Archiv:2010/Jugendmedienschutz-Staatsvertrag/AltVersusNeu

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Hier ein farbiger Diff des alten Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (runtergeladen am 1.2.2009 von http://www.bundespruefstelle.de/bpjm/redaktion/PDF-Anlagen/jugendmedienstaatsvertrag,property=pdf,bereich=bpjm,sprache=de,rwb=true.pdf) nach der Anwendung des Entwurfes der auf http://blog.odem.org/2010/01/12/Arbeitsentwurf-JMStV--Stand-2009-12-07.pdf verlinkt war. Drahflow 22:35, 1. Feb. 2010 (CET)

Mit Änderungen in Gelb: Version des 14. JMStV vom 10.06.2010 JMStV endgültig 1 mit Unterschriften 10.06.2010 --Kreon 22:00, 31. Aug. 2010 (CEST)

Gelb ist Stand 10.6.2010, Grün ist Stand 7.12.2009, Rot ist der gültige 13. JMStV.

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Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und
Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag ­ JMStV)
Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, das Land Berlin, das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen, die Freie und Hansestadt Hamburg, das Land Hessen, das Land
Mecklenburg-Vorpommern, das Land Niedersachsen, das Land Nordrhein-Westfalen, das
Land Rheinland-Pfalz, das Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt, das
Land Schleswig-Holstein und der Freistaat Thüringen schließen nachstehenden Staatsvertrag:

I. Abschnitt ­ Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Staatsvertrages

Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren
Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen
Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die
Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien
(Rundfunk und Telemedien).
(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für Telekommunikationsdienstleistungen und das
geschäftsmäßige Erbringen von Telekommunikationsdiensten nach § 3 des
Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120), zuletzt geändert durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010).
(3) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel
(1) Dieser Staatsvertrag gilt für Rundfunk und Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Das Teledienstegesetz vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel

1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3721), und der Mediendienste-
Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14
Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.
(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. ,,Telemedien" Teledienste im Sinne des Teledienstegesetzes und Mediendienste im Sinne
des Mediendienste-Staatsvertrages, soweit sie nicht Rundfunk im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages sind,
2. ,,Angebote" Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien
3. ,,Anbieter" Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind:
1. ,,Angebote" Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages,
2. ,,Anbieter" Rundfunkveranstalter, Anbieter von Plattformen im Sinne des
Rundfunkstaatsvertrages oder natürliche oder juristische Personen, die ei-
gene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur
Nutzung vermitteln."
Im Sinne dieses Staatsvertrages sind
1. „Angebote“ Inhalte im Rundfunk oder Inhalte von Telemedien im Sinne des Rundfunkstaatsvertrages,
2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.

