NRW:Landesparteitag 2010.2/GO2
GO von Hans Immanuel
Basierend auf GO von Stefan51278.
Formal (nach Absprache mit mehreren Juris Piraten) korrekterweise in eigene GO gepackt.
Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung 2010.2 des Landesverbandes NRW
§1 Rahmenbedingungen
(1) Nimmt ein Pirat gar nicht oder nicht an der gesamten Versammlung teil, so entstehen hieraus keine rückwirkenden Rechte.
(2) Ämter und Befugnisse der Versammlung enden mit dem Ende der Versammlung.
(3) Das Protokoll der Versammlung, hat mindestens
- gestellte Anträge (nicht GO-Anträge) im Wortlaut,
- Ergebnisse aller Abstimmungen über die Anträge (nicht GO-Anträge)
- alle weiteren Dinge, die die Satzung für ein Versammlungsprotokoll vorschreibt
- und das Wahlprotokoll (falls eines vorhanden ist)
zu enthalten. (Die Beurkundung des Protokolls regelt die Satzung.)
(4) Eine einfache Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Zustimmungen bzw. Ja-Stimmen größer ist als die Anzahl der Enthaltungen und der Gegenstimmen bzw. Nein-Stimmen.
(5) Eine Zwei-Drittel-Mehrheit bedeutet, dass die Anzahl der Zustimmungen bzw. Ja-Stimmen mindestens doppelt so groß ist als die Anzahl der Enthaltungen und der Gegenstimmen bzw. Nein-Stimmen.
(6) Abstimmungen und Wahlen sind ungültig, wenn die Anzahl der abgegebenen Stimmen niedriger ist, als die Hälfte der Anzahl Piraten, welche zur Eröffnung bzw. letzten Wiedereröffnung der Versammlung akkreditiert waren. Ausgenommen sind hiervon die GO-Anträge auf Vertagung bzw. Unterbrechung der Sitzung.
(7) Versammlungsämter sind Versammlungsleiter, Wahlleiter, Helfer des Versammlungsleiters, Helfer des Wahlleiters. Akkreditierungspirat ist kein Versammlungsamt.
§1.1 Akkreditierung
(1) Akkreditierungspiraten sind jene Piraten, die vom Landesvorstand als solche beauftragt wurden, oder der Landesvorstand selbst.
(2) Die Anzahl anwesender Piraten mit Stimmrecht ist auf Anfrage des Wahlleiters bzw. des Versammlungsleiters oder durch GO-Antrag von einem stimmberechtigten Piraten durch die Akkreditierungspiraten mitzuteilen. Sie gilt als Grundlage für die Handlungsfähigkeit der Versammlung. Nur Piraten, bei denen ein Stimmrecht festgestellt wurde, werden als Piraten im Sinne dieser Geschäftsordnung bezeichnet, es sei denn, es ist im Einzelfall ausdrücklich ein anderes bestimmt.
(3) Die Akkreditierungspiraten erstellen vor Beginn der Versammlung bzw. vor Wiederbeginn einer unterbrochenen oder vertagten Versammlung eine Anwesenheitsliste, kontrollieren die Wahlberechtigung und teilen Stimmkarten aus. Dabei erhält jeder stimmberechtigte Pirat eine Stimmkarte. Die Akkreditierung ist verpflichtet ein Mitglied der Partei, welches erst nach Beginn der Versammlung hinzustößt, ebenfalls zu akkreditieren.
§2 Ämter
§2.1 Versammlungsleiter
(1) Die Versammlung wird durch bis zu drei Versammlungsleiter abwechselnd geleitet, die zu Beginn von dieser gewählt werden. Bis zu dessen Wahl leitet die einladende Instanz die Versammlung, sofern diese nicht einen anderen Piraten mit dieser Aufgabe beauftragt.
