RP:Satzungsentwurf 07.10.2006

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Satzung Nr 2 Rheinland-Pfalz

Achtung!! Veralteter Entwurf!!! Gehe bitte zu Landesverband Rheinland-Pfalz Landesverband Rheinland-Pfalz, um einen aktuelleren Entwurf anschauen zu können!


Vorschlag Nr.2 Satzung (Erhebt kein Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit):

Hybridsatzung (Mischung aus Fremdsatzung und PiratenSatzung)

Eine vorausblickende Satzung könnte auch nicht schaden. Es ist ja nicht andauernd möglich eine Landesversammlung einzuberufen um die Satzung ändern zu dürfen.

    Stand: 07.10.2006 


http://de.wikipedia.org/wiki/Parteisatzung

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteienfinanzierung#H.C3.B6he_der_Finanzierung

http://de.wikipedia.org/wiki/Parteiengesetz

http://wiki.piratenpartei.de/index.php/Wahlzulassung

http://wiki.piratenpartei.de/index.php/Satzung

http://gruene-berlin.de/site/440.0.html

http://www.gruene.de/cms/gruene_work/rubrik/0/180.gruene_dokumente.htm

http://de.wikipedia.org/wiki/B%C3%BCndnis_90/Die_Gr%C3%BCnen

http://www.berlin.spd.de/servlet/PB/menu/1006252/index.html

http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahltermine.html

http://www.bundeswahlleiter.de/

http://www.bundeswahlleiter.de/landeswahlleiter/

http://www.bundeswahlleiter.de/bundestagswahl2005/informationen/parteien_downloads.html


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Satzung des Landesverbandes Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz

§ 1 NAME , SITZ UND BETÄTIGUNGSBERSEICH

(1) Die Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz ist ein Landesverband der Piratenpartei Deutschland und richtet sich nach den Vorgaben aus der Satzung der Piratenpartei Deutschland.

(2) Der Landesverband Rheinland-Pfalz, der Piratenpartei Deutschland, trägt den Namen Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz. Die Kurzbezeichnung lautet: PIRATEN Rheinland-Pfalz

(3) Der Sitz des Landesverbandes ist Mainz.

(4) Der Betätigungsbereich der PIRATEN Rheinland-Pfalz ist auf das Gebiet des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschränkt

(5) Die in der Piratenpartei Deutschland organisierten Mitglieder werden geschlechtsneutral als Piraten bzw. Pirat bezeichnet.

§ 2 MITGLIEDSCHAFT

(1) Pirat der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz kann jede in Deutschland lebende Person werden, die einen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat, das 16. Lebensjahr vollendet hat , die Grundsätze, politischen Ziele und die Satzung der Piratenpartei Deutschland anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Amtsfähigkeit, die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Piraten sein oder werden. (§10 Abs 1 Satz 4 Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)).

(2) Pirat der Piratenpartei Rheinland-Pfalz können nur natürliche Personen sein. Die Bundespartei führt ein zentrales Piratenverzeichnis. Die Piraten des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind im Piratenverzeichnis des Landesverbandes Rheinland-Pfalz vermerkt.

(3) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und bei einer anderen (mit ihr im Wettbewerb stehenden) demokratischen Partei oder Wählergruppe ist zulässig. Die Mitgliedschaft in einer Organisation oder Vereinigung, deren Zielsetzungen den Zielen der Piratenpartei Deutschland widerspricht, wie z.B. die Scientology-Kirche, ist nicht zulässig.

§ 3 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird auf Grundlage dieser Satzung erworben. Die Mitgliedschaft wird zunächst unmittelbar bei der Landespartei erworben. Nach der Gründung niederer Gliederungen wird die Mitgliedschaft bei der niedrigsten Parteigliederung erworben, entsprechend der Zuständigkeit für seinen Wohnort.

(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des für den Wohnsitz zuständigen Gebietsverbands der jeweils untersten Gliederungen. Die Ablehnung des Aufnahmeantrags muss dem Piratenanwärter gegenüber schriftlich begründet werden. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann der Piratenanwärter bei der zuständigen Mitglieder- bzw. Delegiertenversammlung Einspruch einlegen, welche mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) Die Aufnahme setzt voraus, dass der Piratenanwärter im Bereich des Landesverbandes Rheinland-Pfalz einen Wohnsitz hat und nicht schon Pirat ist. Hat ein Pirat mehrere Wohnsitze, bestimmt er selbst, wo er Pirat ist.

(4) Die Bezirksgruppe kann dem Beitritt widersprechen. Über die Aufnahme entscheidet dann der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit. Dagegen kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(5) Bei einem Wohnsitzwechsel in das Gebiet einer anderen Gliederung geht die Mitgliedschaft über. Der Pirat hat den Wohnsitzwechsel unverzüglich der dem neuen Wohnsitz entsprechenden niedrigsten Gliederung anzuzeigen.

(6) Über Aufnahmeanträge von Deutschen, die ihren Wohnsitz außerhalb Deutschlands haben, entscheidet der Bundesvorstand und/oder seine dafür vorgesehenen Gremien.

(7) Einen zusätzlichen Mitgliedsausweis erhält der Pirat nicht.


§ 4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

(1) Die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung oder dem Ausschluss aus der Partei und zwar mit sofortiger Wirkung. Bei Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit endet die Mitgliedschaft darüber hinaus mit der Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland.

(2) Die Mitgliedschaft im Landesverband Rheinland-Pfalz endet mit Verlegung des gemeldeten Wohnsitzes außerhalb von Rheinland-Pfalz, und zwar mit sofortiger Wirkung.

(3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. Ein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen besteht nicht.

(4) Piraten, die trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ihren Beitragspflichten nach dieser Satzung und der Beitragsordnung länger als sechs Monate nicht nachkommen, können gestrichen werden. Ihre Mitgliedschaft ist dadurch mit sofortiger Wirkung erloschen.

§ 5 RECHTE UND PFLICHTEN DER PIRATEN

(1)Jeder Pirat hat das Recht, im Rahmen dieser Satzung und der Satzung des Bundesverbandes, die Zwecke der Piratenpartei Deutschland und ihrer Gliederungen, zu fördern und sich an der politischen und organisatorischen Arbeit der Partei zu beteiligen.

(2)Jeder Pirat hat das Recht an der politischen Willensbildung, an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

(3)Ein Pirat kann nur in den Vorstand des Landeverbandes Rheinland-Pfalz gewählt werden, wenn er dort seinen in der Partei angezeigten Wohnsitz hat (Passives Wahlrecht).

(4)Eine Ämterkumulation ist zulässig.

(5) Interna können per mehrheitlichem Beschluss, durch die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz, als Verschlusssache deklariert werden. Über Verschlusssachen ist Verschwiegenheit zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss, durch die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz, von diesem Status befreit werden.

