Benutzer:Matthias Kellner/nds-Landesparteitag.1.2009/LandesSatzung
Die Piraten Niedersachsen haben sich am 08. Juli 2007 in Hannover gegründet, und auf der Gründungsversammlung diese Satzung verabschiedet. Zuletzt geändert durch den 3. Landesparteitag vom 28.09.2008.
Präambel
Die Piratenpartei Deutschland formiert sich zur politischen Willensbildung des deutschen Volkes und im Widerstand zu gesellschaftlichen Prozessen und politischen Strömungen die einer rechtsstaatlichen, freiheitlichen und demokratischen Grundordnung entgegenstehen.
Sie vereinigt Piraten ohne Unterschied
- der Staatsangehörigkeit,
- des Standes,
- der Herkunft,
- der ethnischen Zugehörigkeit,
- des Geschlechts,
- der sexuellen Orientierung,
- des Bekenntnisses,
die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen Rechtsstaates und einer Modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische Bestrebungen jeder Art lehnt die Piratenpartei Deutschland entschieden ab.
der Landesvorstand Piraten Niedersachsen 28.07.2007
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
1. Der Landesverband führt den Namen Piratenpartei Deutschland Landesverband Niedersachsen. Die Kurzbezeichnung lautet Piraten Niedersachsen. Er ist ein Gebietsverband der Piratenpartei Deutschland.
2. Das Tätigkeitsgebiet der Piraten Niedersachsen ist das Bundesland Niedersachsen.
3. Der Sitz der Piraten Niedersachsen ist die Landeshauptstadt Hannover. Dort befindet sich auch die Landesgeschäftsstelle.
4. Die Piraten Niedersachsen organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 Mitgliedschaft
1. Mitglied der Piraten Niedersachsen ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigtem Wohnsitz in Niedersachsen.
2. Eine Mitgliedschaft in einer anderen politischen Vereinigung sollte dem Landesvorstand der Piraten Niedersachsen gegenüber unverzüglich angezeigt werden.
3. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen anerkennt.
2. Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Landesverband führt ein Piratenverzeichnis auf Landesebene, und unterliegt den zum Schutze der Mitglieder dienenden Datenschutz rechtlichen Bestimmungen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung, so lange die Satzung der Gliederung nichts anderes bestimmt. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss der / dem BewerberIn gegenüber schriftlich begründet werden.
4. Die Aufnahme setzt voraus, dass die / der BewerberIn im Bereich der aufnehmenden Gliederung einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.
5. Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
6. Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand.
§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten
1. Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Piratenpartei Deutschland und der Piraten Niedersachsen zu beteiligen.
2. Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen. Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat.
3. Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.
4. Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.
5. Eine Ämterkumulation ist nur in den Fällen zulässig, in denen die Mitgliederversammlung der Gliederung dies für den konkreten Einzelfall explizit beschließt. Auf unteren Ebenen ist die Zustimmung des Landesvorstands notwendig.
6. Piraten die eine Funktion oder ein Amt innerhalb der Piraten Niedersachsen ausgeführt haben, sind auch nach Beendigung ihrer Verpflichtungen zur Verschwiegenheit, über die ihnen in Ausübung ihrer Funktion oder ihres Amtes bekannt gewordenen Tatsachen, verpflichtet.
7. Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bei Ausfüllung eines Amtes oder einer Funktion des Piraten, hat dieser für eine ordentliche Übergabe Sorge zu tragen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch
1. schriftlich bekundeten Austritt, 2. Tod, 3. Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, 4. Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder 5. dem Ausschluß aus der Partei.
2. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.
3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedsrechte. Bereits entstandene Verbindlichkeiten sind zu erfüllen.
§ 6 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
1. Verstößt ein Pirat gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland oder der Piraten Niedersachsen und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen verhängt werden:
1. Verwarnung, 2. Verweis, 3. Enthebung von einem Parteiamt, 4. Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden, 5. Ausschluß aus der Piratenpartei Deutschland.
2. Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Piratenpartei Deutschland verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt.
3. Die in Absatz 1 genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand der Piratenpartei Deutschland angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (PartG) ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Landesvorstand muss dem Mitglied den Beschluß der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.
4. Die Ordnungsmaßnahmen Verwarnung und Verweis sowie Enthebung aus einem Parteiamt auf Landesebene kann ebenso vom Landesvorstand Piraten Niedersachsen ausgesprochen werden.
