NDS:Osnabrück/Kreisverband/Satzung

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Bitte keine Änderungen vornehmen! Diese Satzung wurde so verabschiedet!

Präambel

Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.

Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied

  • der Staatsangehörigkeit,
  • des Standes,
  • der Herkunft,
  • der ethnischen Zugehörigkeit,
  • des Geschlechts,
  • der sexuellen Orientierung,
  • des Bekenntnisses,
  • die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.

der Kreisvorstand

14.04.2011

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

  1. Der Kreisverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Kreisverband Osnabrück. Die Kurzbezeichnung lautet PIRATEN. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
  2. Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Osnabrück und die kreisfreie Stadt Osnabrück.
  3. Der Sitz des Kreisverbandes ist Osnabrück.
  4. Die im Kreisverband organisierten Mitglieder bezeichnen sich als Piraten

§ 2 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in der Stadt Osnabrück oder im Landkreis Osnabrück.
  2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland werden, der die Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.
  2. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Die Aufnahmefristen ergeben sich aus der Landessatzung.NDS Satzung
  4. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

  1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland, des Landesverbandes Niedersachsen der Piratenpartei Deutschland und des Kreisverbandes Osnabrück zu beteiligen.
  2. Jeder Pirat hat das Recht, an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dessen Zuständigkeitsbereich er seinen, der Partei angezeigten Wohnort hat.
  3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
  4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat Mitglied im Kreisverband Osnabrück ist und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
  5. Sollte ein Amtsträger des Vorstands des Kreisverbandes ein zusätzliches Amt im Vorstand einer übergeordneten Gliederung oder ein politisches Amt oder Mandat erhalten, so wird innerhalb von 2 Monaten ein Kreismitgliederversammlung einberufen. Diese entscheidet über die Zulässigkeit dieser Ämterhäufung. Sollte der Kreisverband sich gegen eine Ämterhäufung entscheiden, so muß der Amtsträger sein Amt im Vorstand des Kreisverbandes mit sofortiger Wirkung niederlegen.
  6. Piraten, die eine Funktion oder ein Amt innerhalb des Kreisverbandes ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.
  7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft wird durch die Satzung des Landesverbandes Niedersachsen und der Bundessatzung geregelt und ist dem Kreisverband Osnabrück anzuzeigen.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder

  1. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung des Kreisverbandes Osnabrück und fügt ihm damit Schaden zu, können Landes- oder Bundesverband gemäß ihrer jeweiligen Satzungen Ordnungsmaßnahmen anordnen.

§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände

  1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände sind möglich:
    • einmalige Verwarnung,
    • Geldbuße,
    • Auflösung,
    • Ausschluss,
    • Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Ortsverbände.
  2. Ordnungsmaßnahmen gegen Ortsverbände trifft der Vorstand des nächst übergeordneten Gebietsverbandes.
  3. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Ortsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Mitgliederversammlungen verstößt.
  4. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange des Kreisverbandes einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
  5. Der übergeordnete Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung der für ihn zuständigen Mitgliederversammlung. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet die Mitgliederversammlung.
  6. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.

§ 8 Transparenz

  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Zu jeder Verschlusssache wird ein Ablaufdatum beschlossen.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    2. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    3. Verschlusssachen verlieren diesen Status, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablaufdatum erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen weder Status als Verschlusssache, Ablaufdatum noch einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Kreisverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen.
    1. Ein Ausschluss von Gästen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gäste haben ein Antrags- und Rederecht.
    4. Das Antrags- bzw. Rederecht kann allen oder einzelnen Gästen durch einfache Mehrheit entzogen werden.
  6. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb des Kreisverbandes müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände

  1. Der Kreisverband ist verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen richtet. Sie haben auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
  2. Die Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit des Kreisverbandes zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen des Kreisverbandes richtet.
  3. Verletzen dem Kreisverbandes nachgeordnete Ortsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die Ortsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
  4. Solange kein untergeordneter Ortsverband existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Ortsverbände vom Kreisverband und seinen Organen wahrgenommen.

§ 10 Gliederung

  1. Der Kreisverband gliedert sich in Ortsverbände mit jeweils mindestens fünf Mitgliedern.
  2. Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Sitzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Kreisvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung des Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Kreisgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Ortsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluss der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich.
  5. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  6. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreismitgliederversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.

