NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Marl

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Kontakt

Bauverwaltungsamt

Zimmer 83

Frau Vieweg

Liegnitzer Str. 5

45765 Marl


Plakatierung

Die Straßenbeleuchtungsmasten befinden sich nicht im Eigentum der Stadt Marl. Sie gehören der RWE Westfalen-Weser-Ems AG. Bochumer Straße 2. 45661 Recklinghausen (Ansprechpartnerin: Frau Allnoch. Tel; 02361 /381202). Plakatwerbung an den Straßenlaternen ist nach Mitteilung der RWE AG unzulässig.

Diese Erlaubnis ist mit folgenden Auflagen verbunden:

• Das Plakatieren an Bäumen / Straßenlaternen ist nicht erlaubt; zulässig ist das Umstellen von Bäumen / Straßenlaternen mit Dreiecks- und Doppelstandern. wenn dadurch die Bäume / Straßenlaternen nicht beschädigt werden.

• Plakatwerbung darf nach Art und Ort der Anbringung sowie nach Form und Farbe der Plakate nicht zu Verwechslungen mit Verkehrszeichen und —einrichtungen Anlass geben oder deren Wirkung beeinträchtigen.

• In einem Raum von 10 m vor Fußgängerübenzvegen. Kreuzungen und Einmün- dungen, ca. 80 m vor Bahnübergängen bzw. in den freigehaltenen Sichtvvinkel- bereichen vor Bahnübergängen und am lnnenrand unübersichtlicher Kurven sind Plakatträger nicht erlaubt.

• Ebenso dürfen keine Anlagenteile von Lichtzeichenanlagen (Ampeln) wie z. B. Signalmasten, Signalgeber, Steuergeräteschränke etc. zum Anbringen bzw. zur Befestigung von Werbetafeln und Plakaten benutzt werden, um eine uneinge- schränkte Sicht in die Knotenpunkte bzw. signalisieiten Furten an Fußgänger- lichtzeichenanlagen zu gewährleisten.

• Die Plakatträger sind verkehrssicher zu befestigen. So dürfen z.B. keine Kabelbinder abstehen und in die öffentliche Verkehrsfläche ragen.

• Die Plakattafeln dürfen nicht in die Fahrbahn oder einen Radweg ragen.

• Werden im Einzelfall für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs Maßnahmen angeordnet, sind diese unverzüglich zu erfüllen.

• Sie haften der Stadt Marl für alle Schäden, die der Stadt Marl oder Dritten durch Ihre Werbeeinrichtungen verursacht werden.