Archiv:Antragsfabrik Bayern/Einladungsform IV

Aus Piratenwiki Mirror
Version vom 19. Februar 2013, 02:54 Uhr von imported>Jamasi (Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
80px Dies ist ein eingereichter Satzungsänderungsantrag für den Landesverband Bayern von Haide F.S..

Bitte diskutiere den Antrag und bekunde Deine Unterstützung oder Ablehnung auf dieser Seite. Der Antragstext darf nicht mehr verändert werden! Eine Übersicht aller Anträge findest Du in der Antragsfabrik Bayern.


Antrag

Änderungsantrag Nr.
S-12
Beantragt von
Haide F.S.
Betrifft
Satzung des Landesverband Bayern / § 9b Abs. 2 S. 3 (Der Landesparteitag)
Beantragte Änderungen

Der Parteitag möge beschließen den Abschnitt

(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein.

zu ersetzen durch:

(2) (...) Der Vorstand lädt jedes Mitglied mindestens vier Wochen vor dem Landesparteitag in Textform ein.

Begründung

Ähnlich wie der Antrag Einladungsform III von Andi P..
Vorteil der Textform ist, dass der Vorstand jedes Medium, das geeignet ist Schriftzeichen dauerhaft wiederzugeben, verwenden darf, um zum Landesparteitag einzuladen (§ 126 b BGB)


Unterstützung / Ablehnung

Piraten, die vrstl. FÜR diesen Antrag stimmen

  1. Thomas-BY
  2. Trias
  3. Ron
  4. Aleks A
  5. AndiPopp
  6. Burnus
  7. ...

Piraten, die vrstl. GEGEN diesen Antrag stimmen

  1. wigbold
  2. icho40 20:57, 3. Apr. 2010 (CEST)
  3. Hoerner
  4. ?
  5. ...

Piraten, die sich vrstl. enthalten

  1. ?
  2. ?
  3. ...

Diskussion

Bitte hier das für und wider eintragen.

  • Und jetzt die Masterfrage: Kann eine Email Text dauerhaft wiedergeben? Ernstgemeint, ich weiß nicht, was die Jursten da meinen. Wenn nein, ist der Antrag ja nicht besonders efektiv... --Trias 17:12, 25. Mär. 2010 (CET)
    • Zitat aus Studienkommentar BGB von Jan Kropholler: § 126 b RN 2: Dauerhafte Wiedergabe. Erfasst sind gleichermaßer herkömmliche Papierdokumente und elektronisch erstellte Dokumente, wie etwa Tele- oder Computerfax, e-mails, auf Disketten gespeicherte Dateien, sowie eine website im Internet, da auch diese regelmäßig speicherbar ist. (...) Derjenige, der im Rechtsverkehr unter Angabe etwa einer e-mail-Adresse oder Faxnummer auftritt, muss eine über das entsprechende Medium abgegebene Erklärung gegen sich gelten lassen.
    • Das bedeutet, dass sobald du Deine email-Adresse angibst, wenn Du bspw. bei den Piraten Mitglied wirst, damit rechnen musst, dass Du aus dieser Richtung emails erhälst. Wenn Du diese löschst, dann ist in diesem Fall der Vorstand aus dem Schneider und Du hast die Beweispflicht. Hoffe, dass ich Dir damit helfen konnte. --Haide F.S. 07:17, 26. Mär. 2010 (CET)
      • Antwort zu 1.1
    • noch eine Antwort zu 1
  • Der Übertragungsweg der Einladung muß klar definiert sein. - "Textform" an sich reicht mir nicht. Zudem muß die erfolgreiche Zustellung prüfbar sein.--wigbold 02:44, 1. Apr. 2010 (CEST)
    dann müsste man jetzt ja per Einschreiben verschicken - man muss nur den Versand überprüfen können