Archiv:2006/Satzungsentwurf Sachsen 2

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Achtung!! Entwurf!!!


Vorschlag Nr.2 Vorläufige Satzung ab 12.12.06

(Erhebt kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit):

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteisatzung

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteienfinanzierung#H.C3.B6he_der_Finanzierung

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteiengesetz

Wahlzulassung

Satzung

http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahltermine.html

http://www.bundeswahlleiter.de/

http://www.bundeswahlleiter.de/landeswahlleiter/

http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/informationen/parteien_downloads.html


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Satzung des Landesverbandes Piratenpartei Deutschland Sachsen


§ 1 NAME, SITZ UND BETÄTIGUNGSBEREICH

(1) Der Landesverband Sachsen der Piratenpartei Deutschland trägt den Namen Piratenpartei Sachsen. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN Sachsen

(2) Die Piratenpartei Sachsen ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist in Dresden.

(4) Das Zentrum des Betätigungsbereichs der PIRATEN Sachsen ist das Gebiet des Bundeslandes Sachsen. Die Mitgliederversammlung kann auf Beschluß mit einfacher Mehrheit den Tätigkeitsbereich erweitern.

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Pirat der Piratenpartei Sachsen kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Sachsen anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden.

(2) Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Die Piraten des Landesverbandes Sachsen sind im Piratenverzeichnis des Landesverbandes Sachsen vermerkt.

(3) Die Möglichkeit der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Sachsen richtet sich nach den Bestimmungen der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Sachsen wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben.. Nach der Gründung untergeordneter Gliederungen kann die Mitgliedschaft bei einer dieser Parteigliederungen erworben werden.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Gebietsverbands bei welchem die Mitgliedschaft beantragt wird. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter nicht schon Pirat in einem Landesverband ist. Ein Wechsel der Landesverbände und deren Gliederungen ist möglich und sollte 8 Wochen zuvor beantragt beziehungsweise angezeigt werden.

§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Sachsen und ihren Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung, Verlust oder Aberkennung der Wählbarkeit oder des Wahlrechts, Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland bei Ausländern oder dem Ausschluss aus der Partei, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(2) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei und somit dem Landesverband berechtigt Schriftform und juristisch anerkannte Unterschrift sind erforderlich). Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Sachsen ist der Mitgliedsausweis und alle parteiinternen Dokumente unverzüglich zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1)Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes, die Zwecke der Piratenpartei Sachsen und ihrer Gliederungen, zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2)Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3)Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landeverbandes Sachsen gewählt werden, wenn er Pirat im Landesverband Sachsen ist, unabhängig seines angezeigten Wohnsitzes.

(4)Eine Ämterkumulation innerhalb einer Gliederungsebene ist unzulässig.

(5) Alle Piraten haben gleiches Stimmrecht.

(6) Die Ausübung des aktiven Wahlrechts im Rahmen der Satzung ist nur möglich, wenn der Pirat mit seinen Mitgliedsbeiträgen nicht mehr als drei Monate im Rückstand ist.

(7) Jeder Pirat hat in seiner Parteigliederung bei der Aufstellung der Kandidatspiraten für öffentliche Wahlen aktives und passives Wahlrecht.

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Die Piratenpartei Sachsen verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung, oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband Sachsen verpflichtet sich weiter, auch seine Organe zu einer gleichen Verhaltensweise anzuhalten.

§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Piratenpartei Sachsen kann sich in regionale Vebände gliedern.

(2) Weitere Untergliederung sind in den Satzungen der regionalen Verbände zu benennen .

§ 8 ORGANE, GRUPPEN UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

(0) Die Gründungsversammlung der PIRATEN Sachsen. Die Gründungsversammlung tagt nur einmal am 16.12.2006.

(1) Die Landesmitgliederversammlung

(2) Der Landesvorstand

(3) Die regionalen Verbände

§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und die Satzungen der Bundespartei und des Landesverbandes Sachsen.

(2) Landeslistenbewerber müssen Pirat im Landesverband Sachsen sein, Kreisbewerber sollten Pirat im Wahlkreis sein.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1) Die Landesmitgliederversammlung und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

§ 11 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

(1) Jeder Pirat hat das Recht auf Fernschriftliche Zusendung der Einladungen zu Landesmitgliederversammlungen bis 10 Tage vor der Versammlung.

