Grundlagen für Wahlwerbung im Fernsehen
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Anspruch auf Sendezeit
Voraussetzung für den Anspruch auf Sendezeit für Wahlwerbung ist ein "zugelassener" Wahlvorschlag (Landesliste oder Wahlkreiskandidat). Genaueres hier [1] unter Punkt 2.
Inhalt
Wahlwerbespots dürfen natürlich keine offensichtlich illegalen Inhalte haben (z.B. Volksverhetzung etc.). Sonst sind aber an den Inhalt keine besonders großen Anforderungen zu stellen. Sogar der Werbespot der APPD wurde (zumindest einmal) gesendet. Normalerweise sollte ein Wahlwerbespot der Piratenpartei problemlos den inhaltlichen Anforderungen entsprechen. Diffamierung einzelner Personen (Schäuble) könnte aber problematisch sein. Genaueres hier [2] unter Punkt 3.
Dauer
Alle politischen Parteien Deutschlands haben ein Recht auf Sendezeit im Fernsehen um Wahlwerbung zu betreiben. Dabei wird Sendezeit nach der Bedeutung der jeweiligen Partei vergeben.
Die Bedeutung der Parteien bemisst sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen.§ 5 PartG
Die Piratenpartei wird also nur verhältnismäßig wenig Sendezeit zugesprochen bekommen.
Bei Bundestagswahlen erhalten die kleinsten Parteien jeweils 2 x 1,5 Minuten = 3 Minuten. (Punkt 4.3 [3]) Bei regionalen Fernsehsendungen kann sich diese Sendezeit auf 30 Sekunden verkürzen (Punkt 4.1 [4])
Zeitraum
In der Regel sind Wahlwerbespots nur zwischen dem 31. und dem vorletzten Tag vor dem Wahltag möglich. (Punkt 5[5])
Kosten
Die Partei muß dabei die "Selbstkosten" des Senders für die Werbezeit tragen. Diese liegen in der Regel bei 35% des Sekundenpreises für Kommerzielle Werbung. Dies ist verfassungsrechtlich bedenklich, wurde aber noch nicht gerichtlich überprüft.(Punkt 7 [6])
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen und Gesetzliche Regelungen des Bundes
Öffentlich Rechtliche
§ 11 I (Anspruch auf Sendezeit) ZDF-StV (ZDF-Staatsvertrag) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.[7]
Privater Rundfunk
§ 42 II Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag - RStV)[8]
Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.
Dies gilt aber nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.
Rechtsgrundlagen und Gesetzliche Regelungen der Länder
Bayern
PRIORITÄR
In Bayern gibt es keine Anspruchsgrundlage auf Wahlwerbung in einem Landesgesetz.
Satzung über die Wahlwerbung in Angeboten nach dem Bayerischen Mediengesetz (Wahlwerbesatzung - WWS)[9]
Wahlwerbung darf höchstens im Zeitraum vom 31. Tag bis zum vorletzten Tag vor dem Wahltag eingebracht werden. Voraussetzung der Einbringung ist außerdem, dass ein Wahlvorschlag des Wahlvorschlagsberechtigten zu der Wahl zugelassen ist. § 3 WWS
Hessen
PRIORITÄR
Den politischen Parteien oder Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag, zum Europäischen Parlament oder zum Hessischen Landtag zugelassen ist, ist zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeit einzuräumen Wobei die Erstattung seiner Selbstkosten verlangt werden kann. § 30 II, III HPRG[10]
Niedersachsen
PRIORITÄR
Veranstalter von Vollprogrammen haben Parteien und Wählergruppen, für die in Niedersachsen ein Wahlvorschlag für die Wahl zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, auf Antrag im Rahmen des Programmanteils, dessen überwiegendes Verbreitungsgebiet in Niedersachsen liegt, angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 des Parteiengesetzes zur Vorbereitung der Wahl einzuräumen. Für landesweite Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind oder für die in der Mehrzahl der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber zugelassen worden sind. Für lokale und regionale Vollprogramme gilt Satz 1 bei Kommunalwahlen entsprechend für Parteien und Wählergruppen, die im Landtag vertreten sind, sowie für Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, für die ein Wahlvorschlag zur Kommunalwahl in dem jeweiligen Verbreitungsgebiet des Programms zugelassen worden ist. §22 NMedienG[11]
NRW
Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)[12]
Gesetz über den “Westdeutschen Rundfunk Köln” (WDR-Gesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1998 [13][14]
Sachsen
Sachsen-Anhalt
http://www.lra.de/download/Hinweise_Wahlwerbung.pdf
Links
- Rechtliche Hinweise der DLM zu den Wahlsendezeiten für politische Parteien im bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk vom 27. Mai 2002[15]