Diskussion:Landesverband Hamburg/Satzung/Entwurf LPT09

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§ 8 Organe, Gremien und Gruppen des Landesverbandes

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES Organe, Gremien und Gruppen des Landesverbandes

(0) [gestrichen durch 4. Landesmitgliederversammlung am 1. Juni 2008]

(1) Die Landesmitgliederversammlung Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes sind

a) der Landesparteitag
b) der Landesvorstand
c) die Bezirksverbände
d) das Landesschiedsgericht

2) Der Landesvorstand Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen werden angekündigt. Protokolle und Ergebnisse werden, so weit zulässig, zeitnah veröffentlicht.

(3) Die Bezirksverbände Alle Sitzungen der Organe, Gremien und Gruppen sollten für alle Piraten offen sein. Ein Ausschluss von Piraten, darf nur bei störendem oder unangemessenen Verhalten erfolgen und muss mit einfacher Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Ein Ausschluss von Piraten muss schriftlich begründet werden.

(4) Der Landesparteitag beschliesst Grundsätze für die Organe, Gremien und Gruppen.

(5) Die Organe, Gremien und Gruppen geben sich eine Geschäftsordnung.

Zu § 8 Abs. 1: Mir ist nicht klar was hier die Unterschiede zwischen Organen, Gremien und Gruppen sind. a), b), und d) sind Parteiorgane, c) ist eine Gliederung des LV, was sind hier Gruppen und Gremien? Ich schlage vor hier die Arbeitsgruppen explizit zu nennen. Als weitere Gruppen schlage ich vor Freie Ortsgruppen (Lokale Stammtische / Crews), deren Struktur, Rechte und Pflichten wie die der AGs dann extra beschlossen werden könnten. Als Gremien möchte ich anregen einen Landesfinanzausschuss, der dem Landesschatzmeister beratend zur Seite steht und einen Beschwerdeausschuss, der dem Landesschiedsgericht als unverbindliche Schiedsstelle vorgeschaltet wird. In anderen Landessatzungen ist hier zudem der Jugendverband genannt. Zu § 8 Abs. 4 Besser: Der Landesparteitag beschließt über die Satzung hinausgehende Regeln für Organe, Gremien und Gruppen mit einfacher Mehrheit. Andreas Zam 18:34, 4. Okt. 2009 (CEST)

Organe sind in der Satzung und im Gesetz definiert. Gremien werden vom Vorstand oder LPT einberufen um ein konkretes Ziel in Angriff zu nehmen(Wikipedia: Gremien werden meist für bestimmte Aufgaben mit zeitlich befristeten Arbeitsschwerpunkten gebildet und nehmen Entscheidungsaufgaben, Informationsaufgaben, Beratungsaufgaben oder Ausführungsaufgaben wahr, wofür ihnen bestimmte Funktionen delegiert werden), Gruppen nehmen alle sonstigen Aufgaben war (inhaltlich wie organisatorisch). Eine genauere Definition, gerade in der Satzung halte ich für wenig sinnvoll. Mit dem Begriff "Gruppen" haben wir Arbeitsgruppen und Ortsgruppen umfänglich erfasst.
Die beiden Ausschüsse wären keine Gremien im Sinne des Wortes, sondern Organe und müssten dann vollumfänglich in der Satzung Aufnahme finden. Das bedeutet sie müssten von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Obwohl ich die Idee grundsätzlich gut finde, sehe ich keine Grundlage für derartige Organe in Hamburg. Wir entwerten die gewählten Vertreter und schaffen unzählige Funktionärspöstchen. Das Schiedsgericht ist unabhängig und benötigt keine vorgeschaltete Instanz, der Schatzmeister kann sich jeder Hilfe bedienen, auch ohne das man ihm Aufpasser zur Seite stellt.
Die JuPis, als Jugendverband sind rechtlich unabhängig und in Hamburg noch nicht wirklich in Aktion getreten. Sollten sich hier etwas entwickeln, kann man sicher eine Regelung wie bei anderen Parteien finden und den Vorstand der JuPis als Beisitzer dem Vorstand beiordnen. Noch sehe ich hierfür aber nicht die Gegebenheiten. --Christian 20:12, 4. Okt. 2009 (CEST)

§ 8b Der Landesvorstand

§ 12 DER LANDESVORSTAND 8b Der Landesvorstand

(1) Der Landesvorstand vertritt die Hamburger PIRATEN den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremienbeschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane.

