Bundesparteitag 2007/Satzungsänderungsanträge/74

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Erläuterungen des Antragstellers

Zum Zeitpunkt der Abgabefrist gab es neben dem unfertigen Entwurf des Schatzmeisters bereits den Antrag aus Berlin. Ich habe dann versucht, beide so zu verschmelzen, dass die Positiva im Ergebnis übrigbleiben.

Allerdings hat Hans-Jürgen diese Finanzordnung bereits als 'zentralistisch' bezeichnet, dies bedarf einer Erläuterung. Eine Frage ist, ob die jeweils unterste regionale Gruppe mit einem Konto die Mitgliedsbeiträge einzieht und dann die abzutretenden Anteile nach oben durchreicht, oder ob man Mitgliedsbeiträge wie bisher auf das zentrale Konto überweist und die Anteile nach unten durchreicht. Meiner Meinung nach ist die bisherige Lösung besser, weil dazu grundsätzlich ein einziger Mensch mit Sachkunde und Mitglieder-DB ausreicht, damit dies fehlerfrei funktioniert. Verteilt man hingegen den Einzug, die Aufschlüsselung der Beiträge und damit auch die Rechenschaftsberichte etc. dann müssen immer alle Beteiligten sehr viel wissen und beachten, damit im Ergebnis die Kasse stimmt. Dies halte ich angesichts der aktuellen Lage für nicht erreichbar und kostet auch die Schatzmeister der Gebietsverbände unverhältnismäßig viel Zeit und Aufwand.

Ein weiterer Unterschied zum Antrag 2 ist der Anteil der Bundespartei an den Mitgleidsbeiträgen, der in diesem Antrag hier bei 30% belasssen werden soll, in Antrag 2 hingegen auf 20% abgesenkt werden soll. Nach der ersten Quartalsabrechnung und angesichts der zentralen Ausgaben, die allen Mitgliedern zugutekommen (z.B. Geschäftsstelle, Server etc.) halte ich eine Verringerung dieses Anteils für falsch. Das würde nämlich dazu führen, dass schon jetzt bestimmte Kosten der Geschäftsstelle nicht mehr aus dem Bundesanteil bestreitbar wären und ggf. von den Landesverbänden aufgewendet werden müssten.

Mit dem hier vorgeschlagenen Weg, dass man zweckgebunden einem Gebietsverband spenden kann, ist darüberhinaus für die Gebietsverbände eine Möglichkeit vorhanden, ohne Umweg über das zentrale Bundeskonto Geld einzunehmen. (Dabei ist wichtig, dass ja Zuwendungen der Mitglieder, die über dem Sockelbetrag von 20 Euro/Jahr liegen, als Spende aufgefasst werden.)

Satzungsänderung Finanzordnung II

Antragsnummer: 074
Satzungsänderungsantrag: Finanzordnung II
Eingereicht am 21.04.07 per email (per Fax durch GS nachgereicht)
Antragsteller: Jens Seipenbusch / Mitglied der Piratenpartei

Finanzordnung (aufbauend auf Arbeit Schatzmeister Berlin und Bund):

§ 1 Beiträge

(1) Mitgliedsbeiträge: Der Grundbetrag beträgt 20 Euro/Jahr. Darüber hinaus wird ein freiwilliger Beitrag in Höhe von 1% des Nettogehalts empfohlen. Der Mitgliedsbeitrag ist für das jeweilige Geschäftsjahr im Voraus zu entrichten.

(2) Für Mitglieder ohne oder mit geringem Einkommen können der Bundesparteitag oder der Vorstand eine einheitliche sozialverträgliche Regelung treffen.

(3) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegen der Bundespartei.

(4) Der Verteilungsschlüssel ist wie folgt: Bundesverband: 30 Prozent, Landesverband: 20 Prozent, Kreisverband: 20 Prozent, Ortsverband 30 Prozent. Falls ein bestimmter Regionalverband nicht existiert, geht sein Anteil an den ihm regional übergeordneten Verband. Der Beitrag eines Mitglieds kommt nach diesem Schlüssel den Gebietsverbänden zugute, in denen er seinen der Partei gegenüber angegebenen Wohnsitz hat.

(5) Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung (per E-Mail, Fax oder Brief) innerhalb eines halben Jahres keine Beiträge, ist die Nichtzahlung als Austrittserklärung zu werten. Auf diesen Tatbestand ist in der Mahnung hinzuweisen. Vor der Durchführung eines solchen Austritts ist das Mitglied letztmalig durch einen Brief auf die Möglichkeit zu einer Stellungnahme hinzuweisen.

