Attribut:Verarbeitungsfehlerhinweis (Processing error message)
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „1. Der Inhalt der bisherigen Regelungen sollte konkretisiert werden. Die bisherigen Regelungen sind unklar und teils widersprüchlich. Bereits aufgetretene fehlerhafte Anwendungen der Regelungen wundern daher nicht. Durch im Wortlaut klare Zuständigkeitszuweisungen soll dies in Zukunft vermieden werden.
2. Es wäre auch denkbar,
die Streitigkeiten in Abs 1 Nr. 5 und 6 den Landesschiedsgerichten,
die Streitigkeiten in Abs 2 Nr. 1 und 4 den Gerichten der jeweils niedrigeren Ordnung (Bezirksebene bei Dreistufigkeit oder Kreisebene bei zweistufigem Aufbau),
die Streitigkeiten in Abs 3 Nr. 1 und 4 den Gerichten der nachfolgenden Ordnung (Kreis- und/oder Ortsebene; je nach Aufbau des Landesverbandes, die sich nach der Verwaltung des jeweiligen Bundeslandes richtet )
zuzuweisen.
Dafür spräche, dass die Schiedsgerichte unabhängig, insbesondere von den Vorständen, sind. Dessen ungeachtet, steht zu befürchten, dass es bei einer Herabstufung dieser Zuständigkeiten, an einer hinreichenden Distanz der Schiedsgerichte fehlen könnte. Erfahrungen in einem Landesverband zeigen, dass es bei - fälschlich angenommer - Zuständigkeit des Schiedsgerichte derselben Ordnung am Vertrauen an der Neutralität des Schiedsgerichtes gegeben hat.
Daher sollten die Regeln inhaltlich im Wesentlichen beibehalten, jedoch konkretisiert werden.
Aktuelle Fassung
§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten. Zuständig ist generell das Gericht der höheren Ordnung bzw. bei einem Streitpunkt zwischen Organen gleichrangiger Ordnung das Gericht der nächsthöheren Ordnung.
§2 (5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
§ 7 - Ausschluss von Piraten und Ordnungsmaßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Über Ausschluss von Piraten entscheidet das zuständige Gericht des jeweiligen Landesverbandes.
Neue Fassung
§3 (1) Das Gericht wird nur durch schriftliche Anrufung durch eine Streitpartei aktiv. Berechtigt hierzu ist jeder Pirat, falls er sich in seinen Rechten verletzt fühlt oder um Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme zu erheben, die nur den einzelnen Piraten betrifft. Weiterhin ist dazu der Vorstand jeder Gliederung berechtigt, wenn es sich um einen Einspruch gegen eine Ordnungsmaßnahme handelt oder Rechte der Gliederung seiner Meinung nach verletzt wurden. Gerichte sind von einer Anklage ausgeschlossen. Wird eine Mitgliederversammlung angeklagt, so wird diese durch den entsprechenden Vorstand in der Sache vertreten.
§2 (5) entfällt.
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten
- zwischen Organen auf Bundesebene,
- zwischen Landesverbänden
- zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
- zwischen Organen eines Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.
Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.
(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
- zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
- zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.
Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.
(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
- zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
- Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.
Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.
(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.
(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag.
“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage,
- Den Satz 6 in § 3 Abs 1 Schiedsgerichtsordnung zu streichen
- Den Absatz 5 in Abschnitt C: §2 durch "entfällt." zu ersetzen (Streichung)
- und den Abschnitt C: § 7 neu zu fassen:
§ 7 Zuständigkeiten
(1) Das Bundesschiedsgericht entscheidet in Streitigkeiten
- zwischen Organen auf Bundesebene,
- zwischen Landesverbänden
- zwischen einem Landesverband und einem Organ der Bundesebene,
- zwischen Organen eines Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Mitglied des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ eines Landesverbandes und einem Organ einer angehörenden Gliederung.
Ferner ist das Bundesschiedsgericht in zweiter Instanz zuständig für die Entscheidungen der Landesschiedsgerichte.
(2) Die Landesschiedsgerichte entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung,
- zwischen Mitgliedern eines Landesverbandes,
- zwischen Gliederungen des Landesverbandes,
- zwischen einem Organ einer niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden nachfolgenden Gliederung.
Ferner sind die Landesschiedsgerichte in zweiter Instanz zuständig für Entscheidungen der Schiedsgerichte der nachfolgend niedrigeren Ordnung. Die Landesschiedsgerichte entscheiden über den Antrag des Vorstandes einer Gliederung, auf Ausschluss eines Piraten aus der Partei.
(3) Die Schiedsgerichte niederer Ordnung entscheiden, sofern nicht die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes nachfolgender niederer Ordnung begründet ist, in Streitigkeiten
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und einem Mitglied dieser Gliederung.
- zwischen Mitgliedern derselben Gliederung,
- Zwischen Gliederungen nachfolgender niederer Ordnung,
- zwischen dem Organ einer nachfolgenden niederen Gliederung und dem Organ einer angehörenden Gliederung.
Eine Zuständigkeit in zweiter Instanz besteht nicht.
(4) Die Zuständigkeit eines Gerichtes niederer Ordnung ist begründet, wenn es errichtet wurde.
