NRW:Arnsberg Satzung

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Satzung des Bezirksverbandes Arnsberg

Für alle Punkte, die nicht Gegenstand dieser Satzung sind, gilt sinngemäß die Satzung der Bundespartei.

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet

(1) Der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Arnsberg ist ein Bezirksverband der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Bezirksverband Arnsberg der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Arnsberg. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN BzV ARNSBERG

(3) Der Bezirksverband Arnsberg hat seinen Sitz in Dortmund.

(4) Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf den Regierungsbezirk Arnsberg.

(5) Der Bezirksverband Arnsberg richtet sich in seinen Vorgaben an der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der Piratenpartei Deutschland kann jede in Deutschland lebende Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die Grundsätze sowie die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) Mitglied der Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Arnsberg kann unter Beachtung der in Abs. 1 genannten Einschränkungen jede in Deutschland lebende Person sein.

(3) Mitglied der Piratenpartei Deutschland können nur natürliche Personen sein.

(4) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) Partei oder Wählergruppe ist nicht ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzung oder Vorgehensweise den Zielen oder Werten der Piratenpartei Deutschland widerspricht ist nicht zulässig.

(5) (a)Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Der Bezirksverband kann ein eigenes Bezirksverzeichnis der Piraten aus seinem Tätigkeitsbereich führen. Für die sichere Aufbewahrung, die parteigebundene Verwendung und Nutzung unter besonderer Berücksichtigung der Privatssphäre und der Aktualisierung jeglicher Art von Daten ist Sorge zu tragen. (b) In Absprache mit dem BzVOR können vom BzV Arnsberg dezentrale Listen geführt und gepflegt werden.

(6) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. einzeln als Pirat bezeichnet.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft kann unmittelbar bei der Bundespartei erworben werden, dem Landesverband, der Bezirksverbandes Arnsberg oder eine seiner niederen Gliederungen.

(2)Jeder Pirat wird entsprechend einem angezeigten Wohnsitz im Regierungsbezirk Arnsberg automatisch Mitglied des Bezirksverbandes Arnsberg und einer eventuell vorhandenen niederen Gliederung.

(2a) Jeder Pirat gehört grundsätzlich der Parteigliederung an, in dessen Zuständigkeitsgebiet er seinen Wohnsitz hat. Bei nachvollziehbaren Gründen, die den Organisationsinteressen nicht entgegen stehen, kann der Pirat die Zugehörigkeit in einer Parteigliederung seiner Wahl frei bestimmen. Der Antrag zur Aufnahme in eine andere Gliederung erfolgt in Schriftform und wird von der nächsthöheren Gliederung entschieden. Ein ablehnender Bescheid muss in Schriftform begründet werden und kann im Einspruchsverfahren zur letzten Entscheidung dem Schiedsgericht vorgelegt werden.

(2b) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der alten Gliederung. Eventuell bekleidete Posten müssen freigegeben werden. Mitgliedschaften in zwei gleichwertigen Gliederungen sind unzulässig.

(3) Ein Eintritt in den Bezirksverband Arnsberg der Piratenpartei Deutschland ergibt automatisch eine Mitgliedschaft in der Bundespartei und unterliegt sowohl den in § 2, Abs. 1 ff. genannten Einschränkungen wie auch zukünftigen von der Piratenpartei Deutschland beschlossenen.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand der zuständigen Gliederung in welcher der Antrag vorliegt. Eine Ablehnung eines Aufnahmeantrages muss dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt werden.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden Gliederung oder der Bundespartei anzuzeigen.

(6) Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(7) Jeder Pirat erhält einen Mitgliedsausweis.

§ 4 Rechte und Pflichten der Piraten

(1) Jeder Pirat hat das Recht und die Pflicht, im Rahmen dieser Satzung die Zwecke des Bezirksverbandes Arnsberg, einer anderen (gleichhohen oder niedrigeren) Gliederungsebene, des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit des Bezirksverbandes Arnsberg, des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen und der Piratenpartei Deutschland zu beteiligen.

