HSG:Kaiserslautern/Satzung

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Satzung der Piraten-Hochschulgruppe Kaiserslautern

Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 07.10.2009 an der Technischen Universität in Kaiserslautern.

§1 Name, Sitz

Die Hochschulgruppe führt den Namen “Piraten-Hochschulgruppe Kaiserslautern”. Der Sitz ist an der Technischen Universität Kaiserslautern. Der Name wird mit „PIRATEN“ abgekürzt.


§2 Zweck und Ziele

(1) Diese Hochschulgruppe hat sich zum Ziel gesetzt, die Piratenpartei und ihre Ziele zu unterstützen und an Hochschulen bekannt zu machen.

(2) Datenschutz und Datensparsamkeit muss sowohl für Studenten als auch für Hochschulangestellte gewährleistet sein. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist von zentraler Bedeutung.

(3) Hochschulpolitik und Entscheidungen der Hochschulleitung müssen transparent und nachvollziehbar sein.

(4) Bildung muss für jeden Menschen frei und fair zugänglich sein.

(5) Öffentlich finanzierte Forschungsergebnisse müssen frei zugänglich sein.

(6) Das öffentliche Bewusstsein für Datenschutz und Privatsphäre soll geschärft werden.

(7) Auf Missstände und Probleme in der Bildungspolitik soll sowohl innerhalb als auch außerhalb der Universität aufmerksam gemacht werden.

(8) Die Netzneutralität des universitären Netzes soll gewährleistet werden.


§3 Mitgliedschaft

(1) Nur natürliche Personen können Mitglied werden. Der Vorstand entscheidet über das Beitrittsgesuch. Mit dem Beitrittsgesuch erkennt das Mitglied die Satzung der Hochschulgruppe an.

(2) Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss oder Tod aus der Hochschulgruppe.

(3) Den Ausschluss eines Mitgliedes kann die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit bestimmen. Das betreffende Mitglied wird zu dieser Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe von Gründen eingeladen und hat dort die Möglichkeit zur Stellungnahme.

(4) Der Austritt aus der Hochschulgruppe ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand mitzuteilen.


§4 Finanzen

(1) Die Hochschulgruppe finanziert sich über freiwillige Spenden und eigene Einnahmen.

(2) Die Finanzen werden vom Vorstand verwaltet. Die Mitgliederversammlung kann einen Kassenwart benennen.

(3) Die Prüfung der Finanzen erfolgt mindestens 1x pro Semester durch den oder die Kassenprüfer.


§5 Organe

(1)Die Organe der Hochschulgruppe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Die Mitgliederversammlung

(1) Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einwöchiger Frist eingeladen. Sie tagt mindestens einmal pro Semester. Die Mitgliederversammlung findet, bis auf begründete Ausnahmen, nur während der Vorlesungszeit statt.

(2) Einmal pro Semester finden auf einer Mitgliederversammlung statt: - Veröffentlichung des Semesterberichts - Bericht des Kassenprüfers - Entlastung des Vorstandes - Wahl der Mitglieder des neuen Vorstands

(3) Zur Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder eingeladen. Die Mitgliederversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann mit einer 2/3 Mehrheit der versammelten MItglieder aufgehoben werden.

(4) Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.

(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung ist auf jeder Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit möglich.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt mindestens einen Kassenprüfer, welcher die Finanzen prüft und eine Empfehlung über die Entlastung des Vorstands abgibt.

(7) Eine Mitgliederversammlung kann mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen die Neuwahl des Vorstands beschließen.

(8) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von 10% der Mitglieder, mindestens 5, beantragt werden, als auch vom Vorstand bei Bedarf oder Handlungsunfähigkeit einberufen werden.

(9) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmhäufungen sind nicht möglich.

§7 Vorstand

(1)Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- 1. Vorstand
- 2. Vorstand
- Kassenwart (sofern bestimmt)

(2)Der Vorstand wird auf ein Semester gewählt.

§8 Satzungsänderungen

(1)Anträge zu Satzungsänderungen müssen auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.

(2)Anträge zu Satzungsänderungen werden beim Vorstand eingereicht.

§9 Auflösung

(1)Wenn die Hochschulgruppe vier oder weniger Mitglieder hat, löst sie sich auf.

(2)Das Vermögen der Hochschulgruppe fließt bei Auflösung der Piratenpartei Rheinland-Pfalz zu.




Beschlossen auf der Gründungsversammlung in den Räumlichkeiten an der Technischen Universität Kaiserslautern.



Gründungsmitglieder sind:


Satzung in verschiedenen Versionen: