Geschäftsordnung integriert ist.
  2. Die jeweilige Geschäftsordnung kann mit einfacher Mehrheit von dem entsprechendem Organ beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.
  3. Änderungen an der Geschäftsordnung müssen begründet und zeitnah nach Abstimmung veröffentlicht werden.
  4. Alle Positionen werden in maskuliner Form geführt. Dies soll einer Besetzung durch weibliche Personen nicht hindern oder widersprechen, sondern dient einer vereinfachten, vereinheitlichten und übersichtlicheren Schreibweise.


Definitionen

  1. Relative Mehrheit: Die meisten positiven Stimmen (z.B. auch nur 20%)
  2. Einfache Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.
  3. Absolute Mehrheit: Mehr als 50% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen zählen als gültige Stimme.
  4. Qualifizierte Mehrheit: Mehr als 75% der gültigen, abgegebenen Stimmen , Enthaltungen werden nicht gezählt.


Vorstand

§1 Vorstandssitzungen

  1. Es finden in einem regelmäßigem Turnus Vorstandssitzungen statt. Die Sitzungen finden telefonisch sowie mehrmals im Jahr im RL statt. Die Regeltermine sowie Abweichungen davon werden spätestens 72 Stunden vorher via Mail auf der NDS Aktive und der VorstaendeNds MailingListe bekannt gegeben.
  2. Vorstandssitzungen finden öffentlich statt. Themen die ensprechend §6 nicht-öffentlich sind, werden in einer separaten nicht-öffentlichen Sitzung besprochen. Die Themen sowie die Begründung für die Nicht-Öffentlichkeit, werden öffentlich bekannt gegeben.
  3. Findet die nicht-öffentliche Sitzung im Anschluss einer öffentlichen Sitzung statt, wird dies im Protokoll vermerkt. Wird eine nicht-öffentliche Sitzung unabhängig von der regulären Sitzung durchgeführt, werden die entsprechenden Informationen im Vorfeld über die vorstand-public@lists.piraten-nds.de kommuniziert.
  4. Gäste können in der öffentlichen Vorstandssitzung einen Redebedarf in geeigneter Form (vorzugsweise im Chat) bekunden und erhalten von der Sitzungsleitung zum passenden Zeitpunkt das Rederecht. Sollte der Redebedarf vor Beginn der Abstimmung eines Antrages bekundet worden sein, muss das Rederecht auch vor der Abstimmung zugwiesen werden. Wenn der Redebeitrag sich nicht auf den behandelten Antrag bezieht, kann das Rederecht von der Sitzungleitung wieder entzogen werden. Die Sitzungsleitung hat das Recht, die Redezeit zu begrenzen.
  5. Audioaufzeichnungen von Vorstandssitzungen sollen vorgenommen und zeitnah (spätestens 14 Tage nach der Sitzung) veröffentlicht werden, sofern es den öffentlichen Teil behandelt.
  6. Der nicht-öffentliche Teil wird ebenso separat aufgezeichnet und hinterher den Vorstandsmitgliedern, sowie – bei Bedarf – den Schiedsgerichtsmitgliedern, zur Verfügung gestellt.

§2 Anträge

  1. Jeder Mensch ist berechtigt, Anträge an den Vorstand zu stellen.
  2. Anträge an den Landesvorstand werden durch das Senden einer Email an die Adresse vorstand <at> piraten-nds.de gestellt, oder durch Erstellung eines Tickets im Redmine https://ticket.piraten-nds.de/projects/vorstand/issues/new . Vorstandsmitglieder können nach eigenem Ermessen auch Anträge auf anderen Wegen annehmen.
  3. Es liegt in der Verantwortung jedes Vorstandsmitglieds, die an ihn eingereichten Anträge allen Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen. Anträge müssen 72 Stunden vor der jeweiligen Sitzung im Redmine ersichtlich sein. Ob später eingereichte Anträge in der Sitzung behandelt werden entscheidet der Vorstand.
  4. Eingereichte Anträge werden über die Aktive ML kommuniziert., sofern sie nicht dem §6 der GO widersprechen.
  5. Anträge müssen öffentlich gestellt werden. Ausnahmen sind nach §6 zulässig, dabei ist jedoch eine Begründung der nicht-Öffentlichkeit zu geben und der Inhalt so zusammenzufassen, dass die Informationen, die zu einer nicht-Öffentlichkeit geführt haben, nicht mehr erkennbar sind.
  6. Auf geäußerten Wunsch des Antragstellers muss dieser ungenannt bleiben. In diesem Fall können anonymisierte Tickets öffentlich gestellt und behandelt werden.
  7. Bei Anträgen sollten die zu erwartenden Kosten für den Landesverband angegeben werden.

§3 Beschlüsse

  1. Beschlüsse können auf einer Sitzung in offener Abstimmung oder im Umlaufverfahren getroffen werden und sind schnellstmöglich öffentlich zu machen. Ein Umlaufbeschluss ist abzubrechen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dem Grund zur Eile widersprechen.
  2. Jedem Beschluss wird eine eindeutige Nummer (z.B. #JJJJ-MM-TT.Nr.) zugewiesen, um ihn leicht identifizierbar zu machen. Ausgenommen davon sind regelmäßige Beschlüsse (z.B. Annahme des Protokolls oder Genehmigung von Ermäßigungen).
  3. Bei der Beschlussfassung gibt es die Stimmmöglichkeiten „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Werden mehr „Ja“ als „Nein“ Stimmen abgegeben, ist der Beschluss gefasst. Beschlüsse benötigen aber auf jeden Fall immer mindestens 50 % der insgesamt abgegebenen Stimmen um als beschlossen zu gelten.
  4. Auf einer Sitzung kann ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens 50% der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Nichtanwesende Vorstandsmitglieder haben die Möglichkeit ihre Stimme bereits vorher im Ticket abzugeben. Nach Beschlussfassung sind die Stimmen aller Teilnehmenden im Ticket einzutragen.
  5. Ein Umlaufbeschluss gilt ab dem Moment als gefasst, wenn das Ergebnis durch die Stimmabgabe der Vorstandsmitglieder, die noch nicht an der Abstimmung teilgenommen haben, nicht mehr verändert werden kann. Noch nicht abgeschlossene Umlaufbeschlüsse enden in der Regel auf der nächsten Vorstandssitzung. Dabei zählen sowohl die schon im Umlaufverfahren abgegebenen Stimmen, als auch die erst auf der Sitzung abgegebenen Stimmen. Die Abänderung einer vorher gegebenen Stimmabgabe in der Sitzung ist zulässig.
  6. Wenn ein Antrag auf Neuwahl des Landesvorstandes nach §14 4.2 gestellt wird, ist dieser nur bei Einstimmigkeit angenommen.
  7. Anträge auf Änderung der GO benötigen eine 2/3 Mehrheit.

§4 Kommunikation

  1. Die Kommunikation des Landesvorstandes findet primär auf der Liste vorstand-public@lists.piraten-nds.de öffentlich statt.
  2. Themen die dem personenbezogenen Datenschutz unterliegen sind Nichtöffentlich und werden auf der internen Mailingliste des Vorstandes - vorstand-intern@lists.piraten-nds.de - besprochen.
  3. Sobald ein Vorstandsmitglied die nicht-Öffentlichkeit einer Kommunikation nicht erkennt, kann er das per Mail anmerken. Wenn innerhalb von 24h keine Begründung für eine nicht-Öffenlichkeit kommt, wird die gesamte Kommunikation auf die public-Liste weitergeleitet.

§5 Protokolle

  1. Über den Verlauf der Vorstandssitzungen wird parallel ein Protokoll angefertigt und veröffentlicht. Die Veröffentlichung ist beschränkt auf den öffentlichen Teil.
  2. Das Protokoll muss mindestens die Beschlüsse sowie das zugehörige Abstimmungsergebnis enthalten.
  3. Das Protokoll wird gültig, wenn es per Vorstandsbeschluss angenommen worden ist.
  4. Das Abstimmungsverhalten einzelner Mitglieder wird im Protokoll festgehalten.

§6 Nicht-Öffentlichkeit

  1. Nicht-Öffentlichkeit ist im Falle der Diskussion personenbezogener Daten gemäß § 3 BDSG gegeben.
  2. Falls diese Liste im Laufe der Arbeit und der damit verbundenen Erfahrungen verlängert werden sollte, geschieht dieses durch einen Beschluss des Landesvorstandes. Die Änderung wird auf der NDS Aktive, NDS Vorstände und der public-VorstandsML mitgeteilt.

Landesmitgliederversammlung

Diese GO wurde auf der Mitgliederversammlung 2022.3 beschlossen. Sie behält ihre Gültigkeit für die folgende Landesmitgliederversammlung, bis sie durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.


