Wolfenbüttel/Satzungsentwurf

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70px Dieser Artikel ist keine offizielle Aussage der Piratenpartei Deutschland, sondern hier findet gerade eine offene Diskussion des Themas statt.

Wenn du meinst diese Idee erweitern zu können tu es aber bitte beachte die Diskussionsregeln. Ist die Idee mehr als Einzelmeinungen und tragfähig, so kann man das ganze auch als Entwurf kennzeichnen.

Hier ensteht ein Satzungsentwurf für den Landesparteitag Niedersachsen.

Der Satungsentwurf soll die derzeitige Satzung ablösen.


§ 10 Gliederung

  1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Bezirksverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
  2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
  3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
  4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
  5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung kann sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken.
    • Bezirksverbände können sowohl vom Landesverband als auch von Kreis- und/oder Ortsverbänden gegründet werden.
    • Ein Bezirksverband soll bei Zusammenschluss mehrerer Kreis- und/oder Ortsverbände lediglich als Vermittlungsstelle zwischen den Kreis- und/oder Ortsverbänden dienen. Die Programm-, Finanz und Organisationsautonomie bleibt in den Händen der jeweiligen Kreis- und/oder Ortsverbände.
  6. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag.
    • Ein Kreisverband kann bestehen aus kreisfreier Stadt und/oder Kreisstadt und/oder Region.
    • Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
  7. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreis- und/oder Ortsverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.