(6) Stimmrecht haben alle Piraten die Mitglieder des Landesverbandes Rheinland-Pfalz sind. (Aktives Wahlrecht)

(7) Jeder Pirat hat das Recht, an allen Sitzungen von Arbeitsgruppen, Ausschüssen und Gremien teilzunehmen.

(8) Jeder Pirat kann für alle satzungsgemäß vorgesehenen Funktionen gewählt werden.

(9) Jeder Pirat hat Stimmrecht in der zu seinem Wohnort zählenden Bezirks-, Kreis, bzw. Ortsgruppe. Der Wechsel der Wahrnehmung des Stimmrechts in eine andere als die ursprünglich angegebene Gruppe ist vier Wochen nach der Mitteilung an den Landesvorstand wirksam. Bei Themen, die nicht Bereichs- bzw. Abteilungs- oder Bezirksprogramme, Wahl oder Beauftragung der Delegierten und Gruppenbeschlüsse betreffen, kann jeder Pirat in jeder Gruppe mitstimmen.

11) Jeder Pirat hat bei der Aufstellung der KandidatInnen für öffentliche Wahlen Stimmrecht in der Bezirksgruppe des Wahlkreisverbandes, in dem es seinen Hauptwohnsitz hat.

(12) Jeder Pirat hat Stimmrecht bei der Urabstimmung.

(14) Jeder Pirat hat das Recht, sich über alle Papiere und Einladungen der Arbeitsbereiche Bezirksgruppen, Ausschüsse und Arbeitsgruppen in Kenntnis zu setzen.

(15)Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladung der jeweiligen Gruppe, in der es mitarbeitet.

(16)Jeder Pirat hat das Recht auf Zusendung der Einladungen zu Landesmitgliederversammlungen bis sieben Tage vor der Versammlung.

(17)Jeder Pirat hat das Recht auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Partei.

(18) Die Mitglieds- und Sonderbeiträge werden in der Beitrags- und Kassenordnung geregelt.

(19) Jedes Mitglied hat die Pflicht, seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Modalitäten der Beitragszahlung regelt die Beitragsordnung.

(20) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei und somit dem Landesverband berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet

§ 6 BUNDESPARTEI UND LANDESVERBAND

(1) Der Landesverband Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz verpflichtet sich alles zu tun, um die Einheit der Piratenpartei Deutschland zu sichern sowie alles zu unterlassen, was sich gegen die Grundsätze, die Ordnung, oder das Ansehen der Piratenpartei Deutschland richtet. Der Landesverband Rheinland-Pfalz verpflichtet sich weiter, seine Organe zu einer ebensolchen Verhaltensweise anzuhalten.

§ 7 GLIEDERUNG

(1) Die Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz gliedert sich in Bezirks-, Kreis- und Ortsverbände.

§ 8 ORGANE UND GREMIEN DES LANDESVERBANDES

Rechte und Pflichten der Organe und Gremien der Piraten Rheinland-Pfalz werden, bis zu ihrer Einrichtung und Wahl, von der Landesgründungsversammlung, der Landesmitgliederversammlung und dem Landesvorstand der Piratenpartei Rheinland-Pfalz wahrgenommen

(0) Die Landesgründungsversammlung (Die Gründungsversammlung tagt nur einmal.)

(1) Die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz

(2) Der Landesausschuss

(3) Der Landesvorstand

(4) Die Bezirksgruppen

(5) Der Landesverband der Jungen Piraten

(6) Das Landesschiedsgericht

(7) Der Beschwerdeausschuss

(8) Der Landesfinanzausschuss

(9) Die Arbeitsgruppen

§ 9 BEWERBERAUFSTELLUNGEN FÜR DIE WAHLEN

(1) Für die Aufstellung der Bewerber für Wahlen zu Volksvertretungen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und der Satzungen der Bundespartei sowie des Landesverbandes Rheinland-Pfalz.

(2) Bewerber müssen ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben. Bei Kommunalwahlen muss der Wohnort in der entsprechenden Kommune liegen.

§ 10 ZULASSUNG VON GÄSTEN

(1 Die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz und der Landesvorstand können durch Beschluss Gäste zulassen.

(2) Gäste haben kein Stimmrecht.

§ 11 NEUENQUOTE

(1)Bei der Aufstellung der Listen für die Landtagswaheln durch den Landesverband ist das Wahlverfahren möglichst so zu gestalten, dass mindestens jeder (fünfte???) Listenplatz mit einem Piraten besetzt wird, welcher noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört hat. Die Ausübung öffentlicher Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, StaatssekretärInnen, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich.

§ 12 VERSAMMLUNGEN

(1)Landesmitgliederversammlungen und Landesdelegiertenkonferenzen sind so zu planen, dass der Veranstaltungsort sowohl mit dem Öffentlichen Personenverkehr, als auch mit privaten Fahrzeugen gut erreicht werden kann. Ebenso ist ein Wochentag zu wählen, der es einem Mitglied ohne großen Aufwand erlaubt, an der Veranstaltung teilzunehmen.

(2) Die Versammlungsleitung wird vom Landesvorstand vorgeschlagen und muss von der Landesmitgliederversammlung und Landesdelegiertenkonferenz zu Beginn der Sitzung per Abstimmung bestätigt werden. Ebenso können die anwesenden Personen der Landesmitgliederversammlung als auch der Landesdelegiertenkonferenz eigene Kandidaten zur Versammlungsleitung vorschlagen und wählen.

(3) Zu Tagesordnungspunkten die einer Abstimmung bedürfen, muss eine Diskussion ermöglicht werden. Anträge zur Geschäftsordnung auf ende der Rednerliste oder ende der Debatte, bleiben davon unberührt.

(4) Der Landesverband ermöglicht einmal jährlich die Durchführung einer Vollversammlung, deren Kosten er übernimmt. Die Finanzierung weiterer Vollversammlungen ist vom Landesausschus zu beschließen.

(5) Versammlungen sind möglichst Behindertengerecht durchzuführen. Bei Tagesveranstaltungen ist eine Kinderbetreuung zu gewährleisten.

(6) Versammlungen sollten zu Zeiten stattfinden, die Menschen mit Kindern entgegen kommt.

§ 13 VETORECHT

(1) Die Mehrheit einer Versammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine Beschlussvorlage kann per Mehrheitsentscheidung zurück an die Antragstelle oder ein einen Ausschuss weiter verwiesen werden. Über diesen ist dann bei der nächsten Versammlungen abzustimmen.

(2) Auf Antrag kann die Entscheidung an das höchste Entscheidungsgremium zwischen den Versammlungen überwiesen werden.

§ 14 WEITERBILDUNG

Der Landesverband versucht zu gewährleisten, dass zur Weiterbildung im Rahmen des Politischen Nutzens für die Partei, finanzielle Mittel bereitgestellt werden. Dies kann auch über eine parteinahe Stiftung erfolgen.

§ 15 ENTLOHNUNGSGRUNDSÄTZE

Lohnvereinbarungen und Gehaltserhöhungen werden vom Landesvorstand in Absprache mit dem Landesfinanzausschuss entschieden. Ist keine Einigung möglich, werden die höheren Gremien (LMV, LDK, LA) eingeschaltet. Dabei sind die marktüblichen Entgelte zugrunde zu legen. Das Nähere regelt die Kassenordnung des Landesverbandes.????

§ 16 DIE LANDESMITGLIEDERVERSAMMLUNG (LMV)

(1) Die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz tagt mindestens einmal im Jahr. Die Einberufung folgt den Regularien des § 20 Landesvorstandes der Absätze 5 und 6 mit der Maßgabe, dass die Einladungen incl. der Anträge mindestens fünfunddreißig Tage vor der Veranstaltung zu versenden sind (Poststempel). Die Versammlung wird einberufen durch schriftliche Einladung der Mitglieder. Dies kann postialisch oder per Mail sein. Ist von einem Mitglied die Mailadresse nicht bekannt, muss der Versand per Post erfolgen. Gleiches gilt für außerordentliche Landesmitgliederversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen.

(2) Die Landesmitgliederversammlung wird einberufen auf Verlangen: a) der Landesdelegiertenkonferenz, b) des Landesausschusses, c) eines Viertels der Bezirksgruppen, d) von 10% der Mitglieder.

(3) Die Landesmitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 15%????? der Piraten anwesend sind. Die Zahl der Anwesenden ergibt sich aus der Anzahl der ausgegebenen Stimmausweise. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten. Personalentscheidungen erfolgen mit absoluter Mehrheit. Näheres regelt die Geschäfts- und Wahlordnung  ?????.

(4) Anträge usw. zur Landesmitgliederversammlung sollen vorher in Arbeitsgruppen sowie im Forum diskutiert werden können. Gleiches gilt für Vorschläge zur KandidatInnenaufstellung. Anträge die auf der Landesmitgliederversammlung behandelt werden sollen, sollen mindestens 3 Wochen  ??? vor dem Landesmitgliederversammlung dem Landesvorstand vorliegen. Über die Abstimmung von Anträge die nicht mit der Einladung den Mitgliedern zugegangen sind, entscheidet die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdeligiertenversammlung zu Beginn der Versammlung.

(5) Dringlichkeitsanträge im Laufe der Landesmitgliederversammlung sind möglich, wenn ihre Behandlung von der Mehrheit der Mitglieder nicht abgelehnt wird.

(6) Die Landesmitgliederversammlung gibt sich eine Geschäfts- und Wahlordnung.  ???? Diese bleibt auch für die folgenden Landesmitgliederversammlungen in Kraft, sofern sie nicht zu Beginn einer Landesmitgliederversammlung geändert wird.

7) Die Landesmitgliederversammlung tagt öffentlich. Ihre Aufgaben sind insbesondere: a) die Beschlussfassung über das gemeinsame Wahlprogramm, b) die Beschlussfassung über politische Grundsätze, c) die Beschlussfassung über die Landesliste für die Wahl zum Landtag, d) die Wahl des Landesvorstandes und der/ s Landesschatzmeisters/ -in, e) die Beschlussfassung über Rechenschaftsberichte ihrer Organe und VertreterInnen, f) die Beschlussfassung über Richtlinien für Abgeordnete, Regierungsmitglieder und über Koalitionen, g) die Wahl von RechnungsprüferInnen, h) die Beschlussfassung über die Landesschiedsgerichtsordnung, i) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung, soweit diese nicht von der Bundessatzung vorgegeben ist, j) die Beschlussfassung über die Entlastung des Landesvorstandes, k) die Verabschiedung des Haushaltsplanes, l) die Entgegennahme der Berichte des Landesfinanzausschuss, die mindestens einmal jährlich, auf Verlangen jedoch jederzeit, zu erstatten sind.

(8) Alle Aufgaben der Landesmitgliederversammlung können auch von der Landesdelegiertenkonferenz wahrgenommen werden.

§ 17 DIE LANDESDELEGIERTENKONFERENZ (LDK)

(1) Die Landesdelegiertenkonferenz nimmt in der Regel die Aufgaben der Landesmitgliederversammlung nach dieser Satzung wahr. In der Regel tagt sie vier mal pro  ???? Jahr. Die Landesdelegiertenkonferenz ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

(2) Sie muss außerdem einberufen werden, wenn dies: a) mindestens 10%  ??? ihrer Piraten, b) der Landesausschuss mit einfacher Mehrheit, c) mindestens fünf Bezirksgruppen oder d) der Landesvorstand beschließt/ beschließen.

(3) Die Landesdelegiertenkonferenz setzt sich zusammen aus: a) den Delegierten der Bezirksgruppen, b) den Delegierten des Landesverbandes der Jungen Piraten c) den Piraten des Landesvorstandes.

(4) Zur Ermittlung der Delegiertenzahl gilt folgendes Verfahren: Jede Bezirksgruppe und der Landesverband der Junge Piraten erhält zunächst 2 Grundmandate für Delegierte. Die verbleibenden Mandate werden entsprechend der Mitgliederstärke vergeben, indem die Zahl der Piraten der Gruppen mit 100 multipliziert und das Ergebnis durch die Zahl der Piraten des Landesverbandes dividiert wird, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Diese Zahl wird mit der Zahl der Grundmandate addiert. Die Summe ist die jeweilige Delegiertenzahl, die aber in jedem Fall mindestens 2 betragen muss (Grundmandate). Maßgeblich sind die letzten für den Jahresrechenschaftsbereicht  ???? geprüften Mitgliederzahlen.

(5) Die Mandate sind offen für alle Piraten. Die Delegierten werden für zwei Jahre gewählt. Auf Verlangen eines Piraten der entsendenden Gruppe ist die Mandatierung vor einer Landesdelegiertenkonferenz zu bestätigen, wenn dies in der Einladung angekündigt war. Die Wiederwahl ist möglich. Das Mandat ist nicht übertragbar.

(6) Auf je zwei Delegierte kann ein/ e Ersatzdelegierte/ r gewählt werden, die/ der im Falle der Verhinderung oder des Ausscheidens das Mandat wahrnimmt.

(7) Im übrigen gelten die Regeln über die Landesmitgliederversammlung entsprechend, insbesondere deren Geschäfts- und Wahlordnung.  ????