§ 4 Unzulässige Angebote

(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt
gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der
Völkerverständigung gerichtet ist,
2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a des
Strafgesetzbuches verwenden,
3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse
oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder
Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch
angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorgezeichnete Gruppe beschimpft,
böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs.
1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die
geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
4a. den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verlet-
zenden Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerecht-
fertigt wird,
den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht
oder gerechtfertigt wird,
5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art
schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten
ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die
Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen
Tat dienen,
7. den Krieg verherrlichen,
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von
Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind
oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein
berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung
vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder
Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen
von, an oder vor Personen unter achtzehn Jahren
oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum
Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
11. in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind.
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der
In den Fällen der Nummern 1 bis 4a und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der
In den Fällen der Nummern 1 bis 4 1. Alternative und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches, im Falle der
Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn
sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind
oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind, oder
3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre
Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter
Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu
gefährden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters
sichergestellt ist, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene
Benutzergruppe).
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der
Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn der
Anbieter sicherstellt, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden.
(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken
die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu
einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu
beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von
Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der
jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit
dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1.durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder
oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich
erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote
nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder
Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das
Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches
gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16
Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter
12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder
Rechnung zu tragen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu
befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das
Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen
im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse
gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
Die Altersstufen sind
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe ,,ab 0 Jahre" kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden. Die
Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung vorgenommen
hat, eindeutig erkennen lassen. Private Anbieter können ihre Bewertung
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Überprüfung und Bestätigung vorlegen. Durch die KJM bestätigte Altersbewertungen
von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sind von
den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung inhaltsgleicher
oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach dem Jugendschutzgesetz
zu übernehmen. Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang
zu Inhalten vermitteln, die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht
vollständig in den Verantwortungsbereich des Anbieters fallen, insbesondere weil
diese von Nutzern in das Angebot integriert werden oder das Angebot durch
Nutzer verändert wird, setzt voraus, dass der Anbieter nachweist, dass die Einbeziehung
oder der Verbleib von Inhalten im Gesamtangebot verhindert wird, die
geeignet sind, die Entwicklung von jüngeren Personen zu beeinträchtigen. Der
Anbieter hat nachzuweisen, dass er ausreichende Schutzmaßnahmen ergriffen
hat. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(3) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz oder ein dafür von der KJM zur Verfügung gestelltes
Kennzeichen zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit den
bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(4) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf
Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der Anbieter
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und
6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Sendezeit und
des Sendeumfelds für Angebote der Altersstufe ,,ab 12 Jahren" ist dem Wohl jüngerer
Kinder Rechnung zu tragen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder
bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(7) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit
ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder
Berichterstattung vorliegt."
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern
oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich
machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der
betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Die Altersstufen
sind:
1. ab 6 Jahren,
2. ab 12 Jahren,
3. ab 16 Jahren,
4. ab 18 Jahren.
Die Altersstufe „ab 0 Jahre“ kommt für offensichtlich nicht entwicklungsbeeinträchtigende
Angebote in Betracht. Bei Angeboten, die Inhalte periodischer
Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergeben, können gegen den Anbieter
erst dann Maßnahmen ergriffen werden, wenn eine anerkannte Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle oder die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM)
festgestellt hat, dass das Angebot entwicklungsbeeinträchtigend ist.
(2) Angebote können entsprechend der Altersstufen gekennzeichnet werden.
Die Kennzeichnung muss die Altersstufe sowie die Stelle, die die Bewertung
vorgenommen hat, eindeutig erkennen lassen. Anbieter können ihre Angebote
einer nach § 19 anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Bewertung
oder Bestätigung ihrer Bewertung vorlegen. Durch die KJM bestätigte
Altersbewertungen von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
sind von den obersten Landesjugendbehörden für die Freigabe und Kennzeichnung
inhaltsgleicher oder im Wesentlichen inhaltsgleicher Angebote nach
dem Jugendschutzgesetz zu übernehmen; für die Prüfung durch die KJM gilt
§ 20 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 entsprechend.
(3) Die Kennzeichnung von Angeboten, die den Zugang zu Inhalten vermitteln,
die gemäß §§ 7 ff. des Telemediengesetzes nicht vollständig in den Verantwortungsbereich
des Anbieters fallen, insbesondere weil diese von Nutzern in das
Angebot integriert werden oder das Angebot durch Nutzer verändert wird, setzt
voraus, dass der Anbieter die Einbeziehung oder den Verbleib von Inhalten im
Gesamtangebot verhindert, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder
Jugendlichen, die das Alter der gekennzeichneten Altersstufe noch nicht erreicht
haben, zu beeinträchtigen. Der Nachweis, dass ausreichende Schutzmaßnahmen
ergriffen wurden, gilt als erbracht, wenn sich der Anbieter dem Verhaltenskodex
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle unterwirft.
(4) Altersfreigaben nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes sind für die Bewertung
zu übernehmen. Es sind die Kennzeichen der Selbstkontrollen nach
dem Jugendschutzgesetz zu verwenden. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote,
die mit den bewerteten Angeboten im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(5) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots
durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht
oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so
wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise
die Angebote nicht wahrnehmen.
(6) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf
Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung
nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder
zugänglich gemacht wird. Wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung
auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, erfüllt der
Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 22
Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei der Wahl der Zeit
zur Verbreitung des Angebots und des Umfelds für Angebote der Altersstufe „ab
12 Jahren“ ist dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.
(7) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur
auf Kinder unter 12 Jahren zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien
seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für diese
Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.
(8) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen
Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, es sei
denn, es besteht offensichtlich kein berechtigtes Interesse gerade an dieser
Form der Darstellung oder Berichterstattung.

