Finanzen/Finanzordnung

Aus Piratenwiki Mirror
< Finanzen
Version vom 25. Juni 2011, 18:06 Uhr von imported>Mauk (-kategorie schatzkiste, +kategorie finanzen)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)
Zur Navigation springen Zur Suche springen

Als Schatzmeister im Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland möchte ich der Piratenpartei Deutschland vorschlagen, eine neue und vor allen Dingen effektivere Finanzordnung für die Bundesebene zu implementieren. Diese sollte auf der nächsten Bundesmitgliederversammlung beschlossen werden.

Es handelt sich um einen persönlichen Vorschlag von mir und ist keine offizielle Meinung des Bundesvorstands.

Der Gesamtentwurf trägt aus meiner Sicht folgenden Grundsätzen Rechnung: einfach, klar, transparent.

Hamburg, den 5. November 2009 gez. Bernd Schlömer


neue Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland für die Bundesebene (Entwurf)

§ 1

Der Bundesschatzmeister verwaltet die zentralen Finanzen. Zusammen mit den Landesschatzmeistern und je einem auf den Landesversammlungen gewählten Basisvertreter bildet er den Bundesfinanzrat.

Begründung: Die Piratenpartei Deutschland wird kurz- bis mittelfristig wesentlich mehr Gelder verwalten müssen. Unter Berücksichtigung des basisdemokratischen Ansatzes der PIRATEN scheint ein Beratungs- und Kontrollgremium für den Bundesschatzmeister angebracht; die Kombination aus Basisvertretern ohne Amt und Landesschatzmeister trägt dem basisdemokratischen Ansatz der PIRATEN Rechnung und berücksichtigt im weitesten Sinne Transparenzgebote.

Der BUNDESFINANZRAT muss als neues Organ in der Satzung der Piratenpartei Deutschland verankert werden:

(1) Der Bundesfinanzrat berät die Partei in allen Finanzfragen. Insbesondere ist er zuständig für:

    • die Beratung und vorläufige Inkraftsetzung des Bundeshaushaltes bis zur nächsten Bundesversammlung und die Budgetkontrolle,
    • die Vorbereitung und Vereinbarungen zur Aufteilung der (staatlichen) Finanzmittel zwischen Bundes- und Landesverbänden und zur Erhebung von Umlagen an die Bundesebene,

(2) Der Bundesfinanzrat setzt sich zusammen aus dem Bundesschatzmeister, den gewählten Landesschatzmeistern und einem Basisvertreter je Landesverband. Die Wahl der Basisvertreter aus den Landesverbänden regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

(3) Der Bundesfinanzrat tritt in der Regel halbjährlich zusammen. Auf Antrag des Bundesschatzmeisters oder eines Fünftels der Mitglieder des Bundesfinanzrates ist eine außerordentliche Sitzung des Bundesfinanzrates einzuberufen.

(4) Der Bundesfinanzrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Der Bundesfinanzrat ist durch eigenen Beschluss mit einfacher Mehrheit antragsberechtigt gegenüber dem Bundesparteitag.

(6) Der Bundesfinanzrat tagt in der Regel öffentlich. Er kann die Öffentlichkeit mit einfacher Mehrheit ausschließen.

(7) Der Bundesfinanzrat hat das Recht, zu allen finanzwirksamen Anträgen an den Bundesparteitag Stellung zu nehmen. Zu diesem Zweck tagt er in der Regel am Rande der Bundesparteitage.


A. RECHENSCHAFTSBERICHT

Hinweis: Der Abschnitt A strafft die bisherige Regelung des § 5 der bisherigen Finanzordnung und setzt die notwendigen zeitlichen Vorlagefristen neu fest. Alle weiteren Regelungen des bisherigen § 5 entfallen, da sie im Parteiengesetz ausreichend definiert sind.

§ 2

Der Bundesschatzmeister sorgt für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichts gemäß dem sechsten Abschnitt des Parteiengesetzes bei dem Präsidenten des Deutschen Bundestages. Zu diesem Zweck legen die Schatzmeister der Landesverbände ihm bis spätestens zum 31. Mai eines jeden Jahres die Rechenschaftsberichte der Länderverbände vor.