§ 18 DIE URABSTIMMUNG

(1)Die Urabstimmung wird durchgeführt auf Verlangen von: a) der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz, b) des Landesausschusses, c) von mindestens einem Viertel der Bezirksgruppen, d) von zehn Prozent  ??? der Piraten.

(2) Die Urabstimmung ist zulässig bei grundsätzlichen politischen Fragen. Dazu gehören insbesondere: a) Beschluss über Programm und Satzung, b) Beschluss der Wahlprogramme.

(3) Die Urabstimmung ist notwendig über den von Landesmitgliederversammlung oder Landesdelegiertenkonferenz gefassten Beschluss über Auflösung und Verschmelzung des Landesverbandes.

(4) Nach einem Verlangen gem. Abs.1 oder einem Beschluss gem. Abs. 3 ist vom Landesvorstand unverzüglich die Urabstimmung einzuleiten. Der Inhalt der zur Urabstimmung gestellten Frage wird von den Antragstellern/ -innen festgelegt.

(5) Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei das Ergebnis bei einer Urabstimmung gem. Abs. 1 nur bindend ist, wenn sich mindestens ein Drittel der Abstimmungsberechtigten beteiligen. Auf Verlangen von drei Bezirksgruppen wird die Urabstimmung getrennt nach Bezirken ausgezählt. Diese Auszählung hat nur den Charakter eines Meinungsbildes.

(6) Die Urabstimmung findet nicht statt, wenn Landesmitgliederversammlung oder Landesdelegiertenkonferenz ihr Begehren unverändert beschließt, bevor mit der Abstimmung begonnen wurde, ausgenommen eine Urabstimmung nach Abs. 3.

(7) Die Landesmitgliederversammlung kann bei jeder Urabstimmung einen eigenen Vorschlag alternativ zur Abstimmung stellen; nimmt sie dieses Recht nicht wahr, geht es zunächst an die Landesdelegiertenkonferenz, wenn auch diese keinen Gebrauch davon macht, an den Landesausschuss über.

(8) Die Kosten der Urabstimmung trägt der Landesverband.

(9) Die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz erlassen eine Ordnung zur Durchführung von Urabstimmungen. Bis zu deren Erlass gilt die Urabstimmungsordnung der Bundespartei entsprechend.  ??? Bundespartei hat noch keine.

§ 19 DER LANDESVORSTAND (LV)

(1) Der Landesvorstand vertritt die Piratenpartei 'Deutschland Rheinland-Pfalz vor dem Bundesvorstand und führt die Geschäfte auf Grundlage der Beschlüsse der Parteiorgane und Gremien.

(2) Dem Landesvorstand gehören sieben Piraten an: Ein Vorsitzender, ein stellvertretender Vorsitzender, der politische Geschäftsführer, der Landessschatzmeister, der Generalsekretär und zwei weitere Piraten, (wobei mindestens eine Person weiblichen Geschlechts sein muss.) Eines/r der (weiblichen) Piraten wird zur frauenpolitischen Sprecher(in) gewählt.????

(3) Die zwei Landesvorsitzenden, die/der Landesgeschäftsführer/-in und die/der Landeschatzmeister/-in werden in einem gesonderten Wahlgang gewählt.

(4) Die Mitglieder des Landesvorstandes werden von der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Der Landesvorstand tritt mindestens 4 mal jährlich zusammen. Er wird vom Landesvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von einem seiner Stellvertreter schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen unter Angabe der Tagesordnung und des Tagungsortes einberufen. Bei außerordentlichen Anlässen kann die Einberufung auch kurzfristiger erfolgen.

(6) Auf Antrag eines Zehntels der Piraten kann der Vorstand zum Zusammentritt aufgefordert und mit aktuellen Fragestellungen befasst werden.

(7) Der Landesvorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse des Bundesvorstandes, des Bundesparteitages bzw. der Landesgründungsversammlung.

(8) Über die Sitzungen ist Protokoll zu führen. Die Sitzungen sind öffentlich für Piraten. Diese haben grundsätzlich Rederecht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Landesvorstandes.

(9) Die Piraten des Landesvorstandes entscheiden mit einfacher Mehrheit der gewählten und anwesenden Piraten. Sie sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Piraten anwesend sind.

(10) Personen die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Landesverband stehen, können nicht Mitglied des Landesvorstands sein.

(11) Der Landesvorstand hat insbesondere die Aufgabe: a) den Landesverband nach außen zu vertreten, b) Diskussionen zur programmatischen Weiterentwicklung zu initiieren, c) seine Geschäfte zu führen, d) die Arbeit zwischen den Tagungen der Landesmitgliederversammlung, der Landesdelegiertenkonferenz und dem Landesausschuss zu koordinieren und deren Beschlüsse umzusetzen, e) das Zusammenwirken mit den Gremien der Bundespartei zu gewährleisten, f) die Zusammenarbeit mit anderen Landesverbänden zu koordinieren, g) Landesmitgliederversammlung, Landesdelegiertenkonferenz und den Landesausschuss vorzubereiten, einzuberufen und durchzuführen, h) MitarbeiterInnen des Landesverbandes auf Vorschlag einer Bewerbungskommission einzustellen.

(12) Zur Durchführung der Beschlüsse des Vorstandes und zur Erledigung besonders dringender Vorstandsgeschäfte werden vom Landesvorstand aus seiner Mitte drei ????? Piraten gesondert benannt. Sie beurkunden die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz und vertreten jeweils zu zweit den Landesverband gerichtlich und außergerichtlich.

(14) Der Landesvorstand bestimmt aus seinen Reihen eine zuständige Person für die Belange des innerorganisatorischen Datenschutzes. Diese legt mit dem Rechenschaftsbericht des Landesvorstandes einen Bericht zum Datenschutz vor.

(15) Der Landesvorstand ist an Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz und an die Ergebnisse von Urabstimmungen gebunden. Zwischen den LMV’ s bzw. LDK’ s ist er an die Beschlüsse des Landesausschusses gebunden.

§ 20 DER ERWEITERTE LANDESVORSTAND (ELV)

(1) Zur Unterstützung des Landesvorstandes bei der Zusammenfassung und strategischen Ausrichtung der Politik des Landesverbandes kann die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz beschließen, dass ein Erweiterter Landesvorstand gebildet wird.

(2) Der Erweiterter Landesvorstand kann bis zu einem genau definierten Termin, aber maximal einem halben Jahr, den Landesvorstand unterstützend tätig werden.

(2) Dieser besteht aus dem Landesvorstand und bis zu sieben weiteren Mitgliedern, die auf einer Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz gewählt werden. Für eines der sieben weiteren Mitglieder haben nur die Jungen Piraten das Vorschlagsrecht.

(3) Dem Erweiterten Landesvorstand können höchstens 1/3 Piraten angehören, deren Mitgliedschaft im Landesvorstand, nach § 21 Der Landesvorstand Absatz (10) der Satzung, ausgeschlossen ist.

