Diskussion:Satzung Niedersachsen V0.1

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ÄNDERUNGEN AN DER SATZUNG BITTE ERST DISKUTIEREN Außer Kleinigkeiten, die könnt ihr natürlich direkt ändern.

Neue Satzungsversion online, Disskussionsbedarf

Wir haben uns jetzt in der letzten Woche nochmal intensiv mit der Satzung berschäftigt, und einiges geändert, ganze Passagen gestrichen, usw. Es gibt zu einzelnen Punkten noch Diskussionsbedarf, nachfolgend stelle ich mal ein paar Gedanken in den Raum. --Lukz 04:44, 3. Feb 2007 (UTC)

Deligierten Versammlung

Dieses Organ ist eigentlich eine wunderbare Sache, da sie in einer größeren Partei Entscheidungsprozesse wesentliche vereinfacht. Aber! Wir sind eben keine große Partei. Ich denke, das die Deligiertenversammlung zur Zeit das ganze Satzungsgeflecht nur unnötig verkompliziert. Vielleicht könnte man eine Klausel einbauen, so am Rande, dass die Deligierten Versammlung das höchste Organ ist, und bei überschreiten einer Mitglieder anzahl von X, soll sich der vorstand gedanken über die umsetzung machen. Also, ich bin Contra Deligiertenversammlung in der Satzung, und Pro zu meinem Antrag. Frohes Diskutieren! --Lukz 04:44, 3. Feb 2007 (UTC)

Dazu Forumdiskussion. Bart 01:03, 28. Feb 2007 (UTC)

Parteiämter, das Spiel mit dem Geld, und Trennung von Amt und Mandat

§15 Parteiämter ist in der jetztigen Fassung komplett gestrichen worden. Ich denke, die Geldfrage ist keine, weil wir alle einer Meinung sind: Bis es so weit ist, dass ein Vorstandsmitglied seine Arbeit für die Piraten Aufgeben muss, ist es noch so lange hin, dass wir uns da kein Gedanken drüber machen müssen, ob, und wir er Geld erhält. Was ist jedoch mit der Trennung von Amt und Mandat? Und was ist mit dem alten §15.4, dass sich Berufsinteressen, und Partei interessen nicht zu sehr gegenseitig in die quere kommen sollten (ist jetzt doof formuliert, ich hoffe ihr wisst was ich meine. --Lukz 04:44, 3. Feb 2007 (UTC)

Bundessatzung

Ich möchte nur mal wieder nerven und auf § 6 Abs. 1 Parteiengesetz und das Bundeswahlleiterschreiben hinweisen und erneut meine Meinung kundtun: erst Bundessatzung fixen, weil die vorrangig ist, dann erst Landessatzung machen. Sonst bastelt man mit viel Mühe etwas, das wegen Bundessatzungsänderungen rechtswidrig wird.Bart 01:20, 28. Feb 2007 (UTC)



Diskussionen vor dem 01.02.

Kommentare von Moroquen

Erst mal vielen Dank für den Satzungsentwurf. Er gefällt mir gut, und wir überlegen, ihn für den LV Hessen zu übernehmen. Allerdings habe ich noch ein paar Kritikpunkte:

  • Eine Delegiertenkonferenz macht erst Sinn, wenn ein LV mehrere hundert Mitglieder hat. Dies ist aber auf absehbare Zeit noch nicht der Fall. Daher würde ich alle Passagen, die sich auf die Delegiertenkonferenz beziehen, streichen.
  • Die Professionalisierung der Parteiämter ist weder auf absehbare Zeit realistisch, noch ist sie "anzustreben". Es könnte der Fall sein, dass eine Professionalisierung notwendig wird, weil die Arbeit sonst zuviel wird, aber eine Notwendigkeit und ein Ziel sind zwei verschiedene Dinge. Die Piratenpartei strebt nicht an, Funktionäre zu ernähren. Daher würde ich §15.1 und §15.4 streichen.
  • Es ist meiner Meinung nach anzustreben, dass der Parteitag jährlich stattfindet. Das PartG lässt allerdings auch einen zweijährigen Turnus zu.
  • Das "endgültig" in §12.1 ist überflüssig. Sie können nur vom Parteitag beschlossen werden.

--Moroquen 00:10, 25. Jan 2007 (UTC)

    • Moroquen... Lange nichts von dir gehört, und dann finde ich das erste was ich seit langem von dir lese ausgerechnet in unserer Satzungsdiskussion :-) Mit Onlinestellen der neuen Satzungsversion (Teilweise überarbeitet) sind noch einige Fragen offen, andere Beantwortet. Deligierten konferenz: siehe oben... Professionalisierung: gekillt. Parteitag jährlich: ist nun drin. Das endgültig ist überflüssig? Hast du §12.2 gelesen? Wenn das endgültig dann überflüssig ist, nehmen wir es gerne raus.

