Bundesparteitag 2007/Satzungsänderungsanträge/59

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Satzungsänderung § 9

Antragsnummer: 059
Satzungsänderungsantrag: § 9
Eingereicht am 20.04.07 per email (per Fax durch GS nachgereicht)
Antragsteller: Michael Rasenberger / Mitglied der Piratenpartei
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Falls die Entwürfe des 1. Satzungsworkshops eingegangen sind, sind diese unten stehenden Texte hinfällig, da schon vorhanden. Jedoch habe ich noch einige Bemerkungen/Anträge dazu, diese nun extra zu Beginn. Ich habe auch die entsprechenden Paragrafen des RLP Antrags heraus gesucht und begefügt.

§9 (RLP) § 6 § 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag und die Gründungsversammlung.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten.

(4) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(5) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(8) Der Bundesparteitag tagt jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt). Gleiches gilt für außerordentliche Mitgliederversammlungen.

(9) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§9 wird aufgeteilt in §§9, 9a, 9b und lautet: "

§ 9 - Organe der Bundespartei

(1) Organe sind der Vorstand, der Bundesparteitag, das Schiedsgericht und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 10.09.2006.

§ 9a – Der Bundesvorstand

(1) Dem Bundesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Bundesschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten.

(2) Der Bundesvorstand vertritt die Piratenpartei Deutschland nach innen und außen. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane.

(3) Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden vom Bundesparteitag oder der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von einem Jahr gewählt.

(4) Der Bundesvorstand tritt mindestens zweimal jährlich zusammen. Er wird vom Bundesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(5) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(6) Der Bundesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesparteitages bzw. der Gründungsversammlung.

(7) Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Die umfasst u.a Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliederdaten und deren Zugriff und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Dokumentation der Sitzungen 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes

(8) Der Bundesvorstand liefert zum Parteitag einen schriftlichen Tätigkeitsbericht ab. Dieser Umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Wird der Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nicht entlastet, so kann der Bundesparteitag oder der neue Vorstand gegen ihn Ansprüche gelten machen.

(9) Der Bundesvorstand beschließt eine Finanzordnung, die dem Fünften Abschnitt des PartG genügt. Die in der Bundessatzung getroffenen Regelungen bleiben von der durch den Bundesvorstand verabschiedeten Finanzordnung unberührt. Die Finanzordnung ist Teil dieser Satzung.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so geht seine Kompetenz wenn möglich auf ein anderes Vorstandsmitglied über. Der Bundesvorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn mehr als drei Vorstandsmitglieder zurückgetreten sind oder ihren Aufgaben nicht mehr nachkommen können oder wenn die Posten des Vorsitzenden, Generalsekretärs oder des Schatzmeisters unbesetzt sind oder wenn der Bundesvorstand sich selbst für handlungsunfähig erklärt. In einem solchen Fall ist schnellstmöglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und vom restlichen Bundesvorstand zur Weiterführung der Geschäfte eine Kommissarische Vertretung zu ernennen. Diese endet mit der Neuwahl des gesamten Vorstandes.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder kann seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so führt der dienstälteste Landesverbandsvorstand kommissarisch die Geschäfte bis ein von ihm einberufener außerordentlicher Parteitag schnellstmöglich stattgefunden und einen neuen Bundesvorstand gewählt hat.

§ 9b – Der Bundesparteitag

(1) Der Bundesparteitag ist die Mitgliederversammlung auf Bundesebene.

(2) Der Bundesparteitag tagt mindestens einmal jährlich. Die Einberufung folgt den Regularien des § 9a Abs. 4, 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist sechs Wochen zu betragen hat. Der Parteitag wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder (Fax genügt).

(3) Ist der Bundesvorstand handlungsunfähig, kann ein außerordentlicher Bundesparteitag einberufen werden. Dies geschieht schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes. Er dient ausschließlich der Wahl eines neues Vorstandes.

(4) Der Bundesparteitag nimmt den Tätigkeitsbericht des Bundesvorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(5) Der Bundesparteitag beschließt über die Schiedsgerichtsordnung, die Teil dieser Satzung ist.“

Kommentar:

Entspricht diversen Änderungswünschen des Bundeswahlleiters und Vorgaben des PartG. Viele Elemente füllen Lücken, die die alte Satzung enthielt.