Benutzer:LarsP/KV RABB/Satzung

Aus Piratenwiki Mirror
< Benutzer:LarsP‎ | KV RABB
Version vom 29. Januar 2010, 13:33 Uhr von imported>LarsP
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Satzungsentwurf Kreisverband Rastatt/Baden-Baden

Dies stellt einen ersten Entwurf einer Satzung für den zu gründenden Kreisverband Rastatt/Baden-Baden (Bezirksverband Karlsruhe / Landesverband Baden-Württemberg) dar.

Dieser Entwurf darf und soll kommentiert und ergänzt werden. Änderungswünsche bitte unter den entsprechenden Abschnitt mit dem Zusatz (ERSATZ) oder (ERGÄNZUNG) eingeben - Bitte den Satzungsentwurf nicht direkt editieren.

Der Entwurf basiert auf der am 23.01.2010 auf der Gründungsversammlung zum Bezirksverband Karlsruhe beschlossenen Satzung des Bezirksverband Karlsruhe.


Satzung des Kreisverbandes

Abschnitt A: Grundlagen

§1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Kreisverband Rastatt/Baden-Baden der Piratenpartei Deutschland ist eine direkte Untergliederung des Bezirksverbandes Karlsruhe der Piratenpartei Deutschland. Im Folgenden kurz auch Kreisverband Rastatt/Baden-Baden genannt.

(2) Der Kreisverband Rastatt/Baden-Baden führt den Namen: Piratenpartei Deutschland – Kreisverband Rastatt/Baden-Baden.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Rastatt. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Rastatt/Baden-Baden führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Rastatt/Baden-Baden sind der Landkreise Rastatt und der Stadtkreis Baden-Baden.

(5) Die im Kreisverband Rastatt/Baden-Baden organisierten Mitglieder werden im Folgenden als Piraten bezeichnet.


§2 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbands Rastatt/Baden-Baden ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Landkreis Rastatt oder im Stadtkreis Baden-Baden. Des Weiteren findet die Bundessatzung Anwendung.

(2) Der Kreisverband Rastatt/Baden-Baden und jede untergeordnete Gliederung führen ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.


§3 - Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.


§4 - Rechte und Pflichten der Piraten

Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Kreisverband Rastatt/Baden-Baden und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch Gliederungen ist unzulässig.


§5 - Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Bei Wechsel des Wohnsitzes in ein anderes Bundesland, in einen anderen Regierungsbezirk oder in einen anderen Land- oder Stadtkreis findet §3 der Bundessatzung Anwendung.


§6 - Ordnungsmaßnahmen

Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.


§7 - Gliederung

Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.


§8 - Bundespartei, Landesverbände, Bezirks- und Kreisverbände

Der Kreisverband Rastatt/Baden-Baden verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Kreisverband Rastatt/Baden-Baden hält seine Organe und Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten an.


§9 - Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbands Rastatt/Baden-Baden sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Das Landesschiedsgericht des Landesverbandes Baden-Württemberg ist für Schiedsfragen des Kreisverbandes Rastatt/Baden-Baden zuständig.

(3) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am xx.xx.xxxx.


§9a - Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und einem Kreisschatzmeister. Der Kreisparteitag oder die Gründungsversammlung können bei Bedarf weitere Vorstandsposten mit einfacher Mehrheit festlegen. Die Anzahl der zu wählenden Vorstandsposten ist immer ungerade.

(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes, bestehend aus Piraten, werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.

(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal alle drei Monate zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Der Vorstand kann ansonsten auch unter Verzicht auf Form und Frist tagen. Dies muss dann aber beschlossen und im Protokoll festgehalten werden

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

1.Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung 2.Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3.Dokumentation der Sitzungen 4.virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5.Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6.Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig

1.wenn die Anzahl der Vorstandsmitglieder weniger als drei ist 2.wenn Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender zurückgetreten sind bzw. Ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können 3.wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist unverzüglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Bezirksverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte, bis ein von ihm unverzüglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.

(12) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über.


§9b - Der Kreisparteitag

(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.

(2) Der ordentliche Kreisparteitag tagt spätestens 13 Monate nach dem Vorange-gangenen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss.

(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich (Brief, Fax, oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung, Tagungsortes, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Er dient ausschließlich der Wahl eines neuen Vorstandes.

(4) Außerordentliche Kreisparteitage sind unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt wird:

1.durch Beschluss des Vorstands 2.durch Antrag der von einem Zehntel der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes Rastatt/Baden-Baden unterstützt wird.

(5) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, Fax oder wenn die Zustimmung des Mitglieds besteht per Email) mindestens vier Wochen vorher zu einem Kreisparteitag ein. Die Einladung enthält Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn und die Angabe wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen. Bei außerordentlichen Kreisparteitagen kann die Frist in besonders eilbedürftigen Fällen bis auf zwei Wochen verkürzt werden.

(6) Bei Neuwahl des Vorstandes nimmt der Kreisparteitag den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, welche den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes vor dem folgenden Kreisparteitag prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag vor der Beschlussfassung zur Entlastung des Vorstandes verkündet und zu Protokoll genommen.

(8) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.


§10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.

(2) Die Aufstellung kann sowohl als Mitgliederversammlung des zuständigen Stimm- bzw. Wahlkreises als auch im Rahmen einer anderen Mitgliederversammlung stattfinden, sofern gewährleistet wird, dass alle Stimmberechtigten in angemessener Zeit und Form eingeladen wurden und nur die Stimmberechtigten an der Wahl teilnehmen. Die Einladung muss dabei explizit auf die Bewerberaufstellung hinweisen.


§11 - Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages schriftlich beim Vorstand eingereicht wurde.

(3) Das Grundsatzprogramm wird vom Bundesverband übernommen. Wahlprogramme zu Bundes- oder Europawahlen werden vom Bundesverband übernommen, zu Landtagswahlen vom Landesverband. Wahlprogramme auf Kreis- oder Regionalebene werden von der entsprechenden Untergliederung erstellt. Soweit in einem Kreis kein Kreis- bzw. Ortsverband existiert, kann dies vom Bezirksverband übernommen werden.


§12 - Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Regelungen für Auflösung und Verschmelzungen werden von der Bundessatzung übernommen.

(2) Soll auf einem Kreisparteitag über die Auflösung des Kreisverbandes abgestimmt werden, so sind die Piraten des Kreisverbandes darüber bei der Einladung gesondert zu informieren.

(3) Eine Verschmelzung des Kreisverbandes Rastatt/Baden-Baden mit einem Verband gleicher Ebene der Piratenpartei Deutschland oder mit einer anderen Partei ist nicht zulässig.


§13 - Parteiämter

Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.


§14 - Beschlussfassung / Wahlen

Die Regelung der Landessatzung zu Beschlussfassung / Wahlen findet Anwendung.


Abschnitt B: Finanzordnung

Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.


Abschnitt C: Allgemeine Bestimmungen

§1 - Salvatorische Klausel

(1) Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(2) An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.