5. Der betroffene Pirat hat die Möglichkeit auf Berufung durch den Bundesverband.
6. Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Landesvorstandes ist eine Anrufung des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluß der Mitgliederversammlung.
7. Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.
8. Ein rechtskräftig ausgeschlossener Pirat kann nur mit vorheriger Zustimmung des Bundesvorstands wieder Mitglied der Piraten Niedersachsen werden.
§ 7 Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
1. Folgende Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände sind möglich:
1. einmalige Verwarnung, 2. Geldbuße, 3. Auflösung, 4. Ausschluß, 5. Amtsenthebung ganzer Organe nachgeordneter Gebietsverbände.
2. Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände trifft der Vorstand des nächst höheren Gebietsverbandes. Ordnungsmaßnahmen sind nur zulässig, wenn der Gebietsverband in schwerwiegender Weise gegen die Grundsätze oder die Ordnung der Partei oder gegen Beschlüsse von Parteitagen verstößt.
3. Ein schwerwiegender Verstoß liegt vor, wenn der Gebietsverband oder dessen Vorstand sich nicht mehr für die Belange der Piraten Niedersachsen einsetzt, Beschlüsse oder Anordnungen der für sie zuständigen Parteigremien nicht befolgt, Verstöße entsprechend § 6 begeht und trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung fortsetzt.
4. Der nächst höhere Gebietsverband bedarf für eine Ordnungsmaßnahme der Bestätigung des für ihn zuständigen Parteitags. Eine Maßnahme tritt außer Kraft, wenn sie nicht durch den nächsten Parteitag bestätigt wird. Die jeweilig angeordneten Ordnungsmaßnahmen entscheidet der Parteitag.
5. Berufungsmöglichkeiten bei Ordnungsmaßnahmen regelt die Schiedsgerichtsordnung.
§ 8 Transparenz
1. Interna können per mehrheitlichen Beschluß als Verschlußsache deklariert werden.
1. Verschlußsachen können Protokolle oder Teile von Protokollen sein welche besonderen Schutz bedürfen. 2. Über Verschlußsachen ist Verschwiegenheit zu wahren. 3. Verschlußsachen können per einfacher Mehrheit der betreffenden Stelle oder höheren Instanzen von diesem Status befreit werden. 4. Verschlußsachen müssen innerhalb von 3 Monaten erneut als Verschlußsache bestätigt werden. 5. Daten die auf Grundlage des Datenschutzes oder gesetzlicher Regelungen nicht veröffentlicht werden können, bedürfen keines Status als Verschlußsache oder einer regelmäßigen Überprüfung.
2. Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Piraten Niedersachsen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
3. Jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Piraten Niedersachsen mit Unternehmen und Kaufleuten ist den Mitgliedern offen zu legen. Dieses Recht kann durch Abs. 1 eingeschränkt werden.
4. Alle Sitzungen der Gremien und Organe werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.
5. Alle Sitzungen der Gremien und Organe können durch Beschluß Gäste zulassen.
1. Ein Beschluß zur Zulassung von Gästen kann durch einfache Mehrheit getroffen werden. 2. Gäste haben kein Stimmrecht. 3. Gästen kann ein Antrags- bzw. Rederecht erteilt werden.
6. Alle Sitzungen der Gremien und Organe sollten für alle Piraten offen sein.
1. Ein Ausschluß von Piraten muss mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. 2. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.
7. Inhaber eines, in der Partei ausgeführten ehrenamtlichen Amtes, sollten ihre Einkünfte und deren Herkunft offen legen. Inhaber eines bezahlten Amtes innerhalb der Partei, müssen ihre Nebentätigkeiten und daraus resultierenden Einkünfte offen legen.
§ 9 Bundespartei und Landes-, Kreis-, sowie Ortsverbände
1. Die Piraten Niedersachsen sind verpflichtet alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Er hat auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.
2. Die Kreis- und Ortsverbände sind ihrerseits verpflichtet, alles zu tun, um die Einheit der Piraten Niedersachsen zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piraten Niedersachsen richtet.
3. Verletzen den Piraten Niedersachsen nachgeordnete Gebietsverbände oder Organe diese Pflichten, ist der Landesvorstand der Piraten Niedersachsen berechtigt und verpflichtet, die Gebietsverbände zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern. Entsprechendes gilt für weitere untergliederte Gebietsverbände.
