Diskussion:Landesverband Hamburg/8. Landesmitgliederversammlung/GO

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Erläuterung

Unsere Satzung spricht von der einfachen Mehrheit. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei konkurrierenden Anträgen muss also ein Antrag mehr Stimmen haben, als die anderen Anträge zusammen. Zu Beginn der Veranstaltung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt. Ist die Versammlung beschlussfähig, muss während der Veranstaltung, auch wenn qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind, die absolute Anzahl der Wahlberechtigten nicht ständig überprüft werden.

Beispiele:

1. Es steht ein normaler Antrag zur Wahl. Es soll geheim gewählt werden.

Die Piraten vermerken auf ihrer Stimmkarte "ja" oder "nein".

Überwiegt die Anzahl der Ja-Stimmen Angenommen

Überwiegt die Anzahl der Nein-Stimmen Abgelehnt

2. Es stehen drei konkurrierende Kandidaten (Anträge) zur Wahl.

Die Stimmkarte beinhaltet alle Kandidaten. Die Piraten haben eine Stimme und geben diese einem der Kandidaten.

Kandidat A: 20 Stimmen

Kandidat B: 15 Stimmen

Kandidat C: 10 Stimmen

Keiner der Kandidaten ist gewählt Stichwahl zwischen A und B

3. Satzungsänderungsantrag

Die Piraten vermerken auf ihrer Stimmkarte "ja" oder "nein".

Es sind 80 Piraten akkreditiert. Es werden jedoch nur 60 gültige Stimmen abgegeben.

40 Stimmen ja, 20 Stimmen nein

Der Antrag ist angenommen. Zwar haben nur die Hälfte der anwesenden Piraten für den Antrag gestimmt, da aber nur die abgegebenen Stimmen zählen reicht es für die 2/3 Mehrheit.

4. Wahl der Beisitzer

Auch hier kommt das Mehrheitswahlverfahren zum Tragen. Der LPT kann entscheiden, ob es eine Einzelabstimmung geben soll, dann kommt Beispiel 2 zur Anwendung, oder ob gemeinsam abgestimmt wird. In diesem Fall wird es kompliziert:

Der LPT beschließt, dass es drei Beisitzer geben soll. Für diese Posten stehen sieben Kandidaten zu Verfügung. Da drei Mandate zu vergeben sind, hat jeder Pirat drei Stimmen, die jedoch nicht kumuliert werden dürfen. Er darf jedoch auch weniger als seine drei Stimmen nutzen.

Es werden 50 gültige Stimmzettel abgegeben. In Summe könnten also maximal 150 Stimmen abgegeben worden sein, wobei die maximal erreichbare Anzahl von Stimmen pro Pirat 50 ist.

Beispiel A:

Kandidat 1: 40 Stimmen: gewählt

Kandidat 2: 31 Stimmen: gewählt

Kandidat 3: 24 Stimmen

Kandidat 4: 18 Stimmen

Kandidat 5: 14 Stimmen

Kandidat 6: 10 Stimmen

Kandidat 7: 3 Stimmen

Kandidat 1 und 2 sind gewählt, da sie die erforderliche Mehrheit erreicht haben (25+1). Stichwahl zwischen Kandidaten 3-7 um das letzte Mandat. Wenn kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet, gem. Satzung, eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt.

Beispiel B:

Kandidat 1: 40 Stimmen

Kandidat 2: 31 Stimmen

Kandidat 3: 27 Stimmen

Kandidat 4: 26 Stimmen

Kandidat 5: 24 Stimmen

Kandidat 6: 1 Stimmen

Kandidat 7: 1 Stimmen

Keiner ist gewählt. Neuwahl, da vier Kandidaten die erforderliche Mehrheit erreicht haben! Für die Neuwahl können sich neue Kandidaten aufstellen lassen oder bestehende Kandidaten zurückziehen



Es sind natürlich auch andere Abstimmungsarten denkbar. Beispielsweise kann man bei Wahlen den Piraten freistellen, ob sie mit ihrer einen Stimme für einen Kandidaten votieren oder die Stimme negativ nutzen wollen. Beispiel

Es stehen drei konkurrierende Kandidaten (Anträge) zur Wahl.

Die Stimmkarte beinhaltet alle Kandidaten. Die Piraten haben eine Stimme pro Kandidaten und können mit "ja" oder "nein" stimmen. Es gibt 15 stimmberechtigre Piraten.

Kandidat A: 10 x ja, 5 x nein also 5 Stimmen

Kandidat B: 6 x ja, 2 x nein also 4 Stimmen ( 7 Enthaltungen fallen unter den Tisch)

Kandidat C: 2 x ja, 10 x nein also -8 Stimmen (3 Enthaltungen fallen unter den Tisch)

Stichwahl zwischen A und B.

Das durchgestrichene Beispiel genügt den Anforderungen des Mehrheitswahlrechts nicht.



vgl auch: BGH 2. Zivilsenat 25. Januar 1982 II ZR 164/81

Sauter/Schweyer/Waldner: Der eingetragene Verein; 18. Auflage; Randnummer 207

--Christian 17:41, 4. Feb. 2010 (CET)