HE:Kreisverband Frankfurt am Main/Satzung/Arbeitsentwurf
Hier findet man die Mustersatzungen für Kreisverbände in Hessen:
- Mustersatzung für Hessen : Mustersatzung
- PDF-Variante (Inhalt kann abweichen): Mustersatzung.pdf
- Satzung Beispiel Darmstadt
Satzung des Kreisverbandes Frankfurt am Main der Piratenpartei Deutschland (PIRATEN)
Abschnitt I: Zweck, Name, Sitz und Mitgliedschaft
§1 Zweck
(1) Die Piratenpartei Deutschland (PIRATEN) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und des Parteiengesetzes. Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
(2) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichet.
§2 Name und Sitz
(1) Der Kreisverband Frankfurt ist eine Untergliederung der Piratenpartei Deutschland Landesverband Hessen. Er führt den Namen „Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Frankfurt am Main“ mit der Kurzbezeichnung „PIRATEN“.
(2) Der Kreisverband umfaßt das Gebiet der Stadt Frankfurt am Main.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Frankfurt am Main.
§3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland Landesverbande Hessen mit angezeigten Wohnsitz in Frankfurt am Main, das nicht gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung Mitglied einer anderen Untergliederung ist.
(2) Gemäß § 3 Absatz 2a der Bundessatzung können Piraten bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegenstehen, die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen. Näheres regelt die Bundessatzung.
(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jeder Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und jede Person mit Wohnsitz in Deutschland werden. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennen.
(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, ist nicht zulässig.
(5) Mitgliedschaften und ehemalige Mitgliedschaften in anderen politischen Parteien sowie dortige Ämter und Funktionen müssen von folgenden Mitgliedern des Kreisverbandes dem Kreisvorstand gegenüber unverzüglich angezeigt und allen übrigen Mitgliedern des Kreisverbandes offengelegt werden:
- Inhabern von politischen Ämtern oder Funktionen in anderen Parteien,
- Kandidaten für parteiinterne Ämter oder Funktionen,
- Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen und öffentlichen Ämtern.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über den Aufnahmeantrag, der eine Anerkennung der Grundsätze und der Satzung der Partei enthalten muss, entscheidet der Vorstand des Ortsverbandes. Dieser kann sowohl die Aufnahme als auch Verwaltung der Mitglieder an den Kreisvorstand delegieren.
(2) Wenn in dem Ortsbezirk, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz hat, kein Ortsverband existiert, entscheidet der Kreisvorstand über den Aufnahmeantrag.
(3) Über Aufnahmeanträge ist unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einem Monat nach Antragstellung zu entscheiden.
(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muß der Bewerberin bzw. dem Bewerber gegenüber schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsmittel begründet werden.
(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen. In Ausnahmefällen kann der Pirat auf seinen Antrag die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung frei wählen, näheres regelt die Bundessatzung.
§5 Rechte und Pflichten der Piraten
(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen der Bundessatzung und der Satzungen der Gliederungen, in denen er Mitglied ist, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.
(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen dieser Satzung, der Satzungen der übergeordneten Gliederungen und der Bundessatzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in dem er Mitglied ist (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlungen der betroffenen Gliederungen dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt.
(3) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(4) Die Piraten sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe der Beitragspflicht richtet sich nach der Finanzordnung der Piratenpartei Deutschland.
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt. Der Austritt ist in Schriftform anzuzeigen.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.
(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Ortsverbandes, bzw. wenn keine Mitgliedschaft in einem Ortsverein besteht gegenüber dem Kreisvorstand, schriftlich anzuzeigen.
(3) Die Vorstände der Ortsverbände, die die Verwaltung der Mitglieder nach §4(1) an den Kreisvorstand delegiert haben, sind verpflichtet, die bei ihnen eingegangenen Austrittserklärungen unverzüglich dem Kreisvorstand zu melden.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben.
§7 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
Für Ordnungsmaßnahmen und den Ausschluss und die Wiederaufnahme eines rechtskräftig ausgeschlossenen Piraten gelten die Landessatzung und die Landesschiedsordnung.