Allgemeines

§ 1 Teilnahme & Akkreditierung

(1) Stimmberechtigte Mitglieder der Versammlung im Sinne dieser Geschäftsordnung sind alle akkreditierten Mitglieder der Piratenpartei Niedersachsen.

(2) Alle im Sinne der Satzung stimmberechtigten Mitglieder werden durch die dazu vom Landesvorstand beauftragten Personen akkreditiert.

(3) Die für die Akkreditierung zuständigen Personen führen eine Liste der akkreditierten Mitglieder.

§ 2 Grundlegende Regeln für Wahlen und Abstimmungen

(1) Alle Abstimmungen und Wahlen finden grundsätzlich offen durch das Zeigen von Stimmkarten statt, sofern nicht diese Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz anderes bestimmt.

(1a) Die Wahlen der Vorstandsmitglieder und des Schiedsgerichts sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen gewählt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2a) Bei Abstimmungen legt die Versammlungsleitung fest, wie die Teilnehmer Ja- und Nein-Stimmen und Enthaltungen anzeigen. Enthaltungen werden nicht gezählt. Sofern die Geschäftsordnung, die Satzung oder ein Gesetz nichts anderes bestimmt, gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann eine geheime Abstimmung beantragen {GO-Antrag auf geheime Abstimmung}.

(4) Bei geheimen Abstimmungen über einen Antrag und bei Wahlen mit nur einem Kandidierenden muss genau eine der folgenden Optionen ausgewählt werden: "Ja" oder "Nein". Ein leerer Stimmzettel wird als "Enthaltung" gewertet. Eine Abstimmung über konkurrierende Anträge ist in einem Wahlgang möglich.

(5) Gibt es mehrere Optionen oder Kandidierende, so wird eine Akzeptanzwahl durchgeführt.

(6) Das Ergebnis einer offenen Wahl oder Abstimmung wird von der Versammlungsleitung nach Augenmaß festgestellt und mitgeteilt. Bei unklaren Verhältnissen oder auf Antrag der Versammlung beauftragt die Versammlungsleitung die Wahlleitung mit der Auszählung. {GO-Antrag auf Auszählung,}

(7) Sind mehrere Ämter gleicher Bezeichnung zu wählen (z.B. Beisitzer oder Kassenprüfer), so geschieht dies grundsätzlich in einem Wahlgang. Es besteht die Möglichkeit, die Wahlen per GO-Antrag voneinander zu trennen. {GO-Antrag auf getrennte Wahl }.

(8) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt die Wahlleitung die Abstimmungsreihenfolge. Die Versammlung kann eine davon abweichende Reihenfolge bestimmen. {GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge}

(9) Wurden Stimmen ausgezählt, teilt die Wahlleitung der Versammlung das Ergebnis nach Abschluss der Auszählung mit. Dieses besteht aus der Anzahl der auf jede mögliche Option entfallenen Stimmen. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen wird die Anzahl der abgegebenen Stimmen, getrennt nach jeder Abstimmungsmöglichkeit und ungültigen Stimmen bekannt gegeben.

(10) Alle Mitglieder sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl oder Abstimmung in Frage stellen, sofort der Wahlleitung bekannt zu machen, diese hat unverzüglich die Versammlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(11) Bei Unklarheit des Ergebnisses findet eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung statt. Eine unmittelbare Wiederholung der Wahl oder Abstimmung kann einmalig von 3 akkreditierten Mitgliedern beantragt werden.

(12) Bild- und Tonaufnahmen sind auch während geheimer Stimmabgabe zulässig, solange das Wahlgeheimnis gewahrt wird.

§ 3 Akzeptanzwahl

(1) Bei der Akzeptanzwahl hat jedes stimmberechtigte Mitglied so viele Stimmen, wie Anträge bzw. Kandidierende zur Auswahl stehen, es darf für jeden Antrag bzw. Kandidierenden jedoch nicht mehr als eine Stimme abgeben. Abweichungen davon können vorgeschlagen werden. Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidaten ab.

(2) Gewonnen hat diejenige Wahloption mit der höchsten Stimmzahl bei gleichzeitiger Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen.

(3) Gibt es zwei Kandidierende mit der gleichhöchsten Stimmzahl, oder erreichen die genau zwei bestplatzierten Kandidierenden nicht jeweils die erforderliche Mehrheit, so findet unter diesen eine Stichwahl mit absoluter Mehrheitswahl statt. Dabei kann nur eine Stimme vergeben werden, wobei zusätzlich die Option "keinen der Kandidierenden" zur Verfügung steht. Es gewinnt der Kandidierende mit mehr als der Hälfte aller gültigen abgegebenen Stimmen.

(3b) Haben mehr als zwei Wahloptionen die höchste Stimmzahl, so werden weitere Wahlgänge unter diesen durchgeführt.

(4) Werden mehrere Ämter gleicher Bezeichnung in einem Wahlgang gewählt, sind die Wahloptionen mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen in der absteigenden Reihenfolge ihrer Stimmzahl gewählt, bis die zu besetzende Zahl der Ämter erreicht ist.

(5) Ein leerer Stimmzettel lehnt alle Anträge bzw. Kandidierende ab.

§ 4 Ungültige Stimmzettel

Ungültig ist ein Stimmzettel, wenn dieser

  1. nicht von der Wahlleitung ausgegeben worden ist,
  2. für einen anderen Wahlgang gültig ist,
  3. den Willen des Wählenden bzw. Abstimmenden nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder
  4. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.


Versammlungsämter

§ 5 Versammlungsämter

(1) Die Versammlung wählt eine Versammlungsleitung, Wahlleitung und Protokollführung.

(2) Die Amtszeit von Versammlungsämtern beginnt mit der Wahl des jeweiligen Versammlungsamts durch die Versammlung und endet mit dem Ende der Versammlung, durch Rücktritt oder Abberufung durch die Versammlung.

(3) Bei Rücktritt von einem Versammlungsamt ist unverzüglich eine Nachfolge zu wählen.


§ 6 Versammlungsleitung

(1) Die Versammlung wird durch den Versammlungsleitenden geleitet, der möglichst zu Beginn von dieser gewählt wird. Der Versammlungsleitende fungiert ebenfalls als Leiter im Sinne des § 8 VersammlG.

(2) Der Versammlungsleitende kann mehrere Versammlungsleitungshelfende festlegen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Versammlungsleitungshelfende können den Versammlungsleitenden bei Aufgaben helfen bzw. Aufgaben übernehmen sowie die Versammlungsleitung auf deren Wunsch vertreten. Die Vertretung ist als Versammlungsleitungswechsel im Protokoll zu vermerken. Versammlungshelfende können von der Versammlung abgelehnt werden. (GO-Antrag auf Ablehnung eines Versammlungshelfenden, )

(3) Der Versammlungsleitung obliegt die Einhaltung der Tagesordnung. Dazu teilt sie Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht dieses, wobei eine angemessene inhaltliche wie personelle Diskussion und Beteiligung der einzelnen Mitglieder sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Mitglied kann auf Verlangen eine angemessene Redezeit eingeräumt werden. Als angemessen für eine Antragsvorstellung sind drei Minuten vorgesehen, für eine Verständnisfrage 30 Sekunden, für eine Antwort eine Minute. Sind Gäste zugelassen, so kann die Versammlungsleitung diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. {GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredenden,}

(4) Die Versammlungsleitung kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt einer Neuaufnahme der Versammlung nach Vertagung an.

(5) Grundsätzlich stellt die Versammlungsleitung die Ergebnisse von Wahlen und Abstimmungen fest, sofern dafür nicht ausdrücklich die Wahlleitung vorgesehen ist. Sie kann die Wahlleitung grundsätzlich für weitere Wahlen (z.B. zu Versammlungsämtern) oder auch für bestimmte Abstimmungen beauftragen, sie bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.

(6) Die Versammlungsleitung nimmt während der Versammlung Anträge entgegen, die sie nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt macht.

§ 7 Wahlleitung

(1) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen, eine Wahlleitung. Diese dürfen nicht Kandidierender für ein Amt sein, dessen Wahl sie durchzuführen haben.

(2) Die Wahlleitung kann von der Versammlungsleitung beauftragt werden, sie bei der Feststellung weiterer Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu unterstützen.

(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst:

  • Die Ankündigung der Wahl,
  • Hinweise auf die Modalitäten der Wahl,
  • die Eröffnung und die Beendigung der Wahl,
  • das Sicherstellen der Einhaltung der Wahlordnung und Satzung, insbesondere bei geheimen Wahlen,
  • das Entgegennehmen der Stimmergebnisse aus den einzelnen Wahlurnen und deren Aufsummierung,
  • Feststellung der Anzahl der abgegeben, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen und der daraus resultierenden Wahl,
  • Frage an die gewählten Kandidaten, ob diese jeweils ihre Ämter annehmen und
  • Erstellung des Wahlprotokolls.