Update 13.01.2007

Um bis zur Gründung eine zustimmungsfähige Satzung zu entwickeln wurden einige Änderungen gemäß vieler Vorschläge und Anmerkungen und mit Blick auf das Landesparteigesetz gemacht. Da diese Satzung am 21.01.07 auf der Gründungsversammlung angenommen werden soll bitte ich darum keine Änderungen (außer Rechtschreibfehler natürlich) mehr direkt einzupflegen.

Wenn ihr Fragen, Probleme oder Änderungswünsche habt scheut euch nicht euch direkt an mich zu wenden.

Gruß --Gecko 08:52, 13. Jan 2007 (UTC)

Hi,

hier die Satzung (wie in Wiki, Forum und Mailverteiler angekündigt) die am 03.11. anläßlich des Zusammenschlusses der Gruppe Hannover und Vertreter aus Oldenburg zum LV Nds iG beschlossen wurde. Dabei wurde auch ein vorläufiger Vorstand gewählt. Ziel ist es nun diese Satzung weiterzuentwickeln bis sie auf der Gründungsversammlung vorgelegt und angenommen werden kann.

Hierzu noch ein paar Anmerkungen:

  • Eventuell sind einige Diskussionsbeiträge nun obsolet; was ich gesehen habe aber nicht alle.
  • Es wird weiterhin um rege Beteiligung gebeten! Schließlich muss der gesamte LV Nds bei der Gründung zustimmen können.
  • Wer es zeitlich irgendwie schafft ist herzlich eingeladen an einem Freitag zu unseren Treffen in Hannover zu kommen (s. Hauptseite LV Nds) um sich direkt zu beteiligen.
  • Die Satzung basiert ebenfalls auf der Bundessatzung ist jedoch wesentlich ausführlicher
    • Um zukünftige Probleme zu vermeiden
    • Da die Bundessatzung teilweise etwas schwammig war
    • Kann an einigen Stellen eventuell noch etwas gekürzt werden
    • Muss an anderen Stellen eventuell etwas präzisiert werden

--Gecko 09:01, 22. Nov 2006 (UTC)

Die Satzung ist bisher nur von der Berliner Seite kopiert und ich hab Berlin in Niedersachsen geändert. Weitere Änderungen folgen.
^^ klingt gut. Aber vielleicht sollten wir warten was vom Vorstand kommt nicht das wir alle Arbeit doppelt machen müssen.

imho sollten wir die Fertigstellung des LV-Leitfadens und der Mustersatzung abwarten und uns bis dahin auf Bundesebene einbringen (z.B. bei der Erledigung der LV-"hinderlichen" Dinge). Es sind noch div. Fragen, auch auf Bundesebene, nicht abschließend geklärt (wann und wie Deligierten- oder Mitgliederversammlung, Wahlmodus etc.).--Bart 03:31, 17. Nov 2006 (UTC)


Da der Bundesvorstand momentan nicht so schnell reagieren kann wie wir in Nds, und wir hatten beschlossen eben nicht zu warten. Sollte es unbedingt nötig sein, werden wir Änderungen vornehmen.

§3. Sind Verweise erlaubt?

Bei §3 fragst Du, ob Verweise erlaubt sind. Ich weiß es nicht, würde es aber grundsätzlich nicht machen. Wenn sich Dinge der verwiesenen Sache ändern, so würde sich automatisch die eigene Satzung ändern. Eine Satzungsänderung muss aber durch eine Mitgliederversammlung mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen werden, wenn ich micht richtig erinnere. Das könnte zu Problemen führen.

juristischer Klärungsbedarf

Keine Verweise führt zu administrativem Mehraufwand, den ich gerne vermeiden möchte, und auch zu Problemen. Beispiel: Bundesverband regelt einheitlich für sich und alle Untergliederungen die jährliche Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung zu ersetzen, wenn 250 Mitglieder in der jeweiligen Gliederung erreicht sind. Grund: damit der Versammlungssaal nicht platzt. Nun hatte die Landesverbandsversammlung aber vorher schon beschlossen erst bei 300 Mitgliedern eine Delegiertenversammlung zu machen. Was gilt nun? Um derlei Widersprüchlichkeiten zu vermeiden, ist es imho sinnvoll auf die Bundessatzung zu verweisen, wenn es rechtlich zulässig ist. Wie wäre eine Klausel, die den Vorstand ermächtigt, die Landessatzung entsprechend anzupassen, wenn dies zur Anpassung an die Bundessatzung nötig erscheint, sofort gültig bis die nächste LV-Mitgliederversammlung widerspricht (Vetorecht)? --Bart 01:17, 17. Nov 2006 (UTC)