(2) Dem Versammlungsleiter obliegt die Einhaltung der Tagesordnung inkl. Zeitplan. Dazu teilt er Rederecht inkl. Redezeit zu bzw. entzieht diese, wobei eine angemessene inhaltliche wie personale Diskussion und Beteiligung der einzelnen Piraten sichergestellt werden muss. Jedem stimmberechtigten Pirat ist auf Verlangen eine angemessene Redezeit einzuräumen, wenn es keinen Widerspruch gibt. Sind Gäste zugelassen, so kann der Versammlungsleiter diesen ein Rederecht einräumen, sofern es keinen Widerspruch gibt. Jeder stimmberechtigte Pirat kann das Rederecht für einen Gast beantragen. Sollte es Widerspruch geben wird über das Rederecht abgestimmt.
(3) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie den Zeitpunkt der Neuaufnahme der Versammlung nach einer Vertagung an.
(4) Der Versammlungsleiter muss mindestens zwei akkreditierte Piraten ernennen, die ihn bei seiner Arbeit unterstützen. Diese sind der Versammlung durch den Versammlungsleiter sofort und noch vor Beginn ihrer Helfer-Tätigkeit der Versammlung bekannt zu machen. Der Versammlungsleiter muss mindestens einen Helfer ernennen, welcher in der Lage ist den Versammlungsleiter im Notfall vertreten könnte. Dieser muss vom Versammlungsleiter explizit aus der Menge der Helfer benannt werden und wird stellvertretender Versammlungsleiter.
(5) Grundsätzlich stellt der Versammlungsleiter die Ergebnisse von Abstimmungen fest, sofern dafür nicht der Wahlleiter ausdrücklich vorgesehen ist oder der Versammlungsleiter diese Aufgabe für bestimmte Abstimmungen oder generell an den Wahlleiter deligiert. Sollte er die Aufgabe deligieren liegt die entgültige Entscheidung trotzdem beim Versammlungsleiter.
(6) Der Versammlungsleiter kann von seinem Amt zurücktreten. In dem Fall ist ein neuer Versammlungsleiter nach den geltenden Abstimmungsregeln zu wählen. Der stellvertretende Versammlungsleiter übernimmt komissarisch die Funktion des Versammlungsleiters bis ein neuer gewählt ist. Sollte der stellvertretende Versammlungsleiter vor der Neuwahl des Versammlungsleiters zurücktreten, übernimmt ein Mitglied des Vorstands, welches kein anderes Versammlungsamt ausübt, komissarisch die Funktion des stellvertrenden Versammlungsleiters bis ein neuer Versammlungsleiter gewählt und ein neuer stellvertretender Versammlungsleiter von diesem ernannt wurde.
(7) Der jeweilige Versammlungsleiter übt das Hausrecht aus.
§2.2 Wahlleiter
(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung von Wahlen betraut. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben. Weder der Wahlleiter noch seine Wahlhelfer dürfen für ein anderes Amt oder einen Posten kandidieren. Der Wahlleiter muss mindestens einen Wahlhelfer ernennen. Aus der Menge der Wahlhelfer muss er außerdem einen stellvertretenden Wahlhelfer ernennen, welcher ihn im Notfall vertreten kann. Sollte der Wahlleiter zurücktreten, übernimmt der stellvertretende Wahlleiter seine Aufgaben, bis ein neuer Wahlleiter gewählt ist. Sollte der stellvertretende Wahlleiter zurücktreten bevor ein neuer Wahlleiter gewählt wurde, dann übernimmt ein Vorstandsmitglied, welches nicht gleichzeitig ein anderes Versammlungsamt ausübt, kommissarisch die Aufgabe des Wahlleiters, bis ein neuer Wahlleiter gewählt wurde.
(2) Bei öffentlicher Abstimmung mit genauer Auszählung muss der Wahlleiter mit seinen Wahlhelfern die genaue Auszählung durchführen.