Begründung: Die Piratenpartei Deutschland hat seit ihrer Gründung erhebliche Probleme, ihrer Rechenschaftspflicht nachzukommen. Der Regelungskontext soll die Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten definieren und zeitliche Vorlagefristen explizit aufführen.

§ 3

Die Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände legen ihren Landesverbänden jährlich bis zum 31. März Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 Parteiengesetz ab.

Begründung: Die Piratenpartei Deutschland hat im Jahr 2009 damit begonnen, auch unterhalb der Landesebene, Teilgliederungen aufzubauen. Diese sind in die Rechenschaftspflicht gegenüber der Landes- und Bundesebene zeitlich einzubinden.

§ 4

Die Landesschatzmeister kontrollieren die ordnungsmäßige Kassenführung der Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände und gewährleisten damit, dass jederzeit die zur Erstellung des Prüfvermerks für den Rechenschaftsbericht nach § 29 Abs.3 Parteiengesetz vorgeschriebenen Stichproben möglich sind. Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsverband über sein entsprechendes Organ die Kassenführung des nachfolgenden Organs an sich ziehen oder einen Beauftragten/eine Beauftragte einsetzen.

Begründung: Die Regelung soll sicherstellen, dass die jeweiligen Landesschatzmeister ihrer Rechenschaftspflicht auch nachkommen können, auch wenn der Fall eintritt, dass in den Teilgliederungen unterhalb der Landesebene eine ordnungsgemäße Kassenführung nicht mehr möglich ist.

B. MITGLIEDSBEITRÄGE

§ 5

Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages an die zuständige Teilgliederung auf Landesebene verpflichtet.

Begründung: Die Feststellung dient der rechtlichen Grundlage für ein Forderungsmanagement

§ 6

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt ...

(2) ...

(3) ...

Hinweis: Der Mitgliedsbeitrag ist Gegenstand einiger Anträge. Die Mehrheit möge auf dem Bundesparteitag 2010.1 entscheiden.

§ 7

Der zuständige Landes-, Bezirks-, Kreis- oder Ortsverband ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten (z. B. Sozialhilfeempfänger), Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).

Begründung: Delegation der entsprechenden Regelung aus der bisherigen Finanzordnung § 2 Abs. 3 an eine möglichst dezentrale Ebene. Diese kann am besten entscheiden, ob Sozialklauseln wirksam werden können.

C. BEITRAGSABFÜHRUNGEN

§ 8

Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Landesverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil der Mitgliedsbeiträge, der von dem Bundesparteitag beschlossen wird.

Begründung: Die Regelung macht deutlich, dass § 2 Abs. 4 der bisherigen Finanzordnung Bestand hat. Die Entrichtung der Mitgliedsbeiträge erfolgt an die Länder. Der Umlageschlüssel wird aus der Beitrags- und Kassenordnung entfernt, um die inhaltliche Diskussion zur Kassen- und Beitragsordnung von möglichen Kontroversen zu Umlageschlüsseln zu trennen. Es gelten aber weiterhin die Regelungen der bisherigen Finanzordnung nach § 2 Abs.5 und Abs.6, sofern nichts anderes beschlossen wird.

§ 9

Das Nähere regeln die Landesverbände in eigener Zuständigkeit.

Begründung: Weitere Regelungen zu Beitragsabführungen sollten ausschließlich auf der Länderebene zu finden sein. Diese ist nach den Festlegungen der bisherigen Finanzordnung zuständig für Beitragsabführungen, Forderungsmanagement und weiter Folgen. § 9 kann als Abs.2 des § 8 formuliert werden.

D. SPENDEN

§ 10

Bundesebene, Landesverbände und weitere Teilgliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne von § 25 Parteiengesetz unzulässig sind. Solche Spenden sind über die Landesverbände und die Bundesebene unverzüglich an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

§ 11

Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im öffentlich zugänglichen Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

§ 12

Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie gemäß Nr. 10 an den Präsidenten des Deutschen Bundestages weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nach Nr. 11 nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß § 31a Parteiengesetz den ihm nach der jeweiligen Beschlusslage zustehenden Anspruch auf staatliche Teilfinanzierung in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

§ 13

Spendenbescheinigungen werden von der Bundesebene, den Landesverbänden und den weiteren Teilgliederungen erteilt. Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu.

E. STAATLICHE TEILFINANZIERUNG

§ 14

Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Der Bundesschatzmeister beantragt jährlich zum 15. Januar für die Bundesebene und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel. Der Bundesfinanzrat bereitet jeweils eine Vereinbarung zur Aufteilung der Mittel zwischen Bundes- und Landesverbänden vor und gibt eine Beschlussempfehlung an den Bundesparteitag.

F. BUNDESETAT

§ 15

(1) Der Bundesschatzmeister stellt jedes Kalenderjahr vorab einen Haushaltsplan auf, der vom Bundesvorstand zwischenzeitlich, von dem Bundesfinanzrat endgültig genehmigt wird. Ist es absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat der Bundesschatzmeister unverzüglich einen Nachtragshaushalt einzubringen.

(2) Er ist bis zu dessen Verabschiedung an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

§ 16

Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch den Bundesschatzmeister. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt bei den dazu notwendigen Gremien beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

§ 17

Wird der von dem Bundesparteitag genehmigte Etat der Bundesebene ohne Zustimmung des Bundesfinanzrates nicht eingehalten, dann muss der Haushalt des Folgejahres durch neue Veranschlagung oder über eine Haushaltssperre um denselben Betrag bei den Ausgaben reduziert werden. Dies gilt nicht, wenn die Überziehungen durch die Einberufung einer Sonder-Parteitags oder einer Urabstimmung verursacht werden.

G. BEITRAGS-UND KASSENORDNUNGEN DER LÄNDER UND WEITERER TEILGLIEDERUNGEN

§ 18

Entsprechend dieser Regelung erlassen die Landesverbände und weitere Teilgliederungen die im Sinne des Parteiengesetzes notwendigen ergänzenden Regelungen.

Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres 20XX in Kraft.

neue Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland für die Teilgliederungen (Vorschlag)

Ich möchte zum Ausdruck bringen, dass ich mich nicht in die inneren Angelegenheiten der LV einmischen möchte; der nachfolgende Vorschlag soll euch nur die Diskussion um neue Finanzordnungen in den Teilgliederungen erleichtern. Der Entwurf berücksichtigt weiter nicht das Ordnungssystem der Landesverbände unterhalb der Landesebenen. Dieses kann sich je nach Entscheidung des Landesverbands in Bezirks-, Kreis- oder Ortsverbände untergliedern. Weiter setzt eine solche Beitrags- und Kassenordnung voraus, dass in der jeweiligen Satzung ein neues Organ definiert: der Landesfinanzrat.


§ 1 Mitgliedsbeiträge

(1) Der Mitgliedsbeitrag beträgt regelmäßig 36 EUR pro Kalenderjahr und ist zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig.

(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Kalenderjahres wird der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag nicht erstattet.

(3) Die Piratenpartei Deutschland empfiehlt ihren Mitgliedern zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag eine freiwillige Spende in Höhe von 1% ihres Jahreseinkommens.

(4) Die jeweils zuständige Teilgliederung (Landes-, Bezirks-, Kreis-, Ortsverband) ist berechtigt, auf Antrag für Personen mit besonderen finanziellen Härten Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit den Mitgliedern zu vereinbaren (Sozialklausel).

(5) Abgeordnete und Mandatsträger leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen Mandatsträgerabgaben an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsträgerabga-ben wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt.

(6) Existieren Kreis- und Ortsverbände, kann die Kreismitgliederversammlung die von den Ortsverbänden an den Kreis-verband abzuführenden Beitragsanteile festsetzen. Dabei sind den Ortsverbänden angemessene Beitragsanteile für ihre Arbeit zu belassen.