4. Solange kein Kreis- und Ortsverband der Piraten Niedersachsen existiert, werden die Aufgaben der jeweiligen Kreis- und Ortsverbände vom Landesverband und seinen Organen wahrgenommen.
§ 10 Gliederung
1. Der Landesverband Piraten Niedersachsen gliedert sich in Orts-, Kreis/Stadt- und Regionsverbände, mit jeweils mindestens drei Mitgliedern.
2. Kreis- und Ortsverbände besitzen Programm-, Finanz- und Personalautonomie. Das Programm darf den Grundprinzipien der Partei nicht widersprechen.
3. Die Satzungsentwürfe und Satzungsänderungen der Kreis- und Ortsverbände sollen vor ihrer Verabschiedung dem Landesvorstand zur Stellungnahme zugestellt werden. Sie erhalten ihre Gültigkeit mit der Beschlußfassung auf der Mitgliederversammlung des Kreis- bzw. Ortsverbandes. Die Satzung ist bei der Landesgeschäftsstelle zu hinterlegen.
4. Kreis- und Ortsverbände werden von den jeweils dort mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann das Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen. Zur Gründung eines Ortsverbandes ist der Antrag von mindestens fünf und der Beschluß der Mehrheit der in der Gemeinde wohnenden Mitglieder erforderlich. Die Organisation der Gründungsversammlung erfolgt durch den Kreisvorstand. Dabei sind auf Verlangen der Mehrheit der Mitglieder aus den betroffenen Gemeinden mehrere Gemeinden zu einem Ortsverband zusammenzufassen.
5. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Gliederung soll sich mit der entsprechenden politischen Gliederung in Gemeinden, kreisfreien Städten, Landkreisen und Regionen decken. Regionsverbände sind Verbände im Gebiet einer regionalen Gebietskörperschaft. Sie ersetzen in ihrem Gebiet die Kreis- / Stadtverbände. Kreisverbände können sich auflösen und zu Regionalverbänden zusammenschließen. Über die Anerkennung entscheidet ein Landesparteitag. Kreisverbände in kreisfreien Städten können statt Kreisverband den Namen Stadtverband führen. Die Landesdelegiertenkonferenz kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Kreisverbände eine abweichende Regelung treffen. Der räumliche Tätigkeitsbereich der Ortsverbände deckt sich mit den Grenzen der jeweiligen (Samt-)Gemeinde. Die Kreisversammlung kann auf Antrag der Mitgliederversammlungen der betroffenen Ortsverbände eine abweichende Regelung treffen.
6. Regionale Treffen können nach freier Absprache der beteiligten Kreisverbände zur Regelung regionaler Angelegenheiten und zum Erfahrungs- und Meinungsaustausch stattfinden.
§ 11 Organe des Landesverbands
1. Organe sind der Landesparteitag, die Delegiertenversammlung, der Vorstand, das Landeschiedsgericht und die Gründungsversammlung.
§ 12 Der Landesparteitag
1. Der Landesparteitag ist das oberste Organ des Landesverbandes. Er beschließt die Richtlinien und Ausrichtung der Arbeit der Piraten Niedersachsen welche der Landesvorstand umzusetzen hat. Er ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.
2. Der Landesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Hierbei zählen sowohl reguläre als auch außerordentliche Parteitage. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand aufgrund Vorstandsbeschluß oder wenn 1/3 der Piraten in Niedersachsen es beantragen.
3. Die Einladung hat zwei Wochen für reguläre bzw. eine Woche für außerordentliche Parteitage schriftlich (Fax oder e-Mail genügt) zu erfolgen. Sie hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten.
4. Weiteres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Die Delegiertenkonferenz
1. Die Delegiertenkonferenz ist das oberste Organ des Landesverbandes zwischen den Landesparteitagen. Es wird die politische Entwicklung erörtert und Beschlüsse über die politische Richtung gefaßt. Ferner berät sie den Landesvorstand und gewährleistet die gegenseitige Information der Kreisverbände und des Landesvorstandes.
2. Die Delegiertenkonferenz wird ins Leben gerufen wenn mindestens 5 Kreisverbände gegründet wurden. Die näheren Regelungen bezüglich Mindestdelegiertenzahl sowie Einberufung werden zu einem späteren Zeitpunkt in die Satzung aufgenommen und vom Landesparteitag beschlossen.
