Bundesparteitag 2009.1/Satzungsänderungsanträge/S/SA6

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Version vom 3. Juli 2009, 04:06 Uhr von imported>Bodo Thiesen
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Änderungsantrag Nr.

S6

Beantragt von

Bodo Thiesen im Auftrag des BSG laut Urteil vom 8. Mai 2009 im Verfahren BSG 2009-03-18.

Betrifft

Auflösung der Widersprüche zwischen §9a Abs 10 und 11 und §9b Abs 3

Alte Fassung

Die bisherigen Abs 10 und 11 des §9a und die Abs 3 und 2 des §9b lauten

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben 
     nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein 
     anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht 
     handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten 
     sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die 
     Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters 
     unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für 
     handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich 
     eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom 
     restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine 
     kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl 
     des gesamten Vorstandes. 

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen 
     Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste 
     Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm 
     einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich 
     stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

(3)  Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher 
     Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit 
     einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des 
     Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(2)  Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung 
     erfolgt aufgrund Vorstandsbeschluss oder wenn ein Zehntel der Piraten 
     es beantragen. Der Vorstand lädt jedes Mitglied per E-Mail, Brief 
     oder Fax mindestens 6 Wochen vorher ein. Es gilt per Brief das Datum 
     des Poststempels, per Fax der mit Datum und Unterschrift vom 
     Versender bestätigte Sendebericht. Die Einladung hat Angaben zum 
     Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufiger Tagesordnung und der Angabe, 
     wo weitere, aktuelle Veröffentlichungen gemacht werden, zu enthalten. 
     Spätestens 2 Wochen vor dem Parteitag sind die Tagesordnung in 
     aktueller Fassung, die geplante Tagungsdauer und alle bis dahin dem 
     Vorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(Hinweis: Der §9b Abs 2 wird von diesem Antrag nicht geändert, ist hier nur zum leicheren Verständnis wiedergegeben.

Beantragte Änderungen & Neue Fassung

Der §9a Abs 10 wird wie folgt neu gefasst:

Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, so geht seine Kompetenz wenn möglich 
auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Kommt ein Vorstandsmitglied seinen 
Aufgaben nicht nach, so gilt es als zurückgetreten; hierüber entscheidet 
das Bundesschiedsgericht auf Antrag eines Piraten.«

Der §9a Abs 11 wird wie folgt neu gefasst:

Der Bundesvorstand gilt als handlungsunfähig, wenn
# mehr als die Hälfe seiner Mitglieder zurückgetreten sind oder
# die Posten des Vorsitzenden oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder
# er sich selbst für handlungsunfähig erklärt oder
# seine Amtszeit endet.
In einem solchen Fall führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand 
kommissarisch die Geschäfte bis ein Bundesparteitag einen neuen 
Bundesvorstand gewählt hat.
Der kommissarische Vorstand hat schnellstmöglich einen außerordentlichen
Bundesparteitag einzuberufen, der nur der Wahl eines neuen Bundesvorstandes 
dient.
Wurde vom Bundesvorstand vor Eintritt der Handlungsunfähigkeit ein 
ordentlicher Bundesparteitag einberaumt, der innerhalb von drei Monaten 
nach Beginn der Handlungsunfähigkeit stattfindet, so findet der 
vorstehende Satz keine Anwendung.

Der §9b Abs 3 wird wie folgt neu gefasst:

Ein außerordentlicher Bundesparteitag nach §9a Abs 11 Satz 2 wird 
Abweichend von Abs 2 mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Er dient 
ausschließlich der Wahl eines neues Bundesvorstandes. Im übrigen gilt 
Absatz 2 entsprechend.

Begründung

Vereinfacht die Regelungen indem sie unifiziert werden und streicht die Notwendigkeit eines außerordentlichen Bundesparteitages, der sonst konkurrierent mit einem ordentlichen stattfinden müsste.

Diskussion