§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping

(1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die
Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des
Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich
gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur
Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18
des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.
(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden
zufügen, darüber hinaus darf sie nicht
1.direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und
Leichtgläubigkeit ausnutzen,
2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der
beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern
und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.
(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu
einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen,
muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.
(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder
Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder
Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.
(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten
noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese
beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in
Telemedien.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber
hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für
Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

§ 7 Jugendschutzbeauftragte

(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu
bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien,
die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für
Anbieter von Suchmaschinen.
(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als
zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht
bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn
sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur
Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend
Absatz 3 beteiligen und informieren.
(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes.
Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie
müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Der Anbieter hat wesentliche Informationen über den Jugendschutzbeauftragten
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten. Sie
müssen insbesondere Namen, Anschrift und Daten enthalten, die eine schnelle
elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihm ermöglichen.
Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der
Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des
Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot
vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von
Angeboten vorschlagen.
(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche
Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung
seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben
notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge
soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.
(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen
Erfahrungsaustausch eintreten.

II. Abschnitt ­ Vorschriften für Rundfunk

§ 8 Festlegung der Sendezeit

(1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der
Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das
Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von
Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von
Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die KJM oder von
dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in
Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine
Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der
Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.
(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall
zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema,
Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist,
Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

§ 9 Ausnahmeregelungen

(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD
zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF
sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür
anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den
Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote,
deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind
von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios
und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM
oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 3 abweichen,
wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes länger als
15 Jahre zurückliegt oder das Angebot für die geplante Sendezeit bearbeitet
wurde.
(1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der
ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios
und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM
oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von § 5 Abs. 4 in Verbindung
mit § 5 Abs. 6 abweichen, wenn die Altersfreigabe nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes
länger als zehn Jahre zurückliegt oder das Angebot für die
geplante Sendezeit bearbeitet wurde.
(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten
Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein
Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit
einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der
Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die
Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die
Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche
Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung
eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung

§ 10 Programmankündigungen und Kennzeichnung

§ 10 Programmankündigungen und Kennzeichnung.

(1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen
(1) § 5 Abs. 5 und 6 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen
(1) § 5 Abs. 6 und 7 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen
mit Bewegtbildern entsprechend.
(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder
Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt
oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die
entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.
(2) Die Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen muss
durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung erfolgen. Ist
eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche
unter 16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen
angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als
ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF,
das Deutschlandradio und die Landesmedienanstalten legen im Benehmen
mit den obersten Landesjugendbehörden eine einheitliche Kennzeichnung
fest.
(2) Die Kennzeichnung entwicklungsbeeinträchtigender Sendungen erfolgt
durch optische oder akustische Mittel zu Beginn der Sendung. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter
16 Jahren anzunehmen, muss die Sendung durch akustische Zeichen angekündigt
oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als
ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. Die
in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF,
das Deutschlandradio und die KJM legen im Benehmen mit den obersten
Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen fest.

III. Abschnitt ­ Vorschriften für Telemedien

§ 11 Jugendschutzprogramme

(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch
genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und
Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm
programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.
(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt
werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung
gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen
nach Alterstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.
(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die
Anerkennung nachträglich entfallen sind.