(2) Dem Landesvorstand gehören mindestens 3 Piraten an. fünf Piraten an: Die Vorstandsmitglieder nehmen untereinander eine Geschäftsverteilung in Vorsitzender/-de, stellvertretender Vorsitzender/-de, Schatzmeister/-in und Beisitzer/-in vor. Eine Wiederwahl ist möglich. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, ein Schatzmeister und mindestens zwei Beisitzer.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung vom Landesparteitag in geheimer und direkter Wahl für die Dauer von 2 Jahren eines Jahres gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Landesvorstandes im Amt.

(4) Das Amt des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und des Schatzmeisters werden in getrennten Wahlgängen gewählt.

(4) (5) Der Landesvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) (6) Auf Antrag von einem Prozent der Hamburger Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse, der Landesparteitage bzw. der Landesgründungsversammlung.

(8)(7) Der Landesvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstand-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Landesvorstandes anwesend sind. Alle Vorstandsmitglieder haben gleiches Stimmrecht, nur bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) (8) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Vorstandsbeschlüsse werden separat vom Protokoll zeitnah an einer zentralen Stelle veröffentlicht. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(10) (9) Der Landesvorstand hat neben den Aufgaben nach Abs. 1 insbesondere die folgende Aufgaben:

   b a) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren. den Landesverband nach außen zu vertreten,
   b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu koordinieren,
   a c) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen, seine Geschäfte inkl. Personalverantwortung zu führen,
   d) den Landesparteitag vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen.

(10) Der Landesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese angemessen. Sie umfasst u.a. Regelungen zu:

 a) Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung
 b) Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder
 c) Dokumentation der Sitzungen
 d) virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen
 e) Form und Umfang des Tätigkeitsberichts
 f) Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(11) Der Landesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn zwei oder mehr Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Landesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. Wenn innerhalb der nächsten 3 Monate kein regulärer Landesparteitag angesetzt ist, ist in einem solchen Fall schnellstmöglich ein außerordentlicher Landesparteitag einzuberufen. Der restliche Landesvorstand ernennt bis zur Neuwahl des Vorstands zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(9) (12) Für die Abberufung des Landesvorstandes reicht die einfache Mehrheit der abgegeben Stimmen. Der Antrag auf Abberufung ist schriftlich zu begründen. Der Landesvorstand kann durch die Einberufung eines außerordentlichen Landesparteitages abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Neuwahl eines Landesvorstandes. Der neugewählte Landesvorstand bleibt bis zum nächsten ordentlichen Parteitag im Amt.

Zu § 8b Abs. 1: "...beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane." Genau an dieser Stelle entstand auf Bundesebene der Disput um das Wunderministerium. Der Vorstand behauptet es sei im Sinne der Beschlüsse des BPT und leite sich aus dem Wahlprogramm ab, die Basis sieht dies zu einem großen Teil anders. Vorschlag zur Formulierung von § 8b Abs. 1: Der Landesvorstand vertritt als ausführendes Organ der Parteiorgane den Landesverband vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Parteiorgane ausschließlich in öffentlichen Sitzungen. Nicht öffentliche Umlaufverfahren sind nicht zulässig. Der Vorstand ist gehalten vor Beschlüssen, die sich nicht eindeutig oder nur indirekt aus Beschlüssen der Parteiorgane ableiten lassen ein Meinungsbild der Mitglieder einzuholen. Andreas Zam 19:26, 4. Okt. 2009 (CEST)