Abschnitt II: Gliederung
§8 Gliederung des Kreisverbandes
(1) Im Kreisverband können sich Ortsverbände gründen. Ein Ortsverband umfasst immer ein Gebiet, das deckungsgleich mit einem Ortsbezirk ist.
(2) Die Bildung eines Ortsverbandes bedarf einer Gründungsinitiative aus mindestens drei Piraten und der Zustimmung des Kreisvorstandes. Der Kreisvorstand gibt seine Zustimmung mit einfacher Mehrheit und beruft einen Gründungsbeauftragten, der der Gründungsinitiative zur Seite steht.
§9 Über- und untergeordneten Gliederungen
(1) Der Kreisverband ist verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Partei zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung und das Ansehen der Partei richtet. Beschlüsse der übergeordneten Gliederungen sind verbindlich.
(2) Verletzen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Kreisvorstand berechtigt und verpflichtet, die nachgeordneten Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Der Kreisverband ist verpflichtet, vor Wahlabreden mit anderen Parteien oder Wählergruppen bei Wahlen, mit Ausnahme von Kommunalwahlen, sich mit dem Landesvorstand ins Benehmen zusetzen. Es gilt die Zustimmung des Landesparteitages.
(4) Die Untergliederungen sind bei Bedarf für durchzuführende Wahlabsprachen durch den Kreisverband zu unterstützen.
(5) Der Kreisvorstand muss die Rechte des Landesvorstandes gemäß der Landessatzung wahren.
Abschnitt III: Organe und Willensbildung
§10 Organe
Organe des Kreisverbandes sind dem Rang nach:
- Der Kreisparteitag,
- der Kreisvorstand.
§11 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Er ist als ordentlicher oder außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Abstimmungen des Kreisparteitages sind für alle Gliederungen des Kreisverbandes und die Mitglieder bindend.
(3) Kreisparteitage werden als Mitgliederparteitage durchgeführt. Stimmberechtigt sind nur im Kreisverband geführte Mitglieder, soweit sie am Kreisparteitag mit der Beitragszahlung nicht mehr als drei Monate im Rückstand sind. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.
(4) Der ordentliche Kreisparteitag findet jährlich im zweiten Kalendervierteljahr statt und ist durch Beschluss des Kreisvorstandes einzuberufen.
(5) Außerordentliche Kreisparteitage können beantragt werden
- durch Beschluss des Kreisvorstandes oder
- auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Einberufungsantrag als beitragspflichtig gemeldet hat oder
Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform.
(6) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter muss unter Bekanntgabe der Tagesordnung und einer Einberufungsfrist von 14 Tagen den Kreisparteitag schriftlich einberufen. Als Einberufungsfrist gilt der Poststempel der Einladungen an die Mitglieder.
§12 Aufgaben des Kreisparteitages
(1) Die Aufgaben des Kreisparteitages sind die Beratung und Beschlussfassung über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen der Partei im Kreisverband.
(2) Die Tagesordnung des ordentlichen Kreisparteitages hat in jedem Jahr vorzusehen:
- Den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstandes,
- den nach den Vorschriften des Parteigesetzes aufgestellten und geprüften Rechenschaftsbericht des Schatzmeisters,
- Antragsberatungen und Beschlussfassungen,
- Entlastung des Kreisvorstandes
- Wahl des Kreisvorstandes und
- Wahl von mindestens zwei Rechnungsprüfern.
(3) Anträge zur Behandlung auf dem Kreisparteitag sind unter Angabe des Antragstellers in Textform mit einer Antragsfrist von mindestens 20 Tagen beim Kreisvorstand einzureichen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes.
(4) Anträge, die zwischen Antragsfrist und Eröffnung des Kreisparteitages gestellt werden (Dringlichkeitsanträge) sind zuzulassen, wenn der Kreisparteitag zustimmt. Der Antragsteller muss die Dringlichkeit begründen. Anträge zur Änderung der Satzung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
(5) Anträge zur Änderung der Satzung haben Vorrang vor Sachanträgen.