In ähnlicher Form bereits eingebracht. Ob der Vorstand die Satzung ändern können soll halte ich prinzipiell für Fraglich. Man könnte ihm ein Recht einräumen unter zwingenden (rechtlichen) Bedingungen vorläufige Korrekturen vornehmen zu dürfen. Andererseits ist die Satzung mit §19 bereits davor geschützt in einem solchen Fall völlig ausgehebelt zu werden; bleibt also die Frage ob es so gesehen nicht Zeit hat bis zum nächsten Landesparteitag, welcher ja auch kurzfristig und außer der Regel einberufen werden kann (Sonderparteitag). Somit blieben Satzungsänderung alleiniges Prvileg des LPs. --Gecko 09:01, 22. Nov 2006 (UTC)

Neu Erkenntnisse zum Problem im [Forum]--Bart 04:53, 20. Dez 2006 (UTC)

Verweise auf Bundespartei-Satzung

Im Text sind noch viele Verweise auf die Satzung der Bundespartei enthalten. Die Verweise sollten durch die Passagen der Bundespartei-Satzung ersetzt werden. Die Problematik hatte ich im Beitrag zuvor schon angesprochen.

Wie oben bereits diskutiert haben die Verweise auch gewisse Vorteile, sollten sich beim Bund Änderungen ergeben. --Gecko 09:01, 22. Nov 2006 (UTC)

Neu Erkenntnisse zum Problem im [Forum]--Bart 04:55, 20. Dez 2006 (UTC)

§6 Ordnungsmaßnahmen

Absatz 3 ist nicht in Ordnung. Der Bundesvorstand hat sicher besseres zu tun, als Ordnungsmaßnahmen in den untergeordneten Verbänden anzuordnen. Das sollte diesen Verbänden vorbehalten sein. Dementsprechend müsste Bundesvorstand durch Landesvorstand ersetzt werden.

Wenn das Zustimmung findet, wäre noch wie folgt zu ergänzen: (6) Alle Ordnungsmaßnahmen sind der Bundespartei mitzuteilen. (7) Das Parteimitglied kann gegen eine Ordnungsmaßnahme Einspruch bei der Bundespartei einlegen.
Zweckmäßig mag dies sein, aber ich frage mich, ob es zulässig ist derlei Maßnahmen "an sich zu ziehen". Laut § 6 Abs. 3 der beschlossenen Bundessatzung ist es Vorrecht des Bundesvorstandes Maßnahmen zu verhängen. Änderungen diesbezüglich bedürfen imho einer Änderung der Bundessatzung. --Bart 01:24, 17. Nov 2006 (UTC)

Vorschlag: Änderung von BuVo in LaVo. Ergänzungen: BuVo wird informiert; BuVo behält Vetorecht; Betroffenes Mitglied darf sich auf dem nächsten LP äußern, LP entscheidet über Maßnahme.

Gleiches müsste dann entsprechend bei Amtsenthebung durch Misstrauensvotum gelten, also Anruf des LPs + Vetorecht BuVo. Aber, mal anders herum aufgezogen, wenn der LaVo bzw. der LP übereinkommt das ein Mitglied nicht mehr tragbar ist, darf sollte der BuVo das wirklich überstimmen können dürfen? Wird schon seinen Grund haben. Sollte auf Landesebene entschieden werden, Einwurf ist richtig: Bedarf Änderungen in der Bundessatzung. --Gecko 09:12, 22. Nov 2006 (UTC)

§9 Organe des Landesverbandes

In Absatz 3 empfehle ich einen Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer aufzunehmen. Zusätzlich eine nicht näher bestimmte Anzahl an Beisitzern. Wobei immer darauf zu achten wäre, dass die Anzahl der Vorstandsmitglieder ungerade sein muss.

