Informationsfreiheitsgesetz - Kritik und Verbesserungsvorschläge

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Anträge auf Informationszugang gemäß dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfahren in der Praxis immer wieder Behinderungen. Nachfolgend sollen die häufigsten Behinderungsgründe erörtert werden und Verbesserungsvorschläge erarbeitet werden. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Informationen aus dem ersten Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundesbeauftragten für den Datenschutz Peter Schaar.


Einschränkungsgrund §6 IFG

Gesetzestext
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht. Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

Einschränkung des Informationszugangs in der Praxis
Viele Behörden definieren die Begriffe Betriebs- oder Geschäftsgeheimniss sehr eng und lehnen Anfragen auf Grundlage des IFG mit der Begründung ab, der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen würde eine Beantwortung der Anfrage nicht zulassen. Zudem würden Behörden nicht immer bei den von den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Betroffenen anfragen, so das diese ihre Einwilligung gar nicht erst geben können.

Werden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berührt, so besteht immer noch die Möglichkeit auf einen eingeschränkten Zugang zu den gewünschten Informationen gemäß §7 Abs2:

§7 Abs2: Besteht ein Anspruch auf Informationszugang zum Teil, ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen oder ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist. Entsprechendes gilt, wenn sich der Antragsteller in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.

Verbesserungsvorschläge

  • Es muss klar definiert werden, ab wann ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimniss vorliegt. Die Inhalte von Verträgen zwischen Behörden und Firmen müssen für die Bürger offen liegen. Dies gebietet unser Ziel des transparenten Staatswesens. Erst wenn Informationen jenseits von Vertragsinhalten zwischen Behörde und Unternehmen berührt werden, darf der §6 IFG greifen. Aber auch in diesen Fällen muss immer noch einem eingeschränkten Zugang gemäß §7 Abs.2 statt gegeben werden.
  • Die Behörde soll verpflichtet werden, bei den von den Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Betroffenen anzufragen.


Einschränkungsgrund §3 Nr.1d IFG

Gesetzestext
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
1. wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf
...
d) Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden,

Einschränkung des Informationszugangs in der Praxis
Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden lehnen Anträge immer wieder pauschal ab, in dem sie den §3 Nr.1d IFG als Bereichsausnahme für die gesamte Arbeit ihrer Behörde interpretieren.

Verbesserungsvorschläge:

  • Der §3 Nr.1d IFG darf nicht als Bereichsausnahme für eine gesamte Behörde gelten. Die Behörde muss in jedem Einzelfall individuell erläutern, welche nachteiligen Auswirkungen für die Arbeit der Behörde zu erwarten sind.


Einschränkungsgrund §3 Nr.4 IFG

Gesetzestext
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
...
4. wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt,

Einschränkung des Informationszugangs in der Praxis
Verschlusssachen, Amtsgeheimnisse und andere Geheimhaltungpflichten dienen als Ablehnungsgründe für den Zugang zu Informationen.

Verbesserungsvorschläge

  • Ein Antrag auf Zugang zu Informationen, die einem besonderen Schutz unterliegen, darf keinesfalls pauschal abgelehnt werden.
  • Ein Antrag auf Informationszugang muss zu einer erneuten Prüfung der Relevanz der Geheimhaltung führen. Die Einstufung der Information muss somit grundlegend neu getroffen werden.
  • Auch im Falle einer weiteren Geheimhaltung muss dem Antragsteller Informationszugang gestattet werden, sofern er sich bereit erklärt, eine Vertraulichkeitsvereinbarung zu unterzeichnen.


Einschränkungsgrund §3 Nr.7 IFG

Gesetzestext
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
...
7. bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht,

Einschränkung des Informationszugangs in der Praxis
Das „Interesse des Dritten“ wird zu allgemein ausgelegt.

Verbesserungsvorschläge:

  • Diese Regelung darf nur greifen, wenn die Identität eines Informanten durch den Informationszugang bekannt werden würde.