(6) Die Wahlen des Kreisvorstandes sind schriftlich und geheim. Die Wahl der Rechnungsprüfer wird offen durchgeführt, wenn sich nicht mehr als zwei Bewerber stellen. Sind mehr als zwei Bewerber vorhanden, ist diese Wahl schriftlich und geheim durchzuführen.
(7) Kreisparteitage sind grundsätzlich öffentlich. Auf Antrag des Kreisvorstandes kann der Kreisparteitag mit Mehrheit der anwesenden Teilnehmer die Öffentlichkeit von der Teilnahme insgesamt oder bei bestimmten Tagesordnungspunkten ausschließen. Durch Beschluss des Kreisparteitages kann jederzeit die Öffentlichkeit wieder hergestellt werden.
§13 Geschäftsordnung des Kreisparteitages
(1) Der Kreisparteitag wird vom Kreisvorsitzenden oder einem Stellvertreter eröffnet und bis zur Wahl eines Versammlungsleiters geleitet.
(2) Ein ordnungsgemäß einberufener Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfähigkeit ist nicht mehr gegeben, wenn die Hälfte der bei Beginn des Parteitages festgestellten Zahl der anwesenden Mitglieder unterschritten wird. In diesem Fall ist der Kreisparteitag vom Versammlungsleiter zu schließen.
(3) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit kann von einem Drittel der noch anwesenden stimmberechtigten Teilnehmer beantragt werden.
(4) Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht satzungsgemäß etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter unterschrieben wird.
§14 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus:
- Dem Kreisvorsitzenden,
- dem Generalsekretär,
- dem Kreisschatzmeister,
- bis zu sechs Beigeordneten.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wird die Nachwahl vom nächstfolgenden Kreisparteitag vorgenommen. Die so nachgewählten Personen führen ihr Amt für den verbleibenden Rest der Amtszeit des Kreisvorstandes. Scheiden der Vorsitzende oder der Schatzmeister aus ihren Ämtern aus, so bestellt der Kreisvorstand unverzüglich kommissarisch einen Vorsitzenden oder Schatzmeister aus den vorhandenen Mitgliedern des Kreisvorstandes. Reduziert sich durch das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds die Zahl der Vorstandsmitglieder unter 3 ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand, bzw. vom Vorstand der nächsten übergeordneten Gebietsgliederung ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen.
(2) Die Anzahl der Beigeordneten wird vom Kreisparteitag vor der Wahl des Vorstandes für die folgende Amtsperiode beschlossen.
§15 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den Beschlüssen des Kreisparteitages und der Mitgliederentscheide unter Beachtung der Gesetze der Bundesrepublik Deutschland und der politischen und organisatorischen Richtlinien der Piratenpartei Deutschland.
(2) Der Kreisvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder, zumindest aber zwei, anwesend ist.
(3) Der Kreisschatzmeister ist berechtigt, gegen Ausgabenbeschlüsse, außerplanmäßigen Ausgaben oder solchen, die nicht durch entsprechende Einnahmen gedeckt sind, zu widersprechen. Diese Ausgaben dürfen dann nicht getätigt werden, es sei denn, der Kreisvorstand lehnt mit 2/3 Mehrheit aller Stimmberechtigten den Widerspruch ab und stellt den Kreisschatzmeister von der Verantwortung für diese Ausgabe frei.
(4) Der Kreisvorstand tagt parteiöffentlich. Er kann mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die Parteiöffentlichkeit für einzelne Beratungsgegenstände oder für die gesamte Sitzung ausschließen.
(5) Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Aufgaben und Kompetenzen der Kreisvorstandsmitglieder,
- Dokumentation der Sitzungen,
- virtuellen oder fernmündlichen Kreisvorstandssitzungen und,
- Form und Umfang des schriftlichen Tätigkeitsberichts.
