BY:Regensburg/KV Satzungsentwurf
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Variante I
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Regensburg Stadt ist ein untergeordneter Kreisverband auf Kreisebene.
(2) Der Kreisverband Regensburg Stadt der Piratenpartei Deutschland führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Regensburg Stadt. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes Regensburg Stadt der Piratenpartei Deutschland lautet: PIRATEN. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes Regensburg Stadt der Piratenpartei Deutschland führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Regensburg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes Regensburg der Piratenpartei Deutschland ist die kreisfreie Stadt Regensburg.
(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Regensburg.
(2) Der Kreisverband und jede niedere Gliederung führt ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
(3a) Piraten aus Gemeinden, Märkten und Städten des Bezirksverbandes Oberpfalz, die nicht der kreisfreien Stadt Regensburg angehören können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband Regensburg Stadt schriftlich beantragen, wenn für ihre Gemeinde, Markt oder Stadt kein übergeordneter Kreisverband existiert, der übergeordnete Kreisverband oder der Vorstand des Bezirks Oberpfalz dem Wechsel zustimmt.
(3b) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Bezirksverbandes Oberpfalz. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
(3c) Nach der Aufnahme gelten sie als voll berechtigte Mitglieder und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
(3d) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Landesverband Bayern geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen des §4 der Bundessatzung gelten für den Kreisverband und seine niederen Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch niedere Gliederungen ist unzulässig
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten oder der nächst höheren Gliederung anzuzeigen.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 29.09.2009.
§ 9a - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf mit einfacher Mehrheit festgelegt werden und auf dem Kreisparteitag gewählt werden.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn Ansprüche gelten machen. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn seine Anzahl unter drei sinkt oder wenn der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzenden zurückgetreten sind oder der Vorstand seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann oder wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienst älteste Vorstand der nächst niederen Gliederung, bzw. falls dies nicht möglich ist der Bezirksverbandsvorstand, kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Kreisparteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Vorstand gewählt hat.
§ 9b - Der Kreisparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(3) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(4) Der Kreisparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.
(5) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(6) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer, die den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über ihn prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Kreisparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.
(7) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich (Brief, E-Mail oder Fax) mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
§ 10 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.
§ 11 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunal bzw. Kreisswahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
§ 12 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
§ 13 - Parteiämter
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.
Variante II
Abschnitt A: Grundlagen
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
(1) Der Kreisverband Regensburg Stadt der Piratenpartei Deutschland ist ein untergeordneter Kreisverband des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei Deutschland auf Kreisebene (nachfolgend "Kreisverband").
(2) Der Kreisverband führt einen Namen und eine Kurzbezeichnung. Der Name lautet: Piratenpartei Deutschland Kreisverband Regensburg Stadt. Die offizielle Abkürzung des Kreisverbandes lautet: PIRATEN. Untergeordnete Gliederungen des Kreisverbandes führen den Namen Piratenpartei Deutschland verbunden mit ihrer Organisationsstellung und dem Namen der Gliederung.
(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Regensburg.
(4) Das Tätigkeitsgebiet des Kreisverbandes ist die kreisfreie Stadt Regensburg.
(5) Die Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bezeichnet.
§ 2 - Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit angezeigten Wohnsitz in der kreisfreien Stadt Regensburg.
(2) a) Piraten, die dem Kreisverband nicht bereits nach Absatz 1 angehören, können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband schriftlich beantragen, wenn für ihren Wohnsitz kein übergeordneter Kreisverband existiert oder der übergeordnete Kreisverband oder der Vorstand der nächst höheren gemeinsamen Gliederung zustimmt.
b) Die Aufnahme gebietsfremder Piraten erfordert die Zustimmung des Vorstands des Kreisverbands und des Bezirksverbandes Oberpfalz. Die Verweigerung der Zustimmung muss dem Bewerber gegenüber schriftlich begründet werden.
c) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung gibt der Pirat die Mitgliedschaft in der abgebenden Gliederung auf und verliert damit dort das aktive und passive Wahlrecht. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.
d) Nach der Aufnahme gelten die Piraten als voll berechtigte Mitglieder in der aufnehmenden Gliederung und besitzen sowohl passives als auch aktives Wahlrecht.
