Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/SGO/SA2

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Änderungsantrag Nr.
SGO2
Beantragt von
Andreas Romeyke
Betrifft
Schiedsgerichtsordnung / §2/§3
Beantragte Änderungen

Der Absatz 5 des §2 wird gestrichen:

(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
Begründung

Der Absatz 5 des §2 steht völlig losgelöst und ist im Widerspruch zu §3 Absatz 5. Nach PartG ist das Bundesschiedsgericht das Gericht höchster Stufe. Sollte das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig sein, wird der Fall vom nächsten gewählten Bundesschiedsgericht behandelt.