Diskussion:Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§1

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Version vom 13. Oktober 2009, 12:44 Uhr von imported>Hase (→‎§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft)
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§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft

  1. Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern [Zusatz] und eventuell von diesen hinzugeladenen Personen, die nicht Mitglieder sein müssen, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
Entspräche meiner Vorstellung von der Offenheit der Piratenpartei gegenüber künftigen Mitgliedern und anderen Menschen aus der Netzbewegung und der Wissensgesellschaft, wenn AGs offen für Nichtmitglieder wären. --MagisterForan 10:57, 13. Okt. 2009 (CEST)

Gegenrede: eine AG besteht aus mindestens 3 Parteimitgliedern. Die AG kann Nichtmitglieder beratend hinzuziehen um externe Expertise zu nutzen. Dafür müssen die Externen nciht Mitglieder der AG werden. Hase 12:44, 13. Okt. 2009 (CEST)

Satzungsänderung: die Änderung der Satzung durch Parteitagsbeschluss ist satzungsgemäss. Ein Anstreben einer Satzungsänderung ist also kein gegen die Satzung gerichtetes Verhalten. Hase 12:44, 13. Okt. 2009 (CEST)