(3) Der Kreisverband und jede untergeordnete Gliederung führen jeweils ein Piratenverzeichnis auf entsprechender Ebene.
§ 3 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzung des Landesverband Bayern geregelt.
(2) Jegliche Änderung am Mitgliedsbestand und von Mitgliedsdaten teilt die Kenntnis erlangende Gliederung allen anderen betroffenen Gliederungen mit.
§ 4 - Rechte und Pflichten der Piraten
Die Regelungen der Bundessatzung gelten für den Kreisverband und seine untergeordneten Gliederungen entsprechend. Eine hiervon abweichende Regelung durch untergeordnete Gliederungen ist unzulässig.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.
(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband erfolgt durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland oder Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der niedrigsten Gliederung anzuzeigen.
§ 6 - Ordnungsmaßnahmen
Die Regelungen zu den Ordnungsmaßnahmen, die in der Landessatzung getroffen werden, gelten entsprechend auch auf Kreisebene.
§ 7 - Gliederung
Die Gliederung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.
§ 8 – Verhaltensweise von Gliederungen
Der Kreisverband verpflichtet sich, den Regelungen der Landessatzung bzgl. des Verhältnisses von Bundespartei, Landesverbänden und Bezirksverbänden Folge zu leisten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.
§ 9 - Organe des Kreisverbands
(1) Organe sind der Vorstand, der Kreisparteitag und die Gründungsversammlung.
(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 22. Oktober 2009.
§ 10 - Der Vorstand
(1) Dem Vorstand gehören mindestens drei Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender und der Kreisschatzmeister. Der Kreisparteitag kann mit einfacher Mehrheit weitere Vorstandsmitglieder festlegen und wählen.
(2) Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er ist insbesondere zuständig für die
- laufende politische und organisatorische Geschäftsführung
- Verwaltung des Vermögens
- Erstellung seiner Tätigkeitsberichte
- Aufnahme neuer Mitglieder
- Vorbereitung und Einladung zu den Kreisparteitagen
- Beschlussfassung über seine Geschäftsordnung
- Ordnungsmaßnahmen, sofern sie nicht dem Kreisparteitag vorbehalten sind
- Einrichtung und Beaufsichtigung einer Geschäftsstelle
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kreisparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl bis zum nächsten ordentlichen Kreisparteitag gewählt.
(4) Der Vorstand tritt in seiner Amtsperiode mindestens einmal im Quartal zusammen. Er wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich innerhalb einer angemessenen Frist unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen oder Zustimmung aller Vorstandsmitglieder kann die Einberufung auch kurzfristiger und in abweichender Form erfolgen.
(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.
(6) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Kreisparteitages bzw. der Gründungsversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, erfordern jedoch mindestens zwei Stimmen.
(7) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen (zum Beispiel online). Sie umfasst u.a. Regelungen zu:
- Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung
- Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
- Delegation von Zuständigkeiten und Bevollmächtigung
- Dokumentation der Sitzungen
- virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
- Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
- Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes
(8) Die Führung der Kreisgeschäftsstelle wird durch den Vorstand beauftragt und beaufsichtigt.
(9) Der Vorstand liefert zum Kreisparteitag einen schriftlichen oder mündlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser umfasst alle maßgeblichen Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieser unverzüglich einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
(10) Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn
- die Anzahl seiner Mitglieder unter drei sinkt, oder
- der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende zurückgetreten sind, oder
- der Vorstand seinen Aufgaben dauernd nicht mehr nachkommen kann, oder
- wenn der Vorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt.
