Wahlwerbung Regenstauf
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Markt Regenstauf
Kontakt
Bahnhofstrasse 15
93128 Regenstauf
Telefon: 09402 / 509 - 0
Fax: 09402 / 509 - 50
Öffnungszeiten
Montag bis Mittwoch
08.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag
13.30 - 17.30 Uhr
Freitag
08.00 - 12.00 Uhr
Infostände und Flyerverteilung
Verantwortliche Stelle
Ordnungsamt Regenstauf
Tel.: 09402/ 509-17
E-Mail: ordnungsamt[at]regenstauf.de
Plakatierung
Verantwortliche Stelle
Bautechnik Regenstauf
Tel.: 09402/ 509-38
E-Mail: bautechnik[at]regenstauf.de
Auflagen für die Plakatierung
- Die Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs (Fußgänger, Radfahrer und Kraftfahrer) darf nicht beeinträchtigt werden.
- Die Plakataufstellung ist nur innerhalb der geschlossenen Ortslagen gestattet.
- Zu Gehwegen ist ein Mindestabstand von 20 cm, zu Fahrbahnen ist ein Mindestabstand von 50 cm einzuhalten.
- Zur Vermeidung von Plakathäufungen an einzelnen Straßenzügen ist ein Mindestabstand der einzelnen Plakate zueinander von 100 Meter einzuhalten.
- Im Bereich von Fußgängerüberwegen und Lichtzeichenanlagen ist die Aufstellung von Plakatständer verboten.
- Sichtdreiecke an Kreuzungen und Einmündungen müssen frei bleiben.
- Plakatwerbung in Verbindung mit amtlichen Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen oder mit einem Mittel, das mit solchen Zeichen oder Einrichtungen verwechselt werden oder ihre Wirkung beeinträchtigen kann, ist unzulässig.
- Wahlparolen, Symbole, Plakate o.ä. dürfen nicht an der Vorder- oder Rückseite von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen angebracht werden.
- Gemeindliche Gebäude sowie Brücken, Pfeiler, Stützmauern oder andere Straßenbestandteile dürfen nicht beklebt oder plakatiert werden.
- Die Anbringung von Plakaten und Plakatständer an Beleuchtungskörpern und Straßenbäumen ist nicht gestattet. Ausnahmsweise können Plakate mit Haltevorrichtungen, welche die Lichtmasten und Straßenbäume nicht beschädigen, in Bodenhöhe angelehnt und befestigt werden.
- Das Anbringen von Werbeträgern an Vereins- oder Handwerksbäumen sowie an Fahnenmasten ist verboten.
- Die Plakate dürfen erst aufgestellt werden, wenn die Erlaubnis des jeweiligen Grundstückseigentümers erteilt ist; dieser kann je nach Aufstellungsort außer dem Markt Regenstauf auch der Landkreis, das Straßenbauamt, eine Privatperson oder eine Beteiligtengemeinschaft sein.
- Die Werbeträger müssen hinsichtlich Standfestigkeit und Konstruktion den statischen Beanspruchungen nach den einschlägigen Vorschriften insbesondere der Windlast genügen.
- Straßenbestandteile dürfen nicht beschädigt werden.
- Sollten die Werbeträger die erforderliche Standfestigkeit nicht mehr besitzen, beschädigt oder verschmutzt sein, so sind sie unverzüglich instand zu setzen.
- Die Werbeträger müssen mit Anschrift und Rufnummer des, für die Aufstellung und Überwachung der Schilder, Verantwortlichen versehen sein.
- Verunreinigungen oder Beschädigungen durch die Werbeträger sind dem Markt Regenstauf sofort mitzuteilen und unverzüglich zu beseitigen bzw. zu beheben.
- Sollten die Werbeträger zu Beanstandungen Anlaß geben, werden sie umgehend auf Kosten des Erlaubnisnehmers (Antragsteller) beseitigt.
- Sollten die Auflagen dieses Bescheides nicht eingehalten werden, behält sich der Markt Regenstauf die Beseitigung von Plakaten und Plakatständer auf Kosten des Erlaubnisnehmers (Antragsteller) vor.
- Wahlwerbung im Umkreis von 50 m um die Wahllokale ist verboten.