Diskussion:Abgewandelter Regelentwurf zu AGs und AG-Rat/§1
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Version vom 13. Oktober 2009, 11:44 Uhr von imported>Hase (→§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft)
§ 1 Gründung einer Arbeitsgemeinschaft
- Eine AG besteht aus mindestens drei Parteimitgliedern [Zusatz] und eventuell von diesen hinzugeladenen Personen, die nicht Mitglieder sein müssen, die über die Gründung der AG ein gemeinsames Protokoll verfassen.
- Entspräche meiner Vorstellung von der Offenheit der Piratenpartei gegenüber künftigen Mitgliedern und anderen Menschen aus der Netzbewegung und der Wissensgesellschaft, wenn AGs offen für Nichtmitglieder wären. --MagisterForan 10:57, 13. Okt. 2009 (CEST)
Gegenrede: eine AG besteht aus mindestens 3 Parteimitgliedern. Die AG kann Nichtmitglieder beratend hinzuziehen um externe Expertise zu nutzen. Dafür müssen die Externen nciht Mitglieder der AG werden. Hase 12:44, 13. Okt. 2009 (CEST)
Satzungsänderung: die Änderung der Satzung durch Parteitagsbeschluss ist satzungsgemäss. Ein Anstreben einer Satzungsänderung ist also kein gegen die Satzung gerichtetes Verhalten. Hase 12:44, 13. Okt. 2009 (CEST)