(7) Die Kreisverbände zahlen zum Quartalsende die gültigen Beitragsanteile für den Landes- und den Bundesverband an den Landesverband. Dabei ist es unerheblich, welche Bei-träge die einzelnen Mitglieder zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Landesfinanzrat. Der Betrag für den Landesverband wird von der Landesmitgliederversammlung festgelegt. Änderungen des Betrages bedürfen einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Begründung: Zukünftig sollte die jeweils unterste Teilgliederung der Piratenpartei Deutschland ihre Mitgliedsbeiträge vereinnahmen, Forderungen durchsetzen, Ermäßigungen aussprechen sowie die Mitgliederverwaltung ordnungsgemäß und aktuell halten. Diese Modellierung folgt dem Grundsatz „Dezentrale Verantwortung bei zentraler Konzeption“ und fördert basisdemokratische Aktivität und Engagement aller Piraten. Die bislang zentralistische Lösung überfordert angesichts der Größe der Piratenpartei Landes- und Bundesebene bei der ordnungsgemäßen Bearbeitung ihrer administrativen und finanziellen Pflichten und verteilt die Aufgabenlasten gerecht auf.

Der Umlageschlüssel wird aus den Finanzordnungen entfernt und durch Beschluss eines Landesfinanzrates oder Landesvorstands festgelegt. Sofern keine aktuellen Beschlüsse getroffen sind, gilt der Umlageschlüssel der noch aktuellen Finanzordnung.

§ 2 Spenden

(1) Alle Gliederungen der Partei sind berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen.

(2) Spenden verbleiben bei der entsprechenden Teilgliederung, sofern der Spender nichts anderes verfügt hat.

(3) Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen sind nur die für das Finanzwesen verantwortlichen Vorstandsmitglieder der Teilgliederungen berechtigt.

(4) Für die Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt sowohl bei der ausstellen-den Teilgliederung eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

Begründung: Übernahme der entsprechenden Regelung aus der neuen Beitrags- und Kassenordnung der Bundesebene. Der Verzicht auf Umlagen bei Spenden trägt der Erkenntnis Rechnung, dass die bisherige Finanzordnung und deren Durchsetzung keine Wirksamkeit zeigt. Eingeworbene Spenden sind Ausdruck eines besonderen Engagements der jeweiligen Teilgliederung und sollten dort auch verbleiben, wo sie eingeworben werden.

§ 3 Rechnungslegung

(1) Jede Teilgliederung der Piratenpartei mit eigener Kassenführung hat ein für den Finanzbereich zuständiges Vorstandsmitglied direkt in das Amt zu wählen, das insbesondere verantwortlich ist für

    • die Erstellung des Kassenbuches und die Buchführung,
    • die Erstellung der Finanzplanung,
    • die Führung und Pflege einer Mitgliederkartei.
    • die regelmäßige Überprüfung der Beitragshöhe,
    • den jährlichen Finanzbericht an die Mitgliederversammlung,
    • die fristgerechte Erstellung des Rechenschaftsberichts nach dem Parteiengesetz.

(2) Der Rechenschaftsbericht ist umgehend nach Erstellung, spätestens am 31.3. des folgenden Jahres dem Landesverband vorzulegen. Kommt eine Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nicht nach, so sind nachfolgende Sanktionen gegen die Teilgliederung möglich:

  • Zahlungen an diese Teilgliederung werden vom Landesverband erst dann getätigt, wenn die Teilgliederung ihrer Rechenschaftspflicht nachgekommen ist.
  • Reicht eine Teilgliederung ihren finanziellen Rechenschaftsbericht verspätet ein, muss sie beginnend mit dem 15. April je angefangene Woche bis zur Abgabe des Berichts 100 EUR Entschädigung an den Landes-verband zahlen.

(3) Über Ausnahmen von dieser Regelung entscheidet der Landesfinanzrat. Die für die Finanzangelegenheiten zu-ständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Neben dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandmitglied muss der Vorsitzende den Bericht bestätigen.

(4) Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte der Teilgliederungen müssen 10 Jahre auf-bewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(5) Das für den Finanzbereich zuständige Vorstandsmitglied darf nicht gleichzeitig andere Ämter, Mandate oder Beauftragungen innerhalb der Piratenpartei Deutschland wahrnehmen.

