NRW:Kreis Paderborn/Stammtisch/Paderborn/GO Wahl des Direktkandidaten LTW NRW 2010

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Geschäftsordnung (GO)

der Versammlung der Mitglieder der Piratenpartei Nordrhein-Westfalen

aus den Wahlkreisen 100 Paderborn I und 101 Paderborn II

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese GO regelt den Ablauf der Mitgliederversammlungen der Mitglieder der Wahlkreise 100 Paderborn I und 101 Paderborn II der Piratenpartei Landesverband Nordrhein-Westfalen zur Aufstellung eines Kreiswahlvorschlages (Direktkandidaten) für die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen.

(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ende der Versammlung

(3) Für die Wahl der Kreiswahlvorschläge für die Wahlkreise Bielefeld I und Bielefeld II sowie Gütersloh II und III wird jeweils eine gemeinsame Mitgliederversammlung im Sinne des § 18 Absatz 4 LWahlG NRW abgehalten.

§ 2 Grundsätze

(1) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit Nicht-Mitglieder von der Versammlung ausschließen. (2) Vor Beginn der Versammlung stellen Verwaltungspiraten (im Sinne der Bundessatzung) oder von diesen beauftragte Piraten (im Sinne von der Bundessatzung) fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Pirat mit Stimmrecht, einen Pirat ohne Stimmrecht oder einen Gast handelt. Das Stimmrecht richtet sich nach § 18 Absatz 2 Satz 2 LWahlG NRW. Ein Pirat mit Stimmrecht erhält eine Stimmkarte. Finden an einem Tag mehrere Mitgliederversammlungen statt, können die Stimmkarten entsprechend der Zugehörigkeit zu den einzelnen Wahlkreisen gekennzeichnet werden.

(3) Rederecht hat jeder Pirat. Der Versammlungsleiter kann, sofern kein Widerspruch erfolgt, auch anderen Personen (Gästen) das Rederecht erteilen. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für jemanden beantragen. Darüber wird abgestimmt.

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zu Beginn aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.

Der Versammlungsleiter darf nicht für eine Wahl kandidieren. Will er im Laufe der Versammlung doch für eine Wahl kandidieren, ist ein neuer Versammlungsleiter zu wählen. (2) Der Versammlungsleiter leitet zugleich die Wahlen.

(3) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung und schließt diese nach Erreichen des Endes der Tagesordnung. Ihm stehen dafür alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Er erteilt das Rederecht und kann dieses wieder entziehen.

(4) Der Versammlungsleiter kann zu seiner Unterstützung Helfer ernennen. Sie sind der Versammlung bekannt zu machen. Die Helfer bei Wahlen dürfen nicht selbst bei dieser Wahl kandidieren.

§ 4 Protokollführung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Protokollführer. Der Protokollführer darf nicht für eine Wahl kandidieren. Will er im Laufe der Versammlung doch für eine Wahl kandidieren, ist ein neuer Protokollführer zu wählen (2) Es wird ein Protokoll der Versammlung erstellt, das die Ergebnisse der Versammlung festhält. Dazu enthält es zumindest Anträge im Wortlaut, die genehmigte Tagesordnung, die Ergebnisse von Wahlen sowie Abstimmungen und Stimmverhältnisse, die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung zugänglich zu machen.

(3) Der Protokollführer erstellt auch das Wahlprotokoll, das Bestandteil des Versammlungsprotokolls ist. Das Wahlprotokoll enthält alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnis.

§ 5 Tagesordnung

(1) Die Versammlung beschließt die Tagesordnung.

(2) Die Versammlung wählt die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson im Sinne des § 19 Absatz 4 LWahlG NRW.

(3) Die Versammlung wählt die zwei Personen, die eine eidesstattliche Versicherung zu den Kreiswahlvorschlägen im Sinne des § 18 Absatz 8 Satz 3 LWahlG NRW abgeben. (4) Der Versammlungsleiter führt die Wahl zu den Kreiswahlvorschlägen (Direktkandidaten) durch. Die Durchführung der Wahl umfasst dabei:

1. Hinweis auf die Modalitäten der Wahl

2. Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes

3. Eröffnung der Wahl

4. Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen des § 6 dieser Satzung

5. Entgegennahme der Wahlzettel

6. Auszählung der Stimmen

7. Feststellung der Anzahl Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen

8. Feststellung des Wahlergebnisses

9. Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt

10. Schließung der Wahl

§ 6 Wahlen und Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung (§ 2 Absatz 2) eine Stimmkarte für die gegenwärtig stattfindenden Mitgliederversammlung ausgehändigt wurde.

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Versammlung offen durch Handzeichen durchgeführt und mit relativer Mehrheit getroffen. Relative Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der abgegebenen Ja-Stimmen die der abgegebenen Nein-Stimmen übersteigt. Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten ist die Abstimmung geheim durchzuführen.


(3) Die Wahl der Direktkandidaten ist geheim durchzuführen.

(4) Direktkandidat wird, wer die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten erlangt. (5) Sollte bei der ersten Wahl kein Kandidat die absolute Mehrheit erlangen, gibt es eine Stichwahl. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen nehmen an der Stichwahl teil. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit) so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dies geschieht solange bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. (6) Erlangt bei einer Wahl mit nur einem zur Wahl stehenden Kandidaten oder einer Stichwahl von zwei zur Wahl stehenden Kandidaten keiner die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Piraten sondern besteht die absolute Mehrheit in Enthaltungen und/oder ungültigen Stimmen wird kein Direktkandidat für den Wahlkreis aufgestellt.

(7) Steht nur ein Kandidat zur Wahl können statt Wahlzettel mit Name leere Wahlzettel benutzt werden, die mit „+“ für Ja-Stimme, „-„ für Nein-Stimme und „o“ für Stimmenthaltung gekennzeichnet werden. (8) Direktkandidaten werden zuvor von der Versammlung vorgeschlagen. Werden keine weiteren Kandidaten mehr vorgeschlagen, schließt der Versammlungsleiter die Kandidatenliste. Die Kandidaten haben nun Zeit sich und ihr Programm vorzustellen. Anschließend können Fragen von den übrigen Versammlungsteilnehmern zugelassen werden. Der Versammlungsleiter kann jeweils einen Zeitrahmen vorgeben.

§ 7 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden.

(2) Ein Antrag wird durch Heben beider Hände gestellt. Der Antrag ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keinen Widerspruch gegen den Antrag, so ist dieser angenommen. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt. (4) Anträge zur Geschäftsordnung sind

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,

(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,

(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,

(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunkt,

(e) der Antrag auf Schluss der Debatte und sofortige Abstimmung,

(f) der Antrag auf Schluss der Rednerliste,

(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,

(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.