§ 14 Der Landesvorstand
1. Der Landesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal acht Beisitzer sind möglich.
2. Der Landesvorstand ist mit drei Mitgliedern voll Handlungs- und Beschlußfähig.
3. Der Landesvorstand vertritt die Piraten Niedersachsen nach innen und außen. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der von den Mitgliedern bestimmten Zielen und Strategien. Der Landesvorstand regelt die Geschäftsführung unter sich. Er kann weitere Mitglieder für besondere Aufgaben heranziehen. In Fällen, die eine persönliche Anwesenheit erfordern oder erwarten lassen, kann der Landesvorstand die Wahrnehmung der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung, die Geschäftsführung, die Antragstellungen in Wahlzulassungs-Verfahren, oder ähnliches an speziell zu diesem Zweck einem zu bevollmächtigende Piraten übertragen.
4. Die Mitglieder des Landesvorstandes werden vom Landesparteitag und erstmalig durch die Gründungsversammlung in geheimer Wahl, für die Zeit bis zum folgenden Landesparteitag gewählt.
5. Der Landesvorstand hat Rechenschaft über seine Entscheidungen abzulegen, wenn dies beantragt wird, und der Antrag von mindestens 20 Prozent der anwesenden Piraten unterstützt wird. Eine Revision der getroffenen Entscheidung bedarf einer 2/3 Mehrheit auf dem entsprechenden Landesparteitag.
6. Die Führung der Landesgeschäftsstelle wird durch den Landesvorstand beauftragt und beaufsichtigt.
7. Tritt der gesamte Landesvorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der Bundesvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Landesvorstand gewählt hat.
§ 15 Parteiämter
1. Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.
§ 16 Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
§ 17 Änderungen der Satzung und des Parteiprogramms
1. Änderungen der Landessatzung können nur von einem Landesparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
2. Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird von den Piraten Niedersachsen übernommen.
3. Das Grundsatzprogramm kann durch die Piraten Niedersachsen um regionale Punkte ergänzt werden. Das legen spezieller Schwerpunkte ist zulässig.
§ 18 Auflösung und Verschmelzung
1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes bedarf zur Rechtskraft der Zustimmung eines Bundesparteitages.
§ 19 Finanzordnung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt möglichst papierlos nach den Regeln der ordentlichen Buchführung (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen).
3. Der Schatzmeister und ein weiteres Vorstandsmitglied sind nur zusammen Zeichnungsberechtigt.
4. Weiteres regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
5. Auf jedem Landesparteitag werden ein Kassenprüfer und zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zur Neuwahl auf dem nächsten Landesparteitag.
§ 20 Schiedsgerichtsordnung
1. Regelt die Satzung der Piratenpartei Deutschland.
2. Sollte bei der ordentlichen Wahl zum Schiedsgericht höchstens ein vorsitzender Richter und ein weiterer Richter gewählt werden, dann können diese als Mediatoren und Schlichter von den Piraten Niedersachsen gemäß der Schiedsgerichtsordnung angerufen werden.
3. Die Anrufung und der Ablauf des Verfahrens richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung der Piratenpartei Deutschland.
4. Die Entscheidungen dieser Richter werden dem Landesvorstand als Empfehlung zur weiteren Vorgehensweise in dem vorgetragenen Fall vorgelegt, es entsteht hierdurch kein Rechtsanspruch.
§ 21 Wahlordnung
1. Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Piraten Niedersachsen. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.
2. Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.
3. Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.
4. Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.
5. Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.
6. Kandidaten für ein Amt im Vorstand oder anderer Position für die Partei, werden mit einfacher Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Kandidat die erforderliche einfache Mehrheit wird eine Stichwahl zwischen den Kandidaten mit den beiden höchsten erreichten Prozentsätzen durchgeführt. Führt diese zu keinem Ergebnis erfolgt eine Beratung mit anschließender Entscheidung der weiteren Vorgehensweise seitens des wählenden Gremiums.
7. (entfällt)
8. Für die Abberufung reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen.
9. Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.
10. Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrecht oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.
§ 22 Gründungsversammlung
1. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 08.07.2007. Auf der Gründungsversammlung wird der erste Landesvorstand gemäß dieser Satzung gewählt.
2. Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung in Kraft.
Letzte Aktualisierung ( Mittwoch, 1. Oktober 2008 )