(4) Das Gremium tagt regelmäßig auf Einladung des Landesvorstandes. In Angelegenheiten, in denen der Landesvorstand bereits einen Beschluss gefasst hat, entscheidet der Erweiterte Landesvorstand durch Beschluss nur auf Vorschlag des Landesvorstandes. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit.

§ 21 ORDNUNGSMASSNAHMEN

(1) Verstößt ein Pirat gegen die Satzung, oder gegen Grundsätze, oder Ordnung, oder politischen Ziele der Piratenpartei Deutschland oder der Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz, so können die Ordnungsmaßnahmen der Satzungen der Piratenpartei Deutschland und des Landesverbandes Piratenpartei Deutschland Rheinland-Pfalz in Kraft treten. Antragsberechtigt sind die Organe der Partei.

(2) Ein Pirat kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn er gegen § 21 Absatz (1) der Satzung verstößt.

(3) Die in § 21 Absatz (1) genannten Ordnungsmaßnahmen werden vom Bundesvorstand angeordnet. Der Vorschrift des § 10 Absatz 5 des Parteiengesetzes (ParteiG)  ?????, bzw. der aktuellen Fassung, ist unbedingte Beachtung zu schenken. Der Vorstand muss dem Piraten den Beschluss der Ordnungsmaßnahme in Textform unter Angabe von Gründen mitteilen und ihm auf Verlangen eine Anhörung gewähren.

(4) Gegen eine Ordnungsmaßnahme des Vorstandes ist eine Anrufung der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz oder des Schiedsgerichts zulässig. Handelt es sich um einen Ausschluss, ruht die Mitgliedschaft bis zum Beschluss der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz.

(5) Die parlamentarischen Gruppen der Piratenpartei Deutschland sind gehalten, einen rechtskräftig ausgeschlossenen oder einen ausgetretenen Piraten aus ihrer Gruppe auszuschließen.

(6) Ordnungsmassnahmen gegen Bezirksgruppen kann deren Auflösung sein. Sie kann nur von der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz auf Antrag des Landesausschusses beschlossen werden. Dagegen ist Beschwerde beim Landesschiedsgericht möglich.

§ 22 LANDESSCHIEDSGERICHT

(1) Das Landesschiedsgericht besteht aus der/m Vorsitzenden und zwei BeisitzerInnen. Es wird vom Landesausschuss für zwei Jahre gewählt. Die Beteiligten eines Verfahrens können zusätzlich eine/n BeisitzerIn benennen. Wählbar und benennbar für das Landesschiedsgericht sind nur Personen, die nicht dem Landesausschuss oder einem Vorstand der Partei angehören und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen. Die Piraten des Landesschiedsgerichts können nicht abgewählt werden. Sie sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.

(2) Die Einrichtung und Wahl des Landesschiedsgerichts erfolgt erst, ab einer Landesmitgliederzahl von (Yx100)  ??? oder auf direkten Beschluss des Landesvorstand, oder der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz. Bis zur Einrichtung und Wahl eines Landesschiedsgerichts übernimmt der Landesausschuss dessen Aufgaben.

(3) Soweit keine gültige Landesschiedsgerichtsordnung vorliegt, gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung entsprechend.

(4) Für alle Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist das Bundesschiedsgericht Rechtsmittelinstanz.

(5) Das Landesschiedsgericht entscheidet: a) über die Anfechtung von Wahlen und Beschlüssen der Organe des Landesverbandes und des Landesverbandes der Jungen Piraten, b) in allen anderen in dieser Satzung vorgesehenen Fällen, c) über die Beschwerde gegen die Nichtaufnahme durch eine Bezirksgruppe, d) über Ordnungsmaßnahmen gegen Piraten und Bezirksgruppen, sowie den Landesverband der Jungen Piraten e) wenn es gegen Entscheidungen des Beschwerdeausschuss angerufen wird.

§ 23 BESCHWERDEAUSSCHUSS

(1) Die Einrichtung und Wahl eines Beschwerdeausschusses erfolgt erst, ab einer Landesmitgliederzahl von (Yx100)  ??? oder auf direkten Beschluss des Landesvorstand, oder der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz. Bis zur Einrichtung und Wahl eines Beschwerdeausschusses übernimmt das Landesschiedsgericht dessen Aufgaben.

2) Unter der Voraussetzung das es Piraten und/oder Angestellte innerhalb des Landesverbandes betrifft, ist die Beschwerdekommission für die Verfolgung von Belästigungen am Arbeitsplatz in z.B. folgenden Fällen zuständig:

(3) Sexuelle Belästigungen, insbesondere: (a) unerwünschter/ unnötiger Körperkontakt; b) von der/dem Betroffenen unerwünschte Bemerkungen sexuellen Inhalts; c) auf Einzelpersonen bezogene Bemerkungen herabwürdigender oder beleidigender Art über die sexuelle Orientierung, sexuelle Aktivitäten und das Intimleben; d) Zeigen pornographischer Darstellungen in Arbeits- und Veranstaltungsräumen; e) unerwünschte Einladungen und Aufforderungen zu sexuellen Handlungen; f) Androhung beruflicher Nachteile bei sexueller Verweigerung; g) Versprechen beruflicher Vorteile bei sexuellem Entgegenkommen.)

(4) Diskriminierende Bemerkungen, entwürdigende und beleidigende Kommentare und/oder Witze, über das Äußere.

(5) Auf Einzelpersonen bezogene Bemerkungen herabwürdigender oder beleidigender Art. (Verletzung der Menschenwürde, z.B. der Religion, der Rasse ...)

(6)Der Beschwerdeausschuss besteht aus fünf für zwei Jahre ??? vom Landesausschuss gewählten Piraten. Sie verhandelt und entscheidet mit drei Piraten. Auf Antrag der/des Beschwerdeführer/s/in gehören ihr nur Frauen an. In allen übrigen Fällen ist von jedem Geschlecht mindestens eine Person Mitglied. Wählbar sind nur Personen, die nicht dem Vorstand der Partei angehören und nicht in einem beruflichen oder finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.

(7) Der Beschwerdeausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.  ????

(8) Die Beschwerde muss dem Beschwerdeausschuss schriftlich vorliegen. Sie darf zu keinen Benachteiligungen führen.

(9) Der/die Beschwerdeführer/in und der/die Beschuldigte/r haben das Recht je eine Vertrauensperson zu benennen, die im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss ihre Rechte vertritt.