Wozu Schriftführer? Bei elektronischen Sitzungen kann das Protokoll nachträglich, anhand des maschinellen Protokolls erstellt werden. Bei Sitzungen im RL sollte der Vorstand in der Lage sein sich auf einen Schriftführer zu einigen. Die Anzahl der Beisitzer (besser: weitere Mitglieder) kann von vornherein auf 2 festgelegt werden. Ansonsten ist auf ungerade Zahl zu achten.--Bart 02:45, 17. Nov 2006 (UTC)

Auch bei elektronischen Sitzungen sollte eine Zusammenfassung durch einen Schriftführer erfolgen. Im RL habe ich die Erfahrung gemacht, dass es besser ist, einen festen Schriftführer zu haben. Wenn man erst aus dem Protokoll erfährt, wer der Schriftführer ist, kann man das Protokoll gegebenenfalls nicht anmahnen. Und solange das Protokoll nicht existiert und in der Folgesitzung bestätigt wurde, ist auch der Schriftführer nicht bestätigt. Das dürfte im Normalfall keine Folgen haben, aber lass mal Jemanden das Protokoll als völlig falsch anfechten... . Ist zwar relativ unwahrscheinlich, aber wer weiß schon, was mal kommt.--Peter S. 08:05, 17. Nov 2006 (UTC)
Möge jemand das Protokoll/die Zusammenfassung als falsch anfechten, dann schaut man eben in der elektr. Fassung nach und hat es ziemlich objektiv. Auf den Schriftführer muß sich der Vorstand vorher/als erstes einigen, entweder je Sitzung oder generell. Wer Schriftführer ist, ergibt sich aus dem elektr. Protokoll, das allen Beteiligten vorliegt (fast alle Textchatclients lassen sich so einrichten). Bei RL- oder Voicesitzungen einigt man sich zuerst auf einen Schriftführer. Alle kennen ihn nun und können ihn anmeckern, wenn´s kein Protokoll gibt. Wichtig ist nicht die Bestätigung des Protokollführers, sondern des Protokolls. Wenn einer bei festem Protokollführer das Protokoll anfechten will, dann ist die Person des Protkollanten genauso nebensächlich, weil auch ein fester Protokollant irren kann. Alle müssen sich inhaltlich einigen oder es gibt ein Problem. Insofern ist bei Unstimmigkeiten das Verfahren der Protokollführerbestimmung Jacke wie Hose. Der feste, versammlungsgewählte Schriftführer hat aber Nachteile: man kann die Aufgabe schlecht anders vergeben, wenn er sich als ungeeignet für diese Aufgabe erweist (Delegiertenversammlung nötig). Wenn er Stimmrecht hat, ist immer der Gleiche mit dem Schriftkram bei der Sachdiskussion behindert. Hat er keine Rechte, muß einer zusätzlich zur RL-Sitzung anreisen und produziert unnötige Auslagen. Außerdem dürfte es nicht so einfach sein einen ehrenamtlichen Schreibbüttel zu finden (Wer hat dazu Lust?). Ist der Vorstand nicht in der Lage jemanden dafür aus den eigenen Reihen zu finden oder per Geschäftsordnung eine tragfähige Lösung selbst zu bestimmen, dann braucht man eine andere Vorstandszusammensetzung, weil die offensichtlich nicht in der Lage sind ein einfaches Problem gemeinsam zu lösen. Dann können sie es bei Schwierigen wahrscheinlich auch nicht. Sofern sich das nicht anderweitig zwingend ergibt, sollte man aber eine Protokollführungspflicht in die Satzung schreiben:"Der Vorstand bestimmt durch Geschäftsordnung näher die Durchführung der verpflichtenden Protokollführung." Sonst könnte womöglich ´rumgewurschtelt´ werden. --Bart 04:32, 18. Nov 2006 (UTC)

Erläuterung: Beisitzer sind im Prinzip so etwas wie beratende Mitglieder. An diese kann man durchaus auch mal Aufgaben delegieren. Manchmal findet viele, die das machen möchten und dann auch mal wieder kaum welche. Vorteil: Diese Leute können in die Vorstandsarbeit hineinschauen, bevor sie ein "richtiges" Amt übernehmen.

Ergänzung: Beisitzer sind beratende Mitglieder des Vorstandes mit Stimmrecht. Somit sind es nicht einfach "weitere Mitglieder, wie Bart oben schrieb. Die Anzahl sollte nicht festgelegt sein. Höchstens eine Obergrenze macht Sinn. Ich spreche aus Erfahrung.--Peter S. 08:05, 17. Nov 2006 (UTC)

„Beisitzer, berufsrichterl. oder ehrenamtl. Richter eines Kollegialgerichts, die nicht den Vorsitz führen.“
Meyers Taschenlexikon 2.Aufl. 1.Bd. B.I.-Taschenbuchverlag

