Benutzer:Matthias Kellner/nds-Landesparteitag.1.2009/HochSchulMusterSatzung

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Version vom 20. November 2009, 10:41 Uhr von imported>Matthias Kellner
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Dieses Dokument kann als Muster für Satzungen von Piraten-Hochschulgruppen genutzt werden. Es orientiert sich hauptsächlich an der Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Karlsruhe. Die Satzung in Karlsruhe ist bewusst sehr einfach und frei von Ballast gehalten. Sie baut auf ein gewisses Vertrauen zu den Mitgliedern auf und versucht, nicht zu viele Vorgaben zu machen, damit ihre Mitglieder möglichst effektiv arbeiten können. Sie dürfte den meisten Vorgaben von Hochschulen in Deutschland an Hochschulgruppen genügen. Dabei ist wichtig vor der Gründung einer Hochschulgruppe zu erkunden, was die lokalen Anforderungen an eine Hochschulgruppe sind. Die Satzung sollte bei der Gründungsversammlung der entsprechenden Hochschulgruppe mit allen zukünftigen Mitgliedern Punkt für Punkt durchgegangen werden. Dabei kann man Änderungen und Ergänzungen einfügen und auch neue Punkte hinzufügen, falls dies für nötig gehalten wird. Dabei empfiehlt es sich, auch im Vorhinein einen Blick auf Satzungen lokal ansässiger Hochschulgruppen zu werfen.

Satzung der Piraten-Hochschulgruppe <Ort der Hochschule>

Anmerkung: Den Namen der Hochschulgruppe kann man variieren. Es wird allerdings empfohlen, das vorgegebene Muster zu benutzen, um ein einheitliches Auftreten zu gewährleisten.

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am <Datum> in <Ort>.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe <Ort>”. Der Sitz ist an der <Hochschule>. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.

Anmerkung: Für die Abkürzung gilt dasselbe wie für den kompletten Namen.

§2 Zweck und Ziele

(1) Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die digitale Piraten-Bewegung zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.
(2) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.
(3) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent sein.
(4) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein.
(5) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.

Anmerkung: Besonders Zweck und Ziele können sich lokal von anderen Piraten-Hochschulgruppen unterscheiden. Da es hier um eine Piraten-Hochschulgruppe geht, sollte darauf geachtet werden, dass die Ziele im Einklang mit den Zielen der Piratenpartei sind.

§3 Mitgliedschaft

(1)Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.
(2)Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch Tod, freiwilligen Austritt, Exmatrikulation oder durch Ausschluss aus der Hochschulgruppe.
(3)Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
(4)Der freiwillige Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er kann formlos beim Vorstand beantragt werden.

Anmerkung: Die Bedingungen für eine Mitgliedschaft können von Hochschule zu Hochschule variieren. In Karlsruhe gibt es zum Beispiel noch einen Zusatz, der bestimmte Quoten von Studenten zu Nicht-Studenten beachtet. Dies ist dort nötig, um vom AStA offiziell anerkannt zu werden. Darauf sollte unbedingt geachtet werden! Falls solche Quotenregelungen nicht nötig sind, ist es zum Beispiel möglich, den Austritt durch Exmatrikulation nicht in die Satzung aufzunehmen.

§4 Finanzen

(1)Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden der Mitglieder und Außenstehenden.
(2)Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

Anmerkung: Es kann prinzipiell auch ein Mitgliedsbeitrag gefordert werden.

§5 Organe

(1)Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1)Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit zweiwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet nur während der Vorlesungszeit statt.
(2)Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt: - Veröffentlichung des Semesterberichts sowie Entlastung des Vorstands - Wahl der Mitglieder des Vorstands (3)Beschlussfassung über Änderungen der Satzung sind auf jeder Mitgliederversammlung möglich.
(4)Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Gäste sind grundsätzlich zugelassen. Gäste können mit einer 2/3-Mehrheit der versammelten Mitglieder von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
(5)Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder, jedoch mindestens vier, anwesend sind.
(6)Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(7)Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft. Die Kassenprüfer geben eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands ab.
(8)Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

Anmerkung: Hier gibt es recht viel Spielraum bei der Erstellung der Satzung. Man sollte diese Punkte bei der Gründungsversammlung gründlich diskutieren und sich dann auf eine Endfassung einigen.

§7 Vorstand

(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassenwart (sofern bestimmt)
(2)Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.

Anmerkung: Die Vorstandsstruktur sollte so gewählt werden, wie es zur entsprechenden Hochschulgruppe am besten passt. Auch hier sollte man darauf achten, ob der lokale AStA besondere Anforderungen an die Zusammensetzung des Vorstands hat.

§8 Satzungsänderungen

(1)Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.
(2)Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

Anmerkung: Wir regeln es bisher so, dass Satzungsänderungsanträge über das Semester hinweg eingereicht werden können. Bei Einberufung der Mitgliederversammlung stehen dann alle zu beratenden Änderungsanträge schon fest. Wenn jemand hinterher noch einen Änderungsantrag einreicht, dann wird dieser erst im nächsten Semester (oder bei der nächsten einberufenen Mitgliederversammlung, falls dies früher ist) behandelt. Diese Regelung kann man variieren, falls man zum Beispiel nach der Einladung zur Mitgliederversammlung noch eine Frist für die Einreichung von Änderungsanträgen haben möchte.

§9 Auflösung

(1)Wenn die Hochschulgruppe vier oder weniger Mitglieder hat, löst sie sich auf.
(2)Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Deutschland zu.

Anmerkung: Wir haben das Auflösungskriterium in dieser Form gewählt, da die Vorgaben für eine offiziell anerkannte Hochschulgruppe in Karlsruhe vorsehen, dass die Gruppe mindestens fünf Mitglieder hat. Falls lokal andere Regelungen bestehen, kann und sollte man dies natürlich anpassen.