(3) Die Durchführung von Wahlen umfasst dabei:
- Hinweis auf die Modalitäten der Wahl
- Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes
- Eröffnung und Beendigung der Wahl
- Entgegennahme der Wahlzettel
- Auszählung der Stimmen
- Feststellung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen
- Feststellung des Wahlergebnisses
- Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt
- Erstellung eines Wahlprotokolls
(4) Der Wahlleiter hat ein satzungsgemäßes Wahlprotokoll anzufertigen, das zum Protokoll der Mitgliederversammlung gehört. Dieses enthält zumindest alle Wahlen und Abstimmungen der Versammlung sowie deren Ergebnisse.
(5) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Versammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.
§3 Kandidatur
(1) Für die Wahlen kann sich jeder Pirat aufstellen, sofern die Satzung oder ein Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Der Wahlleiter ruft vor der Wahl zur Kandidatenaufstellung auf und gibt den Kandidaten ausreichend Zeit, sich zu melden.
(3) Vor der Schließung der Kandidatenaufstellung ist diese vom Wahlleiter bekannt zu geben. Daraufhin ist ein letzter Aufruf zu starten. Meldet sich innerhalb angemessener Zeit kein neuer Kandidat, so wird die Aufstellung der Kandidatenliste geschlossen.
(4) Wurde die Kandidatenliste geschlossen, so kann sich kein Kandidat mehr aufstellen lassen und kein Kandidat sollte seine Kandidatur noch zurückziehen. In diesem Falle sollte der Kandidat seine Wahl lediglich nicht annehmen, um ein Neudrucken der Stimmzettel zu umgehen. Ein Rücktritt muss aber weiterhin möglich sein.
(5) Sollte sich kein Kandidat finden lassen, kann die Wahl vertagt werden oder niemand aufgestellt werden. Sollte kein Kandidat seine Wahl annehmen, dann wird die Wahl wiederhohlt. Sollte auch bei der Wiederholung der Wahl niemand die Wahl annehmen oder sich kein Kandidat aufstellen lassen, wird die Wahl vertagt oder ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Über diese beiden Möglichkeiten entscheidet die Versammlung in öffentlicher Abstimmung mit einfacher Mehrheit.
§4 Wahlordnung
(1) Stimmberechtigt sind die Piraten,welche die ihnen bei der Zulassung ausgehändigte Stimmkarte vorweisen können.
(2) Alle Abstimmungen und Wahlen finden, sofern nicht anders in der Geschäftsordnung vorgeschrieben, mit einfacher Mehrheit und grundsätzlich öffentlich statt, sofern nicht die Satzung oder ein Gesetz etwas anderes bestimmt.
(3) Jeder Stimmberechtigte kann durch einen GO-Antrag eine geheime Abstimmung bzw. Wahl fordern. Abweichend hiervon wird über Geschäftsordnungsanträge immer öffentlich abgestimmt.
(4) Wird geheim gewählt, so wird der Versammlung nach Abschluss der Auszählung das vollständige Wahlergebnis durch den Wahlleiter mitgeteilt. Dieses besteht aus der Anzahl der Stimmberechtigten für diese Wahl, die Anzahl der ungültigen Stimmen und Enthaltungen und die auf jeden möglichen Abstimmungspunkt entfallenen Stimmen.
(5) Alle Piraten, insbesondere jedoch die Wahlhelfer, sind verpflichtet, Vorkommnisse, die die Rechtmäßigkeit der Wahl in Frage stellen, sofort dem Wahlleiter bekannt zu machen.
(6) Auf Verlangen des Wahlleiters findet eine Wiederholung der Wahl statt. Eine Wahlwiederhohlung kann nur auf begründeten Verdacht auf Unregelmäßigkeit verlangt werden.