(4) Die Wahlleitung ernennt Wahlhelfende. Mindestens zwei Wahlhelfende werden zur Entgegennahme der Stimmzettel einer Wahlurne zugeordnet. Die Wahlhelfenden beaufsichtigen die Abgabe der Stimmzettel, zählen die Ergebnisse aus und melden sie der Wahlleitung. Wahlhelfende dürfen nicht für ein Amt kandidieren, dessen Wahl sie durchzuführen haben. Wahlhelfende stehen unter der Aufsicht der Wahlleitung. Bei Bedarf unterstützen sie die Auszählung von Abstimmungen. Wahlhelfende können von der Versammlung abgelehnt werden (GO-Antrag auf Ablehnung eines Wahlhelfenden).

(5) Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll über alle Wahlen der Versammlung an, das vom verantwortlichen Wahlleitenden und mindestens zwei Wahlhelfenden zu unterschreiben ist.

§ 8 Protokollführung

(1) Die Protokollführung ist für das Erstellen eines schriftlichen Protokolls der Versammlung verantwortlich.

(2) Das Protokoll der Versammlung enthält mindestens

  • jeden Wechsel der Versammlungsleitung,
  • gestellte Anträge im Wortlaut,
  • Feststellungen der Versammlungsleitung, insbesondere Ergebnisse von Abstimmungen und Meinungsbildern,
  • Ergebnisse aller Abstimmungen über Anträge,
  • das Wahlprotokoll (falls Wahlen stattfinden).

(3) Das Protokoll wird von der Versammlungsleitung, der Wahlleitung, der Protokollführung und von dem am Ende der Versammlung amtierenden Landesvorsitzenden oder dessen Stellvertreter unterschrieben.

(4) Es ist den Mitgliedern (im Sinne der Satzung) durch Veröffentlichung auf üblichen Kommunikationswegen unverzüglich zugänglich zu machen.

Wahlen

§ 9 Kandidaturen

(1) Die Wahlleitung ruft vor der Wahl zur Kandidierendenaufstellung auf und gibt den Kandidierenden Zeit, sich zu melden.

(2) Die Schließung der Kandidierendenliste ist von der Wahlleitung anzukündigen, und ein letzter Aufruf ist zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidierender, so wird die Liste geschlossen.

(3) Wurde die Kandidierendenliste geschlossen, sind für die jeweiligen Ämter keine weiteren Kandidaturen mehr möglich.

(4) Konnte ein Amt nicht durch eine Wahl besetzt werden, wird ein erneuter Wahlgang durchgeführt. Bei einem optional zu besetzendem Amt entscheidet die Versammlung nach kurzer Aussprache, ob ein Wahlgang stattfindet. Für den neuen Wahlgang wird die Kandidierendenliste erneut geöffnet.

§ 10 Vorstellung der Kandidierenden

(1) Jeder Kandidierende erhält drei Minuten Zeit sich der Versammlung vorzustellen. Die Reihenfolge der Vorstellungen ermittelt sich durch alphabetische Reihung der Nachnamen und ggf. Vornamen der Kandidierenden.

Anträge

§ 11 Allgemeine Anträge an die Versammlung

(1) Zu Beginn der Beratung eines neuen Antrags hat der Antragstellende jedes aufgerufenen Antrags das Recht, den Antrag in einer dafür angemessenen Zeit und in kompakter Rede vorzustellen (Antragsbegründung). Anschließend folgt die Aussprache.

(2) Redebeiträge können zeitlich begrenzt werden, wobei dem Antragstellenden relativ zu einzelnen weiteren Redebeiträgen mehr Zeit einzuräumen ist.

(3) Fragen an den Antragstellenden können im Anschluss an den Wortbeitrag gestellt werden. Sie müssen deutlich als solche gestellt werden. Auf Fragen kann der Antragstellende antworten, Fragen dienen nicht der Erörterung oder der Darstellung der Meinung der Fragenden.

(4) Zur Einhaltung der Tagesordnung kann die Versammlungsleitung die Zahl der Fragen begrenzen, die Liste der Wortmeldungen schließen und Redezeiten begrenzen, nachdem darauf deutlich hingewiesen worden ist.

(5) Vor der Abstimmung erhält der Antragsteller das abschließende Wort. Sofern die Redezeit nicht weiter begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

(6) Positionspapiere unterliegen nicht der Antragsfrist.

§ 12 Aussprache zu Anträgen

(1) Verständnissfragen sollen möglichst vor Beginn der Debatte gestellt werden, können aber jederzeit bevorzugt gestellt werden. Die Versammlungsleitung soll bei unzulässigen Fragen oder Aussagen ohne erkennbare Fragestellung das Wort entziehen.
(2) Sofern die Redezeit nicht anderweitig begrenzt ist, gilt ein Standardwert von 3 Minuten.

§ 13 Abstimmungen über Anträge

(1) Gibt es zwei oder mehr konkurrierende Anträge, so kann die Abstimmung offen durch Akzeptanzwahl oder geheim {GO-Antrag auf geheime Abstimmung} mittels Akzeptanzwahl stattfinden (vgl. § 2 Absatz 5).

(2) Stehen mehr als zwei Anträge bei einer offenen Abstimmung zur Auswahl, so wird mittels Akzeptanzwahl die Zahl der Anträge zunächst auf zwei reduziert. Dabei werden alle konkurrierenden Anträge zur Abstimmung gestellt und nur die Zahl der Ja-Stimmen für jeden Antrag gezählt, wobei jedes Mitglied beliebig vielen Anträgen zustimmen kann. Bei Stimmengleichheit an der Schwelle zur Stichwahl wird unter Ausschluss der sicher weiterkommenden und sicher auszuschließenden Anträge das Verfahren erneut angewandt. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los. Für die beiden Anträge mit den höchsten Stimmanteilen oder bei nur zwei Anträgen findet eine Stichwahl statt. Über den Antrag, der die höchste Akzeptanz erhalten hat, wird abschließend abgestimmt, ob dieser die notwendige Mehrheit erreicht.

(3) Ist das Verfahren zur offenen Abstimmung gestartet, erfolgt bis zur letzten Abstimmung keine Auszählung der Abstimmungsergebnisse.

(4) Erfolgt die Abstimmung geheim, so gibt es nur eine Gesamt-Abstimmung.

(5) Wurde eine modulare Abstimmung eines Antrags gewünscht, so benötigt jedes Modul dieselbe Mehrheit wie der Gesamtantrag. Nach der Abstimmung über die einzelnen Module erfolgt zur Annahme eine abschließende Abstimmung über die ausgewählten Module.

(6) Werden konkurrierende Anträge aus organisatorischen Gründen nicht gleichzeitig behandelt und abgestimmt, so ersetzt der später angenommene Antrag die vorher angenommene konkurrierende Variante bzw. den konkurrierenden Teil des vorher angenommenen Antrags. Der Antragstellende des Antrags, der einen Teil des Gesamtantrages ersetzt, sollte erklären welcher Teil des Gesamtantrags ersetzt wird.

(7) Satzungs-/Wahlprogramm- und Grundsatzprogrammanträge benötigen eine Mehrheit von 2/3 der abgegeben gültigen Stimmen. Sonstige Anträge und Positionspapiere erfordern eine einfache Mehrheit

§ 14 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Nur die in diesem Abschnitt benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.

(2) Sofern in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, kann jedes akkreditierte Mitglied jederzeit einen zulässigen GO-Antrag stellen.

(3) Geschäftsordnungsanträge werden immer offen abgestimmt und nur auf Veranlassung der Versammlungsleitung ausgezählt.

(4) Erfordert ein GO-Antrag keine Schriftform, begibt sich der Antragsteller an das dafür vorgesehene Saalmikrofon und hebt beide Hände. Die Wortmeldung zu einem GO-Antrag hat Vorrang vor anderen Wortmeldungen. Sie unterbricht weder einen laufenden Wortbeitrag noch eine eröffnete Wahl (also ab Beginn der von der Wahlleitung eröffneten Stimmabgabe bis zu deren Ende) oder Abstimmung.

(5) Erfordert ein GO-Antrag die Schriftform, so wird der GO-Antrag bei den von der Versammlungsleitung dafür beauftragten Helfenden hinterlegt. Die Versammlungsleitung macht ihn nach Prüfung auf Zulässigkeit und Dringlichkeit der Versammlung angemessen bekannt.

(6) Versucht ein Mitglied, einen nicht zulässigen GO-Antrag oder einen GO-Antrag in einer nicht zulässigen Form zu stellen, entzieht ihm die Versammlungsleitung das Wort.