(2) Die Landesmitgliederversammlung tagt mindestens 1 mal im Jahr. Die Einberufung folgt den Regularien des § 12 Landesvorstandes der Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass die Einberufungsfrist einzuhalten ist. Die Versammlung wird einberufen durch Fernschriftliche Einladung der Piraten. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen.

(3) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen:

a) eines Viertels der regioanalen Verbäande,

b) von 20% der Mitglieder.

(4) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 23% der Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen nach den Regularien der Wahlordnung.

(5) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung. Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere:

a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm,

b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze,

c) die Beschlussfassung über regionale Listen oder Landesliste für die Wahl zum Landtag,

d) die Wahl des Landesvorstandes,

e) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes.

(7) Der Landesvorstand hat unter anderem, die Aufgabe:

a) den Landesverband nach außen zu vertreten,

b) Landesmitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.

§ 12 DER LANDESVORSTAND (LaVo)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei Sachsen in der Öffentlichkeit und vor dem Bundesvorstand. Er führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören 3 Piraten an. Er setzt sich zusammen aus 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Finanzvorstand.

(3) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(4) Der Landesvorstand tritt mindestens 1 mal im Quartal zusammen. Dieser wird schriftlich, mit einer Frist von 10 Tagen, unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen. Einladungen per Email sind zulässig.

(5) Auf Antrag eines Zehntels mindestens aber 5, der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden. Auf Antrag eines Fünftels mindestens aber 10 der Piraten muss eine Landesmitgliederversammlung einberufen werden.

(6) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesgründungsversammlung.

(7) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben auf Antrag Rederecht. Weiteres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(8) Die Piraten des Landesvorstandes entscheiden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten anwesend sind.

(9) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe:

a) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen,

b) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren.



§ 13 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Alle Ordnungsmaßnahmen der Bundessatzung gelten entsprechend auch auf Landesebene.

§ 14 SATZUNGS UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung und des Landesprogramms können nur von einer Landesmitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(3) Über einen Antrag auf Änderung der Landessatzung oder des Landesprogramms auf einer Landesmitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 5 Tage vor Beginn der Landesmitgliederversammlung beim Landesvorstand eingegangen ist.

§ 15 AUFLÖSUNG

(1) Die Auflösung eines Landesverbandes, kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages oder der Landesmitgliederversammlung, mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag bzw. der zu der Landesmitgliederversammlung Stimmberechtigten, beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei bzw. des Landesverbandes abstimmen.

§ 16 VERBINDLICHKEIT DIESER LANDESSATZUNG

(1) Widerspricht ein Teil dieser Satzung geltender Gesetzgebung, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 17 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben. Mit Parteibeitritt ist eine Schutzgebühr in Höhe von 1,-Euro an den Landesverband in bar zu bezahlen.
(4) Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind zweckgebunden. Die Behandlung von Spenden, Quittungen etc. richtet sich nach den Vorgaben des Parteienfinanzierungsgesetzes.

(5) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Sachsen und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(6) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(7) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der untergeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

(8) Der Landesverband Sachsen, führt ein Konto. Für Auslagen im nicht erheblichen Rahmen existiert eine Barkasse über die Buch geführt wird. Das Konto wird vom Finanzvorstand geführt und die Vorsitzenden sind verfügungsberechtigt.

(9) Einmal im Jahr wird bilanziert und diese Bilanz offengelegt, vierteljährlich erfolgt ein Bericht über die Kontobewegungen.

§ 18 GESCHÄFTSORDNUNG

(1) Die Organe, Gruppen und Gremien des Landesverbandes Piraten Sachsen, geben sich nach ihrer Einsetzung innerhalb von 30 Tagen eine Geschäftsordnung.

§ 19 WAHLORDNUNG

(1) Wahlen sind öffentlich und frei. Einschränkungen ergeben sich aus der Satzung und entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

§ 20 INKRAFTTRETUNG

(1) Diese Satzung tritt mit Verabschiedung durch die Gründungsversammlung inkraft.

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