(10) Der Beschwerdeausschuss tagt nicht öffentlich. Ihre Verhandlungen und Beratungen unterliegen der Geheimhaltung. Die Beweisaufnahmen finden, wenn der/die Beschwerdeführer/in es wünscht, so statt, dass eine direkte Gegenüberstellung von Beschwerdeführer/in und Beschuldigter/m vermieden wird. Auf Verlangen des/der Beschuldigten erfolgt die Vernehmung des/r Beschwerdeführer/in in seiner/ihrer Gegenwart, es sei denn, der Beschwerdeausschuss hält dies für den/die Beschwerdeführer/in für unzumutbar. Findet die Vernehmung in Gegenwart des/r Beschuldigten statt, darf nur die Vertrauensperson der/m Beschwerdeführer/in Fragen stellen.

(11) Der Beschwerdeausschuss soll in geeigneten Fällen vorrangig auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinwirken, der vor allem beinhalten soll: a) Feststellung eines Sachverhaltes nach der Beweisaufnahme. b) Verbal bekundete Einsicht des/der Beschuldigten in sein Verhalten. c) Schriftliche Fixierung eines Tateingeständnisses. d) Unterzeichnung eines Protokolls zur Beilegung des Konflikts, welches ggf. den vereinbarten Schadensausgleich (z.B. öffentliche Entschuldigungen oder Zahlungen)  ??? enthält.

(12) Kommt kein Ausgleich zustande und hält der Beschwerdeausschuss die Beschwerde für begründet, beantragt der Beschwerdeausschuss beim Landesschiedsgericht die Einleitung eines Parteiordnungsverfahrens unter Angabe der Sanktion, die sie für geeignet hält. Hält sie die Beschwerde für unbegründet, stellt sie das Verfahren unter Angabe der Gründe ein.

(14) In dringenden und schwerwiegenden Fällen empfiehlt der Beschwerdeausschuss dem Landesvorstand, den/die Beschuldigte/n bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts von der Ausübung seiner Mitgliedsrechte gem § 10 Abs.5 S.3 Parteiengesetz auszuschließen. Der Landesvorstand hat über diesen Antrag innerhalb einer Woche zu entscheiden. Folgt er der Empfehlung des Beschwerdeausschuss nicht, hat er dies schriftlich zu begründen.

(15)In von dem Beschwerdeausschuss eingeleiteten Parteiordnungsverfahren können, abweichend zu § 21 Ordnungsmaßnahmen Absatz (4) Satz 2, als Sanktion auch Funktionsverbot oder Ruhen der Mitgliedsrechte für die Dauer von bis zu zwei Jahren verhängt werden.

(16)Gegen die Entscheidung des Beschwerdeausschuss, das Verfahren einzustellen, kann das Landesschiedsgericht angerufen werden.

(17) Das Verfahren vor dem Landesschiedsgericht regelt die Landesschiedsgerichtsordnung. Soweit keine gültige Landesschiedsgerichtsordnung vorliegt, gilt die Bundesschiedsgerichtsordnung  ???? entsprechend.

(18) Für alle Entscheidungen des Landesschiedsgerichts ist das Bundesschiedsgericht  ?? Rechtsmittelinstanz.

§ 24 DER LANDESAUSSCHUSS (LA)

(1) Die Einrichtung und Wahl des Landesausschusses erfolgt erst, ab einer Landesmitgliederzahl von (Yx100)  ??? oder auf direkten Beschluss des Landesvorstand, oder der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz. Bis zur Einrichtung und Wahl des Landesausschuss übernimmt der Landesvorstand dessen Aufgaben.

(2) Der Landesausschuss setzt die Beschlüsse der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz um und beschließt über die ständigen Angelegenheiten des Landesverbandes zwischen den Landesmitgliederversammlungen bzw. Landesdelegiertenkonferenzen. Er koordiniert den Informationsfluss aller Ebenen und Gremien sowie die Politik des gesamten Landesverbandes und legt die laufenden Entscheidungen in ihren Grundsätzen fest. Er kann Berichte des Landesfinanzausschusses anfordern. Seine Sitzungen sind öffentlich.

(3) Der Landesausschuss tagt in der Regel monatlich??. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Delegierten anwesend ist.

(4) Er besteht aus 50  ??? Piraten und setzt sich zusammen aus den Delegierten der Landesverband der Jungen Piraten, den VertreterInnen des Landesvorstandes und der Landtagsfraktion. Jede Bezirksgruppe und der Landesverband der Jungen Piraten erhält zunächst 1 Grundmandat für Delegierte. Die verbleibenden Mandate werden entsprechend der Mitgliederstärke vergeben.

(5) Zur Ermittlung der Delegiertenzahl gilt folgendes Verfahren: Die Zahl der Piraten der Basisgruppe wird mit der Zahl der zu vergebenen Restmandate multipliziert. Das Ergebnis wird durch die Zahl der Mitglieder des Landesverbandes dividiert, wobei das Ergebnis zu einer vollen Zahl gerundet wird. Maßgeblich sind die für den letzten Jahresrechenschaftsbericht geprüften Mitgliederzahlen .???

(6) Die Mandate im LA sind für alle Piraten offen. Die Piraten werden auf zwei Jahre  ???? gewählt. Das Mandat ist nicht übertragbar.

§ 25 DIE BEZIRKSGRUPPEN

(1) Die Bezirksgruppen tragen den Namen des Landesverbandes, zuzüglich des Namens des Bezirks, dem der Namen des Landesverbandes vorangestellt wird.

(2) Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst den jeweiligen Verwaltungsbezirk des Landes Rheinland-Pfalz in seinen politischen Grenzen. Die Bezirksgruppen können örtliche Untergruppen bilden . ??????? Die Bezirksgruppen führen eine Liste ihrer Piraten.

(3) Zu den Tagungen der Bezirksgruppen sind deren Piraten sowie die freien MitarbeiterInnen und die Parteizugehörigen Abgeordneten des Bezirks einzuladen.

(4) Die Bezirksgruppe entscheidet über: a) die den Bezirk betreffenden Fragen, b) die Meinungsbildung und Reaktionen der Bezirksgruppe zu Aktivitäten auf Landes- und Bundesebene, c) Beschlussanträge an übergeordnete Parteiorgane, d) Delegierten, e) Verlangen nach Einberufung einer Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz oder Durchführung einer Urabstimmung, f) Wahl der BezirkssprecherInnen und der/ s Finanzverantwortlichen des Bezirks, g) den Haushalt der Bezirksgruppe (Verwendung der Spenden und sonstigen Einnahmen),

(5) Die Bezirksgruppen und Arbeitsgruppen beschließen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Piraten.

(6) Die Bezirksgruppen wählen nach dem Schlüssel dieser Satzung die Delegierten für die Landesdelegiertenkonferenz. Zu Sitzungen, für die eine Neuwahl vorgesehen ist, ist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

(7) Die Bezirksgruppen beschließen u.a. über Anträge für den Landesausschuss und die Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz, über ihren Beitrag zum gemeinsamen Wahlprogramm und über ihre daraus abgeleiteten Bezirkswahlprogramme. Die Bezirksgruppen schlagen KandidatInnen für die Wahl zum Abgeordnetenhaus und zu den Bezirksverordnetenversammlungen vor. (was wäre die Entsprechung für Rheinland-Pfalz?)