(7) Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied entsprechend (2) einen GO-Alternativantrag stellen.Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.

(8) Der Antragstellende eines GO-Antrags kann seinen Antrag mündlich begründen. Jedes Mitglied kann anschliessend einen Redebeitrag zu dem GO-Antrag halten. Der Antragstellende hat das letzte Wort. Die Beendigung der Aussprache liegt einzig im Ermessen der Versammlungsleitung.

(9) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. Im letzteren Fall gilt {Abstimmungen über Anträge} entsprechend,eine Gesamtabstimmung entsprechend {Abstimmungen über Anträge} findet nicht statt.

(10) Die Versammlungsleitung kann ohne Unterstützung weiterer Akkreditierter eigene GO-Anträge stellen. Die Versammlungsleitung hat vor Behandlung ihrer GO-Anträge darauf hinzuweisen, dass sie diesen GO-Antrag gestellt hat. Sie hat ihn zu begründen.

(11) Die Versammlungsleitung behandelt GO-Anträge nach ihrer Dringlichkeit.


§ 14a Zulassung des Gastredenden

Jedes Mitglied kann das Rederecht für einen Gast beantragen; die Versammlungsleitung kann Gästen auch das Rederecht per Zuruf erteilen.


§ 14b Neuwahl eines Versammlungsamts

(1) Ein GO-Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamts muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.
(2) Der GO-Antrag muss spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

§ 14c Ablehnung eines Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden

(1) Wahl-, Protokoll- oder Versammlungsleitungshelfenden können von der Versammlung abgelehnt werden. Der Helfer ist namentlich zu benennen und der Antrag zu begründen.

(2) Dem Helfenden ist das Recht einzuräumen, sich angemessen zu verteidigen.


§ 14d Geheime Abstimmung

Ein GO-Antrag auf geheime Abstimmung ist angenommen, wenn mindestens 3 akkreditierte Mitglieder diesem zustimmen.

§ 14e Wiederholung der Wahl/Abstimmung

(1) Bei Unklarheit des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung kann einmalig beantragt werden, dass diese unmittelbar wiederholt wird. Hierfür werden mindestens 3 Unterstützende (§ 2 Abs.11) benötigt.

(2) Der GO-Antrag auf Wiederholung der Wahl/Abstimmung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen.

§ 14f Auszählung einer Wahl/Abstimmung

(1) Mit dem GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung kann beantragt werden, dass per Handzeichen abgegebene Stimmen exakt ausgezählt werden.

(2) Der GO-Antrag auf Auszählung einer Abstimmung wird mit einfacher Mehrheit angenommen.


§ 14g Getrennte Wahlgänge

(1) Mit dem GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge kann beantragt werden, dass Wahlgänge zur Besetzung mehrerer gleichartiger Posten nicht gemeinsam sondern getrennt durchgeführt werden.

(2) Nach einem angenommenen GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge legt die Wahlleitung die Reihenfolge der Wahlgänge fest.


§ 14h Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge

Finden getrennte Wahlgänge statt, so kann die Versammlung mit einem GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge eine abweichende Reihenfolge der Wahlgänge bestimmen.


§ 14i GO-Alternativantrag

Wurde ein GO-Antrag gestellt, so kann jedes Mitglied einen GO-Alternativantrag gleicher Art stellen. Andersartige Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.


§ 14j Änderung der Redezeit

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Redezeit muss die gewünschte maximale Dauer (in vollen Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten.

(2) Eine Redezeitänderung gilt bis zum Ende der Behandlung des laufenden Antrages.


§ 14k Einholung eines Meinungsbildes

(1) Meinungsbilder sind ein Mittel zur Überprüfung der Meinung der Versammlung zum gerade behandelten Antrag. Meinungsbilder, die keinen erkennbaren inhaltlichen Zusammenhang mit dem gerade behandelten Thema haben, werden als unzulässig abgewiesen.

(2) Ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gilt ohne Abstimmung als angenommen.


§ 14l Unterbrechung der Sitzung

Ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung soll die Dauer der Unterbrechung beinhalten. Falls die Dauer nicht bestimmt ist, obliegt es der Versammlungsleitung die Dauer zu bestimmen.


§ 14m Änderung der Tagesordnung

(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein

  • das Hinzufügen eines Punktes,
  • das Entfernen eines Punktes,
  • das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
  • das Ändern der Reihenfolge von Punkten.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung muss sämtliche zur Änderung vorgesehenen Tagesordnungspunkte enthalten. Bei Hinzufügung, Verschiebung, Heraustrennung und der Änderung der Reihenfolge von Tagesordnungspunkten müssen eindeutige Angaben enthalten sein, wann die betreffenden Anträge behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

§ 14n Änderung der Geschäftsordnung

(1) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung muss eindeutig kenntlich machen, was an welcher Stelle dieser Geschäftsordnung geändert werden soll. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen.

(3) Ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung wird mit einer einfachen Mehrheit angenommen. Abweichend zu § 14 (9) wird ein GO-Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung stets abgestimmt.

§ 14o Feststellung von Antragskonkurrenzen

(1) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss schriftlich bei der Versammlungsleitung gestellt werden.

(2) Ein GO-Antrag auf Feststellung von Antragskonkurrenzen muss eindeutig kenntlich machen, welche Anträge oder Module als konkurrierend behandelt werden sollen. Ansonsten ist der Antrag ohne Abstimmung als unzulässig abzuweisen. Pro GO-Antrag können nur Konkurrenzen zu einem bestimmten Antrag festgestellt werden. Die Versammlungsleitung kann Konkurrenzen nacheinander zur Abstimmung stellen. Die Versammlungsleitung stellt fest, ob ein Approval Voting möglich ist. Dies gilt auch in Fällen der Abstimmung nach § 14d. Sie stellt weiterhin fest, ob eine modulare Abstimmung möglich ist.

(3) Der GO-Antrag soll spätestens nach dem laufenden Tagesordnungspunkt behandelt werden.

Schlussbestimmungen

§ 15 Automatisches Verfallen von Anträgen

Die auf der Landesmitgliederversammlung nicht behandelten Anträge verfallen.

§ 16 Gültigkeit

Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit für folgende Landemitgliederversammlung, bis sie von einer Landesmitgliederversammlung durch eine neue Geschäftsordnung ersetzt wird.

§ 17 Abweichen von der Geschäftsordnung

Die Versammlung kann auf Antrag der Versammlungsleitung durch Beschluss von der Geschäftsordnung abweichen.

§ 18 Erinnerung

(1) Nur die in dem Abschnitt (Geschäftsordnungsanträge} benannten Geschäftsordnungsanträge sind als solche zulässig.


Aufstellungsversammlung

Diese GO wurde auf der AVNDS beschlossen. Sie galt nur für diese Versammlung. Sofern keine neue GO-Vorschläge erstellt werden, gilt diese GO auch für die nächste AV.


Geschäftsordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Akkreditierung

(1) Für die Akkreditierung zu Aufstellungsversammlungen ist der einladende Landesvorstand verantwortlich. Er kann dafür Piraten beauftragen.
(2) Die für die Akkreditierung Zuständigen betreuen die Akkreditiertenliste, kontrollieren die Wahlberechtigung der Mitglieder und teilen die Abstimmungsunterlagen aus.
(3) Wahl- und stimmberechtigt auf der Versammlung sind alle Personen, die zum Zeitpunkt der Akkreditierung

  • Mitglied in der Piratenpartei Deutschland sind,
  • die deutsche Staatbürgerschaft besitzen,
  • volljährig sind,
  • ihre Hauptwohnung (sog. Erstwohnsitz) innerhalb des Bundeslandes Niedersachsen habe. 
    • Mitglieder ohne Hauptwohnung (Wohnungslose, Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland o. ä.) versichern vor Aushändigung der Abstimmungsunterlagen schriftlich gegenüber den für die Akkreditierung Zuständigen, dass sie im fraglichen Gebiet wahlberechtigt sind.
  • nicht durch richterlichen Beschluss das Wahlrecht aberkannt bekommen haben.

(4) Die Akkreditierung beginnt eine Stunde vor dem geplanten Versammlungsbeginn und endet zeitgleich mit dem Ende der Versammlung. Während eines Wahlganges findet keine Akkreditierung statt.