§ 11 Jugendschutzsysteme

(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 4 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzpro-
gramm programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird oder
3. er als Vermittler des Zugangs zu Inhalten Dritter ein geeignetes Jugend-
schutzprogramm bereit hält.
(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen
Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn
sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten
Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kinder und Jugendliche aller Altersstufen im
Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Verwender ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs
zu Angeboten, die nicht aus dem Geltungsbereich dieses Staatsvertrags
stammen, festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus
unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer
Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Eine Anerkennung ist entbehrlich, wenn eine
anerkannte Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm
positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm nicht innerhalb
von vier Monaten beanstandet hat. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise
widerrufen oder nach Ablauf der Frist gemäß Satz 4 beanstandet werden, wenn
die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder der
Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen zur Anpassung an
den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
(4) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes zur Prüfung,
ob die Voraussetzungen von Absatz 2 Satz 2 erfüllt sind, einen zeitlich be-
fristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen
Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen oder einem von
einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle positiv beurteiltes
Jugendschutzprogramm den Status eines Modellversuchs verleihen.
(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht,
soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes
Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige
Kosten möglich ist.
(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogrammes einen zeitlich befristeten
Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur
Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.
(6) Zugangssysteme nach Absatz 1 Nr. 2, die den Zugang zu Inhalten nach § 4
Abs. 2 eröffnen, müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über
einer persönliche Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang
nur identifizierte und altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang
zu anderen Inhalten eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der
Entwicklungsbeeinträchtigung nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.

§ 11 Jugendschutzprogramme, Zugangssysteme

(1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 5 Nr. 1
dadurch genügen, dass
1. Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern
und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein geeignetes Jugendschutzprogramm
programmiert werden oder
2. durch ein geeignetes Zugangssystem der Zugang nur Personen ab einer
bestimmten Altersgruppe eröffnet wird.
Zugangsvermittler (Diensteanbieter im Sinne von § 2 Nr. 1 des Telemediengesetzes,
die aufgrund eines zivilrechtlichen Vertrages mit Hilfe von Telekommunikationsdiensten
nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes den Zugang
zur Nutzung fremder Telemedien vermitteln) haben ihren Vertragspartnern ein
anerkanntes Jugendschutzprogramm nach Satz 1 Nr. 1 leicht auffindbar anzubieten.
Dies gilt nicht gegenüber ausschließlich selbstständigen oder gewerblichen
Vertragspartnern, sofern Jugendschutzbelange nicht berührt sind.
(2) Jugendschutzprogramme müssen einen dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechenden, nach den Altersstufen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 differenzierten
Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sein. Unabhängig vom jeweiligen
Stand der Technik sind Jugendschutzprogramme nur dann geeignet, wenn
sie
1. auf der Grundlage einer vorhandenen Anbieterkennzeichnung einen altersdifferenzierten
Zugang zu Angeboten aus dem Geltungsbereich dieses
Staatsvertrages ermöglichen,
2. eine hohe Zuverlässigkeit bei der Erkennung aller Angebote bieten, die geeignet
sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen aller Altersstufen
im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 zu beeinträchtigen, und
3. es dem Nutzer ermöglichen, im Rahmen eines altersdifferenzierten Zugangs
zu Angeboten festzulegen, inwieweit im Interesse eines höheren Schutzniveaus
unvermeidbare Zugangsbeschränkungen hingenommen werden.
(3) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 Nr. 1 müssen zur Anerkennung ihrer
Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft ihre Entscheidung
durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt, bei der der
Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Ein Jugendschutzprogramm gilt als anerkannt,
wenn eine anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ein Jugendschutzprogramm
positiv beurteilt und die KJM das Jugendschutzprogramm
nicht innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung der Beurteilung durch die Freiwillige
Selbstkontrolle beanstandet hat; für die Prüfung durch die KJM gilt § 20
Abs. 5 Satz 2 entsprechend. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen
werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen
sind oder der Anbieter eines Jugendschutzprogramms keine Vorkehrungen
zur Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik ergreift.
(4) Zugangssysteme, die den Zugang zu Inhalten nach § 4 Abs. 2 eröffnen,
müssen gewährleisten, dass eine Volljährigkeitsprüfung über eine persönliche
Identifizierung erfolgt und beim einzelnen Nutzungsvorgang nur identifizierte und
altersgeprüfte Personen Zugang erhalten. Soweit der Zugang zu anderen Inhalten
eröffnet wird, ist bei der Ausgestaltung der Grad der Entwicklungsbeeinträchtigung
nach § 5 Abs. 1 besonders zu berücksichtigen.

§ 12 Kennzeichnungspflicht

Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten
Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das
Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern
(Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige
Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot
deutlich hinweisen.