(7) Bei einer geheimen Abstimmung wird mit einem eindeutig dem Wahlgang zuzuordnenden Stimmzettel gewählt. Die Markierung wird durch den Wahlleiter bekannt gegeben. Jeder Stimmzettel muss eine eindeutige Beschreibung aufweisen, welche Auswirkungen das Ergebnis des Wahlgangs hat. Jeder Stimmzettel muss mindestens zwei Auswahlfelder enthalten. Bei einem Antrag oder nur einem wählbaren Kandidaten findet eine Zustimmungswahl [Ja/Nein] statt. Gibt es zwei oder mehr Kandidaten gibt es auf dem Stimmzettel für jeden Kandidaten ein Auswahlfeld. Zusätzlich muss auf jedem Stimmzettel die maximale Anzahl der Stimmen stehen.
(8) Sollten sich auf einem Stimmzettel bei der Auszählung außer den Auswahlfeldern noch andere Markierungen oder Kommentare befinden oder die markierten Auswahlfelder die maximale Anzahl der Stimmen übersteigen, ist der Stimmzettel als ungültig zu zählen.
Gesonderte Bestimmungen von Wahlen:
§4.1 Abstimmung über Geschäftsordnungsanträge
(1) Über Geschäftsordnungsanträge wird durch Zeigen einer Stimmkarte abgestimmt.
§4.2 Abstimmungen über Programmergänzungen in das Wahlprogramm
(1) Fristgemäß vorgeschlagene Programmergänzungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
(2) Über Programmergänzungen wird in folgenden Schritten abgestimmt:
(3) Zu Beginn erhält die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis die Möglichkeit, seine Entwürfe vorzustellen
(4) Danach beginnt eine Fragerunde. Nachdem alle Fragesteller aufgestanden sind wird die Rednerliste vor dem Vortragen der ersten Frage automatisch geschlossen. Nach jeder Frage bekommt die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis die Möglichkeit innerhalb von zwei Minuten auf die Frage zu antworten. Meinungsäußerungen sind in der Fragerunde nicht erlaubt.
(5) Nachdem die Fragerunde beendet wurde kommt es zur Abstimmung über die Programmergänzungen.
(6) Es kann beantragt werden, mehrere Programmergänzungen einer vorschlagenden Person bzw. eines vorschlagenden Arbeitskreises zusammen abzustimmen, wenn sie nicht konträr zueinander sind. Sollte es Gegenrede geben sind Meinungsäußerungen zur Zusammenlegung möglich. Nachdem alle, die ihre Meinung äußern möchten aufgestanden sind wird die Rednerliste vor der ersten Meinungsäußerung automatisch geschlossen, außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann. Nach dem Ende der Rednerliste kommt es zur Abstimmung darüber, ob über die Programmergänzungen zusammen abgestimmt wird.
(7) Wenn es zur Abstimmung über eine Programmergänzung kommt sind Meinungsäußerungen möglich. Nachdem alle, die ihre Meinung äußern möchten aufgestanden sind wird die Rednerliste noch vor der ersten Meinungsäußerung automatisch geschlossen, außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann. Nach dem Ende der Rednerliste wird über die Programmergänzung abgestimmt.
(8) Wenn es zur Abstimmung über mehrere Programmergänzungen kommt sind Meinungsäußerungen möglich. Nachdem alle, die ihre Meinung äußern möchten aufgestanden sind, wird die Rednerliste noch vor der ersten Meinungsäußerung automatisch geschlossen, außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann. Nach dem Ende der Rednerliste wird über die Programmergänzungen zusammen abgestimmt.
(9) Wenn es zur Abstimmung über mehrere zueinander konträren Programmergänzungen kommt sind Meinungsäußerungen möglich. Nachdem alle, die ihre Meinung äußern möchten aufgestanden sind wird die Rednerliste noch vor der ersten Meinungsäußerung automatisch geschlossen, außerdem wird der Rednerliste zum Schluss die vorschlagende Person bzw. der vorschlagende Arbeitskreis hinzugefügt, damit dieser zu den Meinungsäußerungen Stellung beziehen kann. Nach dem Ende der Rednerliste wird zuerst eine Akzeptanzwahl für die einzelnen Programmergänzungen durchgeführt. Sollte mehr als eine Programmergänzung eine Zwei-Drittel-Mehrheit erhalten wird eine Stichwahl zwischen den akzeptieren Programmergänzungen durchgeführt.