(2) Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3) Ein Pirat kann nur dort in den Vorstand eines Gebietsverbandes gewählt werden, in der er seinen der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht). Eine Ämterkumulation ist unzulässig

(4) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(5) Die Ausübung des Stimmrechts ist nur möglich, wenn der Pirat seinen der Partei angezeigten Wohnsitz im Gebietsverband hat und mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist. (Aktives Wahlrecht)

(6) Grundsätzlich hat jeder Pirat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(7) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsbereiche, Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Kenntnis zu setzen.

(8) Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Arbeitsbereiche, Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen, in denen er mit arbeitet.

(9) Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die ihn betreffenden Unterlagen der Partei.

(10) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Piratenpartei Deutschland berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei.

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 6 Gliederung und Pflichten des Bezirksverbandes

(1) Der Bezirksverband Arnsberg der Piratenpartei Deutschland gliedert sich in Kreis- und Ortsverbände. Weitere Verbände können in Abstimmung mit dem Vorstand einer höheren Instanz gegründet werden.

(2) Der Bezirksverband Arnsberg der Piratenpartei Deutschland verpflichtet sich, alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern, sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet.

(3) Der Bezirksverband Arnsberg verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer eben solchen Verhaltensweise anzuhalten.

§ 7 Organe und Gremien des Bezirksverbandes

Folgende Organe und Gremien besitzt der Bezirksverband Arnsberg:

(1) die Gründungsversammlung (tagt nur einmal)

(2) die Bezirksmitgliederversammlung (BzMV)

(3) der Bezirksvorstand (BzVOR)

Unter bestimmten Vorraussetzungen können folgende Organe und Gremien gebildet werden:

(4) Jugendverband

(5) Kreisgruppen

(6) Ortsgruppen

(7) Arbeitsgruppen

(8) Schiedsgericht

§ 8 Bezirksmitgliederversammlung (BzMV)

(1) Die Bezirksmitgliederversammlung tagt in der Regel einmal im Jahr. Zwischen den regelmäßigen Treffen sollen mindestens 6 Monate liegen. Die Tagungen sind öffentlich, falls keine besonderen Einschränkungen vorliegen..

(2) Die Aufgaben der Bezirksmitgliederversammlung sind:

  • die Wahl des Bezirksvorstandes,
    • sollte dieses nicht möglich sein muss, innerhalb von 3 Monaten eine neue Bezirksmitgliederversammlung stattfinden. Dieses ist vom alten Vorstand einzuleiten. Ist dieses nicht möglich, wählt die Bezirksmitgliederversammlung eine Geschäftsfähige Ersatzperson mit der einzigen Aufgabe eine erneute Bezirksmitgliederversammlung einzuberufen.
  • die Wahl von RechnungsprüferInnen,
  • die Beschlussfassung über politische Grundsätze,
  • die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,
  • die Beschlussfassung über Wahllisten zur Bundestagswahl, Landtagswahl oder sonstigen Wahlen,
  • die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen,
  • die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen,
  • die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist,
  • die Beschlussfassung über die Entlastung des Bezirksvorstandes,
  • die Verabschiedung des Haushaltsplanes,
  • die Entgegennahme der Berichte des Bezirksfinanzausschuss, die mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.

(3) Die Einberufung der Bezirksmitgliederversammlung soll 3 bis 5 Wochen vor der Veranstaltung per Post oder E-Mail erfolgen.

(4) Die Bezirksmitgliederversammlung wird auf Verlangen des Bezirksvorstandes, von mindestens einem Zehntel der Bezirkspiraten, von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen oder des Bezirksjugendverbandes einberufen.

(5) Die Zahl der stimmberechtigten Anwesenden einer Bezirksmitgliederversammlung ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit, falls keine weiteren Bedingungen bestehen.

(6) Anträge zur Bezirksmitgliederversammlung sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können und mindestens 3 Wochen vor der Bezirksmitgliederversammlung beim Bezirksvorstand vorliegen. Über die Abstimmung von Anträgen, die nicht mit der Einladung den Piraten zugegangen sind, entscheidet die Bezirksmitgliederversammlung zu Beginn der Versammlung. Anträge zur Satzungs- oder Programmänderung sind unter § 11 geregelt.

(7) Dringlichkeitsanträge im Laufe der Bezirksmitgliederversammlung sind möglich.

(8) Die Bezirksmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Bezirksmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn oder während einer Bezirksmitgliederversammlung geändert wird.

(9) Weniger dringliche Anträge können per MailingListe, in Arbeitsgruppen oder im Forum diskutiert werden und bei Annahme des Antrages in einem internen Bereich zur Onlineabstimmung gebracht werden. Die Zeitspanne in der die Stimmabgabe erfolgen kann, beträgt 7 Tage nach Abstimmungsbeginn.

§ 9 Bezirksvorstand (BzVOR)

(1) Der Bezirksvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland Bezirksverband Arnsberg vor dem Landesvorstand und Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Der Vorstand besteht mindestens aus 3 Piraten: Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Schatzmeister. Zusätzlich können Generalsekretär und politischer Geschäftsführer als Vollmitglieder des Vorstandes gewählt werden.

(3) Die Mitglieder des Bezirksvorstandes werden von der Bezirksmitgliederversammlung in geheimer Wahl, für die Dauer von 1 (einem) Jahr gewählt.

(4) Der Bezirksvorstand tritt mindestens einmal im Quartal zusammen. Diese Versammlung wird fernschriftlich per Post oder E-Mail, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert werden und sich zu aktuellen Tagespunkten äußern.

(6) Der Bezirksvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Bezirksparteitage bzw. der Bezirksgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich. Mitglieder der Piratenpartei haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Bezirksvorstandes.

(8) Der Bezirksvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands-Piraten. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten des Bezirksvorstandes anwesend sind.

(9) Der Bezirksvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

  • die Arbeit zwischen den Tagungen der Bezirksmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Bezirksverbänden und dem Landesverband zu koordinieren.

(10) Der scheidende Bezirksvorstand ist angehalten für eine Nachfolge zu sorgen.

§ 10 Ordnungsmaßnahmen

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Bezirksebene.

§ 11 Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Bezirkssatzung und des Bezirksprogramms können nur von einer Bezirksmitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Rechtschreibfehler, die keine Bedeutung ändern, können vom Bezirksvorstand jederzeit korrigiert werden. Diese Änderungen sind zu veröffentlichen.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Änderung der Bezirkssatzung oder des Bezirksprogramms zwischen zwei Parteitagen, so kann die Bezirkssatzung oder das Bezirksprogramm auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung fernschriftlich einverstanden erklären.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Bezirkssatzung oder des Bezirksprogramms auf einer Bezirksmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 10 Tage vor Beginn der Bezirksmitgliederversammlung beim Bezirksvorstand eingegangen ist.

§ 12 Auflösung

(1)Die Auflösung eines Bezirksverbandes kann durch einen Beschluss der Bezirksmitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bezirksparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten des Bezirksverbandes abstimmen.

(2)Der Bezirksverband löst sich automatisch auf, wenn es 2x nicht möglich wär, einen Vorstand zu wählen.

(3)Für den Fall der Auflösung des Bezirksverbandes fällt das Vermögen an die nächst höhere Gliederung.

§ 13 Verbindlichkeit dieser Bezirkssatzung

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 14 Finanz- und Beitragsordnung

(1) Für den Bezirksverband Arnsberg, seine Amtsträger und Beauftragten gilt die Finanz- und Beitragsordnung der Bundespartei nach Rechten und Pflichten entsprechend.

§ 15 Geschäftsordnung

(1) Die Organe, Gruppen und Gremien des Bezirksverbandes Arnsberg geben sich nach ihrer Einsetzung eine Geschäftsordnung.