§ 12 Kennzeichnungspflicht

Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugend-
schutzprogramme diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzier-
ten Zugangs nutzen können. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrund-
funkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den
obersten Landesjugendbehörden eine einheitliche Kennzeichnung fest.

§ 12 Kennzeichnung

Für Telemedien muss die Kennzeichnung so umgesetzt werden, dass Jugendschutzprogramme
diese Kennzeichnung zur Umsetzung eines altersdifferenzierten
Zugangs nutzen können. Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle, die KJM, die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten,
das ZDF und das Deutschlandradio legen im Benehmen mit den
obersten Landesjugendbehörden einheitliche Kennzeichen und technische Standards
für deren Auslesbarkeit fest.

IV. Abschnitt ­ Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen

Rundfunks

§ 13 Anwendungsbereich

Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.

§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz

(1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter
geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den
Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz
(KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der
Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt
kann die KJM auch mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden.
Absatz 5 bleibt unberührt.
(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hier von werden entsandt
1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den
Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden,
3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde.
Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu
bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre.
Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder
sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer
Landesmedienanstalt.
(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der
Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder
und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des
Europäischen Fernsehkulturkanals ,,ARTE" und der privaten Rundfunkveranstalter oder
Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne
von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.
(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils
ein in Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner
Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei
Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung
der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM
festzulegen.
(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag
an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des
Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen
der Landesmedienanstalten.
(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen
und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende
Satzungen.
(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen
Mittel zur Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
(9) Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Rundfunk betroffen ist, aus dem
Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
gedeckt. Der Aufwand für die KJM wird, soweit die Aufsicht über Telemedien betroffen ist,
aus allgemeinen Haushaltsmitteln der Länder im Rahmen der Finanzierung nach § 18 gedeckt.
Insoweit bedarf der Wirtschaftsplan der KJM der Genehmigung der Staats- oder
Senatskanzlei des Sitzlandes der KJM. Die Genehmigung erfolgt nach Abstimmung mit den
Staats- und Senatskanzleien der anderen Länder. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch
die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben.
Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.
(10) Den Sitz der Geschäftsstelle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten
einvernehmlich durch Beschluss.

§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten

(1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten
fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen
Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen,
ein.
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen
übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie
stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen
stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle, den in der ARD zusammengeschlossenen
stellen hierbei das Benehmen mit den nach § 19 anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle,den in der ARD zusammengeschlossenen
Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen
gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.

§ 16 Zuständigkeit der KJM

Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem
Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der
Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere
zuständig für
1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die
Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
6. die Herstellung des Benehmens nach § 10 Abs. 2 und § 12,.
6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den
Widerruf der Anerkennung,
7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für
jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.
(6., 7. und 8. werden zu 7., 8. und 9.)

§ 17 Verfahren der KJM

(1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer
obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse
mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die
wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind
gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind
deren Entscheidungen zu Grunde zu legen.
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten
Landesjugendbehörden zusammenarbeiten
(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und den obersten
Landesjugendbehörden zusammenarbeiten
und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.
(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz
zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen
obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei
Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.
In dem Bericht ist die Dauer der Verfahren darzustellen.

§ 18 ,,jugendschutz.net"

(1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle
Jugendschutz aller Länder (,,jugendschutz.net") ist organisatorisch an die KJM angebunden.
Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle legen die für den Jugendschutz
zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch
die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.
[Hier soll noch ,,bis zum 31. Dezember 2012" gestrichen werden. Drahflow 22:35, 1. Feb. 2010 (CET)]
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „bis zum 31. Dezember 2012“ gestrichen. Kommentar: Das steht im Original tatsächlich nicht.
(2) ,,jugendschutz.net" unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren
Aufgaben.
(3) ,,jugendschutz.net" überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt
,,jugendschutz.net" auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist ,,jugendschutz.net" den
Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen
Selbstkontrolle und die KJM hierüber.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist
,,jugendschutz.net" den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei
Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.
(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist
„jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die KJM. Bei
Verstößen von Mitgliedern einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle erfolgt der Hinweis zunächst an diese Einrichtung.