Ich bin dagegen das Grundmisstrauen, welches hier scheinbar einige gegenüber gewählten Vertretern haben, sofort in Satzungänderungsanträge zu gießen. Der Vorstand ist eben nicht nur Marionette des Parteitages, sondern in ihm kumuliert der basisdemokratische Wählerwille. Der Parteitag kann dem Vorstand nur eine grobe Richtschnur vorgeben, da keinem der Hamburger Piraten Piraten die Gabe in der Zukunft zu lesen gegeben ist. Wie also soll der Parteitag alle Eventualitäten abdecken. Meinungsbilder sind nicht basisdemokratisch, da wir kein Werkzeug dazu haben. Der Stammtisch wird nur von einem Bruchteil der Hamburger Piraten besucht, trotzdem kann der Vorstand sich natürlich über ein Meinungsbild ein grobes Bild machen. Wenn der Vorstand grobe Scheiße baut, wird er über einen außerordentlichen Parteitag abgewählt. In Hamburg deutlich einfacher als anderswo. --Christian 20:12, 4. Okt. 2009 (CEST)
§8b Abs. 8 regelt bereits, das der Vorstand öffentlich tagt, das alle Piraten dabei sein dürfen und Rederecht haben. Darüber hinaus besteht aber auch der Bedarf, das der Vorstand z. B. über eine Mailingliste kurzfristig Beschlüsse fassen kann. Unser alter Vorstand nimmt es halt mit der Veröffentlichung der Beschlüsse und der Transparenz nicht allzu genau, das werfe ich ihm auch vor, denn das entspricht nicht der Piraten Kultur. Ich bin überzeugt das sich das ändern wird und hoffe in dir einen Mitstreiter dafür{schöner Spin, nee? ;)} --Paul 10:37, 5. Okt. 2009 (CEST)

§ 17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

§ 19 WAHLORDNUNG17 Die Beschlussfassung des Landesparteitages

(1) Diese Wahlordnung gilt für alle Versammlungen der Hamburger PIRATEN. Sie gilt, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen der Wahlgesetze, auch für Versammlungen zur Aufstellung von Kandidaten.Der Landesparteitag wählt mit einfacher Mehrheit in öffentlicher Abstimmung einen Piraten zum Versammlungsleiter, einen weiteren Piraten zum Wahlleiter sowie ausreichend Piraten zu Wahlhelfern.

(2) Wahlen können nur stattfinden, wenn sie in der Tagesordnung angekündigt worden sind. Diese Tagesordnung muss den stimmberechtigten Mitgliedern spätestens sieben Tage vorher zugehen, elektronische Zusendung ist zulässig. Bei Nominierungen zu öffentlichen Ämtern gelten die entsprechenden gesetzlichen Fristen.Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

(3) Die für einen Wahlgang verwendeten Stimmzettel müssen einheitlich sein.Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit Einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Für Personenwahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

(4) Ungültig sind Stimmzettel, die den Willen des wählenden Piraten nicht zweifelsfrei erkennen lassen.Personenwahlen, bis auf die in Abs. 1 genannten Ausnahmen, sind geheim.

(5) Personenwahlen sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf vorherigem Befragen kein Widerspruch erhebt.Zur Aufstellung von Wahlbewerbern für öffentliche Wahlen gelten die entsprechenden Gesetze und Vorschriften.

(6) Abstimmungen im Namen anderer Piraten, sind nur bei offenen Wahlen mit Vollmacht des betreffenden Piraten zulässig. Diese Vollmacht muss zu Beginn der Sitzung dem Wahlleiter vorgelegt werden.

(7) Bei geheimen Abstimmungen ist eine Briefwahl für Piraten, die aus wichtigem Grunde nicht anwesend sein können, zulässig. Eine Briefwahl erfolgt in zwei Umschlägen. Im ersten Umschlag ist der ausgefüllte Wahlzettel enthalten. Dieser Umschlag wird zusammen mit einer unterschriebenen Erklärung des Wahlberechtigten in einen weiteren Umschlag dem Vorstand gesendet. Der Vorstand übergibt die Umschläge auf der Sitzung dem Wahlleiter, der die Umschläge öffnet und anhand der Erklärung die Wahlberechtigung der Piraten prüft. Der Umschlag mit der Stimme wird vom Wahlleiter während der Wahl in die Abstimmungsurne gesteckt.