§2 Versammlung

(1) Die Versammlung tagt grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten oder auf Antrag des Landesvorstandes können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen Öffentlichkeit und Presse für bestimmte Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden.
(2) Die Versammlung wird vom Landesvorsitzenden oder einem Vertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters auf Basis der vorläufigen Tagesordnung geleitet.
(3) Nach der Abstimmung über Zulassung von Bild- und Tonaufnahmen, Gästen und Presse wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter, stellvertretende Versammlungsleiter, einen Wahlleiter, stellvertretende Wahlleiter, Protokollanten und stellvertretenden Protokollanten sowie zwei Zeugen, die am Ende der Versammlung den ordnungsgemäßen Ablauf bestätigen.
(4) Zu Beginn der Versammlung wird eine Tagesordnung beschlossen. Sie kann im weiteren Verlauf per Antrag geändert werden.
(5) Nach Beendigung der Wahl und vor dem Ende der Veranstaltung bestimmt die Versammlung zwei Vertrauenspersonen für alle Angelegenheiten die Landesliste betreffend.

§3 Versammlungsämter

(1) Die Wahl der Versammlungsämter erfolgt in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit. Eine Person kann jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, falls vorhanden übernimmt ein Stellvertreter dieses Amt bis eine Neuwahl möglich ist. Die Abwahl einer Person kann jederzeit mit einfacher Mehrheit vorgenommen werden, wenn ein neuer Kandidat für das Amt zur Verfügung steht. Personen, die als Bewerber für die Landesliste zur Wahl stehen, dürfen kein Versammlungsamt übernehmen. 

(2) Die Versammlung wählt zu Beginn eine Versammlungsleitung. Sie besteht aus einem Versammlungsleiter und bis zu zwei stellvertretenden Versammlungsleitern.

  • Die Versammlungsleitung leitet die Versammlung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung, befindet über die Zulässigkeit von Anträgen, führt eine Redeliste und erteilt sowie entzieht das Wort. 
  • Die Versammlungsleitung ruft die Punkte der Tagesordnung auf und erteilt das Wort in der Regel in der Reihenfolge der Meldungen. Mitgliedern des Landesvorstandes ist das Wort auch außerhalb der Reihenfolge zu erteilen. Ist die Rednerliste erschöpft oder meldet sich niemand zu Wort, so erklärt der Versammlungsleiter die Beratung für geschlossen. Die Versammlungsleitung kann bei Bedarf einzelnen Personen ein außerordentliches Rederecht einräumen.
  • Die Versammlungsleitung kann Redner, die vom Beratungsgegenstand abschweifen, zur Sache verweisen.
  • Der Versammlungsleiter kann die Sitzung eigenständig unterbrechen oder auf den nächsten Versammlungstag vertagen
  • Der Versammlungsleiter kann seine Aufgabe an einen seiner Stellvertreter übergeben. Zu jeder Zeit leitet jeweils nur eine Person aktiv die Versammlung, ein Wechsel ist der Versammlung bekannt zu geben.
  • Der Versammlungsleiter übt für die Dauer der Versammlung das Hausrecht aus, trägt für den ungestörten Ablauf der Versammlung Sorge. Er kann Personen, die den Fortgang der Versammlung erheblich und auf Dauer stören, vorübergehend oder dauerhaft von dieser ausschließen. Die Versammlung kann einen solchen Ausschluss mit einfacher Mehrheit aufheben.
  • Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist. Er kann den Wahlleiter grundsätzlich oder für konkrete Abstimmungen beauftragen, ihn bei der Feststellung von Abstimmungsergebnissen zu unterstützen.
  • Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In diesem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. Ein stellvertretender Versammlungsleiter übernimmt kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters. Kann kein stellvertretender Versammlungsleiter diese Aufgabe übernehmen, übernimmt der Vorstand oder eine von ihm beauftragte Person kommissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis zu dessen Neuwahl.

(3) Die Versammlung wählt zur Durchführung von Wahlen eine Wahlleitung. Sie besteht aus einem Wahlleiter und bis zu zwei stellvertretenden Wahlleitern.

  • Der Wahlleiter ernennt Wahlhelfer, die ihn in seiner Arbeit unterstützen.
  • Der Wahlleiter kann jederzeit Wahlhelfer nachträglich ernennen oder entlassen.
  • Der Wahlleiter und die stellvertretenden Wahlleiter koordinieren die Tätigkeiten der Wahlhelfer, welche sich verpflichten, nach den Vorgaben und Weisungen der Wahlleitung zu handeln. 
  • Der Wahlleiter öffnet die Bewerberliste sobald eine ordentliche Erfassung der Bewerber gewährleistet ist. Von jedem vorgeschlagenen Bewerber wird daraufhin die Wählbarkeit durch die Wahlleitung und -helfer geprüft und dem Bewerber eine Bewerbernummer zugelost. Der Wahlleiter schließt die Bewerberliste bevor die Vorstellung der Bewerber beginnt. Sie kann nicht wieder eröffnet werden.
  • Fallen der Wahlleitung Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihr solche zugetragen, so muss sie der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
  • Tritt der Wahlleiter zurück, vertritt ihn bis zu einer Neuwahl einer der stellvertretenden Wahlleiter. Treten auch beide stellvertretende Wahlleiter zurück, übernimmt bis zur Neuwahl der Versammlungsleiter oder einer der stellvertretende Versammlungsleiter die Wahlleitung. 
  • Die Wahlleitung fertigt ein Wahlprotokoll an, das der Niederschrift der Versammlung beigefügt wird. 

(4) Die Versammlung wählt mindestens einen Protokollanten (Schriftführer) und einen stellvertretenden Protokollanten, die nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung das Versammlungsprotokoll anfertigen. Die gewählten Protokollanten können weitere Helfer ernennen, die sie in ihrer Arbeit unterstützen. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.

§4 Wahlen und Abstimmungen

(1) Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt, außer mindestens ein Zehntel der akkreditierten Piraten will geheim abstimmen. Die Wahlen der Kandidaten zur Landesliste finden geheim statt.
(2) Es gelten die Regelungen der Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Alle Personen, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, welche die Rechtmäßigkeit der Abstimmung oder Wahlen in Frage stellen könnten, sofort der Wahlleitung oder der Versammlungsleitung bekannt zu machen.
(4) Bei begründetem Verdacht auf Unregelmäßigkeit findet auf Verlangen des Wahlleiters oder auf Wunsch der Versammlung (Zweidrittelmehrheit) eine Wiederholung des Wahlgangs oder der Wahlgänge statt.
(5) Alles weitere bestimmt die Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen als Teil dieser Geschäftsordnung.

§5 Geschäftsordnungsanträge

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen. Anträge zur Geschäftsordnung, die eine Neuwahl eines Versammlungsamtes, eine Änderung der Geschäftsordnung oder eine Änderung der Tagesordnung beinhalten, müssen schriftlich bei der Versammlungsleitung eingereicht werden. Während eines Redebeitrages,einer Abstimmung oder einer Wahl sind Geschäftsordnungsanträge nicht zulässig. (2) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

  • 1. Antrag auf Meinungsbild
  • 2. Antrag auf Schließen der Rednerliste,
  • 3. Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste,
  • 4. Antrag auf Redezeitbegrenzung,
  • 5. Antrag auf Unterbrechung,
  • 6. Antrag auf Nichtbefassung mit einem Antrag,
  • 7. Antrag auf Neuwahl eines Versammlungsamtes,
  • 8. Antrag auf Änderung der Geschäftsordnung,
  • 9. Antrag auf Änderung der Tagesordnung, 
  • 10. Antrag auf geheime Abstimmung
  • 11. Antrag auf Wiederholung einer Abstimmung

(3) Über Geschäftsordnungsanträge ist gesondert und vor der weiteren Behandlung der Sache selbst zu beraten und abzustimmen.
(4) Der Antrag stellende Pirat begründet seinen Antrag in einem Redebeitrag von maximal einer Minute. Eine Gegenrede von maximal einer Minute ist zulässig. Die Versammlungsleitung kann nach eigenem Ermessen jeweils mehr Redezeit zugestehen. Danach wird über den Antrag mit einfacher Mehrheit entschieden.
(5) Wird ein Geschäftsordnungsantrag gestellt, so hat jeder Versammlungsteilnehmer das Recht einen Alternativantrag zu stellen. Dieser wird zusammen mit dem aktuellen Geschäftsordnungsantrag behandelt.

§6 Anträge

(1) Antragsberechtigt sind alle Piraten des Landesverband Niedersachsen.
(2) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit so rechtzeitig der Landesgeschäftsstelle vorliegen, dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können.
(3) Anträge können bis zwei Tage vor Beginn der Aufstellungsversammlung eingereicht werden. Eine spätere Annahme ist nur durch Änderung der Tagesordnung möglich. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
(4) Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(5) Behandeln mehrere Anträge den gleichen Gegenstand bzw. das gleiche Thema, so soll der am weitesten reichende Antrag zuerst zur Abstimmung gebracht werden. Alternativ kann auch über "Wahl durch Zustimmung" oder durch andere geeignete Verfahren abgestimmt werden.