§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle

(1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet
werden.
(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres
satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages
sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern.
(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses
Staatsvertrages anzuerkennen, wenn
1.die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei
auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer
Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
2. eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist,
3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen
wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,
4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern
auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der
Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten
Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden,
die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und
6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.
(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist
die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM
die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor.
Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.
Für Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die aufgrund einer zum 1.
Januar 2010 bestehenden Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes
tätig sind, gelten als anerkannt, soweit es die freiwillige
Alterskennzeichnung von im Wesentlichen unveränderbaren Spielprogrammen
und für das Kino produzierten Filmen betrifft, die zum Herunterladen im
Internet angeboten werden. Die jeweilige Einrichtung zeigt die Aufnahme ihrer
Tätigkeit nach Satz 5 der KJM an.
Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle, die zum 1. Januar 2010 aufgrund
einer bestehenden Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 Satz 1 des Jugendschutzgesetzes
tätig sind, gelten als anerkannt, soweit es die freiwillige
Alterskennzeichnung von im Wesentlichen unveränderbaren Spielprogrammen
und für das Kino produzierten Filmen betrifft, wenn diese Spielprogramme
und Filme zum Herunterladen im Internet angeboten werden. Die
jeweilige Einrichtung zeigt die Aufnahme ihrer Tätigkeit nach Satz 5 der KJM
an.
(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung
nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit
dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile
durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(5) Erfüllt eine nach Absatz 4 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag im Einzelfall nicht,
kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM Beanstandungen
aussprechen oder eine öffentliche Anhörung durchführen. Die Anerkennung
kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden,
wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nicht oder nicht mehr vorliegen
oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden
Jugendschutzrecht befindet. Die nach Landesrecht zuständigen Organe
der Landesmedienanstalten entwickeln hierzu Verfahrenskriterien. Eine
Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(5) Erfüllt eine nach Absatz 4 anerkannte Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die Aufgaben nach diesem Staatsvertrag im Einzelfall nicht,
kann die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM Beanstandungen
aussprechen. Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder
mit Auflagen verbunden werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung
nicht oder nicht mehr vorliegen oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung
nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Die
nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten entwickeln
hierzu Verfahrenskriterien. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile
durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.
(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die
Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.

V. Abschnitt ­ Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 20 Aufsicht

(1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen
dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem
Anbieter.
(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM
entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.
(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen
Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die
Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so
sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum
Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die
Jugendschutz durch den Veranstalter, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1,
nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die
Jugendschutz durch den Veranstalter, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1,
nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die
Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei
nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den
Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist,
zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 uns 9 gilt Satz 1
entsprechend.
(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM
entsprechend § 22 Abs. 2 bis 4 des Mediendienste-Staatsvertrages die jeweilige Entscheidung.
(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist
Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an, so ist
bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4
Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen.
Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn
die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der
Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums
überschreitet.
Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage
des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.
Bei Verstößen gegen § 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage
des Anbieters von Telemedien keine aufschiebende Wirkung.
(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des
Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz
oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat.
Ergibt sich danach keine
Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für
die Amtshandlung hervortritt.
(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die
Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des
Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen
Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit oder bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare
Maßnahmen, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in
deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.
Ergibt sich danach keine Zuständigkeit oder bei Gefahr im Verzug für unaufschiebbare
Maßnahmen, ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in
deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

§ 21 Auskunftsansprüche

(1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und
über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf
Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu
ermöglichen.
(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von
Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der
Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die
zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht

In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch
darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen
dieses Staatsvertrages beruhe.