In einem solchen Fall ist schnellstmöglich ein außerordentlicher Kreisparteitag einzuberufen und vom restlichen Vorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Vorstand der nächst untergeordneten Gliederung, oder, falls dies nicht möglich ist, der Bezirksverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte, bis ein schnellstmöglich einberufener außerordentlicher Kreisparteitag einen neuen Vorstand gewählt hat.
(12) Für Geschäfte bis zu einer Bagatellgrenze von 250,00 EUR (Zweihundertfünfzig Euro) ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter einzeln vertretungsberechtigt.
(13) Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Kreisverband (Kreisparteitag oder der neue Vorstand) gegen ihn berechtigte Ansprüche geltend machen, sofern der Vorstand oder das Vorstandsmitglied seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
§ 11 - Der Kreisparteitag
(1) Die Mitgliederversammlung auf Kreisebene ist der Kreisparteitag.
(2) Der Kreisparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung erfolgt aufgrund Vorstandsbeschlusses oder wenn ein Zehntel der Piraten es beantragen.
(3) Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens 4 Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens 1 Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut an der angegebenen Stelle zu veröffentlichen.
(4) Ist der Vorstand handlungsunfähig, muss ein außerordentlicher Kreisparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.
(5) Der Kreisparteitag ist zuständig für
- die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Abstimmung über die Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands
- Wahl der Kassenprüfer
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Kreisverbandes
- Ordnungsmaßnahmen und die Bestätigung von Ordnungsmaßnahmen des Vorstands
- Angelegenheiten, für die nicht aufgrund dieser Satzung ein anderes Organ zuständig ist
- Angelegenheiten, für die er nach einer Satzung des Bundes-, Landes-, oder Bezirksverbandes oder gesetzlicher Vorschriften zuständig ist.
(6) Über den Kreisparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.
(7) Der Kreisparteitag wählt mindestens zwei Rechnungsprüfer. Die Rechnungsprüfer prüfen die Kassenführung und den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes. Über das Ergebnis der Prüfung berichten die Kassenprüfer dem Kreisparteitag, bevor über die Entlastung des Vorstands abgestimmt wird.
(8) Die Einberufung eines außerordentlichen Kreisparteitages erfolgt auf Grund eines Vorstandsbeschlusses oder wenn mindestens ein Zehntel der Piraten es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied schriftlich mindestens zwei Wochen vorher ein. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung und alle bis dahin dem Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.
(9) Jeder ordnungsgemäß einberufene Kreisparteitag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die seines Stellvertreters.
§ 12 - Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen
(1) Die Bewerberaufstellung für die Wahlen zu Volksvertretungen erfolgt nach den Regularien der einschlägigen Gesetze sowie den Vorgaben der Landessatzung.
§ 13 - Satzungs- und Programmänderung
(1) Änderungen dieser Satzung können nur von einem Kreisparteitag mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
(2) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einem Kreisparteitag kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens zwei Wochen vor Beginn des Kreisparteitages beim Vorstand eingegangen ist.
(3) Das Grundsatzprogramm der Piratenpartei Deutschland wird vom Kreisverband übernommen. Ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes kann auf Kreisebene für Kommunal- bzw. Kreistagswahlen bei Bedarf vom Kreisparteitag verabschiedet werden.
§ 14 - Auflösung und Verschmelzung
Die Auflösung oder Verschmelzung regelt die Landessatzung.
§ 15 - Parteiämter
Die Regelung der Landessatzung zu den Parteiämtern findet Anwendung.
§ 16 - Schlussbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Satzung bedeutet "schriftlich" in Textform auf Papier (Brief), als Telefax oder E-Mail.
(2) Erklärungen und Mitteilungen an einen Piraten oder an untergeordnete Gliederungen gelten als bewirkt, wenn sie an die zuletzt gemeldete Anschrift oder Adresse gesandt wurden.
Abschnitt B: Finanzordnung
Die Finanzordnung der Landessatzung findet entsprechend Anwendung.