§7 Protokoll und Niederschrift

(1) Über den Versammlungsverlauf ist ein Protokoll anzufertigen. Es muss die Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse enthalten. Es ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über die Versammlung ist eine Niederschrift gemäß BWO Anlage 23 anzufertigen. 


Wahlordnung für Aufstellungsversammlungen

§1 Anwendungsbereich

(1) Diese Wahlordnung gilt als Anlage zur Geschäftsordnung zu Aufstellungsversammlungen der Piratenpartei Niedersachsen.
(2) Diese Wahlordnung gilt für die Aufstellung von Landeswahlvorschlägen.


§2 Vorstellung der Bewerber

(1) Nachdem der Wahlleiter die Bewerberliste geschlossen hat, stellen sich die Bewerber in der Reihenfolge der ihnen zugelosten Nummern vor. Der Wahlleiter hat das Recht, aus gewichtigen Gründen die Reihenfolge der Bewerber anzupassen. Dieser Änderung muss von der Versammlung mit einfacher Mehrheit zugestimmt werden.
(2) Jeder Bewerber bekommt angemessen Zeit, sich und sein Programm vorzustellen. Als angemessen werden bis zu 10 Minuten Redezeit angesehen.
(3) Nach jeder Vorstellung erhält die Versammlung die Möglichkeit zur Aussprache und Befragung des Bewerbers. Aussprache und Befragung sollen die Dauer von 10 Minuten nicht überschreiten.

§3 Wahlverfahren

(1) Die Aufstellung findet in zwei Schritten statt

  • 1. Wahl der Kandidaten für den Landeswahlvorschlag durch Zustimmung ohne Festlegung der Reihenfolge.
  • 2. Bestimmung der Reihenfolge der im vorherigen Schritt gewählten Kandidaten nach dem Verfahren der Bewertungswahl.

(2) Wahl der Kandidaten

  • 1. Die Wahl der Kandidaten findet durch ein Zustimmungswahlverfahren statt, auch bekannt als Akzeptanzwahl oder Approval-Voting.
  • 2. Die Bewerber werden in der Reihenfolge der Vorstellung auf einem Wahlzettel vermerkt
  • 3. Für jeden einzelnen Bewerber kann eine Stimme abgegeben werden. Das bedeutet, jeder Wähler kann beliebig vielen Bewerbern als Listenkandidat zustimmen oder sie ablehnen. Die Stimme kann durch Ankreuzen von 'Ja' zustimmend oder 'Nein' ablehnend ausgedrückt werden.
  • 4. Der Wähler hat zudem die Möglichkeit sich der Stimme zu enthalten, indem er bei einem Bewerber die Option 'Enthaltung' ankreuzt oder kein Kreuz setzt.
  • 5. Wird mehr als ein Kreuz pro Bewerber gesetzt, so zählt diese eine Stimme als ungültig. Die restlichen Stimmen auf dem Stimmzettel behalten ihre Gültigkeit.
  • 6. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
  • 7. Als Kandidat gewählt sind die Bewerber mit mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  • 8. Nach der Auszählung der Stimmzettel entscheidet die Versammlung, ob sie die Ergebnisse im Detail erfahren möchte, d.h. mit Anzahl der Ja-, Nein- und ungültigen Stimmen sowie Enthaltungen, oder ob sie lediglich wissen möchte, wer als Kandidat gewählt ist.
  • 9. Danach entscheidet die Versammlung, ob sie noch einen weiteren Wahlgang zur Wahl von weiteren Kandidaten durchführen möchte, oder ob die Anzahl der Kandidaten ausreichend ist.

§4 Bestimmung der Reihenfolge der gewählten Kandidaten

  • 1. Die Bestimmung der Reihenfolge erfolgt nach dem Verfahren der Bewertungswahl, auch bekannt als Range- oder Score-Voting.
  • 2. Die Versammlung entscheidet vor dem Wahlgang, ob sie die Reihenfolge der Kandidaten in einem einzelnen Block oder in mehreren Blöcken bestimmen möchte.
  • 3. Entscheidet sich die Versammlung für eine Bestimmung in mehreren Blöcken, so muss sie mit einfacher Mehrheit auf Vorschlag der Wahlleitung Anzahl und Größe der Blöcke bestimmen. Jeder Kandidat muss darauf erklären, zu welchen Blöcken er antritt. Die  Entscheidung kann vor jedem Wahlgang zu einem Block geändert werden.
  • 4. Die Kandidaten werden nach Reihenfolge der Vorstellung auf einem Stimmzettel vermerkt.
  • 5. Der Wähler kann jedem Kandidaten Punkte entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Stimmzettels geben. Bei fünf oder weniger zu wählenden Kandidaten pro Listenblock beträgt die Punkteskala null bis fünf Punkte, bei sechs oder mehr zu wählenden Kandidaten pro Listenblock beträgt die Skala null bis zehn Punkte.
  • 6. Werden an einen Kandidaten keine Punkte vergeben, zählt dies als null Punkte für diesen Kandidaten. Der Wählerwille muss eindeutig erkennbar sein. Korrekturen sind zulässig, im Zweifel entscheidet die Wahlleitung.
  • 7. Die Listenplätze werden in absteigender Reihenfolge an die Kandidaten vergeben, die die meisten Punkte erhalten haben (Beispiel: Der Bewerber mit der höchsten Punktzahl erhält  Platz 1, der Kandidat mit der zweithöchsten Punktzahl erhält Platz 2  usw.). Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl durch Zustimmungswahl. Die zur Wahl stehenden Kandidaten können sich auf eine Entscheidung durch das Los einigen.
  • 8. Nehmen Kandidaten die Wahl nicht an oder treten während der Bestimmung der Reihenfolge von der Wahl zurück, dann rücken alle auf nachfolgend gewählten Listenplätzen entsprechend einen Platz weiter. 


Ständiger Mitgliederentscheid - Kammergeschäftsordnung

Die Kammergeschäftsordnung des Ständigen Mitgliederentscheids findet sich hier.


Schiedsgericht

  1. Es gelten entsprechend der Landessatzung (§ 20 Schiedsgerichtsordnung) die Bestimmungen der Bundessatzung.
  2. Die weitergehende Geschäftsordnung nach § 2 (6) der Schiedsgerichtsordnung des Bundes findet sich unter https://wiki.piratenpartei.de/Landesverband_Niedersachsen/Schiedsgericht/Gesch%C3%A4ftsordnung


Kassenprüfung

  1. Kassenprüfungen dürfen unangemeldet erfolgen.
  2. Dem Landesparteitag muss eine lückenlose Kassenprüfung vorgelegt werden, die nicht älter als drei Wochen ist.
  3. Die Kassenprüfer müssen unbeschränkt geschäftsfähig sein.


Beauftrage und Servicegruppen

Geschäftsordnung für Beauftragte und Servicegruppen

Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich
1. Diese GO regelt die Tätigkeit von Beauftragten im Landesverband Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland.
2. Wird diese GO an anderer Stelle verwendet, so gelten ihre Regelungen sinngemäß.

§ 2 Begriffsbestimmungen
1. Vorstand ist das Organ, das die Beauftragung erteilt.
2. Vorstandsmitglied ist ein Mitglied des Vorstands.
3. Zuständiges Vorstandsmitglied ist das Vorstandsmitglied, das durch Aufgabenverteilung des Vorstands als Ansprechpartner für den Beauftragten benannt ist.
4. Beauftragte sind Themenbeauftragte, Leiter und Mitglieder von Servicegruppen, und Assistenten.
5. Themenbeauftragte sind Beauftragte für ein politisches Themengebiet.
6. Servicegruppen sind Gruppen für organisatorische oder verwaltende Aufgaben.
7. Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zum Vorstand. Persönliche Assistenten sind Beauftragte für die direkte Zuarbeit zu einem Vorstandmitglied.
8. Größere Servicegruppen können sich in Teams gliedern, die ihrerseits einen Teamleiter haben können.
9. Parteiorgane sind die Parteiorgane laut Satzung der beauftragenden oder übergeordneter Gliederungen.

§ 3 Dauer der Beauftragung
1. Die Beauftragung beginnt mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss.
2. Die Beauftragung endet mit einem entsprechenden Vorstandsbeschluss oder wenn der Beauftragte seine Beauftragung niederlegt. Die Niederlegung ist gegenüber dem gesamten Vorstand zu erklären (Beim Landesvorstand bevorzugt per eMail an vorstand@piraten-nds.de).
3. Der Vorstand kann mittels Beschluss das ruhen einer Beauftragung anordnen. Dies entbindet den Beauftragten für die entsprechende Zeit von seinen Aufgaben.
4. Die Beauftragung von Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstands. Die Beauftragung von persönlichen Assistenten endet automatisch mit Ende der Amtszeit des Vorstandsmitglieds.
5. Der Vorstand kann die Dauer einer Beauftragung befristen.
6. Der Vorstand soll zu Ende März und Ende September die Listen der Beauftragten durchgehen und prüfen, ob Handlungsbedarf entstanden ist.

