NRW:Bergisches Land/Archiv/LTW2010/Direktkandidatenwahl/GO

Aus Piratenwiki Mirror
< NRW:Bergisches Land‎ | Archiv‎ | LTW2010‎ | Direktkandidatenwahl
Version vom 23. Oktober 2013, 17:55 Uhr von imported>DerWuppi (hat „NRW:Bergisches Land/LTW2010/Direktkandidatenwahl/GO“ nach „NRW:Bergisches Land/Archiv/LTW2010/Direktkandidatenwahl/GO“ verschoben: verschieben (in's Archiv, noch einmal) mit den Unterseiten)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen
Geschäftsordnung zur Versammlung der Wahl der Direktkandidaten, 
für die Wahlkreise 31 - 35 (Wuppertal, Solingen und Remscheid),
zur Landtagswahl 2010 Nordrhein-Westfalen,
am 10. Januar 2010, im WDC Wuppertaler Dart Center, in Wuppertal-Barmen 


Rahmenbedingungen

(1) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich.

(2) Zur Zulassung zu der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht wird vor Ort eine Registrierung (Akkreditierung) eingerichtet. Diese besteht aus dem Verwaltungspiraten bzw. aus Piraten, die von diesem hierzu beauftragt wurden. Sie stellen fest, ob es sich bei der sich anmeldenden Person um einen Piraten mit Stimmrecht, einen Piraten ohne Stimmrecht oder Gast handelt und gibt dem Piraten mit Stimmrecht eine entsprechende Stimmkarte aus. Stimmberechtigt auf diesen Mitgliederversammlungen sollen alle Piraten sein, die den Mitgliedsbeitrag gemäß § 2 Absaz 1 der Finanzordnung zur Bundessatzung der Piratenpartei Deutschland entrichtet haben.

(3) Wahlberechtigt für die Direktkandidatenwahl ist ein stimmberechtigter Pirat dessen Hauptwohnsitz im jeweiligen Wahlkreis liegt, zu dem die Mitgliederversammlung einen Direktkandidaten bestimmen will (Wahlkreise 31 bis 35) und der nach den Bestimmungen des Landeswahlgesetzes NRW sonst wahlberechtigt ist. Er erhält eine Stimmkarte mit Wahlberechtigungen seines Wahlkreises (Rückseite).

(4) Rederecht hat jeder stimmberechtigte Pirat (gemäß Absatz 2). Jeder stimmberechtigte Pirat und der Versammlungsleiter kann das Rederecht für jede andere an der Mitgliederversammlung teilnehende Person (ohne Stimmkarte) beantragen. Bei Widerspruch ist darüber abzustimmen.

(5) Eine Wortmeldung wird während der Mitgliederversammlung durch Aufstehen und Heben einer Hand angezeigt. Im begründetem Einzelfall kann der Versammlungsleiter abweichend von dieser Regelung das Wort erteilen.

(6) Ein Antrag zur Geschäftsordnung wird während der Mitgliederversammlung durch Aufstehen und Heben beider Hände beantragt.


Versammlungsablauf

Grundsätze

(1) Die erste Amtshandlung der Versammlung ist die Wahl des Versammlungsleiters, des Schriftführers, des Wahlleiters und zweier Wahlhelfer. Des Weiteren werden eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson, sowie zwei Personen, die die Versicherung an Eides statt abgeben, gewählt.

(2) Es wird ein Protokoll der Mitgliederversammlung erstellt.

(3) Sofern am gleichen Tage vorher bereits eine andere Mitgliederversammlung aufgrund dieser Geschäftsordnung durchgeführt wurde, kann die Versammlung beschließen, Ämter und Befugnisse der letzten Mitgliederversammlung zu übernehmen. Hierüber wird abgestimmt; für diesen Beschluss ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(4) Sodann stellt der Versammlungsleiter die vorläufige Tagesordnung vor. Stimmberechtigte Piraten können Änderungsanträge zur Tagesordnung stellen. Dabei werden Anträge über Hinzufügen oder Streichen von Tagesordnungspunkten, vor Anträgen bezüglich der Reihenfolge, behandelt und abgestimmt. Sofern keine weiteren Änderungsanträge zur Tagesordnung vorliegen wird diese nun durch Abstimmung beschlossen.