(5) Die Berufungsinstanz nach dem Bundesschiedsgericht ist für den Fall, dass das Bundesschiedsgericht die erste Instanz ist oder handlungsunfähig ist, der Bundesparteitag. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „I. Regelungsbedarf
Einige Satzungen von Landesverbänden enthalten die von der Schiedsgerichtsordnung abweichende Regelung, dass das Schiedsgericht der Gliederung mit 3 Richtern und einem Ersatzrichter zu besetzen ist. Eine derartige Bestimmung weicht von § 2 Abs 2 SGO ab. Sie ist gemäß § 1 Abs 1 Satz 3 SGO nicht zulässig und damit unwirksam. Wird ein Schiedsgericht nach Maßgabe einer solchen Bestimmung in einer Landessatzung gewählt, so ist das Schiedsgericht nicht ordnungsgemäß konstituiert, weil 2 weitere Richter zu wählen gewesen wären. Aus dem Tatbestandsmerkmal "in einer weiteren Wahl" in § 2 Abs 2 Satz 3 SGO folgt im Umkehrschluß, dass die 5 Richter gemeinsam zu wählen sind. Ein anderes wäre der Fall, wenn auf den Landesparteitagen, auf denen die Schiedsgerichte gewählt wurden, ein Beschluß gemäß § 2 Abs 3 SGO gefasst worden wäre. Dies setzt allerdings voraus, dass das Problem überhaupt jemandem auffällt, was regelmäßig nicht der Fall ist.
Mit dem Antrag wird der Zweck verfolgt, die unwirksamen Satzungssbestimmungen in einigen Landessatzungen wirksam werden zu lassen. § 2 Abs 3 Satz 2 soll die mangelhafte Konstituierung betroffener Schiedsgerichte heilen.
II. Sonstiges
Der Antragsinhalt wäre nicht als eigenständiger Antrag eingereicht worden, wenn er nur kosmetischer Natur wäre. Der Antragsteller verwahrt sich gegen die Entlehnung dieser Umschreibung zum Zwecke der unbedarften Verwendung.“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage, der Bundesparteitag möge beschließen,
1. den § 1 Abs 1 Satz 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zufassen:
Erweiterungen oder Abänderungen durch andere Gliederungen sind nicht zulässig, sofern sie nicht die Anzahl der Richter und Ersatzrichter eines Schiedsgerichtes nach Maßgabe dieser Schiedsgerichtsordnung betreffen.
2. den § 2 Abs 3 Schiedsgerichtsordnung, wie folgt, neu zu fassen:
(3) Aufgrund einer Satzungsbestimmung der Gliederung oder auf vorhergehenden Beschluss der Mitgliederversammlung kann das Gericht auch aus drei Piraten bestehen und mit einem Ersatzrichter ergänzt werden. Vor dem 1x. Mai 2010 (Inkrafttreten der Satzungsänderung), bei Einhaltung des satzungsgemäßen Wahlverfahrens, gewählte Schiedsgerichte gelten als ordnungsgemäß konstituiert.
“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Aktuelle Fassung
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden.
Neue Fassung
(2) Die Auflösung eines Landesverbandes oder einer untergeordneten Gliederung kann durch einen Beschluss des Bundesparteitages mit einer Mehrheit von 3/4 der zum Bundesparteitag Stimmberechtigten beschlossen werden. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Kollisionen“ des Datentyps Seite angegebene Wert „* Antragsfabrik/Monatlicher_Mitgliedsbeitrag
- Antragsfabrik/Neue_Mitgliedsbeitragsstruktur
- Antragsfabrik/Mitgliedsbeitrag_selbst_bestimmen
- [[Antragsfabrik/Beitragsordnung (Aplus)“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Begründung“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Erklärung zum Auslegen/Verständnis der Satzungsregelung (siehe unten Diskussion)
- Der Satz 2 des Absatz 5 sollte schon allein wegen seines Regelungsanspruches als zur Finanzordnung gehörig gesehen werden.
- Im Abschnitt B: § 2 ist geregelt, dass für einen Austritt im laufenden Jahr der Mitgliedsbeitrag anteilig/monatsgenau zu berechnen ist. Dieses macht jedoch insofern keinen Sinn, als dass sowieso kein Anspruch auf Rückzahlung besteht.
::Als Beispiel: ::Es ist der Normalfall, dass ein Pirat satzungskonform am Jahresanfang (1.1.) seinen Mitgliedsbeitrag entrichtet. Wenn er während eines laufenden Jahres austritt, kann er sich also ausrechnen kann, wie hoch seine Rückerstattung ausfällt (nach Abschnitt B: § 2 (2)), die er nicht erhält (nach Abschnitt A: § 4 (5)). ::Dies scheint wenig logisch.
Aktuelle Fassung
Abschnitt A: § 4
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich). Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
Abschnitt B: § 2
(2) Bei Ein- oder Austritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Ein- oder Austritt stattfindet.
Neue Fassung
Abschnitt A: § 4
(5) Jeder Pirat ist jederzeit zum sofortigen Austritt aus der Partei berechtigt (Schriftform und Unterschrift erforderlich).
Abschnitt B: § 2
(2) Bei Einritt im Laufe eines Jahres ist der zu entrichtende Mitgliedsbeitrag mit 3 € pro Monat zu berechnen. Die Berechnung des Mitgliedsbeitrags erfolgt in diesem Fall monatsgenau, beginnend mit dem Monat in dem der Eintritt stattfindet.
(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet. “ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.
Der für das Attribut „Antragstext“ des Datentyps Seite angegebene Wert „Ich beantrage in der Bundessatzung die folgenden Änderungen:
- In Abschnitt A: § 4 (5): Streiche den Text "Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."
- In Abschnitt B: § 2 (2): Streiche den Text "- und Aus" an zwei Stellen
- In Abschnitt B: § 2 - neuer Absatz (2a) nach (2):
"(2a) Der Zeitpunkt eines Austritts im Kalenderjahr hat keinen Einfluß auf die Höhe des zu entrichtenden Mitgliedsbeitrags. Bereits bezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet."“ enthält ungültige Zeichen oder ist unvollständig. Er kann deshalb während einer Abfrage oder bei einer Annotation unerwartete Ergebnisse verursachen.