§ 4 Verhalten von Beauftragten
1. Beauftragte repräsentieren auch die Gesamtpartei. Sie verhalten sich – insbesondere auch auf sozialen Medien – angemessen und deeskalierend.
2. Beauftragte arbeiten im Rahmen der Beauftragung mit den (insbesondere personenbezogenen) Daten sorgfältig und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
3. Beauftragte arbeiten mit anderen Beauftragten, den Organen der Partei einschließlich ihrer Untergliederungen sowie den zuständigen Kassenprüfern unabhängig von persönlichen Befindlichkeiten freundlich und kooperativ zusammen.

§ 5 Transparenz
1. Öffentliche Ausschreibungen von Beauftragten werden auf einer Webseite des Landesverbandes veröffentlicht.
2. Die Bewerbungsfrist soll mindestens 14 Tage betragen.
3. Alle Beauftragungen werden in einer zentralen und gut auffindbaren gemeinsamen Liste veröffentlicht.
4. Alle Beauftragten erstatten über ihre Arbeit öffentlich Bericht. Der Bericht ist formlos, aber problemlos auffindbar zu veröffentlichen. In der zentralen Liste der Beauftragungen befinden sich für jede beauftragte Person Links zu den Orten, an denen ihre Berichte zu finden sind. Den Umfang der Berichtspflicht, insbesondere die Häufigkeit der Berichte, regelt der Vorstand per Beschluss.


Themenbeauftragte

§ 6 Beauftragung von Themenbeauftragten
1. Der Vorstand kann Themenbeauftragte benennen.
2. Der Vorstand schreibt die Themenbeauftragung öffentlich aus.
3. Die Beauftragung endet, wenn der Themenbeauftragte das Vertrauen der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften oder des Vorstands verliert. Dies stellt der Vorstand per Beschluss fest.

§ 7 Aufgaben von Themenbeauftragten
1. Themenbeauftragte sind umfassend informiert über die innerparteilichen und außerparteilichen Entwicklungen auf dem betreuten Themengebiet.
2. Themenbeauftragte organisieren die thematische Weiterentwicklung und die Verbesserung der programmatischen Positionen im betreuten Themengebiet.
3. Themenbeauftragte organisieren die Zuarbeit zur SG Presse. Sie organisieren insbesondere die termingerechte Anlieferung angeforderter Texte.
4. Themenbeauftragte organisieren, dass Vorstandsmitglieder und Kandidaten für öffentliche Ämter vor öffentlichen Auftritten wie Podiumsdiskussion oder Talkshows angemessen gebrieft werden.
5. Themenbeauftragte organisieren die Beantwortung der ihnen zugeleiteten Anfragen und Wahlprüfsteinen im betreuten Themengebiet.
6. Themenbeauftragte suchen den Kontakt zu NGO in ihrem Themengebiet und bringen diesen die programmatischen Inhalte näher. Sie sorgen dafür, dass für den Fall des Versandes von Wahlprüfsteinen eine Berücksichtigung der Piratenpartei Niedersachsen erfolgt.

§ 8 Verhalten von Themenbeauftragten
1. Themenbeauftragte repräsentieren die programmatische Beschlusslage und dort, wo es eine solche (noch) nicht gibt, das gesamte relevante Meinungsspektrum der auf dem betreffenden Themengebiet arbeitenden Arbeitsgemeinschaften. In Ausübung ihrer Beauftragung haben Themenbeauftragte ihre persönliche Überzeugung zurückzustellen.
2. Themenbeauftragte agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und üben ihre Beauftragung neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen aus.

§ 9 Rechte der Themenbeauftragten
1. Themenbeauftragten steht die Erstattung von Reisekosten gemäß des Reisekostenordnung des Landesverbandes Niedersachsen zu.
2. Themenbeauftragten steht die Erstattung ihrer sonstigen Auslagen im Rahmen ihrer Themenbeauftragung zu. Zu verwenden ist dafür das Reisekostenformular Auslagen, die einen Wert von € 50,- übersteigen, sind nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters erstattungsfähig.
3. Themenbeauftragten steht für die Dauer ihrer Beauftragung eine Mailadresse nach dem Muster vorname.name@piraten-nds.de zu, die nach der Beendigung der Beauftragung bis auf weiteres an vorstand@piraten-nds.de weiterletet.
4. Themenbeauftragten steht es prinzipiell zu, auf Webseiten des Landesverbandes Artikel zu ihrem Themengebiet zu veröffentlichen. Über die Veröffentlichung entscheidet der Landesvorstand.

Servicegruppen

§ 10 Aufgabe 1. Die Aufgabe einer Servicegruppe beschließt der Vorstand.
2. Servicegruppen handeln im Rahmen der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Parteiorgane, ihres Auftrags und ihres Etats frei und verantworten das Ergebnis. 3. Der Vorstand beschließt den zur Erfüllung der Aufgabe erforderlichen Etat. Zweckgebundene Spenden an eine Servicegruppe erhöhen den Etat.
4. Die Mitglieder oder Leiter einer Servicegruppe können die Aufgabe in verschiedene Bereiche aufteilen und teilen eine solche Aufteilung oder Änderungen daran dem Vorstand mit.

§ 11 Beauftragung von Servicegruppen
1. Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen werden grundsätzlich öffentlich ausgeschrieben.
2. Der Vorstand hat die Möglichkeit, Leiter und Mitarbeiter von Servicegruppen kommissarisch zu ernennen, um die Erledigung einer Aufgabe sicherzustellen, bis die Beauftragungen regulär besetzt werden können.

§ 12 Weiterbeauftragungen
1. Beauftragte, die als Leiter einer Service-Gruppe beauftragt wurden, können für einzelne Aufgaben weitere Beauftragte benennen. In der Wahl der Weiterbeauftragten sind die Leiter von Service-Gruppen frei und verantworten das Ergebnis. Dem Vorstand sind Weiterbeauftragungen mitzuteilen.
2. Erfordert es der Umfang der Aufgabe, können die Leiter von Service-Gruppen Teams einrichten und Teamleiter ernennen. Den Teamleitern kann für ihr Team die Möglichkeit zur Weiterbeauftragung eingeräumt werden. Dem Vorstand sind solche Entscheidungen mitzuteilen.
3. Weiterbeauftragungen sollen öffentlich ausgeschrieben werden.

§13 Rechte von Mitgliedern einer Service-Gruppe
1. Die Rechte der Mitglieder von Servicegruppen sind analog zu § 9 1-3 gegeben.

§ 14 Neutralität
1. Servicegruppen agieren als Beauftragte der Gesamtpartei und verhalten sich bei Erfüllung ihrer Aufgabe neutral gegenüber innerparteilichen Strömungen.


Assistenten

§ 15 Beauftragung von Assistenten
1. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können Assistenten beauftragen und verantworten deren Tätigkeit. Assistenten müssen nicht öffentlich ausgeschrieben werden.
2. Die Beauftragung von Assistenten ist öffentlich bekannt zu geben. Personen, die regelmäßig dem Vorstand oder einem einzelnen Vorstandsmitglied zuarbeiten, sind als Assistent zu beauftragen, sofern sie nicht bereits anderweitig beauftragt sein.


Übergangsbestimmungen

§ 16 Inkrafttreten
Diese GO tritt mit dem Zeitpunkt ihres Beschlusses inkraft. Frühere Beauftragungen gelten unverändert fort.


Durchführungsverordnung zu Aufstellungsversammlungen von Direktkandidaten der Piratenpartei, PIRATEN im Landesverband Niedersachsen

1. Aufstellungsversammlungen zum Direktkandidaten zur Bundestagswahl 2021 und Landtagswahl 2022 im LV Niedersachsen werden gemäß §6 COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung in schriftlicher Form durchgeführt. Gem. §6(1) findet die Vorstellung und Befragung der Kandidaten in einer Online-Versammlung statt.

2. Zu der Online-Versammlung ist mindestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung in üblicher Form einzuladen.

