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Version vom 16. April 2008, 07:10 Uhr von imported>AutoreNonGrata (nur noch kleinere Verbesserungen)
Auf dieser Seite sammel und bearbeite ich meine Anträge für Satzungsänderungen für den Bundesparteitag 2008. Diskussion erwünscht, aber bitte nur auf der Diskussionsseite
Bundessatzung: Grundlagen
Satzungsänderung § 9a - Bundesvorstand
Inhalt
- Änderung der Größe und Betitelung von Vorstandsposten
Ist
- (1) Dem Bundesvorstand gehören fünf Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister und der Generalsekretär.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Soll
- (1) Der Bundesvorstand besteht aus: Einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und mindestens einem Beisitzer, maximal sechs Beisitzer sind möglich.
- (10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als zwei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden
, Generalsekretärsoder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.
Begründung
- Wegfall der nicht im PartG festgelegten Ämterdefinitionen.
- Es wird eine freiere Arbeitsver- und aufteilung im Vorstand ermöglicht.
- Bei Ausfällen von Vorstandsmitgliedern wird eine Interimslösung erleichtert, da ein anderes Vorstandsmitglied (sozusagen aus dem Pool), diesen Posten bzw. seine Aufgaben übernehmen kann.
- Wenn die Besetzung (1) geändert wird, muss in (10) das Wort Generalsekretär gestrichen werden.
Bundessatzung: Schiedsgerichtsordnung
Satzungsänderung § 2 - Einrichtung und Besetzung
Inhalt
- Änderungen der zahlenmäßigen Anforderungen zur Besetzung
Ist
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und vier weitere Piraten zu Richtern, die gemeinsam das Gericht bilden. In einer weiteren Wahl werden zwei Ersatzrichter bestimmt, wobei die Stimmenzahl über die Rangfolge der Ersatzrichter entscheidet. Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode).
- (3) Auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden.
- (4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht 5 Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
Soll
- (2) Die Mitgliederversammlung wählt auf dem jeweiligen Parteitag einen Piraten zum Vorsitzenden Richter, der die Leitung des Schiedsgerichts innehat und seine Geschäfte führt, und mindestens zwei weitere Piraten zu Richtern, die alle gemeinsam das Gericht bilden, sowie mindestens einen Ersatzrichter. Bei den Ersatzrichtern entscheidet die Stimmenzahl über deren Rangfolge.
- (3) Die Richter werden für ein Jahr gewählt (Amtsperiode).
- (4) Scheidet ein Richter, nach den in dieser Ordnung aufgeführten Regeln aus, so wird das Gericht durch einen Ersatzrichter, der Rangfolge entsprechend ergänzt. Hat das Gericht nicht drei Richter, so ist es handlungsunfähig und der Fall wird an das nächsthöhere Gericht verwiesen.
Begründung
- Da sich die Landesverbände und nachstehende Gliederungen keine eigene Schiedsgerichtsordnung geben können (dies ist in der Satzung ausgeschlossen), ist es sinnvoll die Hürden zur Einrichtung eines Schiedsgerichs etwas tiefer zu setzen. Das Minimum von vier Richtern bleibt gegeben, die Aufstockung ist aber flexibler gehandhabt. Ein Extra Wahlgang ist nun keine Pflicht mehr.
Bundessatzung: Bundesfinanzordnung
Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zeitraum (Variante 1)
Inhalt
- Beitragszahlung anteilig zum Jahr
Ist
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Soll
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Kalenderjahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Kalenderjahr im Voraus zu entrichten. Tritt ein Pirat im Laufe eines Kalenderjahres bei, so wird der Pflichtanteil im Verhältnis der noch verbleibenden vollen Monate des Kalenderjahres fällig.
Begründung
- Diese Regelung soll es ermöglichen Mitgliedern die im Laufe des Jahres beitreten keinen finanziellen Nachteil entstehen zu lassen. Im Folgejahr wird der Beitrag dann ganz normal fällig zum 1. Januar.
Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zeitraum (Variante 2)
Inhalt
- Beitragszahlung ab Datum für ein Jahr
Ist
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.
Soll
- (1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro. Der Grundbetrag gilt für ein Jahr ab Eintrittsdatum und ist dann erneut fällig. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettojahreseinkommen empfohlen.
Begründung
- Hier spielt es keine Rolle zu welchem Datum ein Mitglied eintritt. Sein Beitrag wird immer zum selben Datum des folgenden Jahres fällig.
Satzungsänderung § 1 - Beiträge Zahlungen
Inhalt
- Einzahlung der Mitgliedsbeiträge und deren Weiterleitung
Ist
- (3) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegen der Bundespartei.
Soll
- (3) Mitgliedsbeiträge werden ohne Abzüge möglichst Bargeldlos von dem Piraten an die für ihn zuständige Gliederung gezahlt. Nach Abzug des der Gliederung zustehenden Anteils, wird der verbleibende Betrag schnellstmöglich der nach dem Verteilerschlüssel zustehenden Gliederung weitergeleitet. Das Mahnverfahren obliegt den für den Piraten zuständigen Gliederungen.
Begründung
- Der Zwang des Bankeinzugs entfällt (kann aber weiterhin genutzt werden), und das zentralistische System entfällt. Nach oben und unten wird eine Zahlung nach Verteilerschlüssel gefordert.
Satzungsänderung § 1 - Beiträge Verteilerschlüssel
Inhalt
- Vereinfachung des Verteilerschlüssels
Ist
- (4) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 30 Prozent. Falls ein bestimmter Regionalverband nicht existiert, geht sein Anteil an den ihm regional übergeordneten Verband. Der Beitrag eines Mitglieds kommt nach diesem Schlüssel den Gebietsverbänden zugute, in denen er seinen der Partei gegenüber angegebenen Wohnsitz hat.
Soll
- (4) Mitgliedsbeiträge und nicht zweckgebundene Geldspenden werden nach folgendem Verteilungsschlüssel weitergeleitet: Bundesverband 35 Prozent, Landesverband 65 Prozent. Die Verteilung innerhalb der Länder erfolgt nach Landessatzung. Mitgliedsbeiträge von Piraten ohne zuständiger Gliederung, werden von der nächst höheren Gliederung verwaltet.
Begründung
- Die Länder können am besten beurteilen welche Verteilung notwendig sein wird. Es ist auch nicht sinnvoll den Stadtstaaten Bremen, Hamburg und Berlin oder dem "kleinem" Bundesland Saarland hier solche Forderungen der inneren Struktur aufzuerlegen.
Satzungsänderung § 3 - Aufgaben
Inhalt
- Löschen der starren Aufgabenfestsetzung
Ist
- (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
- Pflege der Mitgliederdatei, falls vorhanden;
- Mahnwesen;
- Buch- und Kontoführung;
- Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.
Soll
- (1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Seine Aufgaben definieren sich durch das PartG und die für ihn zuständige Satzung.
Begründung
- Vereinfachung der Aufgabenverteilung auf der entsprechenden Ebene. Wenn ein Schatzmeister mehr Aufgaben bewältigen soll, dann kann das auf der entsprechenden Ebene (je nach Erfordernissen) bestimmt werden.
Satzungsänderung § 3 - Geschäftsjahr
Inhalt
- Definition des Geschäftsjahrs.
Ist
- noch keine Regelung
Soll (neuer Absatz)
- (x) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Begründung
- Durch das Hinzufügen dieser Regelungen gibt es keine Missverständnisse und Missdeutungen mehr. Es handelt sich hierbei um eine allgemein übliche Definition.
Satzungsänderung § 3 - Kassenprüfer
Inhalt
- Um im Vorfeld eines Bundesparteitags und auch unaufgefordert die Kasse prüfen zu können.
Ist
- noch keine Regelung
Soll
- (x) Auf dem Bundesparteitag werden ein Kassenprüfer und mindestens zwei Stellvertreter gewählt. Diese amtieren bis zum nächsten ordentlichen Bundesparteitag.
- (x) Den Kassenprüfer obliegt es mindestens einmal vor einem ordentlichem Bundesparteitag, spätestens jedoch zwei Wochen vorher, die ordnungsgemäße Durchführung der finanziellen Angelegenheiten gemäß PartG zu überprüfen.
- (x) Prüfungen müssen mit einer Frist von mindestens zwei Wochen dem Vorstand vorab angekündigt werden. Über die erfolgte Prüfung erstellen sie einen Bericht.
- (x) Sollte bei der Prüfung festgestellt werden, dass die dem Schatzmeister obliegenden Aufgaben nicht Ordnungs- und / oder Gewissenhaft geführt werden, so ist dies dem Schiedsgericht anzuzeigen.
Begründung
- Diese Regelung soll mehrere Vorteile erwirken:
- Die Prüfung der gesamten Buchhaltung der Piraten findet derzeit nur am Bundesparteitag statt. Die Zeit hierfür ist einfach viel zu kurz wirklich alles genau zu kontrollieren und Unstimmigkeiten zu beseitigen.
- Es gibt bisher keine Möglichkeit eine Einsicht zu fordern, um so eine Kontrolle überhaupt durchführen zu können. Dies wird hierdurch geändert.
- Das Schiedsgericht ist die neutrale Stelle um Parteiinterne Streitigkeiten zu beseitigen. Es kann außerdem durch Richterspruch eine Entscheidung fällen, wie in einem Fall von Unregelmäßigkeiten zu verfahren ist.
Satzungsänderung § 6 - Rechenschaftsbericht
Inhalt
- Erstellung und Weiterleitung
Ist
- (1) Nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes innerhalb eines Monats einen Jahresabschluß, der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte enthält.
Soll
- (1) Nach Beendigung des Kalenderjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes einen Rechenschaftsbericht gemäß PartG. Innerhalb von zwei Monaten müssen diese bei dem zuständigen Landesverband eingehen. Dieser reicht sie anschließend, spätestens jedoch fünf Monate nach Beendigung des Kalenderjahres, beim Bundesvorstand ein.
Begründung
- Um unnötige Zeit zu vergeuden und trotzdem Fehler zu vermeiden, die Frist von max. 5 Monaten bis die entsprechenden Berichte beim Bundesvorstand sein müssen. Dieser hat dann noch ausreichend Zeit bis zum erreichen der gesetzlichen Frist den Abschluß entsprechend zu bearbeiten und einzureichen.