(8) Virtuelle Abstimmungen sind nur für offene Abstimmungen zulässig und der Vorstand muss ihnen zustimmen. Sie sollten nur für nicht zu wichtige Bereiche stattfinden, um eine schnelle Beschlussfassung zu ermöglichen. Virtuelle Abstimmungen sollen über ein entsprechendes Formular auf der Webseite der Hamburger PIRATEN stattfinden. Das Ergebnis einer virtuellen Abstimmung muss, auf derselben Webseite öffentlich einsehbar sein. Jeder Pirat, der an der Abstimmung teilgenommen hat, ist verpflichtet nach der Abstimmung, die korrekte Zählung seiner Stimme zu überprüfen.

(9) Kandidaten für Vorstände und andere Parteigremien werden gemeinsam in einem Wahldurchgang gewählt. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen erhalten jeweils ein Amt.

(10) Gibt es bei einer Wahl durch Stimmengleichheit kein eindeutiges Ergebnis, ist für diese Kandidaten eine Stichwahl durchzuführen. Führt diese ebenfalls zu keinem Ergebnis, entscheidet das Los.

(11) Für Nachwahlen gelten die gleichen Bestimmungen wie für Wahlen. Die Wahlperioden bleiben davon unberührt.

(12) Wahlen können beim Schiedsgericht angefochten werden, wenn die Verletzung von Bestimmungen der Satzung, des Parteiengesetzes, der Wahlgesetze, des Verfassungsrechts oder eines anderen gültigen Gesetzes als möglich erscheint. Die Anfechtung ist bis zu 14 Tage nach der Wahl zulässig.

Absatz 3 klingt etwas merkwürdig. Außerdem ghört die Begründung eines Paragraphen mE nicht in ihn selbst. "Der Landesparteitag fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen statt." Nico.Ecke 21:16, 20. Sep. 2009 (CEST)

§ 18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

§ 21 SATZUNGSÄNDERUNG DURCH DEN VORSTAND18 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

(1) Der Vorstand ist ermächtigt abweichend von § 1513 Abs. 1, eine aus gesetzlichen oder steuerlichen Gründen notwendig werdende redaktionelle Änderung der Satzung vorzunehmen.

(2) Eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung muss vom Gesamtvorstand einstimmig beschlossen werden.

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlichper E-Mail zu informieren.

(4) Eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist derdem nächsten MitgliederversammlungLandesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.

§18(1) So eine Ermächtigung könnte echte Lücken in die Satzung reißen und ungewollte Handlungsmöglichkeiten schaffen. Man sollte dem Vorstand auferlegen die Änderung im Sinne des Satzungsteils, den er ändern muß, vorzunehmen. dies könnte man durch folgende Zusatzformulierung entschärfen: "Hierbei ist die Formulierung zu wählen, die dem Sinn des beanstandeten Satzungsteils am ehesten entspricht." Nico.Ecke 22:34, 19. Sep. 2009 (CEST)

(3) Die Mitglieder sind über eine nach §2118 Absatz 1 erfolgten Satzungsänderung am Tag der Änderung fernschriftlichdurch per E-Mail zu informieren.

(4) Eine nach §2118 Absatz 1 erfolgte Satzungsänderung ist dem nächsten MitgliederversammlungLandesparteitag zur Bestätigung vorzulegen.

Nico.Ecke 18:00, 20. Sep. 2009 (CEST)

§ 8a Der Landesparteitag

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG 8a Der Landesparteitag

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf fernschriftliche (soweit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zulässig, auch in elektronischer Form) Zusendung der Einladungen zu jeder Landesmitgliederversammlung, bis spätestens 10 Tage vor der Versammlung. Der Landesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Landesebene.