3. Die Einladung muss darauf hinweisen, dass
a. die Aufstellungsversammlung gemäß COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung bei der Vorstellung und Befragung der Kandidaten in einer Online-Versammlung durchgeführt wird.
b. die Wahl des Direktkandidaten gemäß COVID-19-Wahlbewerberaufstellungsverordnung per Briefwahl stattfindet.
c. Zeit und Anschrift (URI) der Kandidatenvorstellung durch der Hinweis, dass Gäste bei der Online-Versammlung zugelassen sind und BEI der Kandidatenvorstellung KEINE Akkreditierung durchgeführt wird.
e. für Mitglieder oder potentielle Kandidaten, die gem. §5 (3) "nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen" können, ist in der Einladung eine Mailadresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, über die diese sich in der Online-Versammlung via Proxy zu Wort melden können.
f. die derzeit in der Mitgliederliste hinterlegte und für den Versand der Wahlunterlagen verwendete Adresse des Mitglieds genutzt wird
g. der Hinweis, dass bis zum Beginn der Online-Aufstellungsversammlung per Mail an mv@piraten-nds.de mit der in der Mitgliederdatenbank hinterlegten
Mailadresse die Korrektur der Postanschrift für den Versand der Briefwahlunterlagen möglich ist.
h. die Briefwahlunterlagen spätestens 3 Tage nach der Online-Versammlung an alle Mitglieder im Wahlkreis verschickt und 17 Tage später ausgezählt werden.
i. die Post-Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen zurückgesandt werden sollen
j. den Hinweis, dass in einer Mail, mindestens 4 Tage vor der Online-Versammlung ein Passwort an die Mitglieder verschickt wird, das zusammen mit dem Namen und der Mitgliedsnummer bei der Akkreditierung vorgelegt werden muss. Bei postalischer Einladung ist das Passwort mit dieser zu versenden.

4. Der Versand eines Passworts, 4 Tage vor der Online-Versammlung bzw. mit postalischer Einladung mit dieser, das bei der Akkreditierung zusammen mit Namen und Mitgliedsnummer angegeben werden muss. Bewerber für die Kandidatur zum Direktkandidaten des entsprechenden Wahlkreises können sich auf der Aufstellungsversammlung bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an der der Versammlungsleiter die Kandidatenliste schließt melden. Idealerweise sollte dies bereits als Antwort auf die Einladung geschehen. Im Verhinderungsfall kann auch auf eine Online-Vorstellung verlinkt werden, die dann bei der Online-Versammlung eingespielt wird.

Angebot des Landesvorstandes Niedersachsen an die seine Mitglieder zur dezentralen Durchführung der Aufstellungsversammlung für die Vorstellung und Wahl von Direktkandidaten zur Bundestagswahl 2021 und Landtagswahl 2023
Nach gemeinsamer Terminvereinbarung
- Die Einrichtung eines Raums zur Durchführung der Online-Vorstellung auf BigBlueButton
- Die Einladung nach Satzung des LV Niedersachsen in Verbindung mit oben stehendem Durchführungsbeschluss durch die Landesmitgliederverwaltung
Der Versand des Passworts durch die Landesmitgliederverwaltung
Den Versand der Wahlunterlagen an die Mitglieder im Wahlkreis
Den Empfang der Wahlunterlagen, Entnahme der Wahlbriefe, Prüfung der ausgefüllten beizulegenden Formulare „an Eides Statt“ auf Richtigkeit und Wahlberechtigung nach Mitgliederliste
Aufbewahrung der Unterlagen und Wahlbriefe bis zum Tag der Auszählung
Öffnen der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmzettel in einer zuvor öffentlich terminierten Online-Versammlung auf BigBlueButton unter Beisein der von der ersten Veranstaltung beauftragten Zeugen.
Ausfüllen der notwendigen Formulare,
Versand der Unterlagen mit notwendigen Unterschriften des Landesvorstand an
a. einen der von der Versammlung benannten Teilnehmer
b. den gewählten Kandidaten zur Vervollständigung der Unterschriften
c. Archivierung der Wahlunterlagen oder Versand an den Vorstand der zuständigen Untergliederung.
Die für die Durchführung der Aufstellungsversammlung entstehenden Kosten für Druck & Versand der Abstimmungsunterlagen werden durch den Landesverband übernommen.

Beschluss zur Durchführung von Aufstellungsversammlungen von Kandidaten zur Kommunalwahl der Piratenpartei Niedersachsen

1. Aufstellungsversammlungen zum Kandidaten zur Kommunalwahl im LV Niedersachsen können gemäß §6 COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung in schriftlicher Form durchgeführt werden. Gem. §5 findet die Vorstellung und Befragung der Kandidaten in einer Online-Versammlung statt.

2. Zu der Online-Versammlung ist mindestens 10 Tage vor der geplanten Veranstaltung in üblicher Form einzuladen.

3. Die Einladung muss darauf hinweisen, dass
a. die Aufstellungsversammlung gemäß COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung bei der Vorstellung und Befragung der Kandidaten in einer Online-Versammlung durchgeführt wird
b. die Wahl der Kandidaten zur Kommunalwahl gemäß COVID-19-Bewerberaufstellungsverordnung per Briefwahl stattfindet
c. Zeit und Anschrift (URI) der Kandidatenvorstellung durch der Hinweis, dass Gäste bei der Online-Versammlung zugelassen sind und BEI der Kandidatenvorstellung KEINE Akkreditierung durchgeführt wird
d. für Mitglieder oder potentielle Kandidaten, die gem. §5 (3) "nur durch einseitige Bild- und Tonübertragung an der Versammlung teilnehmen" können, ist in der Einladung eine Mailadresse sowie eine Telefonnummer anzugeben, über die diese sich in der Online-Versammlung via Proxy zu Wort melden können.
e. die derzeit in der Mitgliederliste hinterlegte und für den Versand der Wahlunterlagen verwendete Adresse des Mitglieds genutzt wird
f. der Hinweis, dass bis zum Beginn der Online-Aufstellungsversammlung per Mail an mv@piraten-nds.de mit der in der Mitgliederdatenbank hinterlegten
Mailadresse die Korrektur der Postanschrift für den Versand der Briefwahlunterlagen möglich ist.
g. die Briefwahlunterlagen spätestens 3 Tage nach der Online-Versammlung an alle Mitglieder im Wahlkreis verschickt und 17 Tage später ausgezählt werden.
i. die Post-Anschrift, an die die Briefwahlunterlagen zurückgesandt werden sollen
j. den Hinweis, dass in einer Mail, mindestens 4 Tage vor der Online-Versammlung ein Passwort an die Mitglieder verschickt wird, das zusammen mit dem Namen und der Mitgliedsnummer bei der Akkreditierung vorgelegt werden muss. Bei postalischer Einladung ist das Passwort mit dieser zu versenden.
4. Der Versand eines Passworts, 4 Tage vor der Online-Versammlung bzw. mit postalischer Einladung mit dieser, das bei der Akkreditierung zusammen mit Namen und Mitgliedsnummer angegeben werden muss.
Bewerber für die Kandidatur zum Direktkandidaten des entsprechenden Wahlkreises können sich auf der Aufstellungsversammlung bis spätestens zu dem Zeitpunkt, an der der Versammlungsleiter die Kandidatenliste schließt melden. Idealerweise sollte dies bereits als Antwort auf die Einladung geschehen. Im Verhinderungsfall kann auch auf eine Online-Vorstellung verlinkt werden, die dann bei der Online-Versammlung eingespielt wird.

Angebot des Landesvorstandes Niedersachsen an die seine Mitglieder zur dezentralen Durchführung der Aufstellungsversammlung für die Vorstellung und Wahl von Kandidaten zur Kommunalwahl 2021

Nach gemeinsamer Terminvereinbarung
- Die Einrichtung eines Raums zur Durchführung der Online-Vorstellung auf BigBlueButton
- Die Einladung nach Satzung des LV Niedersachsen in Verbindung mit o.g. Durchführungsbeschluss durch die Landesmitgliederverwaltung
Der Versand des Passworts durch die Landesmitgliederverwaltung
Den Versand der Wahlunterlagen an die Mitglieder im Wahlkreis
Den Empfang der Wahlunterlagen, Entnahme der Wahlbriefe, Prüfung der ausgefüllten beizulegenden Formulare „an Eides Statt“ auf Richtigkeit und Wahlberechtigung nach Mitgliederliste
Aufbewahrung der Unterlagen und Wahlbriefe bis zum Tag der Auszählung
Öffnen der Wahlbriefe, Auszählung der Stimmzettel in einer zuvor öffentlich terminierten Online-Versammlung auf BigBlueButton unter Beisein der von der ersten Veranstaltung beauftragten Zeugen.
Ausfüllen der notwendigen Formulare,
Versand der Unterlagen mit notwendigen Unterschriften an
a. einen der von der Versammlung benannten Teilnehmer
b. den gewählten Kandidaten zur Vervollständigung der Unterschriften
c. Archivierung der Wahlunterlagen oder Versand an den Vorstand der zuständigen Untergliederung.
Die für die Durchführung der Aufstellungsversammlung entstehenden Kosten für Druck & Versand der Abstimmungsunterlagen werden durch den Landesverband übernommen.