Benutzer:Frap/Vorschlag MV-Vorstands-GO mit Umlaufbeschluss
Vorschlag zur Aufnahme einer Regelung zu Umlaufbeschlüssen in die Geschäftsordnung des Vorstands des LV MV
nach Maßgabe der in der Vorstands-Telko vom 12. März 2010 besprochenen Vorgaben
Neu in die bestehende Gechäftsordnung eingefügte Textpassagen sind grün eingefärbt, geänderte Textpassagen sind rot eingefärbt
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Titel 1 – Allgemeine Regelungen
§ 1 Allgemeines
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Landesverbandes nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung sowie dieser Geschäftsordnung. Der Vorstand vertritt den Landesverband nach außen. Er bereitet Landesparteitage vor, koordiniert sie und richtet sie aus. Der Vorstand beauftragt und beaufsichtigt die Führung der Landesgeschäftsstelle.
(2) Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
(3) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht den ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(4) Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen schriftlichen, im Umfang in angemessener Weise begrenzten, Tätigkeitsbericht an.
§ 2 Der Landesverband
Der Sitz des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei Deutschland (Landesverband) ist in Rostock.
Titel 2 – Vorstandssitzungen
§ 3 Einladung und Fristen
(1) Es gibt virtuelle, fernmündliche und persönliche Vorstandssitzungen.
(2) Zu einer virtuellen oder fernmündlichen Sitzung wird in der Regel mit einer Frist von 2 Tagen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und der verwendeten Technik eingeladen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(3) Persönliche Vorstandssitzungen werden mit einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(4) Sobald ein Termin feststeht, wird er zusammen mit einer vorläufigen Tagesordnung angemessen veröffentlicht, damit Eingaben zu den behandelten Themen möglich sind. Die endgültige Tagesordnung wird spätestens zu Beginn der Sitzung verabschiedet.
(5) Schriftlich ist auch eine Einladung per E-Mail.
§ 4 Handlungs- und Beschlussfähigkeit; Beschlüsse
(1) Der Vorstand ist handlungs- und beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder zusammentritt. Jedoch müssen wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes zusammentreten. Die Beschlussfähigkeit ist vom Protokollführer festzustellen und im Protokoll zu vermerken.
(2) Fragen, die einen Beschluss als Folge haben, sind so zu stellen, dass sie sich mit "Ja", "Nein" oder "Enthaltung" beantworten lassen.
(3) Solange nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird, beschließt der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Votum des Vorsitzenden.
§ 5 Leitung der Vorstandssitzungen
Die Vorstandssitzungen werden durch einen durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden zu benennenden Sitzungsleiter geleitet.
§ 6 Anträge
(1) Antragsberechtigt sind:
- die Mitglieder des Bundesvorstandes der Piratenpartei,
- die Mitglieder des Landesvorstandes Mecklenburg-Vorpommern der Piratenpartei,
- die Vorstände untergeordneter Gebietskörperschaften der Piratenpartei in Mecklenburg-Vorpommern.
Gästen kann das Antragsrecht erteilt werden.
(2) Anträge zu einer Vorstandssitzung können direkt an den Vorstand gerichtet werden und werden möglichst auf der nächsten Sitzung behandelt.
(3) Inhaltliche Anträge sollen nach Möglichkeit zwei Tage vor der Sitzung dem Vorstand vorliegen, so dass sie allen Mitgliedern mit der Einladung zugeleitet werden können. Änderungs-, Ergänzungs- und Alternativanträge sind immer möglich.
(4) Jeder Antrag benötigt einen Antragsteller (keine Nicknames), und einen vollständigen, endgültigen Antragstext (keine Links, auch nicht zu anderen Wikiseiten). Der Antrag ist per Mail an MV-Vorstand [at] lists.piratenpartei [punkt] de zu richten oder auf der dafür vorgesehenen Wiki-Seite einzutragen.
(5) Jedes Mitglied des Vorstandes des Landesverbandes Mecklenburg-Vorpommern ist berechtigt, eingegangene Anträge im Umlaufverfahren (§§ 10ff. dieser Geschäftsordnung) zur Abstimmung zu stellen. Dies gilt jedoch nur, wenn der betreffende Antrag nicht bereits Tagesordnungspunkt einer einberufenen Vorstandssitzung (§ 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung) ist.
§ 7 Dokumentation von Vorstandssitzungen
(1) Vorstandssitzungen werden protokolliert. Sofern und solange kein Protokollführer bestimmt wurde, übernimmt der stellvertretende Vorsitzende diese Aufgabe. Ist der stellvertretende Vorsitzende nicht anwesend, übernimmt ein Beisitzer die Protokollführung.
(2) Das Protokoll enthält alle Anträge, Beschlüsse, Abstimmungs- und Wahlergebnisse, Stellungnahmen und Schwerpunkte des Sitzungsverlaufs. Es wird allen Vorstandsmitgliedern vor Veröffentlichung zugeleitet und muss von diesen innerhalb einer Woche bestätigt werden. Erfolgt kein Widerspruch, so gilt das Protokoll als akzeptiert.
(3) Das Protokoll wird spätestens eine Woche später auf der entsprechenden Wiki-Seite veröffentlicht.
§ 8 Rederecht; Ausschlüsse
(1) Mitglieder des Vorstandes, Mitglieder des Landesverbandes und Mitglieder des Bundesvorstandes der Piratenpartei Deutschland sind redeberechtigt. Gästen kann das Rederecht nach Meldung erteilt werden.