VI. Abschnitt ­ Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich rechtlichen Rundfunks

§ 23 Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich
2 Satz 1 Nr. 3 oder Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich
2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich
geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer
eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der
besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter
fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
a) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches
darstellen,
b) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
verwenden,
c) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen
eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe
aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die
Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine
vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet
werden,
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
d) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 1. Alternative eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus
begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches
bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
leugnen oder verharmlosen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche
Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung
oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder
Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise
darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
e) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 2. Alternative den öffentlichen
Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden
Weise dadurch stören, dass die nationalsozialistische
Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder
gerechtfertigt wird,
(Die bisherigen Buchstaben e bis i werden die neuen Buchstaben f bis j.)
f) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des
Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
g) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
h) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen,
insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren
körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein
tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse
gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
i) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich
geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen,
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen, oder
j) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den
sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von
Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen
Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und
Gewalttätigkeiten, sexuelle Handlungen von, an oder vor
Personen unter achtzehn Jahren oder sexuelle Handlungen
von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben;
dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
k) entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des
Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste
aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
(Der bisherige Buchstabe k wird der neue Buchstabe l.)
2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
die in sonstiger Weise pornografisch sind,
3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen
sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen
inhaltsgleich sind,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die
3a. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4a den öffentlichen Frieden in einer
die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stören,
dass die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft gebilligt,
verherrlicht oder gerechtfertigt wird.
3b. entgegen § 5 Abs. 2 sein Angebot nicht oder mit einer offenbar
zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die
Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass
Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
4a. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Telemedienangebote verbreitet oder
zugänglich macht, bei denen eine entwicklungsbeeinträchtigende
Wirkung für Kinder und Jugendliche aller Altersstufen anzunehmen
ist, ohne sicherzustellen, dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden,
4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen
zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen
Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen,
dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe sie üblicherweise
nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter
von Telemedien die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von
einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur
Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die
Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben
gemacht hat,
5. entgegen § 5 Abs. 2 wiederholt sein Angebot mit einer offenbar
zu niedrigen Altersstufe bewertet oder kennzeichnet,
5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte
Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien
verbreitet oder zugänglich macht,
7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,
(Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden die neuen Nummern 6 bis 8.)
9. Werbung entgegen § 6 Abs. 2 bis 5 oder Teleshopping oder
Sponsoring entgegen § 6 Abs. 6 verbreitet,
8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
7a. Werbung entgegen § 6 Abs. 2 bis 5 verbreitet,
8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten benennt oder dieser offensichtlich
nicht die erforderliche Fachkunde besitzt,
8a. entgegen § 7 Abs. 3 nicht die wesentlichen Informationen über den
Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar hält,
10. entgegen § 7 Abs. 1 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
11. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 4 und 5 nicht die wesentlichen Informationen
über den Jugendschutzbeauftragten leicht erkennbar, unmittelbar
erreichbar und ständig verfügbar hält,
9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,
(Die bisherige Nummer 9 wird die neue Nummer 12.)
10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2
vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1
abgewichen ist,
10. Sendungen entgegen der nach § 5 Abs. 3 zu übernehmenden Altersfreigabe
verbreitet, ohne dass die KJM oder eine hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur
Entwicklungsbeeinträchtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abweichend beurteilte,
13. Sendungen entgegen der nach § 5 Abs. 4 zu übernehmenden Altersfreigabe
verbreitet, ohne dass die KJM oder eine hierfür anerkannte
Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die Eignung zur
Entwicklungsbeeinträchtigung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abweichend
beurteilte,
11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der
geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische
Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung
kenntlich zu machen,
(Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden die neuen Nummern 14 und 15.)
13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
13. eine Kennzeichnung vornimmt, die nicht den Maßgaben von § 12 entspricht,
(Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen)
14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach
§ 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige
Aufsichtsbehörde sperrt.
(die bisherigen Nummern 14 bis 16 werden die neuen Nummern 16 bis 18.)
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden
Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden
Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen
Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich im Rahmen eines Verfahrens
zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des
Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die
Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen
Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich
danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk
der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die
Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle
ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt
zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige
Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM.
(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen
Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser
Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden
über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.
(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem
Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen
in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter
in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und
Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach
pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.
(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs
Monaten.