§4.3 Abstimmung über Satzungsänderungsanträge
(1) Satzungsänderungen werden mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen.
(2) Dies gilt ebenso für Beschluss bzw. Änderung von Grundsatz- und Wahlprogrammen.
§4.4 Bestimmungen für Wahlen
(1) Ein Kandidat wird mit der Mehrheit der Abstimmenden gewählt, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(2) Getrennte Wahlgänge sind zugelassen, sofern keine andere Regelung vorliegt.
(3) Werden getrennte Wahlgänge durchgeführt, bestimmt der Wahlleiter die Abstimmungsreihenfolge.
§4.4.1 Wahlen von Versammlungsämtern
(1) Steht nur ein Kandidat für die Wahl zu einem Versammlungsamt zur Verfügung findet lediglich eine Zustimmungswahl statt. Wenn der Kandidat mehr Zustimmungen als Gegenstimmen erhält ist er gewählt. Sollte er nicht gewählt werden, muss die Wahl wiederholt werden.
(2) Stehen mindestens zwei Kandidaten für die Wahl zu einem Amt zur Verfügung, findet zuerst eine Zustimmungswahl statt. Sollte kein Kandidat mehr Zustimmungen als Gegenstimmen erhalten muss die Wahl wiederholt werden. Sollte mehr als ein Kandidat mehr Zustimmungen als Gegenstimmen erhalten findet eine Stichwahl statt. Bei dieser Stichwahl gewinnt der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann.
(3) Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Wahl (§ 4.4).
§4.4.2 Wahlen zu Vorstand und Schiedsgericht
(1) Wahlen zum Vorstand und Schiedsgericht haben geheim zu erfolgen.
(2) Stehen für eine Position zwei oder mehr Kandidaten zur Verfügung, wird diejenige Person gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt
(3) Stellt sich nur eine Person für eine Position zur Wahl, kommt es zur Zustimmungswahl. Es wird mit einem Stimmzettel abgestimmt, mit dem man die Person annehmen oder ablehnen kann. Es müssen dann mehr Stimmen für die Person vorhanden sein als gegen die Person.
(4) In den Fällen nach Abs. (2) und (3) hat jeder akkreditierte Pirat eine Stimme.
(5) Werden für ein Amt mehr als eine gleichberechtigte Person gewählt, wird über diese zusammen abgestimmt. Jeder Stimmberechtigte erhät bei dieser Wahl so viele Stimmen, wie zu besetzende Posten vorhanden sind. Die Kandidaten gelten nach Maßgabe der auf sie vereinigten Stimmen in absteigender Reihenfolge auf die durch diesen Wahlgang zu vergebenen Ämter gewählt.
(6) Darüber hinaus gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Wahl (§ 4.4).
§5 Anträge
§5.1 Allgemeine Anträge an die Versammlung
(1) Der Antragsteller hat das Recht, seinen Antrag in kompakter Rede vorzustellen. Einer geringen Anzahl an Wortmeldungen, die keine inhaltliche Wiederholung darstellen, ist ebenfalls angemessene Redezeit zu gewähren.
§5.2 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Jeder Pirat kann jederzeit durch deutlich sichtbares Heben beider Hände das Vorhaben anzeigen, einen Antrag zur Geschäftsordnung stellen zu wollen. Solch einer Wortmeldung ist nach der aktuellen Wortmeldung bzw. nach Abschluss eines Wahlgangs Vorrang zu geben. Sollte ein Pirat an diesem Tag bereits 10 oder mehr GO-Anträge gestellt haben ist es dem Versammlungsleiter erlaubt, die GO-Anträge abzulehnen.
(2) Wurde ein Antrag gestellt, so kann jeder Pirat entsprechend Abs.1 einen Alternativantrag stellen. Andere Anträge sind bis zum Beschluss über den Antrag oder dessen Rückziehung nicht zulässig.