§ 11 Organe des Kreisverbandes

  1. Organe des Kreisverbandes sind
    • die Kreismitgliederversammlung
    • der Vorstand
    • die Gründungsversammlung

§ 12 Die Kreismitgliederversammlung

  1. Die Kreismitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Die Kreismitgliederversammlung tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung wird durch den Kreisvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Piraten sie beantragt.
    • Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • Die Kreismitgliederversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Die Kreismitgliederversammlung nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über die Kreismitgliederversammlung wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

§ 13 Der Kreisvorstand

  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Sollte es jeweils für die Posten des Generalsekretärs oder des politischen Geschäftsführers keinen Kandidaten geben oder sollte keiner der antretenden Kandidaten eine einfache Mehrheit erhalten, so ist dieser Posten nicht zwingend zu besetzen. In diesem Fall teilt der Vorstand die jeweiligen Aufgaben unter sich auf und dokumentiert die Aufteilung schriftlich
  3. Der Kreisvorstand ist mit mehr als der Hälfte, des Vorstandes, voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von der Kreismitgliederversammlung in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung der Kreismitgliederversammlung länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Der Vorstand muss nach 12 Monaten vorstandsintern abstimmen, ob er sich neu wählen lassen möchte. Quorum: 50% der Vorstandsmitglieder 
  7. Der Vorstand legt zur Kreismitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreismitgliederversammlung stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  10. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen regulären Kreismitgliederversammlung einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
  11. Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses von der Kreismitgliederversammlung durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

§ 14 Parteiämter

  1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

§ 15 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

  1. Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der zuständigen Wahlgesetze und Wahlordnungen, sowie den Vorgaben der Bundes- und Landessatzung.
  2. Die Bewerber werden von der Kreismitgliederversammlung gewählt. In der Einladung dazu muss explizit auf die Bewerberaufstellung hingewiesen werden.

§ 16 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms

  1. Änderungen der Kreissatzung können nur von der Kreismitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Änderungen der Kreissatzung werden mit ausführlicher Begründung und Ursprungsform im Anhang der Satzung dokumentiert.
  3. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen.
  4. Das Grundsatzprogramm kann durch den Kreisverband um regionale Punkte ergänzt werden. Der Kreisverband kann spezielle Schwerpunkte legen.

§ 17 Auflösung

  1. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Zweidrittelmehrheit einer Urabstimmung per Briefwahl ohne Mindestwahlbeteiligung. Diese Urabstimmung kann nur durch eine Kreismitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Die Briefe sind mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin durch den Vorstand zu versenden. 

§ 18 Finanzordnung

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  2. Der Schatzmeister ist alleine zeichnungsberechtigt.
  3. Auf jeder Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf der nächsten Kreismitgliederversammlung mit Vorstandswahlen.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 19 Schiedsgerichtsordnung

  1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  2. Auf einer Kreismitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit die Einrichtung eines Kreisschiedsgerichts beschlossen werden.
  3. Bis zur Einrichtung eines Kreisschiedsgericht wird das Landesschiedsgericht angerufen.

§ 20 Wahlordnung

  1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen des Kreisverbandes. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
  2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig.
  3. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
  4. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
  5. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
  6. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorheriges Befragen kein Widerspruch erhebt.
  7. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
  8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
  9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
  10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint.
  11. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
  12. Es können grundsätzlich nur anwesende oder in Form von mindestens einer Audioverbindung (Telefon, Audiokonferenz) zugeschaltete Piraten gewählt werden.

§ 21 Gründungsversammlung

  1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 14.04.2011. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Kreisvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
  2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die 1. Mitgliederversammlung in Kraft.

Anhang

Änderungen des Kreisparteitags vom 02.02.2014

SÄA6

Neu eingeführter §13(11):
Ist ein Vorstandsamt durch Rücktritt unbesetzt, so kann dieses vom Kreisparteitag durch Nachwahl neu besetzt werden. Die Amtszeit eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet spätestens mit der Neuwahl des Vorstandes.

SÄA 1 §13(3) Handlungsfähigkeit

Alt:
Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.

Neu:
Der Kreisvorstand ist mit mehr als der Hälfte, des Vorstandes, voll Handlungs- und Beschlussfähig.

SÄA 2 Umbenennung KPT

Die Satzung soll in allen entsprechenden Paragraphen von "Kreisparteitag" in "Kreismitgliederversammlung" umbenannt werden.

SÄA 3 Aufnahmefristen

Die Aufnahmefristen ergeben sich aus der Landessatzung.

