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Allgemeiner Teil.

§ 1

(1) Diese Wahl- und Abstimmungsordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten in Mecklenburg-Vorpommern. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.

(2) Im Sinne dieser Ordnung ist:

  1. Wahl: eine Entscheidung über Personalfragen;
  2. Abstimmung: eine Entscheidung über Sachfragen;
  3. Pirat: wer nach § 1 Absatz 5 der Satzung des Landesverbandes Pirat ist;
  4. einfache Mehrheit: die Mehrheit der anwesenden Stimmen;
  5. geheim: eine Wahl oder Abstimmung, bei der die Stimmen der stimmberechtigten Piraten diesen nicht zugeordnet werden können;
  6. öffentlich: eine Wahl oder Abstimmung, wenn sie für jedermann zugänglich ist.

§ 2

(1) Wahlen und Abstimmungen sind frei, gleich und allgemein und finden öffentlich statt.

(2) Wahl- und abstimmungsberechtigt ist, wer dem beschließenden Gremium beim Zusammentritt als stimmberechtigtes Mitglied angehören kann.

(3) Piraten können sich bei einer nicht geheimen Wahl oder Abstimmung vertreten lassen. Sie benötigen dazu die Vollmacht des betreffenden stimmberechtigten Piraten, die zu Beginn der Sitzung dem Wahl- oder Abstimmungsleiter vorgelegt werden muss.

§ 3

(1) Werden Stimmzettel verwendet, müssen sie einheitlich sein. Bei geheimen Wahlen und Abstimmungen müssen Stimmzettel verwendet werden.

(2) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.

§ 4

(1) Wählen oder abstimmen können auch aus wichtigem Grunde abwesende, stimmberechtigte Piraten, wenn die Wahl oder Abstimmung in der Tagesordnung festgelegt ist, sie rechtzeitig bekannt gemacht wurde und der Vorstand dies zugelassen hat.

(2) Zulässig sind Möglichkeiten der Wahl oder Abstimmung, wenn dies über Wege geschieht, die eine geheime Wahl oder Abstimmung ermöglichen und zulassen, und der wählende oder abstimmende Pirat dabei seine Identität nachweisen kann, ohne dass die Geheimheit der Wahl betroffen ist.

§ 5

(1) Bei der Bestimmung des Ergebnisses werden nicht abgegebene Stimmen als nicht anwesend gewertet, sofern nichts anderes bestimmt ist. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2) Die Ergebnisse einer Wahl oder Abstimmung müssen so veröffentlicht werden, dass alle für die Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Piraten sie einsehen können.

§ 6

(1) Jedem zu einer Wahl oder Abstimmung stimmberechtigten Pirat steht das Recht zur Anfechtung der Wahl oder Abstimmung zu, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes oder Beschlusses als möglich erscheint. Sie ist bis zum 14. Tage nach der Wahl oder Abstimmung zulässig und muss beim zuständigen Vorstand eingereicht werden.

(2) Hält der Vorstand die Anfechtung für begründet, erklärt er die Wahl oder Abstimmung für ungültig.

(3) Gegen die die Anfechtung versagende Entscheidung des Vorstandes ist die Beschwerde beim Schiedsgericht zulässig.

Besonderer Teil.

Erster Abschnitt. Wahlen.

§ 7

(1) Wahlen finden geheim statt, soweit diese Wahl- und Abstimmungsordnung nicht etwas anderes bestimmt.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind, soweit diese Wahl- und Abstimmungsordnung nicht etwas anderes bestimmt. Die Tagesordnung muss den stimmberechtigten Piraten spätestens sieben Tage vor der Wahl in Textform zugehen. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.

§ 8

(1) Die Kandidaten sollen gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt werden.

(2) Vor einer Vorstandswahl ist in einer Abstimmung zu beschließen, wie viele Mitglieder der Vorstand haben wird. Gibt es bei Vorstandswahlen für ein Amt nur einen Kandidaten, findet § 13 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten. Bewerben sich mehrere Kandidaten um ein Amt, findet eine Mehrheitswahl statt, bei der Enthaltungen als abgegebene Stimmen gelten. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit auf sich vereinigt.

(3) Direktkandidaten für Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Bundes- oder Landtag oder zu kommunalen Vertretungen werden entsprechend Absatz 2 gewählt. Listenkandidaten werden durch eine Akzeptanzwahl aufgestellt, die in zwei Wahlgängen erfolgt. Im ersten Wahlgang werden so viele künftige Listenkandidaten gewählt, wie in einer vorhergehenden Abstimmung beschlossen wurde. Dieser Wahlgang entfällt, wenn sich weniger Kandidaten für die Liste bewerben, als nach dem Beschluss aufgestellt werden können. Im zweiten Wahlgang wird die Reihenfolge der Kandidaten festgelegt, indem jeder stimmberechtigte Pirat eine um eins erhöhte der Kandidatenzahl entsprechende Stimmenzahl bekommt, die er auf einen oder mehrere Kandidaten verteilen kann. Die Aufstellung der Listenkandidaten erfolgt nach absteigender Stimmenzahl.

(4) Die Mitglieder des Landesschiedsgerichts werden entsprechend Absatz 3 Sätze 2 bis 6 mit der Maßgabe gewählt, dass der Kandidat mit den meisten Stimmen Vorsitzender des Landesschiedsgerichts, der Kandidat mit den wenigsten Stimmen Ersatzrichter wird.

(5) Versammlungsleiter, Moderatoren, Wahlleiter, Protokollführer und andere zur Wahl gestellte Personen werden entsprechend Absatz 2 gewählt. Solche Wahlen finden grundsätzlich nicht geheim statt und müssen nicht in der Tagesordnung angekündigt werden.

§ 9

Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

§ 10

Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

Zweiter Abschnitt. Abstimmungen.

§ 11

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften zu den Wahlen entsprechende Anwendung.

§ 12

Abstimmungen finden nicht geheim statt. Auf Antrag eines Zehntels der anwesenden, stimmberechtigten Piraten kann mit einfacher Mehrheit geheim abgestimmt werden. Über den Antrag wird in geheimer Abstimmung entschieden.

§ 13

(1) Abstimmungsfragen müssen so gestellt werden, dass sie mit Ja oder Nein beantwortet werden können.

(2) Die zur Abstimmung gestellte Frage ist positiv beschieden, wenn die Ja-Stimmen die Nein-Stimmen überwiegen.

(3) Die Anzahl der abgegebenen Stimmen muss mindestens fünfzig vom Hundert der anwesenden Stimmen betragen.