(2) Die Landesmitgliederversammlung Der Landesparteitag tagt mindestens einmal im Jahr jährlich. Die Versammlung wird einberufen durch fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen. Die Einberufung erfolgt aufgrund Landesvorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Hamburger Piraten es beantragen. Der Landesvorstand veröffentlicht die Einladung auf der Startseite der Webseite der Piratenpartei Hamburg und per E-Mail mit vierwöchiger Frist. Die Einladung hat Angaben zum Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. Spätestens eine Woche vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem Landesvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

   a) eines Viertels der Bezirksgruppen, 
   b) von 10% der Mitglieder.

Ist eines der Organe des Landesverbands handlungunfähig oder ist ein Beschluss des Landesparteitages zu einem besonderem, kurzfristig eingetretenem Ereignis nötig, so kann ein außerordentlicher Landesparteitag ausschließlich zu den Gründen der Einberufung einberufen werden. Abweichend von den Regelungen aus §8a (2) gilt eine Einladungs- und Veröffentlichungsfrist von einer Woche.

(4) Die Landesmitgliederversammlung Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 15% 10% der Hamburger Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) (5) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Die Aufgaben des Landesparteitages sind insbesondere:

   d a) die Wahl des Landesvorstandes,
   b) die Wahl von Kassenprüfern,
   b c) die Beschlussfassung über politische Grundsätze, 
   a d) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm, 
   c e) die Beschlussfassung über Bezirksliste oder Landesliste die Listenkandidaten und die Direktkandidaten für die Wahl zum Abgeordnetenhaus Volksvertretungen, 
   e f) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und Vertreter,
   g) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
   h) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
   e i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes bzw. einzelner Mitglieder des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem die Aufgabe:

   a) den Landesverband nach außen zu vertreten, 
   b) die Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

(6) Anträge sollen zwei Wochen vor dem Landesparteitag beim Landesvorstand eingereicht werden. Dringlichkeitsanträge beim Landesparteitag sind zuzulassen.

(7) Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Landesverbandes Hamburg.

(8) Über den Landesparteitag, die Beschlüsse und Wahlen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das von der Protokollführung, der Versammlungsleitung und dem neu gewählten Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden unterschrieben wird. Das Wahlprotokoll wird durch den Wahlleiter und mindestens zwei Wahlhelfer unterschrieben und dem Protokoll beigefügt.

(9) Der Landesparteitag wählt mindestens zwei Kassenprüfer, die den Finanzbericht des Landesvorstandes vor der Beschlussfassung über dessen Entlastung prüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird dem Landesparteitag verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Kassenprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

Ich finde das nicht sinnvoll, dass in Absatz (4) die feste Zahl an Mindestteilnehmern zur Beschlussfähigkeit aus dem Entwurf wieder herausgenommen wurde, auch wenn 40 vielleicht etwas niedrig angesetzt war. Wenn der Landesverband weiterhin wächst, (und die Zahl der "passiven" Mitglieder,) sind 10% der Mitglieder u.U. irgendwann nicht mehr zu erzielen, was einem DoS-Zustand der Partei gleichkommt.

Daher schlage ich vor, den Absatz wie folgt zu ändern:

Der Landesparteitag ist beschlussfähig, wenn mindestens 100 oder 10% der Hamburger Piraten anwesend sind.

Da der Änderungsantrag in rund 2 Stunden eingereicht sein muß und man über diese Zahl noch ewig diskutieren könnte bitte ich darum, den Inhalt jetzt unverändert zu lassen und für sowas noch schnell einen eigenen Änderungsantrag zu verfassen. Damit kommen wir zu einem Schlusspunkt und können diesen kleinen Punkt auf der Mitgliederversammlung trotzdem beschließen, sofern er eine Mehrheit findet. Nico.Ecke 10:54, 7. Okt. 2009 (CEST)