§ 2 Spenden

(1) Die zur eigenständigen Kontoführung berechtigten Gebietsverbände sind berechtigt, Spenden anzunehmen.

(2) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden werden unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weitergeleitet. Sachspenden können nur zweckgebunden akzeptiert werden.

(3) Spenden bis zu einem Betrag von 1.000,- € können mittels Bargeld erfolgen.

(4) Das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied des die Spende entgegennehmenden Gebietsverbandes bestätigt den Empfang der Spende.

(5) Von jeder Spende ist dem Bundesschatzmeister eine Kopie (elektronische Form genügt) der Spendenquittung zu übermitteln (per E-Mail oder Fax).

§ 3 Kassenführung / Buchführung

(1) Jede Gliederung mit eigenständiger Kassenführung wählt ein für Finanzangelegenheiten zuständiges Vorstandsmitglied. Ihm obliegen folgende Aufgaben: - Pflege der Mitgliederdatei falls vorhanden; - Mahnwesen; - Buch- und Kontoführung; - Erstellung des Rechenschaftsberichts gemäß Parteiengesetz.

(2) Kassenführung, Buchführung und Mitgliederdatei erfolgt grundsätzlich papierlos (die Dateien und Datenbanken sind allen Vorständen zur Kontrolle zugänglich zumachen). Belege werden (z.B.: als pdf-Datei) eingescannt. Quittungen werden ebenfalls elektronisch erstellt und verwaltet, die bei Bedarf ausgedruckt werden können. Papierbelege werden zur Gegenkontrolle gesammelt.

(3) Das Führen von Barkassen ist möglichst zu vermeiden.

§ 4 Revision

(1) Die von der Mitgliederversammlung (Parteitag) gewählten Revisoren prüfen, ob die Finanzordnung eingehalten wurde.

§ 5 Kontoführung

(1) Zur Eröffnung von Konten bei Kreditinstituten sind berechtigt:

- Ortsverbände; - Kreisverbände; - Landesverbände; - Parteivorstand.

(2) Die Konten laufen auf den Namen "Piratenpartei" mit dem Zusatz der Organisationsstellung. Zur Kontoeröffnung ist das für die Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied berechtigt.

§ 6 Rechenschaftsbericht

(1) Nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt das für Finanzangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied jedes rechenschaftspflichtigen Gebietsverbandes innerhalb eines Monats einen Jahresabschluß, der Einnahmen, Ausgaben und Vermögenswerte enthält.

(2) Die Rechenschaftsberichte erfolgen gemäß Parteiengesetz. Sie enthalten Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerte und Erläuterungen.

(3) Die Rechenschaftsberichte der nachgeordneten Gebietsverbände sind beim Schatzmeister des übergeordneten Gebietsverbandes der Piratenpartei Deutschland einzureichen, damit ein Gesamter Rechenschaftsbericht erstellt werden kann.

(4) Der Rechenschaftsbericht wird vor der Zuleitung an den Bundeswahlleiter im Vorstand beraten.

(5) Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte sind zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

(6) Der Rechenschaftsbericht wird von den Vorsitzenden und vom Schatzmeister der Piratenpartei Deutschland unterzeichnet.

(7) Der Parteivorstand lässt den Rechenschaftsbericht nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 PartG prüfen.

§ 7 Finanzierung

(1) Die Piratenpartei und ihre regionalen Gliederungen bringen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigten Finanzmittel ausschliesslich durch die im Parteiengesetz definierten Einnahmearten auf.

(2) Die Partei nimmt ausschließlich zinslose Darlehen mit langer Laufzeit und freier Tilgung an.

(3) Über Unternehmensbeteiligungen und Verträge mit Dritten entscheidet der Vorsitzende bzw sein Stellvertreter oder ein vom Vorstand dafür beauftragter Pirat.

(4) Die Piratenpartei geht keine Verträge mit Dritten ein, die die Unabhängigkeit der Partei gefährden könnten. Im Interesse der Transparenz ist jede vertragliche Bindung und jeder Vertrag der Partei mit Unternehmen und Kaufleuten offen zu legen.

(5) Der Vorstand kann für Spendenerhebungen Dritte bevollmächtigen. Diese haben lückenlos die Spendenquellen aufzuzeichnen und anzugeben.

§ 8 Schlussbestimmung

(1) Diese Finanzordnung ist Bestandteil das Statuts

(2) Satzungen dürfen dieser Finanzordnung nicht widersprechen.