(3) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale oder begründete Gegenrede für einen Antrag halten. Eine begründete Gegenrede hat Vorrang vor einer formalen.
(4) Unterbleibt eine Gegenrede und wurde kein Alternativantrag gestellt, so ist der Antrag angenommen. Gibt es mindestens eine Gegenrede, oder gibt es mindestens einen Alternativantrag, so wird über den Antrag bzw. die Anträge abgestimmt. In letzterem Fall gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Wahl (§ 4.4)
(5) Es gelten nur folgende Geschäftsordnungsanträge, entsprechend ihrer Grundlage in dieser Geschäftsordnung:
- GO-Antrag auf Nennung der Anzahl anwesender Stimmberechtigter
- GO-Antrag auf Zulassung eines Gastredners
- GO-Antrag auf geheime Abstimmung
- GO-Antrag auf Auszählung
- GO-Antrag auf getrennte Wahlgänge
- GO-Antrag auf Änderung der Reihenfolge der Wahlgänge
- GO-Antrag auf Alternativantrag
- GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
- GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
- GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
- GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
- GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- GO-Antrag auf Begrenzung der Redezeit
- GO-Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung
- GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes
- GO-Antrag auf Widerspruch gegen die Erteilung des Rederechts
(6) Auf einen GO-Antrag darf kein gleich lautender GO-Antrag folgen. Falls dies geschieht, ist der Antrag durch den Versammlungsleiter abzulehnen.
Besondere Bestimmungen zu GO-Anträgen:
§5.2.1 GO-Antrag auf Schließung der Rednerliste
(1) Jeder Pirat kann einen Antrag auf Schließung der Rednerliste stellen.
(2) Der Antragsteller
- darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben und
- darf sich nicht auf die Rednerliste stellen lassen
(3) §5.2 Absatz 3 findet hierbei keine Anwendug.
(4) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale Gegenrede stellen. Falls eine Gegenrede gestellt wird, gelten die Regelungen aus §5.2 Absatz 4.
(5) Wurde ein Antrag auf Schließung der Rednerliste angenommen, so dürfen keine weiteren Redner auf die Rednerliste aufgenommen werden. Eine Ausnahme davon sind §4.2, die Absätze (3), (4), (5) und (6), welche der Rednerliste automatisch noch einen Redner hinzufügen. Zusätzlich zu diesem automatisch hinzugefügtem Redner dürfen aber auch in diesen Fällen keine anderen Redner mehr hinzugefügt werden.
§5.2.2 GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung
(1) Eine Änderung der Tagesordnung kann sein
- das Hinzufügen eines Punktes,
- das Entfernen eines Punktes,
- das Heraustrennen eines Punktes aus einem anderen Punkt der Tagesordnung,
- das Ändern der Reihenfolge von Punkten.
Vertagung eines Punktes
(2) Nachdem ein GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung gestellt wurde ist ein weiterer GO-Antrag auf Änderung der Tagesordnung erst frühestens fünf Minuten nach dem ersten Antrag wieder möglich.
§5.2.3 GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes
(1) Jeder Pirat kann ein Meinungsbild beantragen.
(2) Der Antragsteller formuliert eine Frage, woraufhin andere Piraten Bedenken gegen das Meinungsbild äußern können, bevor die Abstimmung durchgeführt wird.
(3) Die Abstimmung wird auch bei knappem Ergebnis nicht ausgezählt.
(4) Sollte es während der Versammlung bereits fünf Meinungsbilder gegeben haben hat der Versammlungsleiter die Möglichkeit, weitere Meinungsbilder abzulehnen.
(5) Nachdem ein GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes gestellt wurde ist ein weiterer GO-Antrag auf Einholung eines Meinungsbildes erst frühestens fünfzehn Minuten nach dem ersten Antrag wieder möglich.
§5.2.4 GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung
(1) Der Antrag muss den gewünschten Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) der Fortsetzung enthalten.