(8) Die Bezirksgruppen wählen die VertreterInnen für die Bundesdelegiertenversammlung des Bundesverbandes, wobei die angemessene Vertretung der Gliederungen berücksichtigt werden soll.  ????

(9) Die Sitzungen sind öffentlich. Protokolle der Sitzungen, insbesondere geplante Termine der Gruppe, sollen umgehend dem Büro zur Veröffentlichung zugeleitet werden.  ???

(10) Die Bezirksgruppen unterbreiten ferner Vorschläge (KandidatInnen) für Wahlen zu gesetzlichen und verfassungsmäßigen Vertretungskörperschaften. Zur Beschlussfassung über Wahlvorschläge (KandidatInnen) sind spätestens drei Monate ? vor den Wahlen Mitgliederversammlungen von den Bezirksgruppen einzuberufen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung einer Wahlperiode gelten die Aufstellungsfristen aus Satz 2 nicht.

(11) Die Versammlungen sind auf Initiative einer Bezirksgruppe des Wahlkreises nach Absprache mit den übrigen betroffenen Bezirksgruppen anzuberaumen. Dabei sind alle Parteimitglieder, die ihren Hauptwohnsitz in dem behördlich eingeteilten Wahlkreis haben, unabhängig von ihrer Bezirksgruppenzugehörigkeit mit einer Frist von 21 Tagen  ????? einzuladen.

(12)Die KandidatInnen werden von allen anwesenden wahlberechtigten Parteimitgliedern in geheimer Abstimmung gewählt. Fallen mehrere Bezirksgruppen in einen Wahlkreis, so regeln diese Bezirksgruppen das Abspracheverfahren selbst.

(14) Diese Versammlung wählt eine/ n VersammlungsleiterIn, die/ der das Protokoll unterzeichnet. Die BezirkssprecherInnen berufen diese Versammlung ein und beurkunden zusammen mit einer/ m weiteren, zu wählenden StellvertreterIn deren Beschlüsse und die Wahlunterlagen.

(15) Diese Versammlungen sind schriftlich mit einer Frist von 21 Tagen  ???? unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(16) Die KandidatInnenaufstellung für Bundestagswahlen auch in den Wahlkreisen kann durch die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz erfolgen, wenn der Landesausschuss dies beschließt.

(17) Die Bezirksgruppen tagen öffentlich, können die Öffentlichkeit jedoch bei Personalangelegenheiten ausschließen und wenden die Wahl- und Geschäftsordnung der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz entsprechend an.

(18)Die Bezirksgruppen wählen eineN BezirkssprecherIn mit folgenden Aufgaben: a) Beurkundungen nach den Wahlgesetzen, b) Vertretung der Bezirksgruppe im Landesausschuss, sofern keine gesonderten Mitglieder hierfür gewählt werden, c) Koordinierung der Arbeit der Bezirksgruppe und deren Vertretung nach außen im Rahmen der Beschlüsse, d) alle anderen von der Bezirksgruppe übertragenen Aufgaben.

(19) Die Bezirksgruppen sind in ihrer Tätigkeit grundsätzlich autonom, sofern sie nicht gegen Grundsatzbeschlüsse (Programm, Satzung, Grundkonsens) des Landes- oder Bundesverbandes verstoßen.

(20) Die Bestimmungen über die Bezirksgruppen sind, soweit möglich und notwendig, entsprechend auf Arbeitsgruppen und sonstige Untergruppen anzuwenden. ?????

§ 26 Der Landesverband der Junge Piraten

(1) Der Landesverband der Jugend ist eine Gruppe mit der Zielsetzung, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundgedanken der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der Jugend gegenüber den Organen der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken.

(2) Der Landesverband der Jugend hat entsprechend den Gebietsverbänden der Partei Programm-, Satzungs-, Finanz- und Personalautonomie. Programm und Satzung dürfen dem Grundkonsens des Landesverbandes Piraten Rheinland-Pfalz nicht widersprechen.

(3) Der Landesverband der Jugend hat das Recht, Anträge an die Organe des Landesverbandes Piraten Rheinland-Pfalz zu stellen. VertreterInnen des Landesverbandes der Jugend in Organen des Landesverbandes Piraten Rheinland-Pfalz müssen Mitglieder der Piraten Rheinland-Pfalz sein.

§ 27 DER LANDESFINANZAUSSCHUSS

(1) Die Einrichtung und Wahl eines Landesfinanzausschuss erfolgt erst, ab einer Landesmitgliederzahl von (Yx100)  ??? oder auf direkten Beschluss des Landesvorstand, oder der Landesmitgliederversammlung bzw. der Landesdelegiertenkonferenz. Bis zur Einrichtung und Wahl des Landesfinanzausschuss übernimmt der Landesschatzmeister dessen Aufgaben.

(2) Der Landesfinanzausschuss besteht aus den Finanzverantwortlichen der Bezirke von Rheinland-Pfalz, dem Vertreter des Landesverbandes der Jungen Piraten und der/ m Landesschatzmeister/ -in des Landesverbandes sowie zwei vom Landesausschuss gewählten Piraten.

(3) Der Landesfinanzausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der mittelfristigen Finanzplanung, b) Beratung des Landeshaushaltes und des Haushalts des Landesverbandes der Junge Piraten, c) Beschlussvorlage für die Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz, d) Abstimmung der Bezirklichen Finanzplanungen und Beschluss über den Bezirklichen Finanzausgleich .

(4) Der Landesfinanzausschuss hat ein aufschiebendes Veto bis zur nächsten Sitzung bei finanzwirksamen Beschlüssen aller Gremien, die Ausgaben betreffen, welche nicht durch entsprechende Etattitel gedeckt sind bzw. welche nicht durch Umwidmung anderer Etatposten ermöglicht werden.

(5) Der Landesfinanzausschuss tagt vierteljährlich.  ??? Er muss einberufen werden, wenn mindestens 5 ???? Bezirke dies verlangen.

(6) Der Landesfinanzausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 28 SATZUNGS UND PROGRAMMÄNDERUNG

(1) Änderungen der Landessatzung können nur von einer Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

(2) Besteht die dringende Erfordernis einer Satzungsänderung zwischen zwei Parteitagen, so kann die Satzung auch geändert werden, wenn mindestens 2/3 der Piraten sich mit dem Antrag/den Anträgen auf Änderung schriftlich einverstanden erklären.