(5) Nach Erreichen des Endes der Tagesordnung schließt der Versammlungsleiter die Sitzung. Ämter und Befugnisse der Versammlung enden, sofern explizit nichts anderes bestimmt wurde, mit Ende der Versammlung.

Versammlungsleiter

(1) Der Versammlungsleiter leitet die Versammlung anhand der beschlossenen Tagesordnung nach Maßgabe dieser Geschäftsordnung und sorgt für den ordentlichen Ablauf.

(2) Der Versammlungsleiter kündigt Beginn und Ende von Sitzungsunterbrechungen sowie Vertagungen an.

(3) Zur Unterstützung seiner Aufgaben kann der Versammlungsleiter Helfer ernennen, die sich freiwillig melden. Diese sind der Versammlung bekannt zu machen.

Protokoll

(1) Der Schriftführer hat im Protokoll die Ergebnisse der Versammlung festzuhalten. Dazu enthält es zumindest

  • Anträge im Wortlaut,
  • Abstimmungen und deren Stimmenverhältnisse,
  • die beschlossene Tagesordnung,
  • die Anträge zur Geschäftsordnung und deren Abstimmungsergebnisse. sowie
  • das Ergebnis der Wahl

(2) Das Protokoll wird zusammen mit dem Wahlprotokoll vom Versammlungsleiter, dem Wahlleiter und vom Abgesandten des Landesverbandes unterschrieben. Es ist den Piraten durch angemessene Veröffentlichung seitens des Vorstandes zugänglich zu machen.

Wahlleiter

(1) Der Wahlleiter ist mit der Durchführung der Wahl (bzw. der Wahlgänge) des Direktkandidaten betraut. Dieser darf kein Kandidat in einer Wahl sein, die er durchführt. Die Wahlhelfer unterstützen ihn bei seinen Aufgaben.

(2) Die Durchführung der Wahl umfasst dabei:

  • Hinweis auf die Modalitäten der Wahl,
  • Erstellung eines Wahlprotokolls,
  • Ankündigung der Wahl unter Angabe des Beginns, der Dauer und des Endes,
  • Eröffnung und Beendigung der Wahl,
  • Sicherstellung der Einhaltung der Regelungen zu Wahlen gemäß dieser Geschäftsordnung,
  • Entgegennahme der Wahlzettel,
  • Auszählung der Stimmen,
  • Verkündung der Anzahl der Wahlberechtigten, der abgegebenen, der gültigen, der ungültigen und der jeweils auf die Kandidaten entfallenen Stimmen,
  • Feststellung des Wahlergebnisses bzw. des Wahlganges,
  • Nachfrage an den Kandidaten, ob dieser die Wahl annimmt.

(3) Fallen dem Wahlleiter Unregelmäßigkeiten auf oder werden ihm solche zugetragen, so muss er der Mitgliederversammlung unverzüglich darüber Bericht erstatten.

(4) Das Wahlprotokoll gehört zum Protokoll der Mitgliederversammlung. Das Wahlprotokoll enthält alle Wahlgänge sowie deren Ergebnisse.

Vertrauenspersonen

(1) Die von der Mitgliederversammlung gewählte Vertrauensperson und deren Vertreter halten die Kommunikation mit dem Kreiswahlbüro. Sie haben das Recht gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters beim Kreiswahlbüro Einspruch zu erheben und müssen angehört werden.

(2) Die Vertrauenspersonen werden darüber hinaus zum Kreiswahlausschuss eingeladen und dürfen dort für die Partei sprechen.

(3) Sie haben das Recht Entscheidungen zu den Kreiswahlvorschlägen zu treffen.

Zusätzlich benötigte Unterschriften

(1) Es werden zwei Personen von der Versammlung gewählt.

(2) Diese beiden, von der Versammlung gewählten Personen geben ihre Versicherung an Eides statt ab, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt, und den Bewerbern Gelegenheit gegeben worden ist, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen.


Wahlen/Abstimmungen

(1) Stimmberechtigt sind die Piraten, denen im Rahmen der Akkreditierung eine Stimmkarte ausgehändigt wurde
(Absatz 2 der Rahmenbedingungen).

(2) Sofern nichts anderes geregelt ist, werden alle Entscheidungen der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen; Stimmenenthaltungen werden berücksichtigt.

