Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/SGO/SA2
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Version vom 19. Februar 2013, 00:21 Uhr von imported>Jamasi (Textersetzung - „Antragssteller“ durch „Antragsteller“)
- Änderungsantrag Nr.
- SGO2
- Beantragt von
- Andreas Romeyke
- Betrifft
- Schiedsgerichtsordnung / §2/§3
- Beantragte Änderungen
Der Absatz 5 des §2 wird gestrichen:
- (5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
- Begründung
Der Absatz 5 des §2 steht völlig losgelöst und ist im Widerspruch zu §3 Absatz 5. Nach PartG ist das Bundesschiedsgericht das Gericht höchster Stufe. Sollte das Bundesschiedsgericht handlungsunfähig sein, wird der Fall vom nächsten gewählten Bundesschiedsgericht behandelt.