(6) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Kreisvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(7) Der Kreisvorstand legt zur Einladung und zum Kreisparteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht vor. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Kreisvorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband gegen ihn Ansprüche geltend machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Kreisvorstand zuzuleiten.
§16 Einberufung des Kreisvorstandes
Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle von einem anderem Vorstandsmitglied, regelmäßig einmal im Monat oder nach Bedarf oder auf Verlangen unter Begründung
- von einem Viertel der Mitgliedern des Kreisvorstandes,
- von einem Ortsverband,
- von 10% der Mitglieder des Kreisverbandes
einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 7 Tage.
§17 Amtsdauer
(1) Die Amtsperiode des Kreisvorstandes und der Rechnungsprüfer dauert bis zum ordentlichen Kreisparteitag im der Wahl folgenden Kalenderjahr, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
(2) Ein Misstrauensantrag gegen den Kreisvorstand muss von mindestens 20% der Mitglieder des Kreisverbandes gestellt werden. Der Antrag ist zu begründen und bedarf der Schriftform. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung der Antragsberechtigten ist die Mitgliederzahl, die der Kreisverband in dem Monat vor dem Misstrauensantrag an den Landesverband als beitragspflichtig gemeldet hat. Die Einbringung als Dringlichkeitsantrag ist unzulässig.
(3) Der Kreisvorsitzende muss innerhalb einer Frist von 6 Wochen unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Misstrauensantrages einen außerordentlichen Kreisparteitag einberufen.
(4) Der außerordentliche Kreisparteitag kann dem Kreisvorstand das Misstrauen mit Mehrheit seiner abgegebenen gültigen Stimmen aussprechen. Damit ist dessen Amtszeit beendet. Der Kreisparteitag wählt in derselben Sitzung einen neuen Kreisvorstand.
(5) Die Amtsdauer eines so gewählten Vorstandes gilt nur bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag, auf dem die Wahlen vorgenommen werden.
§18 Satzungsänderungen
(1) Die Satzung kann nur durch Beschluss des Kreisparteitages geändert werden, dieser muss den Wortlaut der Satzung ausdrücklich ändern oder ergänzen. Er bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kreisparteitages.
(2) Änderungen der Satzung des Kreisverbandes kann der Kreisparteitag nur beschließen, wenn sie auf der Tagesordnung der Einladung bekannt gegeben worden sind.
Abschnitt IV: Beitrags- und Finanzordnung
§19 Allgemeine Vorschriften
Die Partei deckt ihre Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Sonderbeiträge, Umlagen, Spenden, Erträge aus Vermögen, Veröffentlichungen, Einnahmen aus Veranstaltungen sowie durch sonstige Einnahmen.
§20 Beitragsordnung
Die Mitgliedsbeiträge werden von der Beitragsordnung der übergeordneten Verbände geregelt. Sonderbeiträge werden nicht erhoben.
§21 Buchführung und Kassenprüfung
(1) Der Kreisschatzmeister hat für ordnungsgemäße Buchführung und Belegführung Sorge zu tragen.
(2) Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der vom Kreisparteitag gewählten Rechnungsprüfer jederzeit vollen Einblick in die Buchhaltung des Kreisvorstandes zu gewähren.
(3) Am Schluss eines jeden Geschäftsjahres und vor Wahlen eines neuen Vorstandes ist von den zwei Rechnungsprüfern die Kassen- und Rechnungsführung des Kreisverbandes sachlich und formal zu prüfen. Sie dürfen dem Kreisvorstand nicht angehören. Über alle Kassen- und Rechnungsprüfungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Rechnungsprüfern zu unterschreiben und unverzüglich von ihnen dem geschäftsführenden Kreisvorstand vorzulegen ist. Die Niederschrift ist zehn Jahre bei den Akten aufzubewahren.
(4) Der Kreisvorstand ist berechtigt, Finanzgebaren und Kassenverhältnisse bei den Untergliederungen durch von ihm Beauftragte überprüfen zu lassen.
§22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Kreisverbandes ist das Kalenderjahr.
Abschnitt V: Allgemeine Bestimmungen
§23 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei, des Landesverbandes und der zuständigen Gebietsverbände.
(2) Bewerber für die Listen zur Stadtverordnetenversammlung sollen ihren Wohnsitz in Frankfurt am Main haben, Bewerber für die Listen zum Ortsbeirat im entsprechenden Ortsbezirk.
§24 Schiedsgerichtsordnung
Es gilt die Schiedsgerichtsordnung des Landesverbandes
§25 Auflösung und Verschmelzung
(1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes kann durch Beschluß des Kreisparteitages mit einer Mehrheit von ¾ der zum Kreisparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
(2) Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung des Landesparteitages und muss durch eine Urabstimmung unter den Mitgliedern des Kreisverbandes bestätigt werden.
§26 Verbindlichkeit und weitere Bestandteile der Satzung
(1) Die Satzung ist für alle Satzungen der Untergliederungen und Mitglieder des Kreisverbandes verbindlich.
(2) Die Satzung, die Beitrags- und Finanzordnung der übergeordneten Gliederungen und des Bundesverbandes sowie die Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland sind Bestandteil der Satzung des Kreisverbandes Frankfurt am Main und gehen ihr vor.
§27 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am tt.mm.2010 in Frankfurt am Main beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Diskussion/Abstimmung
Um bei der Gründungsversammlung nicht unnötig viel Zeit bei Satzungsdiskussionen zu benötigen sollten wir vorab darüber diskutieren. Im Idealfall sollten bei der Gründungsversammlung selbst allenfalls noch Statements abgegeben und dann abgestimmt werden.
Tragt bitte auch neue Diskussionspunkte ein wenn Ihr es wünscht oder weitere Optionen bei den bestehenden Punkten, ändert dabei aber nicht die Reihenfolge der Spalten, da ansonsten die Abstimmung anderer Piraten verfälscht wird. Wenn Ihr abgestimmt habt schaut auch später ab und zu vorbei, ob jemand noch weitere Punkte hinzugefügt habt wo Ihr zustimmen könnt.
Grösse des Vorstandes
Nach gesetzlichen Regelungen muß der Vorstand mindestens aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und einer weiteren Person bestehen. Der erste Vorschlag enthält neben Vorsitzenden und Schatzmeister explizit den Generalsekretär, da dieser eine wichtige Aufgabe bei uns hat und damit auch von der Mitgliederversammlung gezielt gewählt werden sollte. Die Beisitzer übernehmen Aufgaben nach Bedarf und können bei Ausfall oder Rücktritt eines anderen Vorstandsmitgliedes per Vorstandsbeschluss dessen Aufgabe bis zur nächsten Mitgliederversammlung übernehmen.
- Anmerkung: Ihr habt bisher im Satzungsentwurrf kein Vorstandsmitglied explizit als stellvertretenden Vorsitzenden benannt. Dies halte ich für bedenklich. Es heißt im PartG, §9 Abs. 4: Der Parteitag wählt den Vorsitzenden des Gebietsverbandes, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Vorstandes, ...
Daraus ergibt sich, dass minestens ein Vorstandsmitglied als Stellvertreter benannt werden muss. Dies kann auch der GenSek oder Schatzi sein, aber es muss vom Parteitag benannt werden !!! Thorongil
- § 9 (4) PartG besagt nicht, daß ein Stellvertreter des Vorsitzenden nur diese eine Funktion ausüben kann. Da § 14 (2) in der Satzung explizit angibt, daß jedes Vorstandsmitglied kommisarisch die Aufgabe übernehmen kann, ist diesem Absatz im PartG durchaus Rechnung getragen. Lothar 01:57, 31. Mär. 2010 (CEST)
Soll der stellvertretende Vorsitzende explizit gewählt werden?
Name | Ja | Nein |
---|---|---|
Lothar | x | |
Christian H | x | |
monges | x | |
Herb Foxley | x | |
Matthias H | x | |
Pirata | x | |
Triplem | x | |
Du | ? | ? |
Soll ein Vertreter der JuPis explizit gewählt werden?
Name | Ja | Nein |
---|---|---|
Lothar | x | |
Christian H | x | |
monges | x | |
Herb Foxley | x | |
Matthias H | x | |
Pirata | x | |
Triplem | x | |
Du | ? | ? |
Grösse vom Vorstand incl. Beisitzer
Name | 5 | Bis zu 9 | Beliebig gross |
---|---|---|---|
Lothar | x | ||
monges | x | ||
Christian H | x | ||
Herb Foxley | x | ||
Matthias H | x | x | |
Pirata | x | ||
Triplem | x | ||
waRhawK | x | ||
Du | ? | ? | ? |
Diskussion:
Also diese Form der Abstimmung halte ich für unnötig kompliziert. Haben wir keine einfachere Art und Weise das zu regeln? --Xts 20:15, 14. Feb. 2010 (CET)
- Und deswegen stimmst Du jetzt nicht ab? :-) Ich hatte mal diese Form hier vorgeschlagen. Ist aber doch ziemlich Wurscht. --Rhadamanthys 17:28, 15. Feb. 2010 (CET)
- Ich lasse erstmal andere Abstimmen, dann ist es einfacher sich durch den Code zu wühlen ;) --Xts 18:24, 15. Feb. 2010 (CET)
Mitgliederbefragung / Mitgliederentscheid
Vorlagen: Mtgliederentscheid/Befragung Mitgliederentscheid
Um eine Beteiligungsmöglichkeit der Mitglieder zwischen den Parteitagen in der Satzung festzuschreiben ist im Entwurf die Möglichkeit von Mitgliederbefragung und Mitgliederentscheid enthalten. Dabei ist eine Einstiegshürde vorgesehen, damit nicht einzelne Mitglieder ein "DoS" mit Mitgliederbegehren herbeiführen können, und ein Quorum, damit eine Mitgliederentscheidung nur dann verbindlich ist, wenn eine hinreichende Anzahl an Piraten dafür gestimmt haben.
Name | für Mitgliederentscheid | gegen Mitgliederentscheid |
---|---|---|
Lothar | x | |
monges | x | |
Christian H | x | |
Herb Foxley | x | |
Jan | x | |
Pirata | x | |
Matthias H | x | |
Triplem | x | |
waRhawK | x | |
Du | ? | ? |
Diskussion:
- In der jetzigen Formulierung bin ich dagegen. Mitgliederbefragungen/Meinungsbilder, an die sich der Vorstand eh nicht halten muss, sollten vollkommen unkompliziert durchgeführt werden können. Das sieht ja sogar der LV viel lockerer. Gegen echte Mitgliederentscheide hab nichts einzuwenden --Rhadamanthys 17:22, 15. Feb. 2010 (CET)
- Möchtest Du dann nicht eine weitere Spalte machen "Nur Mitgliederentscheid" oder eine weitere Umfrage "Mitgliederbefragung"? Du hast nämlich gegen den Entscheid gestimmt ;-) Lothar 23:05, 15. Feb. 2010 (CET)
Offenlegung politischer Vergangenheit
Sollen Mitglieder, die aktuell ein Amt oder eine Funktion in einer anderen Partei haben, oder die für ein Amt bei uns kandidieren, ihre politische Vergangenheit offenlegen müssen? Der LV Niedersachsen hat neu solch einen Passus in der Satzung.
Name | Gegen die Offenlegung | für die Offenlegung, wenn aktuell ein Amt in einer anderen Partei besteht |
für die Offenlegung, wenn bei uns für ein Amt kandidiert wird |
für die Offenlegung in beiden Fällen |
---|---|---|---|---|
Lothar | x | |||
monges | x | |||
Herb Foxley | x | |||
Matthias H | x | |||
Jan | x | |||
Pirata | x | |||
Triplem | x | |||
waRhawK | x | |||
Du | ? | ? | ? | ? |