SÄA 4 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder §6

alt:
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, Grundsätze oder Ordnung des Kreisverbandes Osnabrück und fügt ihm damit Schaden zu, können Landes- oder Bundesverband gemäß ihrer jeweiligen Satzungen Ordnungsmaßnahmen anordnen.
neu:
1.Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland, Piratenpartei Niedersachsen oder des Kreisverbandes und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
a.Verwarnung,
b.Verweis,
c.Enthebung von einem Parteiamt,
d.Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden
2. Der Kreisvorstand muss dem Mitglied den Beschluss über die Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
3.Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit die Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme vom Landesschiedsgericht überprüfen zu lassen.
4.Beide Seiten können gegen einen Spruch des Landesschiedsgerichtes Berufung vor dem Bundesschiedsgericht einlegen.


Änderungen des Kreisparteitags vom 07.04.2013

SÄA1

Original Überarbeitung
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 
  6. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  9. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Sollte es jeweils für die Posten des Generalsekretärs oder des politischen Geschäftsführers keinen Kandidaten geben oder sollte keiner der antretenden Kandidaten eine einfache Mehrheit erhalten, so ist dieser Posten nicht zwingend zu besetzen. In diesem Fall teilt der Vorstand die jeweiligen Aufgaben unter sich auf und dokumentiert die Aufteilung schriftlich
  3. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 
  7. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  10. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.

SÄA2

Original Überarbeitung
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Sollte es jeweils für die Posten des Generalsekretärs oder des politischen Geschäftsführers keinen Kandidaten geben oder sollte keiner der antretenden Kandidaten eine einfache Mehrheit erhalten, so ist dieser Posten nicht zwingend zu besetzen. In diesem Fall teilt der Vorstand die jeweiligen Aufgaben unter sich auf und dokumentiert die Aufteilung schriftlich
  3. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 
  7. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  10. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Sollte es jeweils für die Posten des Generalsekretärs oder des politischen Geschäftsführers keinen Kandidaten geben oder sollte keiner der antretenden Kandidaten eine einfache Mehrheit erhalten, so ist dieser Posten nicht zwingend zu besetzen. In diesem Fall teilt der Vorstand die jeweiligen Aufgaben unter sich auf und dokumentiert die Aufteilung schriftlich
  3. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  4. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  5. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  6. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 23 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Der Vorstand muss nach 12 Monaten vorstandsintern abstimmen, ob er sich neu wählen lassen möchte. Quorum: 50% der Vorstandsmitglieder 
  7. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  8. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  9. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  10. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.


Änderungen des Kreisparteitags 17.03.2012 + 18.03.2012

SÄA 1

Begründung:

Rechnungsprüfer entfernt und Kassenprüfer auf zwei erhöht, um mit der Bundessatzung und dem PartG zu genügen

Änderungen:

Original Überarbeitung
§ 12 Der Kreisparteitag
  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung wird durch den Kreisvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Piraten sie beantragt.
    • Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • Der Kreisparteitag findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
  7. Der Kreisparteitag wählt zwei Rechnungsprüfer. Das Ergebnis der Prüfung wird auf der Hauptversammlung verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
§ 12 Der Kreisparteitag
  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung wird durch den Kreisvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Piraten sie beantragt.
    • Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • Der Kreisparteitag findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.


Original Überarbeitung
§ 18 Finanzordnung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  2. Der Schatzmeister ist alleine zeichnungsberechtigt.
  3. Auf jedem Kreisparteitag mit Vorstandswahlen werden ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag mit Vorstandswahlen.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
§ 18 Finanzordnung
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
  2. Der Schatzmeister ist alleine zeichnungsberechtigt.
  3. Auf jedem Kreisparteitag mit Vorstandswahlen werden zwei Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Kreisparteitag mit Vorstandswahlen.
  4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.

SÄA 3

Begründung:

Wahlberechtigte Piraten sollten nicht mit einfacher Mehrheit ausgeschlossen werden. Nicht wahlberechtigte Piraten zählen zu den Gästen.

Änderungen:

Original Überarbeitung
§ 8 Transparenz
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Zu jeder Verschlusssache wird ein Ablaufdatum beschlossen.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    2. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    3. Verschlusssachen verlieren diesen Status, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablaufdatum erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen weder Status als Verschlusssache, Ablaufdatum noch einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Kreisverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen.
    1. Ein Ausschluss von Piraten oder Gästen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Ein Ausschluss von Piraten oder Gästen muss schriftlich begründet werden.
    3. Gäste haben kein Stimmrecht.
    4. Gäste haben ein Antrags- und Rederecht.
    5. Das Antrags- bzw. Rederecht kann allen oder einzelnen Gästen durch einfache Mehrheit entzogen werden.
  6. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb des Kreisverbandes müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
§ 8 Transparenz
  1. Interna können per mehrheitlichen Beschluss als Verschlusssache deklariert werden. Zu jeder Verschlusssache wird ein Ablaufdatum beschlossen.
    1. Verschlusssachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren.
    2. Verschlusssachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden.
    3. Verschlusssachen verlieren diesen Status, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach dem Ablaufdatum erneut als Verschlusssache bestätigt werden. Daten, die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen weder Status als Verschlusssache, Ablaufdatum noch einer regelmäßigen Überprüfung.
  2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen des Kreisverbandes. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag des Kreisverbandes mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
  4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
  5. Bei allen Sitzungen der Gremien und Organe sind Gäste zulassen.
    1. Ein Ausschluss von Gästen kann mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
    2. Gäste haben kein Stimmrecht.
    3. Gäste haben ein Antrags- und Rederecht.
    4. Das Antrags- bzw. Rederecht kann allen oder einzelnen Gästen durch einfache Mehrheit entzogen werden.
  6. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb des Kreisverbandes müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.

Änderungen des Kreisparteitags 07.07.2012 + 08.07.2012

SÄA 1

Begründung:

Da wir viele nicht Mitglieder haben, die nicht Stimmberechtigt sind, ist ein viertel aller Mitglieder schwer zu erreichen.

Änderungen:

Original Überarbeitung
§ 12 Der Kreisparteitag
  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung wird durch den Kreisvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der Piraten sie beantragt.
    • Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • Der Kreisparteitag findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.
§ 12 Der Kreisparteitag
  1. Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit des Kreisverbandes welche der Kreisvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.
  2. Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage.
  3. Die Einberufung wird durch den Kreisvorstand veranlasst. Dies geschieht aufgrund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Piraten sie beantragt.
    • Dieser Antrag kann Punkte für die vorläufige Tagesordnung beinhalten, welche bei der Einladung berücksichtigt werden müssen.
    • Der Kreisparteitag findet innerhalb von zwei Monaten nach dem Antrag statt.
  4. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
  5. Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstands entgegen und entscheidet daraufhin mit einfacher Mehrheit der anwesenden Parteimitglieder über seine Entlastung.
  6. Über den Kreisparteitag wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt.

SÄA 3

Begründung:

Da die Mitglieder Aufnahme durch den KV geregelt werden sollte, wurde diese genauer spezifiziert.

Änderungen:

Original Überarbeitung
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland werden, der die Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.
  2. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Die Aufnahme regelt die Satzung des Landesverbands Niedersachsen sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
  4. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
  1. Mitglied des Kreisverbandes kann jeder Pirat der Piratenpartei Deutschland werden, der die Grundsätze sowie die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.
  2. Der Kreisverband führt ein Piratenverzeichnis auf Kreisebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
  3. Der Vorstand entscheidet innerhalb von 28 Tagen nach Eingang des Mitgliedsantrages beim Vorstand des Kreisverbands über die Aufnahme. Eine Ablehnung muss innerhalb von 28 Tagen vom KV versendet werden.
  4. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

SÄA 2.1

Begründung:

Änderung zur genaueren Aufgabenaufteilung im Vorstand.

Änderungen:

Original Überarbeitung
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem bis fünf Beisitzern
  2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Kreisvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Kreisvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs- Verfahren, oder ähnliches an einen speziell zu diesem Zweck zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 
  6. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  9. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.
§ 13 Der Kreisvorstand
  1. Der Kreisvorstand besteht aus:
    • einem Vorsitzenden
    • einem stellvertretenden Vorsitzenden
    • einem Schatzmeister
    • einem Generalsekretär
    • einem politischen Geschäftsführer
    • einem bis drei Beisitzern
  2. Der Kreisvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlussfähig.
  3. Der Kreisvorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien.
  4. Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
    • Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
    • Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
    • Dokumentation aller Vorstandssitzungen
    • Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
    • Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
  5. Die Mitglieder des Kreisvorstand werden von dem Kreisparteitag in geheimer Wahl gewählt.
    • Ist der Kreisvorstand bei der Tagung des Kreisparteitags länger als 11 Monate im Amt, muss er neu gewählt werden.
    • Die Wahl sollte im ersten Quartal eines Jahres stattfinden. 
  6. Der Vorstand legt zum Kreisparteitag einen Tätigkeitsbericht in Textform vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden.
  7. Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
  8. Tritt der gesamte Kreisvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Landesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreisparteitag stattgefunden und einen neuen Kreisvorstand gewählt hat.
  9. Treten mindestens 30% der gewählten Vorstandsmitglieder zurück, muss der verbleibende Vorstand unverzüglich einen reguläre Kreisparteitag einberufen, damit ein neuer Vorstand gewählt werden kann.