NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Titz
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Version vom 30. Juni 2010, 18:11 Uhr von imported>Mc (hat „NRW:Wahlkampf/Bedigungen für Wahlkampfplakatierung/Titz“ nach „NRW:Wahlkampf/Bedingungen für Wahlkampfplakatierung/Titz“ verschoben)
Die Mail vom 11.8.2009:
Sehr geehrter Herr Bramer. für die Bundestagswahl werden durch die Gemeinde Titz keine eigenen Wahlwerbeträger aufgestellt. Für den Fall, daß Sie eigene Plakattafeln (Form DIN A 1) aufstellen wollen, müssen Sie hierzu die erforderliche Genehmigung beim Straßenverkehrsamt des Kreises Düren, 52348 Düren, beantragen. Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, daß Plakattafeln nicht sichtbehindernd aufgestellt und nicht an Anlagen von Verkehrszeichen angebracht werden dürfen. Die Anbringung an Straßenbeleuchtungsmasten bedarf des Einverständnisses der EWV Stolberg, Willy-Brandt-Platz 2, 52222 Stolberg. Ich hoffe, Ihnen hiermit gedient zu haben und verbleibe Mit freundlichen Grüßen Gemeinde Titz Wahlamt I.A. Wirtz Telefon: 02463/659-12 Mail: pwirtz@gemeinde-titz.de