(2) Eine Vertagung darf nur auf den darauf folgenden Tag stattfinden oder mit einem Mindestabstand von 13 Tagen. Dabei darf die Vertagung nicht länger als 29 Tage betragen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Satzung anderes dazu regelt.
(3) Ein Antrag auf Vertagung der Sitzung muss mit einer Zwei-Drittel Mehrheit beschlossen werden.
(4) Nachdem ein GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung gestellt wurde ist ein weiterer GO-Antrag auf Vertagung der Sitzung erst frühestens fünfzehn Minuten nach dem ersten Antrag wieder möglich.
§5.2.5 GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
(1) Der Antrag muss die gewünschte Dauer (in Minuten) enthalten. Dabei darf die Unterbrechung maximal 60 Minuten betragen.
(2) Nachdem ein GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung gestellt wurde ist ein weiterer GO-Antrag auf Unterbrechung der Sitzung erst frühestens dreißig Minuten nach dem ersten Antrag wieder möglich.
§5.2.6 GO-Antrag auf Begrenzung bzw. Aufhebung der Redezeit
(1) Der Antrag muss die gewünschte maximale Dauer (in Minuten) zukünftiger Redebeiträge enthalten und die Angabe machen, wie lange diese Beschränkung gelten soll (z.B. bis zur Beschlussfassung über oder Vertagung des aktuellen Antrages).
(2) Ebenfalls kann eine Aufhebung der Grenze beantragt werden.
(3) §5.2 Absatz 3 findet hierbei keine Anwendug.
(4) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale Gegenrede für einen Antrag stellen. Falls eine gestellt wird, gelten die Regelungen aus §5.2 Absatz 4.
§5.2.7 GO-Antrag auf Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung
(1) Jeder Pirat kann den Antrag auf "Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung" stellen.
(2) Der Antragsteller darf sich selbst bisher nicht an der Diskussion zum aktuellen Thema beteiligt haben.
(3) Wurde Antrag auf "Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung" angenommen so wird die Rednerliste geschlossen, alle Redner auf der Rednerliste werden nicht weiter behandelt und es findet unverzüglich eine Abstimmung statt. Sollte ein Pirat jedoch gerade eine Rede halten so wird der GO-Antrag erst nach der Rede zur Abstimmung gestellt.
(4) §5.2 Absatz 3 findet hierbei keine Anwendug.
(5) Jeder Pirat kann daraufhin eine formale Gegenrede für einen Antrag stellen. Falls eine gestellt wird, gelten die Regelungen aus §5.2 Absatz 4.
(6) Diese Regelung findet bei Abstimmungen nach §4.2 keine Anwendung
(7) Ein GO-Antrag auf "Schließung der Debatte und sofortige Abstimmung" kann nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit angenommen werden.
§5.2.8 GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes eines anderen Piraten
(1) Jeder Pirat darf einen Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes eines anderen Piraten stellen.
(2) Sollte es formale oder begründete Gegenrede gegen diesen Antrag geben wird über den GO-Antrag abgestimmt.
(3) Ein Pirat wird aus einem Versammlungsamt enthoben, wenn es keine Gegenrede gegen den GO-Antrag gibt oder die Versammlung diesem zustimmt.
(4) Nachdem ein GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes eines anderen Piraten gestellt wurde ist ein weiterer GO-Antrag auf Enthebung eines Versammlungsamtes eines anderen Piraten von der selben Person, welche bereits den ersten Antrag stellte, erst wieder nach dreißig Minuten möglich.
§6 Gültigkeitsdauer und Salvatorische Klausel
(1) Diese Geschäftsordnung behält ihre Gültigkeit (unter Vorbehalt der Annahme) für den Landesparteitag / LMV 2010.2. Für nachfolgende Landesparteitage muss eine neue Geschäftsordnung gewählt werden.
(2) Sollten sich Teile dieser Geschäftsordnung als ungültig herausstellen, so bleibt der Rest dieser Geschäftsordnung davon unberührt.