Diese Defintion trifft meine Vorstellung vom Begriff. Auch hätte ich noch die Assoziation Beisitzer -> Beischläfer. Daher habe ich nach einem anderen Begriff gesucht. Am Begriff sollte es nicht scheitern. Es muß klar werden das der Begriff ein Vorstandsmitglied mit Stimmrecht meint, das aber per Amt keine besondere Funktion hat, wie z.B. der Schatzmeister. Der Sinn erschließt sich mir zwar nicht, aber mit sinnvoller Obergrenze + Auflage "ungerade Gesamtzahl" kann ich auch leben. Jedenfalls kann nicht die halbe Delegiertenversammlung auch im Vorstand sein. Zuviele Köche verderben den Brei. --Bart 04:32, 18. Nov 2006 (UTC)
Den Sinn will ich gerne erklären. Beisitzer sind meistens politisch interessierte, die zunächst kein "reguläres" Vorstandsamt bekleiden möchten. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, solche Leute in Ruhe in die Vorstandsarbeit zu integrieren. Damit sind Nachfolgeprobleme häufig schon erledigt. Manchmal ist es auch vom "Kern"-Vorstand gewünscht, bestimmten Personen (Fachkompetenz, Arbeitsbereitschaft, Meinungsbildung, etc.) mehr Möglichkeiten zu geben. Meistens braucht man die nichtmal suchen. Die melden sich oft freiwillig, um ihre Meinung und ihr Wissen an zentraler Stelle zur Verfügung zu stellen. Noch ein Beispiel: Es gibt verschiedene Gremien, an denen nur Vorstandsmitglieder teilnehmen (dürfen/sollten). Durch die Beisitzer, kann dadurch der "Kern"-Vorstand entlastet werden.--Peter S. 11:08, 20. Nov 2006 (UTC)
Bitte aktuelle Änderungen beachten. Die Zusammensetzung ist nun recht flexibel gestaltet; also kann man es dem laufenden Bedarf recht gut anpassen. --Gecko 09:01, 22. Nov 2006 (UTC)

§15 Verbindlichkeit dieser Landessatzung

Absatz 1 ist problematisch, wenn z.B. ein Widerspruch aufgrund von Landesgesetzen entstehen sollte.

§12 Satzungs und Programmänderung

Sind entsprechende Abstimmung auf Sondersitzungen dabei berücksicht, bzw. zulässig? imho ja; ist gem. Abs. 2 die Sache fristgerecht angekündigt, kann auch auf einer außerordentlichen Sitzung geändert werden; ansonsten nur schriftlich oder bei der nächsten Sitzung, wo Abs. 2 beachtet ist. --Bart 02:52, 17. Nov 2006 (UTC)

§14 Auflösung und Verschmelzung

Was passiert, wenn die Bundespartei einer Verschmelzung oder Auflösung nicht zustimmt? Insbesondere kann eine Auflösung durchaus mal notwendig sein. Es ist dann zwar unwahrscheinlich, dass die Bundespartei nicht zustimmt, aber das davon abhängig zu machen, ist evtl. nicht ideal. Eine Formulierung im Sinne, dass in so einem Fall eine eingehende Beratung mit der Bundespartei zwingend ist, halte ich für günstiger.

Wahlsysteme

Ich bin dafür, dass für Personenwahlen wie auch Sachentscheidungen in der Partei etwas anderes als das Einzelkreuzsystem oder das Einzelkreuzsystem mit Stichwahl benutzt wird, da diese sehr starken Druck hin zu einer Spaltung in 2 Lager ausüben. Eine relativ simple Alternative ist Wahl durch Zustimmung: Jeder kreuzt so viele Optionen an, wie er ok findet und die Option, die von den meisten ok gefunden wird, gewinnt. Ich habe mich schon ein bischen in das überrraschend umfangreiche Thema Single-Winner-Wahlsysteme eingelesen und beantworte gerne Fragen dazu auf meiner Diskussionsseite. --R.H. 18:43, 28. Sep 2006 (CEST)
Beantwortung der rechtlichen Fragen und Diskussion bitte in [diesem] Forumsthread. Diskussion an 2 Stellen macht wenig Sinn, zumal sich die Frage auch auf Bundesebene stellt.--Bart 03:00, 17. Nov 2006 (UTC)

§17 Finanzordnung

Grundsätzlich habe ich nichts gegen eine Finanzordnung. Aber so entsteht der Eindruck, dass man als Mitglied der Partei für den Landesverband extra bezahlen muss. Das wird ja wohl nicht gemeint sein, oder? Jasocul 07:44, 27. Nov 2006 (UTC)

Nein, allerdings werden später Leute nicht mehr direkt Mitglied beim Bundesverband sondern Mitglied beim Landesverband und dadurch dann indirekt Mitglied im Bundesverband. Daher ist das an der Stelle schon wichtig. --Robert 00:44, 14. Dez 2006 (UTC)