VII. Abschnitt ­ Schlussbestimmungen

§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge

(1) Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001, wird wie folgt
geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift von § 2a wird gestrichen.
b) Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Allgemeine
Programmgrundsätze".
c) Die Überschrift von § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Unzulässige Sendungen,
Jugendschutz"
d) Die Überschriften von §§ 49a und 53a werden gestrichen.
2. Der bisherige § 2a wird § 3.
3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wie folgt gefasst: ,,§ 4 ­ Unzulässige Sendungen,
Jugendschutz. Die für Rundfunk geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages finden Anwendung."
4. Der bisherige § 4 wird gestrichen.
5. In § 5 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf ,,Absätze 2 bis 11" durch die Verweisung
auf ,,Absätze 2 bis 12" ersetzt.
6. § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
7. In § 16 Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 3" gestrichen.
8. In § 40 Abs. 1 Satz 2 wird das Datum . Dezember 2004" durch das Datum . Dezember
2010" ersetzt.
9. In § 46 Satz 1 wird die Verweisung auf ,,§ 3" gestrichen.
10. § 47d Abs. 1 Satz 3 wird gestrichen.
11. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
(aa) Die Nummern 1 bis 12 werden gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 13 bis 37 werden die Nummern 1 bis 25.
(bb) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird gestrichen.
12. Die §§ 49a und 53a werden gestrichen.
(2) Der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt
geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 8a gestrichen.
2. In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Verweisung auf ,,Absätze 2 bis 11" durch die
Verweisung auf ,,Absätze 2 bis 12" ersetzt
3. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 ­ Unzulässige Sendungen, Jugendschutz. Die für
das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. § 8a wird gestrichen.
(3) Der Deutschlandradio-Staatsvertrag vom 17. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 6. Juli bis 7. August 2000, wird wie folgt
geändert:
1. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 ­ Unzulässige Sendungen, Jugendschutz. Die für das
Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
2. In § 34 Abs. 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung auf ,,§ 21 Abs. 6 Satz 6" durch die
Verweisung auf ,,§ 21 Abs. 6 Satz 7" ersetzt.
(4) Der Mediendienste-Staatsvertrag vom 20. Januar bis 12. Februar 1997, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 20./21. Dezember 2001,
wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Überschrift von § 24a gestrichen.
2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Rundfunkstaatsvertrages" die Worte ,,und
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages" eingefügt.
3. § 12 wird wie folgt gefasst: ,,§ 12 ­ Unzulässige Mediendienste, Jugendschutz. Die für
Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden
Anwendung."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 1 bis 3.
5. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden die Sätze 1 und 2.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Nummern 4 bis 9 werden gestrichen.
bb) Die bisherigen Nummern 10 bis 16 werden die Nummern 4 bis 10.
b) In Absatz 2 wird die Verweisung auf ,,Nr. 1 bis 3 und 10 bis 14" durch die
Verweisung auf ,,Nr. 1 bis 8" ersetzt.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Verfolgung der in Absatz 1
genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten."
7. § 24a wird gestrichen.
8. In § 25 Satz 3 wird das Datum . Dezember 2004" durch das Datum . Dezember
2006" ersetzt.

§ 26 Geltungsdauer, Kündigung

(1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der
vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr
gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2006 erfolgen. Das
Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Absätze 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2006
mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der
Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist
jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem
Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines
Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes
der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang
der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.
(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen
Kündigungsvorschriften maßgebend.

§ 27 Notifizierung

Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie
98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der
Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften.

§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung

(1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle
Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt
den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des
Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und
des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum
bekannt zu machen.
Artikel 2
Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
Der Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Dreizehnten
Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Oktober bis 20. November 2009,
wird wie folgt geändert:
1. In § 16d Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung „nach § 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches“
gestrichen.
2. In § 49 Abs. 2 wird die Angabe „15 und 16“ durch die Angabe „28 und 29“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
In § 21 Abs. 1 Buchst. t des Deutschlandradio-Staatsvertrages vom 17. Juni 1993,
zuletzt geändert durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18 Dezember
2008, werden die Wörter „des Bundes der stalinistisch Verfolgten“ durch die
Wörter „der Vereinigung der Opfer des Stalinismus“ ersetzt.
Artikel 4
Kündigung,
Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Für die Kündigung der in Artikel 1, 2 und 3 geänderten Staatsverträge sind die
dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember
2010 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der
Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den
Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und des Deutschlandradio-
Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1, 2 und 3 ergibt, mit neuem
Datum bekannt zu machen.