BY:Landkreis Ebersberg/Organisation/Satzung

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Satzung des KV Ebersberg

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Dieser Kreisverband ist im Sinne des § 7 PartG eine Untergliederung für die Kreisebene des Bezirksverbandes Oberbayern in der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Kreisverband führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Ebersberg“ und die offizielle Kurzbezeichnung „PIRATEN im Landkreis Ebersberg“. Die Verwendung der verkürzten Namen „Piratenpartei KV Ebersberg“ ist zulässig. Statt der Gebietsbenennung "Ebersberg" ist auch die auf die KFZ-Zulassungskennzeichen verkürzte Form "EBE" zulässig.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes und Kreisgeschäftsstelle sind in Ebersberg.

(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist der Landkreis Ebersberg.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz im Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes gem. § 1 (4).

(2) Im Übrigen gelten die Regelungen der Bezirkssatzung entsprechend.

(3) Die Mitgliedschaft auf Antrag gemäß der Bezirkssatzung bedarf der Zustimmung des Vorstandes des Kreisverbandes.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 6 Ordnungsmaßnahmen

(1) Die Regelungen der Landessatzung finden entsprechende Anwendung.

§ 7 Gliederung

(1) Jeweils 10 stimmberechtigte Mitglieder mit Wohnsitz in einer Stadt bzw. Gemeinde im Landkreis Ebersberg können die Gründung eines Ortsverbandes gegenüber dem Kreisverband schriftlich erklären.

(2) Im Übrigen finden die Regelungen der Landessatzung entsprechende Anwendung.

§ 8 Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, den rechtmäßigen Regelungen der übergeordneten Satzungen bezüglich des Verhältnisses der einzelnen Gliederungen zueinander Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

§ 9 Organe des Kreisverbandes

(1) Organe des Kreisverbandes sind der Kreisparteitag, die Gründungsversammlung, der Kreisvorstand und das Kreisschiedsgericht, wenn dieses eingerichtet wurde.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 31.07.2010.

(3) Für das Kreisschiedsgericht gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung. Über die Einrichtung eines Kreisschiedsgericht beschließt der Kreisparteitag bzw. die Gründungsversammlung. Gemeinsame Schiedsgerichte mit anderen Kreisverbänden in der Oberbayern sind zulässig, Wird kein Schiedsgericht eingerichtet, wird das Schiedsgericht der nächst höheren Stufe anerkannt.

§ 10 Der Kreisparteitag

(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.

(2) Der Kreisparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Kreisebene.

(3) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung des Kreisparteitages erfolgt aufgrund eines Kreisvorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel, mindestens jedoch fünf stimmberechtigte Mitglieder des Kreisverbandes eine Einberufung schriftlich beim Kreisvorstand beantragen, oder wenn der Kreisvorstand handlungsunfähig wird.

(4) Der Vorstand lädt jedes stimmberechtigtes Mitglied zum Parteitag in Textform mindestens 2 Wochen vorher ein. Die Einladung zum Kreisparteitag hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens fünf Tage vor dem Kreisparteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(5) Als Tagungsort dient ein Ort im Landkreis Ebersberg.

(6) Antragsberechtigt ist jedes stimmberechtigte Mitglied des Kreisverbandes.

(7) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Kreisvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(8) Der Kreisparteitag wählt mindestens einen Rechnungsprüfer, der den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichts des Kreisvorstandes, vor der Entlastung über ihn prüft. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Parteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach ist der Rechnungsprüfer aus seiner Funktion entlassen.

(9) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegen die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für den folgenden Kreisparteitag und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten wird. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen zu verlangen und auf Wunsch Kopien persönlich ausgehändigt zu bekommen. Sie sind angehalten, etwa zwei Wochen vor dem Kreisparteitag die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(10) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und der Wahlleitung unterschrieben wird.

(11) Sofern vom Kreisparteitag nicht anders beschlossen, sind Gäste hierzu zugelassen und Aufnahmen des Kreisparteitages sind als Mitschnitt der Rede in Ton und Bild gestattet.

§ 11 Der Kreisvorstand

(1) Dem Vorstand gehören an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und ein Schatzmeister.

(2) Durch einfachen Beschluss des Kreisparteitags können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich ein Generalsekretär und/oder ein Politischer Geschäftsführer gewählt werden, sowie eine Anzahl an Beisitzern die zu einer ungeraden Anzahl an Vorständen führt.

(3) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse des Kreisparteitages und der Satzungen.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder mindestens einmal im Kalenderjahr schriftlich geheim gewählt. Die Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch den Kreisparteitag oder mit Wahl eines neuen Vorstands.

(5) Der Kreisvorstand hält Vorstandssitzungen spätestens 21 Tage nach dem Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes ab.

(6) Zur Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter in Textform mit einer Frist von fünf Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst unter anderem Regelungen zu: a) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder, b) Dokumentation der Sitzungen, c) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts, d) Form und Hinterlegung von Beschlüssen des Vorstandes.

(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.

(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, oder kann dieses seinen Aufgaben dauerhaft nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Kreisvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er mit weniger als drei handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern besetzt ist oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In diesem Fall ist unmittelbar durch den Bezirksvorstand ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen. Bis zur Wahl eines neuen Kreisvorstandes bestellt der Bezirksvorstand unmittelbar einen kommissarischen Kreisvorstand.

§ 12 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen

Die Regularien der Landessatzung finden entsprechend Anwendung.

§ 13 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden.

(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages in Textform beim Kreisvorstand eingegangen ist.

(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Bundesverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunalwahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.

§ 14 Finanzen

(1) Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.

§ 15 Auflösung und Verschmelzung

(1) Die Auflösung oder Verschmelzung regeln die Satzungen der übergeordneten Gliederungen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der Zielsetzung am nächsten kommen, die der Kreisparteitag mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

§ 17 Inkrafttreten

Diese Kreissatzung wurde auf dem Kreisparteitag am 22.02.2014 in Poing beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.