Begründung: Die Piratenpartei Deutschland hat im Jahr 2009 damit begonnen, auch unterhalb der Landesebene, Teilgliederungen aufzubauen. Diese sind in die Rechenschaftspflicht gegenüber der Landes- und Bundesebene ordnungsgemäß und zeitlich einzubinden.

Weiter erscheint es mir notwendig, die Aggregation der Rechenschaftsberichte aus allen Teilgliederungen zu einem Rechenschaftsbericht des jeweiligen Landesverbands mit der Aussprache von Sanktionen zu unterstützen. Nur mit dem Einsatz solch artiger Hilfsmittel ist Gewähr geleistet, dass der jeweilige Landesschatzmeisters seiner Rechenschaftspflicht nachkommen kann.

§ 4 Rechnungsprüfung

(1) Die von der Teilgliederung unterhalb der Landesebene durch eine Mitgliederversammlung zu wählenden Rechnungsprüfer prüfen regelmäßig das Übereinstimmen von Buchungen und Belegen, die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und ob die Ausgaben angemessen sind und mit den Beschlüssen übereinstimmen.

(2) Sie berichten der Mitgliederversammlung und stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes in Finanzangelegenheiten.

§ 5 Verbindlichkeiten

(1) Keine Teilgliederung unterhalb der Landesebene darf finanzielle Verpflichtungen eingehen, für die eine Deckung im Kassen- und Kontostand nicht vorhanden ist.

(2) Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(3) Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z.B.

    • ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt,
    • rechtswidrig Spenden annimmt,
    • Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes ent-sprechend verwendet,

so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

Begründung: Diese Festlegung ist einer meiner bisherigen Regeln entnommen und wird hier neu eingefügt.

§ 6 Haushalt

(1) Der Haushalt wird von der Mitgliederversammlung verabschiedet. Der Landesvorstand erarbeitet auf der Grundlage eines Vorschlags des Landes-schatzmeisters jährlich den Haushaltsentwurf und bringt ihn nach Beratung durch den Landesfinanzrat in die Mitgliederversammlung ein.

(2) Bis zur Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung ist eine vorläufige Haushaltsführung auf der Grundlage des Haushaltsentwurfes möglich, soweit der Landesfinanzrat zustimmt.

(3) Gibt es keinen vom Landesvorstand verabschiedeten Haushaltsentwurf oder stimmt der Landesfinanzrat nicht zu, dürfen nur die Ausgaben erfolgen, für die eine rechtliche Verpflichtung besteht.

(4) Neue Verpflichtungen dürfen außer für den lau-fenden Geschäftsverkehr nicht eingegangen wer-den.

(5) Ist abzusehen, dass der Haushalt mit einem unvorhergesehenen Defizit abgeschlossen wird, legt der Landesschatzmeister der Mitgliederversammlung unverzüglich einen Nachtragshaushalt vor. Ausgaben dürfen nur im Rahmen eines entsprechenden Haushaltstitels erfolgen. Reicht ein Haushaltsansatz nicht aus oder ist zur Durchführung finanzwirksamer Beschlüsse kein entsprechender Etattitel vorhanden, können andere Etatposten umgewidmet werden. Die Umwidmung geschieht bis zur Höhe von 3.000 Euro durch den Landesschatzmeister, ansonsten durch den Landesfinanzrat mit Zustimmung durch den Landesschatzmeister. Kommt die Umwidmung nicht zustande, ist zur Durchführung des Beschlusses ein Nachtragshaushalt erforderlich.


§ 7 Schlussbestimmungen

(1) Soweit Regelungen hier nicht getroffen oder unwirksam sind, gilt die Beitrags- und Kassenordnung der Bundesebene entsprechend.

(2) Diese Ordnung tritt mit Beginn des Geschäftsjahres 20XX in Kraft.



Das In-Kraft-Setzen von Beitrags- und Kassenregeln sollte prinzi-piell mit dem Beginn des Geschäftsjahres zum 01.01 einhergehen.