(2) Der Vorstand kann Mitgliedern des Landesverbandes, Mitgliedern des Bundesvorstandes der Piratenpartei Deutschland und Gästen das Rederecht entziehen.
(3) Mitglieder des Landesverbandes und Gäste können von der Vorstandssitzung ausgeschlossen werden, wenn sie erheblich stören.
§ 9 Öffentlichkeit
(1) Vorstandssitzungen sind öffentlich. Auf Antrag eines Vorstandsmitglieds kann bei einfacher Mehrheit ein Teil der Sitzung nichtöffentlich abgehalten werden. Der Antrag ist zu begründen.
Titel 3 – Beschlüsse im Umlaufverfahren
§ 10 – Voraussetzungen für Umlaufbeschlüsse
(1) Ein Beschluss kann auch ohne Zusammenkunft auf schriftlichem Wege durch Gegenzeichnen einer Beschlussvorlage durch die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gefasst werden ("Umlaufbeschluss"). Dem Schriftformerfordernis genügen auch elektronische Kommunikationsmittel, die sich zur Übertragung und Dokumentation von geschriebenen Texten eignen. § 4 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung gilt sinngemäß.
(2) Widerspricht mindestens ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied der Beschlussfassung im Umlaufverfahren, so kommt im Umlaufverfahren kein Beschluss zustande. Vielmehr wird in diesem Falle die entsprechende Beschlussvorlage als Tagesordnungspunkt auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung (§ 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung) behandelt und darüber abgestimmt. Ein Widerspruch ist nur wirksam, wenn das widersprechende Vorstandsmitglied seine Stimme zu der betreffenden Beschlussvorlage noch nicht abgegeben hat.
§ 11 – Fristen für die Abstimmung im Umlaufverfahren
Die Frist zur Abstimmung über eine Beschlussvorlage im Umlaufverfahren beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem für die Beschlussvorlage die Beschlussfassung im Umlaufverfahren eingeleitet worden ist (§ 6 Absatz 5 dieser Geschäftsordnung) und endet an dem von dem Antragsteller vorgegebenen Zeitpunkt, spätestens jedoch, sobald alle stimmberechtigten Vorstandsmitglieder zu der betreffenden Beschlussvorlage ihre Stimme abgegeben haben. Hat der Antragsteller keinen Zeitpunkt vorgegeben, endet die Frist eine Woche nach dem in Satz 1 genannten Beginn-Zeitpunkt.
§ 12 – Zustandekommen und Protokollierung von Umlaufbeschlüssen
(1) Ein Umlaufbeschluss ist gefasst, wenn die in § 11 dieser Geschäftsordnung bestimmte Frist verstrichen und die abgegebenen Stimmen ("Ja", "Nein" oder "Enthaltung") das Quorum gemäß § 4 Absatz 1 Sätze 1 und 2 erreicht haben. § 4 Absatz 3 dieser Geschäftsordnung gilt für Umlaufbeschlüsse sinngemäß.
(2) Ist nach Ablauf der in § 11 dieser Geschäftsordnung bestimmten Frist das in vorstehendem Absatz 1 genannte Quorum nicht erreicht worden, so wird die Beschlussvorlage als Tagesordnungspunkt auf der nächstfolgenden Vorstandssitzung (§ 3 Absatz 1 dieser Geschäftsordnung) behandelt und darüber abgestimmt.
(3) Gefasste Umlaufbeschlüsse sind entsprechend den Regeln für in Sitzungen gefasste Beschlüsse zu protokollieren. Verantwortlich für die Protokollierung ist das Vorstandsmitglied, das gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 dieser Geschäftsordnung den betreffenden Antrag im Umlaufverfahren zur Abstimmung gestellt hat.
Titel 3 4 – Aufgabenverteilung
§ 10 13 Aufgaben
(1) Der Vorsitzende vertritt den Vorstand. Er leitet den Landesverband mit Hilfe des Vorstandes. Streitigkeiten innerhalb des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geschlichtet.
(2) Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden während dessen Abwesenheit oder wenn der Vorsitzende seine Aufgaben aus anderen Gründen nicht wahrnehmen kann.
(3)Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Konto- und Buchführung und alle sonstigen finanziellen Angelegenheiten.
(4) Die Beisitzer nehmen die ihnen vom Vorstand übertragenen Aufgaben wahr. Sie entlasten den Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden und Schatzmeister.
§ 12 14 Verwaltung der Mitgliedsdaten
(1) Die Mitgliedsdaten sind gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Sofern sie auf informationstechnischen Systemen geführt werden, sind sie zu verschlüsseln.
(2) Sofern und solange die Verwaltung der Mitgliedsdaten keinem anderen Vorstandsmitglied übertragen wurde, übernimmt der Schatzmeister diese Aufgabe.
§ 13 15 Form und Umfang von Tätigkeitsberichten
Tätigkeitsberichte des Vorstandes bestehen aus den Tätigkeitsberichten der Mitglieder des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes erstellen ihre Tätigkeitsberichte eigenverantwortlich über das ihnen übertragene Tätigkeitsgebiet.
Titel 4 5 – Schlussbestimmungen
§ 15 16 Inkrafttreten; Veröffentlichung
(1) Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrem Beschluss durch den Vorstand in Kraft.
(2) Sie ist angemessen innerhalb einer Woche nach dem Inkrafttreten zu veröffentlichen. Dies gilt auch für Änderungen der Geschäftsordnung.