(3) Bei einer Satzungsänderung durch die Urabstimmung ist eine 2/ 3 Mehrheit der teilnehmenden Piraten erforderlich. Für die Änderung der § 28 Der Landesfinanzausschuss, und § 29 Satzung und Programmänderung, bedarf es jeweils einer 3/ 4 Mehrheit.

(4) Über einen Antrag auf Satzungsänderung auf einer Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens vier Wochen vor Beginn der Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz beim Landesvorstand eingegangen ist.

(5) Finanz-und Landesschiedsgerichtsordnung bedürfen als Anlagen der Satzung zur Änderung ebenfalls der Mehrheit gem. Abs. 1 Satz 1.

§ 29 AUFLÖSUNG UND VERSCHMELZUNG

(1) Die Auflösung der Bundespartei oder ihre Verschmelzung mit einer anderen Partei kann nur durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.

(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. Es müssen mindestens 2/3 der Piraten der Bundespartei abstimmen.

(3) Ein Beschluss über Auflösung oder Verschmelzung muss durch eine Urabstimmung unter den Piraten bestätigt werden. Die Piraten äußern ihren Willen im Zusammenhang mit der Urabstimmung schriftlich und geheim.

(4) Über einen Antrag auf Auflösung oder Verschmelzung kann nur abgestimmt werden, wenn er mindestens 30 Tage vor Beginn des Bundesparteitages beim Bundesvorstand eingegangen ist.

(5) Die Bezirksgruppen haben eine Bestimmung in ihrer Satzung aufzunehmen, wonach Beschlüsse über ihre Auflösung oder Verschmelzung zur Rechtskraft der Zustimmung einer (Bundesparteitages) Landesmitgliederversammlung bzw. Landesdelegiertenkonferenz bedürfen.

(6) Die Auflösung oder Verschmelzung des Landesverbandes kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz beschlossen werden. Ist diese Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz nicht beschlussfähig, so ist innerhalb eines Vierteljahres eine weitere Mitgliederversammlung bzw. Delegiertenkonferenz einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Piraten bzw. Delegierten beschlussfähig ist. Die Abwicklung der Geschäfte im Falle der Auflösung übernimmt ein Ausschuss, bestehend aus Piraten des Landesvorstandes und des Landesausschuss. ( Bundesvorstand) ?????

(7) Bei der Auflösung des Landesverbandes fällt sein Vermögen an von ihm unabhängige Organisationen, Initiativen, etc. ??????

(8) Näheres bestimmt die auflösende Landesmitgliederversammlung bzw. die Landesdelegiertenkonferenz. (Bundesparteitag) ????????

§ 30 VERBINDLICHKEIT DIESER LANDESSATZUNG

(1) Widerspricht eine Teil dieser Satzung der Bundessatzung, so tritt für diesen Teil, automatisch die Bundessatzung in Kraft. Die anderen Bestimmungen bleiben dabei unverändert.

(2) Widerspricht ein Teil dieser Satzung den gesetzlichen Vorschriften, so bleiben die restlichen Bestimmungen trotzdem in Kraft.

§ 31 PARTEIÄMTER

(1) Die nicht beruflich ausgeübten Funktionen und Tätigkeiten in der Piratenpartei Deutschland und ihren Gliederungen, sind Ehrenämter. Eine Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Notwendige Kosten und Auslagen, die einem Amtsträger, einem beauftragten Piraten oder einem Bewerber bei öffentlichen Wahlen, durch Ausübung des Amtes, des Auftrages oder der Kandidatur erwachsen, werden auf Antrag mit entsprechenden Nachweisen erstattet.

(3) Höhe und Umfang der Erstattungen werden vom Bundesvorstand und von den Landesverbänden für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einheitlich geregelt. Abweichende Regelungen der nachgeordneten Gliederungen dürfen die Regelungen des Landesverbandes nicht überschreiten.

§ 32 FINANZ- UND BEITRAGSORDNUNG

(1) Die Finanzordnung des Landesverbandes richtet sich nach der Satzung des Bundesverbandes.

(2) Jeder Pirat ist verpflichtet, seine Beiträge im Einzugsverfahren oder per Einzahlung/ Überweisung jeweils auf das zentrale Bundeskonto zu leisten. Sollten aus irgendwelchen Gründen Beitragszahlungen bei unteren Gliederungen eingehen, sind diese verpflichtet, jene unverzüglich (innerhalb von 10 Tagen) auf das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Das Mahnverfahren in Zusammenarbeit mit den Landesverbänden und die Verteilung der Beiträge obliegt der Bundespartei.

(3) Nach dem vom Bundesparteitag festgelegten Verteilerschlüssel erhalten Landes-, Kreis- und Ortsverbände vierteljährlich ihre Beitragsanteile überwiesen. Solange in einem Bezirk kein Kreisverband existiert, bzw. in einem Kreis- kein Ortsverband, verbleibt das Geld bei der nächst höheren Ebene.

(4) Zweckgebundene Spenden (auch Barspenden) werden, nach Abzug von 10% an die Bundespartei, unverzüglich dem vom Spender bestimmten Zweck zugeführt. Landes-, Kreis- und Ortsverbände sind gehalten, bis zur Einzahlung durch den Spender, die Zweckbestimmung der Spenden zu klären. Nicht zweckgebundene Spenden verbleiben bei der Bundespartei. Spendenzahlungen, auch von Nichtmitgliedern, sind ebenfalls in voller Höhe an das zentrale Bundeskonto weiterzuleiten. Die Verwaltung hat sicherzustellen, dass die Spendenweiterleitung unverzüglich an die benannten Gliederungen korrekt erfolgt. Nur der Bundesvorstand kann Spendenbescheinigungen ausstellen. Das muss in einer Kassenordnung noch verifiziert werden. Z.B. Das die Landes-und Kreisverbände einen durchnummerierten und schon unterschriebenen Quittungsblock bekommen.Zudem stellt sich die Frage nach einem Verteilungsschlüssel der Spenden. In der Bundessatzung sind nur die Mitgliederbeiträge und Zweckgebundene Spenden geklärt. Definition von Zweckgebunden fehlt. Ist eine Spende mit der Ansage, Diese ist für den Landesverband !, eine Zweckgebundene Spende ???. Was ist mit einem Finanziellen Länderausgleich usw. viele ungeklärte Fragen, welche die Bundessatzung verschweigt.

§ 33 ARBEITSGRUPPEN

(1) Arbeitsgruppen bestehen aus mindestens drei Piraten.

(2) Arbeitsgruppen können von Landesausschuss, Landesmitgliederversammlung oder Landesdelegiertenkonferenz als Arbeitsgruppen des Landesverbandes anerkannt werden und politische und finanzielle Unterstützung erhalten.

§ WAHLORDNUNG

§ FREIE MITARBEIT

§ KASSENORDNUNG

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