(a) Einfache Mehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit mehr Stimmen auf sich vereinen muss, als alle anderen Wahlmöglichkeiten jeweils auf sich vereinen; höchstens weniger als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen dürfen dabei Enthaltungen sein.
(b) Absolute Mehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit wenigstens die Hälfte der möglichen Stimmen aufgrund der Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten auf sich vereinen muss.
(c) Zweidrittelmehrheit bedeutet, dass eine Wahlmöglichkeit wenigstens zwei Drittel der möglichen Stimmen aufgrund der Anzahl der ausgegebenen Stimmkarten auf sich vereinen muss.

(3) Die Wahl des Direktkandidaten hat geheim zu erfolgen.

(4) Auf Verlangen eines stimmberechtigten Piraten ist auch sonst geheim abzustimmen.

(5) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, entscheidet der Versammlungsleiter über eine erneute Abstimmung in gleicher Art und Weise.


Aufstellung/Wahl des Direktkandidaten

Die Aufstellung des Direktkandidaten für die Landtagswahl NRW 2010 erfolgt in mehreren Schritten:

(a) Sammelphase: Von der Versammlung werden Kandidaten vorgeschlagen. Den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in einem zeitlichen Rahmen von 2–5 Minuten vorzustellen. Die Wahlphase (b) beginnt erst nachdem sich alle Bewerber vorgestellt haben. Mit Beginn der Wahlphase sind weitere Bewerbungen ausgeschlossen.
(b) Wahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat (Absatz 3 der Rahmenbedingungen) hat eine Stimme. Der Bewerber mit der absoluten Mehrheit wird Direktkandidat. Sollte es nach dem ersten Wahlgang noch keinen Direktkandidaten geben, wird dieser Wahlgang einmalig wiederholt. Die Stichwahlphase (c) beginnt erst und nur, wenn auch nach dem zweiten Wahlgang kein Direktkandidat bestimmt wurde.
(c) Stichwahlphase: Jeder stimmberechtigte Pirat hat eine Stimme -wie (b)-. Die beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen aus den Wahlgängen der Wahlphase (b) stellen sich der Stichwahl. Gibt es mehr als zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen (Stimmengleichheit), so findet zwischen diesen eine weitere Wahl statt. Dieses geschieht so lange bis nur noch zwei Kandidaten für die Stichwahl übrig sind. Bei Stimmengleichheit eines Wahlganges dieser Stichwahlphase wird die Stichwahl wiederholt. Der Bewerber mit der einfachen Mehrheit wird Direktkandidat.


Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Anträge zur Geschäftsordnung befassen sich mit dem Verlauf der Sitzung. Sie können nur von stimmberechtigten Piraten gestellt werden. Im begründeten Einzelfall kann der Versammlungsleiter abweichend von dieser Regelung Anträge zur Geschäftsordnung zulassen.

(2) Ein Antrag zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln, dabei wird jedoch ein gerade stattfindender Redebeitrag, eine Wahl oder Abstimmung abgewartet.

(3) Gibt es keine Gegenrede gegen den Antrag, so ist dieser angenommen.
Eine Gegenrede kann mit oder ohne Wortmeldung erfolgen und wird daher entweder durch Heben einer Hand (formelle Gegenrede) oder Aufstehen und Heben einer Hand (Gegenrede mit Wortmeldung) angezeigt. Erfolgt eine Gegenrede, so wird über den Antrag unverzüglich abgestimmt.

(4) Anträge zur Geschäftsordnung sind:

(a) der Antrag auf Vertagung der Sitzung,
(b) der Antrag auf Unterbrechung der Sitzung für einen bestimmten Zeitraum,
(c) der Antrag auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt,
(d) der Antrag auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes,
(e) der Antrag auf Schließen der Debatte und sofortige Abstimmung,
(f) der Antrag auf Schließen der Rednerliste,
(g) der Antrag auf Begrenzung der Redezeit auf zwei Minuten bzw. deren Aufhebung,
(h) der Antrag auf Umstellung der Reihenfolge der Tagesordnung nach Genehmigung.

(5) Entscheidungen über die Anträge zur Geschäftsordnung auf Vertagung der Sitzung (a), auf sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt (c) und auf Vertagung eines einzelnen Tagesordnungspunktes (d) werden mit Zweidrittelmehrheit getroffen.